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LVwG-S-1720/001-2018

Obsah (11)§ 50§ 52Art. 133§ 64§§ 43Art. 130§ 174§ 44§ 17§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1720/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. Juli 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.05.2018 bis zumindest 11.05.2018 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, GStNr. *** Tatbeschreibung: Sie haben als Grundstückseigentümer der GStNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen nicht erfüllt haben, da bei einer Überprüfung am 11.05.2018 festgestellt wurde, dass das Schadholz ( 6 Fichtenbäume) nicht aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt wurde. Es war auch kein Arbeitsbeginn ersichtlich.Im oben angeführten Bescheid wurden Sie beauftragt, auf der GStNr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung (Hinterlegung) am 17.04.2018, nachstehende Forstschutzmaßnahmen zu treffen:- Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten und allenfalls neu hinzugekommenen Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden),- Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald und dessen Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde. Sie haben als Grundstückseigentümer der GStNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen nicht erfüllt haben, da bei einer Überprüfung am 11.05.2018 festgestellt wurde, dass das Schadholz ( 6 Fichtenbäume) nicht aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt wurde. Es war auch kein Arbeitsbeginn ersichtlich., , Im oben angeführten Bescheid wurden Sie beauftragt, auf der GStNr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung (Hinterlegung) am 17.04.2018, nachstehende Forstschutzmaßnahmen zu treffen:, - Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten und allenfalls neu hinzugekommenen Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden),, - Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald und dessen Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde. , , Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz iVm. Bescheid der BH Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz in Verbindung mit Bescheid der BH Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 400,00 36 Stunden § 174 Abs.1 2.Satz Z.1 lit.a ForstgesetzParagraph 174, Absatz eins, 2.Satz Ziffer eins, Litera a, Forstgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Juli 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er vom Bescheid der belangten Behörde von
  2. April 2018, ***, niemals Kenntnis erlangt habe, weil dieser Bescheid ihm nicht zugegangen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten aufgefunden. Ob einer derartige nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder nachträglich entfernt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Jedenfalls hätte die Behörde von Amts wegen das Zustellorgan einvernehmen müssen. Wäre die Hinterlegungsanzeige nicht zurückgelassen worden, so würde kein rechtswirksamer Zustellvorgang vorliegen und die Frist für den behördlichen Auftrag hätte nicht zu laufen begonnen. Wäre die Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten entfernt worden, so würde ihn kein Verschulden treffen. Durch die Zitierung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 Forstgesetz 1975, welcher zwei unterschiedliche Verwaltungsvorschriften bzw. Verwaltungsübertretungen beinhalte, läge ein Verstoß gegen § 44a VStG vor. Das Straferkenntnis würde an einem groben und wesentlichen Verfahrensmangel leiden, die Behörde haben keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Auch sei die verhängte Strafe als zu hoch anzusehen.Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
  3. Juli 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er vom Bescheid der belangten Behörde von
  4. April 2018, ***, niemals Kenntnis erlangt habe, weil dieser Bescheid ihm nicht zugegangen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten aufgefunden. Ob einer derartige nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder nachträglich entfernt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Jedenfalls hätte die Behörde von Amts wegen das Zustellorgan einvernehmen müssen. Wäre die Hinterlegungsanzeige nicht zurückgelassen worden, so würde kein rechtswirksamer Zustellvorgang vorliegen und die Frist für den behördlichen Auftrag hätte nicht zu laufen begonnen. Wäre die Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten entfernt worden, so würde ihn kein Verschulden treffen. Durch die Zitierung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975, welcher zwei unterschiedliche Verwaltungsvorschriften bzw. Verwaltungsübertretungen beinhalte, läge ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, VStG vor. Das Straferkenntnis würde an einem groben und wesentlichen Verfahrensmangel leiden, die Behörde haben keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Auch sei die verhängte Strafe als zu hoch anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  5. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Zeugin C einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  6. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Zeugin C einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. April 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 43bis 45 i

Vm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 iVm §§ 1 bis 5 der Forstschutzverordnung iVm § 57 AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen sechs Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 43 bis 45 in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins bis 5 der Forstschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen sechs Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RSb-Rückschein) durch Hinterlegung am

  1. April 2018 zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass eventuell keine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen worden sei, wird festgestellt, dass sich auf Grund der Aktenlage (RSb-Rückschein) und der zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussage der Zeugin C (Zustellorgan) im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei ergab, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Es war daher auf Grund der Aktenlage und der Zeugenaussage zweifelsfrei von einer wirksamen Zustellung (am
  2. April 2018) des Bescheides vom
  3. April 2018 durch Hinterlegung auszugehen. Im Zuge einer Überprüfung am
  4. Mai 2018 wurde seitens des Forstaufsichtsorganes (Bezirksförster D) festgestellt, dass die aufgetragenen Maßnahmen (mit Bescheid vom
  5. April 2018, ***) nicht erfüllt waren. Auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wurden die Schadholzbäume weder aufgearbeitet noch entfernt (noch kein Arbeitsbeginn). Dies ergab sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage sowie der zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussage der Zeugen C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 174Abs.

1 lit. a Z 18 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

§ 44Abs.

1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. April 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine derartige Maßnahme im Sinne des § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch rechtswirksam (durch Hinterlegung) zugestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. April 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine derartige Maßnahme im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch rechtswirksam (durch Hinterlegung) zugestellt. Zur rechtswirksamen Zustellung wird ergänzend rechtlich ausgeführt: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.

§ 17Abs. 3 Zust

G gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (vgl. auch VwGH vom 23. Mai 2018, Ro 2018/22/003).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. vergleiche auch VwGH vom

  1. Mai 2018, Ro 2018/22/003). Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom
  2. März 2004, 2004/04/0033;
  3. Mai 2016, Ra 2016/16/0028;
  4. Oktober 2016, 2015/08/0213).Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom
  5. März 2004, 2004/04/0033;
  6. Mai 2016, Ra 2016/16/0028;
  7. Oktober 2016, 2015/08/0213). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH vom
  8. Jänner 1998, 97/08/0545,
  9. Juli 2011, 2007/18/0827).Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche VwGH vom
  10. Jänner 1998, 97/08/0545,
  11. Juli 2011, 2007/18/0827). Auf Grund der Tatsache, dass jedenfalls bis
  12. Mai 2018 die markierten (befallenen) Fichten nicht aufgearbeitet und abtransportiert waren, hat der Beschwerdeführer in der Zeit von
  13. Mai 2018 bis
  14. Mai 2018 dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen und die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht befolgt. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und diese auch zu verantworten. Das behauptete „Verschwindens“ bzw. „Nichtauffinden“ der in sein Gewahrsam gelangten Hinterlegungsanzeige war als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen. Im Übrigen würde dies aber auch jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

§ 174Abs.

1 letzter Satz Z.1 sind Übertretungen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, sind Übertretungen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen € 1.500,00, kein Vermögen, kein Schulden, keine Sorgepflichten). Gegenständlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen ist. Auch war zu berücksichtigen, dass höchstes forstliches Interesse an der unverzüglichen Aufarbeitung und des Abtransports von Schadholz (insbesondere im April und Mai) gegeben ist, um eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfer aus bestehenden Käferlöchern auf angrenzende Nachbarbestände (insbesondere bei Fremdbesitz) zu verhindern. Die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Nichterfüllung stellt daher auch eine Gefährdung des Nachbarbestandes dar. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und war die Verhängung dieser jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.