GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. Juli 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.05.2018 bis zumindest 11.05.2018 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, GStNr. *** Tatbeschreibung: Sie haben als Grundstückseigentümer der GStNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen nicht erfüllt haben, da bei einer Überprüfung am 11.05.2018 festgestellt wurde, dass das Schadholz ( 6 Fichtenbäume) nicht aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt wurde. Es war auch kein Arbeitsbeginn ersichtlich.Im oben angeführten Bescheid wurden Sie beauftragt, auf der GStNr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung (Hinterlegung) am 17.04.2018, nachstehende Forstschutzmaßnahmen zu treffen:- Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten und allenfalls neu hinzugekommenen Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden),- Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald und dessen Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde. Sie haben als Grundstückseigentümer der GStNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen nicht erfüllt haben, da bei einer Überprüfung am 11.05.2018 festgestellt wurde, dass das Schadholz ( 6 Fichtenbäume) nicht aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt wurde. Es war auch kein Arbeitsbeginn ersichtlich., , Im oben angeführten Bescheid wurden Sie beauftragt, auf der GStNr. ***, KG ***, innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung (Hinterlegung) am 17.04.2018, nachstehende Forstschutzmaßnahmen zu treffen:, - Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten und allenfalls neu hinzugekommenen Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden),, - Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald und dessen Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde. , , Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz iVm. Bescheid der BH Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz in Verbindung mit Bescheid der BH Waidhofen/Thaya v. 16.04.2018, ***, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 400,00 36 Stunden § 174 Abs.1 2.Satz Z.1 lit.a ForstgesetzParagraph 174, Absatz eins, 2.Satz Ziffer eins, Litera a, Forstgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
Vm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 iVm §§ 1 bis 5 der Forstschutzverordnung iVm § 57 AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen sechs Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 43 bis 45 in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins bis 5 der Forstschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen sechs Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RSb-Rückschein) durch Hinterlegung am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
1 lit. a Z 18 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
G gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (vgl. auch VwGH vom 23. Mai 2018, Ro 2018/22/003).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. vergleiche auch VwGH vom
1 letzter Satz Z.1 sind Übertretungen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, sind Übertretungen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen € 1.500,00, kein Vermögen, kein Schulden, keine Sorgepflichten). Gegenständlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen ist. Auch war zu berücksichtigen, dass höchstes forstliches Interesse an der unverzüglichen Aufarbeitung und des Abtransports von Schadholz (insbesondere im April und Mai) gegeben ist, um eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfer aus bestehenden Käferlöchern auf angrenzende Nachbarbestände (insbesondere bei Fremdbesitz) zu verhindern. Die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Nichterfüllung stellt daher auch eine Gefährdung des Nachbarbestandes dar. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und war die Verhängung dieser jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.