RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1118/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
- die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
- die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
- die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
- die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
- die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ § 29:Paragraph 29 : „
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2)Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
- den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
- bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“
(4)Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ Unter Einbeziehung obiger Tatsachenfeststellungen war im Rahmen der hier zu beurteilenden maßgeblichen Vorfrage, der Verwirklichung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zur Feststellung zu gelangen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 3 FSG vorliegt. Als erwiesen ist anzusehen, dass der Rechtsmittelwerber am 29.7.2018 beim Lenken des Kraftfahrzeuges den Tatbestand einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 objektiv und subjektiv verwirklichte, war ein Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer unter den Konditionen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - zu erweisen und vermochte der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden hinsichtlich der mit 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft unter § 99 Abs. 1 lit a) StVO fallenden Übertretung nicht glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit, dies gemessen am Verhalten eines ordentlichen und durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenkers, hätte er angesichts des Grades der Alkoholisierung vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße Abstand nehmen müssen bzw. hätte er bei Einholung entsprechender Erkundungen, so etwa durch Nachschau in den einschlägigen Gesetzesmaterialien die Grenzwerte für ein zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in Erfahrung bringen können. Auch sonst traten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen von Schuld- und Strafausschließungsgründen hervor. Diesen Feststellungen steht eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren im Entscheidungszeitpunkt nicht entgegen. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, zur Feststellung zu gelangen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorliegt. Als erwiesen ist anzusehen, dass der Rechtsmittelwerber am 29.7.2018 beim Lenken des Kraftfahrzeuges den Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 objektiv und subjektiv verwirklichte, war ein Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer unter den Konditionen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - zu erweisen und vermochte der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden hinsichtlich der mit 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft unter Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,) StVO fallenden Übertretung nicht glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit, dies gemessen am Verhalten eines ordentlichen und durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenkers, hätte er angesichts des Grades der Alkoholisierung vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße Abstand nehmen müssen bzw. hätte er bei Einholung entsprechender Erkundungen, so etwa durch Nachschau in den einschlägigen Gesetzesmaterialien die Grenzwerte für ein zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in Erfahrung bringen können. Auch sonst traten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen von Schuld- und Strafausschließungsgründen hervor. Diesen Feststellungen steht eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren im Entscheidungszeitpunkt nicht entgegen. Unter Zugrundelegung obiger Tatsachenfeststellungen, zumal die Gültigkeit des Zustandekommens des Alkomatmessergebnisses per se nicht in Zweifel gezogen wurde und, wie ausgeführt, diesbezügliche – und von Amts wegen zu hinterfragende Unzulänglichkeiten - sich nicht offerierten (vgl. VwGH 2003/11/0131 u.a.), war von einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auszugehen, wie dem Vorbringen, dass unter den gegebenen Konditionen nur eine Blutuntersuchung indiziert sei und infolge deren Unterlassung eine Verfahrensmangelhaftigkeit erkannt werde, dies unter Zugrundelegung der Sachverständigenausführungen zum Beweisthema, nicht zu folgen, wie dies unter Hinweis auf § 5 Abs. 4a StVO 1960, eine Blutuntersuchung, quasi als Folge vorangegangener Blutabgabe, als einzige oder zusätzliche Untersuchungsmethode in jedem Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dass der Rechtsmittelwerber einen Gegenbeweis durch selbst veranlasste Blutuntersuchung antrat, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Unter Zugrundelegung obiger Tatsachenfeststellungen, zumal die Gültigkeit des Zustandekommens des Alkomatmessergebnisses per se nicht in Zweifel gezogen wurde und, wie ausgeführt, diesbezügliche – und von Amts wegen zu hinterfragende Unzulänglichkeiten - sich nicht offerierten vergleiche VwGH 2003/11/0131 u.a.), war von einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auszugehen, wie dem Vorbringen, dass unter den gegebenen Konditionen nur eine Blutuntersuchung indiziert sei und infolge deren Unterlassung eine Verfahrensmangelhaftigkeit erkannt werde, dies unter Zugrundelegung der Sachverständigenausführungen zum Beweisthema, nicht zu folgen, wie dies unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960, eine Blutuntersuchung, quasi als Folge vorangegangener Blutabgabe, als einzige oder zusätzliche Untersuchungsmethode in jedem Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dass der Rechtsmittelwerber einen Gegenbeweis durch selbst veranlasste Blutuntersuchung antrat, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Die Behörde ist in korrekter Anwendung des § 26 Abs. 2 FSG zu einer Festsetzung der Entziehungsdauer im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gelangt und war im Rahmen einer Wertung nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG eine über diese Dauer hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeits-prognose nach den Wertungskriterien im Sinne von § 7 Abs. 4 FSG nicht zu treffen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 3 FSG.Die Behörde ist in korrekter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG zu einer Festsetzung der Entziehungsdauer im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gelangt und war im Rahmen einer Wertung nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 25, Absatz 3, FSG eine über diese Dauer hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeits-prognose nach den Wertungskriterien im Sinne von Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht zu treffen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1118.001.2018