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{'item': 'LVwG-AV-1128/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1128/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gemäß dem wiedergegebenen § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß dem wiedergegebenen Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 2012/07/0222 mwH). Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 2012/07/0222 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 2005/07/0020 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 2005/07/0020 mwH). 3.1.
  4. An rechtskundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 2002/21/0016). An rechtskundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt vergleiche VwGH 2002/21/0016). Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter) entsprechend zu organisieren und zu überwachen (vgl. VwGH 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 93/15/0190). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit, stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht (vgl. VwGH 92/17/0276 und VwGH 94/17/0486). Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter) entsprechend zu organisieren und zu überwachen vergleiche VwGH 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 93/15/0190). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit, stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht vergleiche VwGH 92/17/0276 und VwGH 94/17/0486). Im vorliegenden Fall sind nun nach den Ausführungen des dienstgebenden Anwaltes lediglich in der Phase nach der Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung stichprobenartige Kontrollen erfolgt. Zum Zeitpunkt des eingetretenen Versehens sind nach den Ausführungen des dienstgebenden Anwaltes keine Kontrollen erfolgt, da der Mitarbeiterin bis dahin keine Fristversäumnisse passiert wären, die eine stichprobenartige Kontrolle erfordert hätten. Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt (vgl. VwGH 83/03/0396). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 86/16/0194, und VwGH 2004/16/0058). Mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter, dessen Verlässlichkeit der Rechtanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten im Einzelfall geringer sein, so verstößt doch ein Rechtsanwalt gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Rechtsanwaltsanwärters und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbständigen Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren (vgl. VwGH 83/11/0143 und VwGH 97/19/1386).Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt vergleiche VwGH 83/03/0396). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 86/16/0194, und VwGH 2004/16/0058). Mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter, dessen Verlässlichkeit der Rechtanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten im Einzelfall geringer sein, so verstößt doch ein Rechtsanwalt gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Rechtsanwaltsanwärters und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbständigen Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren vergleiche VwGH 83/11/0143 und VwGH 97/19/1386). Im vorliegenden Fall liegt - mangels entsprechender Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag - kein Hinweis darauf vor, dass der Rechtsanwalt ein (wirksames) Kontrollsystem für die Einhaltung von Fristen (in Bezug auf Akten, die seinem Rechtsanwaltsanwärter zur Bearbeitung übergeben worden waren) eingerichtet hat (vgl. VwGH 2002/20/0226). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird somit nicht aufgezeigt. Ein nur minderer Grad des Versehens liegt fallbezogen somit nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels entsprechender Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag - kein Hinweis darauf vor, dass der Rechtsanwalt ein (wirksames) Kontrollsystem für die Einhaltung von Fristen (in Bezug auf Akten, die seinem Rechtsanwaltsanwärter zur Bearbeitung übergeben worden waren) eingerichtet hat vergleiche VwGH 2002/20/0226). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird somit nicht aufgezeigt. Ein nur minderer Grad des Versehens liegt fallbezogen somit nicht vor. 3.1.
  5. Der Vollständigkeit halber darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass hinsichtlich der angeführten Berufungsfristen diese für das Verfahrensregime des AVG (§ 63 Abs. 5) mit zwei Wochen richtig erkannt worden sind. Entgegen der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Erklärung der Mitarbeiterin beträgt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist in Abgabenverfahren nach der BAO (§§ 245 iVm 288) nicht vier Wochen, sondern einen Monat.Der Vollständigkeit halber darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass hinsichtlich der angeführten Berufungsfristen diese für das Verfahrensregime des AVG (Paragraph 63, Absatz 5,) mit zwei Wochen richtig erkannt worden sind. Entgegen der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Erklärung der Mitarbeiterin beträgt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist in Abgabenverfahren nach der BAO (Paragraphen 245, in Verbindung mit 288) nicht vier Wochen, sondern einen Monat. 3.1.
  6. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 3.1.
  7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 2012/05/0029, VwGH 2012/03/0038 und VwGH Ra 2016/04/0117, sowie EGMR vom
  8. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09;). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH 2012/05/0029, VwGH 2012/03/0038 und VwGH Ra 2016/04/0117, sowie EGMR vom
  9. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09;). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1128.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.