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{'item': 'LVwG-AV-1194/001-2018'}

Obsah (17)§ 28§ 25a§ 11§ 17Art. 130§ 56§ 9§ 3§ 39§ 90§ 53§ 67§ 21§ 58§ 291a§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1194/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 28.08.2018 den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Mongolei, vom 24.08.2017 auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller einen gefälschten Mietvertrag für den beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, vorgelegt habe. Ein Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbare Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG habe nicht nachgewiesen werden können.Ein Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbare Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG habe nicht nachgewiesen werden können. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mietvertrag nicht vollständig gewesen sei, eine neue Wohnung gefunden worden sei und ein neuer Mietvertrag mit einer Anmeldung beigelegt worden sei. Der Beschwerde wurde eine noch nicht bearbeitete Anmeldung bei der B GmbH beigelegt. Mit Schreiben vom 13.11.2018 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere in die darin inneliegenden Urkunden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Der nunmehrige Beschwerdeführer A ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er wurde am *** geboren. Er hat am 24.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt. Mit Bescheid des Rektors der Universität *** vom

  1. März 2017, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium Geographie unter der Bedingung zugelassen, dass er vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium persönlich jene Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragstellung via u:space angefordert wurden, vorlegt sowie die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) ablegt. Der aufgrund des ursprünglich in *** beabsichtigten Wohnsitzes zuständige Landeshauptmann von *** hat den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2017 unter anderem aufgefordert, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf ein ortsübliche Unterkunft vorzulegen, da in der Wohnung an der bekannt gegebenen Adresse, welche eine Wohnfläche von 75 m² aufweise, bereits 5 Personen gemeldet seien und diese Wohnung daher keine ortsübliche Unterkunft darstelle. Der Beschwerdeführer hat daraufhin einen Mietvertrag, der seinem Inhalt nach zwischen Frau C und dem Beschwerdeführer am 29.01.2018 über eine Wohnung in *** abgeschlossen worden sein soll, übermittelt. Aufgrund der Änderung der Zuständigkeit wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt. Diese hat Frau C, welche als Vermieterin im genannten Mietvertrag aufscheint, einvernommen, da sowohl außer dem Beschwerdeführer auch zwei weitere in der Niederschrift namentlich genannte mongolischen Staatsbürger, welche ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht haben, ebenfalls einen Mietvertag über die Wohnung an der genannten Adresse, abgeschlossen mit Frau C als Vermieterin, vorgelegt haben. Frau C hat bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 19.03.2018 angegeben, dass es sich bei diesen Mietverträgen um Fälschungen handle, da sie diese noch nie gesehen und auch nicht unterschrieben habe. Die drei Personen kenne sie nicht. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Schreiben vom 23.05.2018 dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass er einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt habe und die Abweisung des Antrages in Aussicht gestellt. Eine Stellungnahme hat der Beschwerdeführer dazu nicht abgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat dem Antrag keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. In Österreich hat der nunmehrige Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden: So ergibt sich aus dem Bescheid über die Zulassung zum Studium vom
  2. März 2017, dass er zum Masterstudium Geographie zugelassen wurde, sofern er Originaldokumente persönlich vorlegt und die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) nachweist. Dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschrift mit Frau C.Dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschrift mit Frau C. Ebenso ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass kein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit der Antragstellung vorgelegt wurde. Darüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen hätte, finden sich keine Hinweise im vorliegenden Akt und wurden vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lautet:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; § 8 Abs. 1 Z. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: 12.Ziffer 12 „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69). § 64 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 64, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des
  1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und 2.Ziffer 2 ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, 3.Ziffer 3 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

§ 56

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

§ 9

Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

§ 3Abs.

4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges

§ 39

Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges

Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, 4.Ziffer 4 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

§ 56

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

§ 9

Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

§ 3Abs.

4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges

§ 39

Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges

Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, 5.Ziffer 5 ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses

§ 90Abs.

4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses

Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6.Ziffer 6 ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder 7.Ziffer 7 ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lautet:

(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Mongolei Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z und Z 6 NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, nunmehr „Student“.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Mongolei Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Z und Ziffer 6, NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, nunmehr „Student“.

§ 64Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z. 2 erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Durch die Novelle des NAG durch BGBl. I Nr. 56/2018 ist die Voraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltstitels in § 64 Abs. 1 Z. 1 NAG weggefallen (in Kraft seit
  2. September 2018).Durch die Novelle des NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist die Voraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltstitels in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG weggefallen (in Kraft seit
  3. September 2018). Im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde war dieser Nachweis jedoch noch zu erbringen. Der Beschwerdeführer wollte sich durch Vorlage eines gefälschten Dokuments, nachdem ihm die Abweisung seines Antrages wegen dieser fehlenden Erteilungsvoraussetzung in Aussicht gestellt wurde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels erschleichen. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse

§ 11Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er keine Bedenken hat, sich zur Durchsetzung seiner Interessen über die österreichischen Gesetze hinwegzusetzen. Wenn der Beschwerdeführer schon zur Erlangung des Aufenthaltstitels gefälschte Urkunden vorlegt, kann prognostiziert werden, dass er auch während seines Aufenthalts in Österreich bereit sein würde, österreichisches Recht zu brechen, um seine Interessen durchzusetzen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Fehlverhaltens auch vollkommen uneinsichtig, da er in der Beschwerde zum Vorwurf des gefälschten Mietvertrages nur vorbringt, dass dieser „unvollständig“ gewesen sei. Wenn er behauptet, mit der Beschwerde einen neuen Mietvertrag vorzulegen, so ist dies ebenfalls wahrheitswidrig, da das vorgelegte Schreiben nur seine Anmeldung bei der B GmbH bestätigt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Anmeldung erst bearbeitet werde. Der Abschluss eines Mietvertrags wurde nicht einmal unverbindlich in Aussicht gestellt, geschweige denn der Abschluss eines Mietvertrages zugesichert. Da an der Einhaltung der Bestimmungen über eine geordnete Zuwanderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfüllt.Da an der Einhaltung der Bestimmungen über eine geordnete Zuwanderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Weiters mangelt es auch an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.Weiters mangelt es auch an der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z. 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal er in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal er in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen. Dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde nicht einmal behauptet. Da der nunmehrige Beschwerdeführer somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG und § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen.Da der nunmehrige Beschwerdeführer somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus konnte eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (§ 19 Abs. 12 NAG).Darüber hinaus konnte eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Paragraph 19, Absatz 12, NAG). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1194.001.2018

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