GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 28.08.2018 den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Mongolei, vom 24.08.2017 auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller einen gefälschten Mietvertrag für den beabsichtigten Wohnsitz in ***, ***, vorgelegt habe. Ein Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbare Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft
2 Z 2 NAG habe nicht nachgewiesen werden können.Ein Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbare Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG habe nicht nachgewiesen werden können. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mietvertrag nicht vollständig gewesen sei, eine neue Wohnung gefunden worden sei und ein neuer Mietvertrag mit einer Anmeldung beigelegt worden sei. Der Beschwerde wurde eine noch nicht bearbeitete Anmeldung bei der B GmbH beigelegt. Mit Schreiben vom 13.11.2018 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere in die darin inneliegenden Urkunden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Der nunmehrige Beschwerdeführer A ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er wurde am *** geboren. Er hat am 24.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt. Mit Bescheid des Rektors der Universität *** vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lautet:
dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule
dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, 3.Ziffer 3 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges
Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges
Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, 4.Ziffer 4 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges
Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges
Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, 5.Ziffer 5 ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses
4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses
Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6.Ziffer 6 ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder 7.Ziffer 7 ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lautet:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Mongolei Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z und Z 6 NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, nunmehr „Student“.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Mongolei Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Z und Ziffer 6, NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, nunmehr „Student“.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z. 2 erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Damit widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er keine Bedenken hat, sich zur Durchsetzung seiner Interessen über die österreichischen Gesetze hinwegzusetzen. Wenn der Beschwerdeführer schon zur Erlangung des Aufenthaltstitels gefälschte Urkunden vorlegt, kann prognostiziert werden, dass er auch während seines Aufenthalts in Österreich bereit sein würde, österreichisches Recht zu brechen, um seine Interessen durchzusetzen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Fehlverhaltens auch vollkommen uneinsichtig, da er in der Beschwerde zum Vorwurf des gefälschten Mietvertrages nur vorbringt, dass dieser „unvollständig“ gewesen sei. Wenn er behauptet, mit der Beschwerde einen neuen Mietvertrag vorzulegen, so ist dies ebenfalls wahrheitswidrig, da das vorgelegte Schreiben nur seine Anmeldung bei der B GmbH bestätigt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Anmeldung erst bearbeitet werde. Der Abschluss eines Mietvertrags wurde nicht einmal unverbindlich in Aussicht gestellt, geschweige denn der Abschluss eines Mietvertrages zugesichert. Da an der Einhaltung der Bestimmungen über eine geordnete Zuwanderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfüllt.Da an der Einhaltung der Bestimmungen über eine geordnete Zuwanderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Weiters mangelt es auch an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.Weiters mangelt es auch an der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z. 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal er in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal er in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen. Dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde nicht einmal behauptet. Da der nunmehrige Beschwerdeführer somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG und § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen.Da der nunmehrige Beschwerdeführer somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus konnte eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (§ 19 Abs. 12 NAG).Darüber hinaus konnte eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, da der Sachverhalt abschließend feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Paragraph 19, Absatz 12, NAG). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1194.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.