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{'item': 'LVwG-AV-1199/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1199/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen von Beschwerdeführer nicht kritisiert werden. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführer der Abgabenanspruch noch nicht entstanden gewesen. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, S.188). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wird vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, S.188). 3.1.
  7. Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw. Baubewilligungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft dieses Bescheides entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde. Ausgeschlossen ist somit, dass die Bauplatzerklärung und die Abgabenvorschreibung im selben Bescheid erfolgen (vgl. Palitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  8. Aufl. Anmerkungen zu § 38, S. 543). Durch die Novelle 8200-3 wurde in § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nach dem Wort "wenn" die Wortfolge "mit rechtskräftigem Bescheid" eingefügt. Der Landesgesetzgeber wollte damit eine Klarstellung dahingehend erreichen, dass die Aufschließungsabgabe erst dann vorgeschrieben werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid (Bauplatzerklärung oder Baubewilligung) vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (siehe den Motivenbericht zur
  9. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 vom
  10. April 1999, Zl. RU1-A-200/225, sowie VwGH 2005/17/0165).Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw. Baubewilligungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft dieses Bescheides entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde. Ausgeschlossen ist somit, dass die Bauplatzerklärung und die Abgabenvorschreibung im selben Bescheid erfolgen vergleiche Palitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  11. Aufl. Anmerkungen zu Paragraph 38,, S. 543). Durch die Novelle 8200-3 wurde in Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nach dem Wort "wenn" die Wortfolge "mit rechtskräftigem Bescheid" eingefügt. Der Landesgesetzgeber wollte damit eine Klarstellung dahingehend erreichen, dass die Aufschließungsabgabe erst dann vorgeschrieben werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid (Bauplatzerklärung oder Baubewilligung) vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (siehe den Motivenbericht zur
  12. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 vom
  13. April 1999, Zl. RU1-A-200/225, sowie VwGH 2005/17/0165). 3.1.
  14. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  15. Mai 2018, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 1092 m² wird gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Die beiden Bescheidausfertigungen (adressiert jeweils an B und A) wurden am
  16. Mai 2018 vom Beschwerdeführer A anlässlich eines Termins im Stadtamt persönlich übernommen und die Übernahme mit einer Unterschrift auf den Rückscheinen bestätigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  17. Mai 2018, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt römisch eins. das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 1092 m² wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Die beiden Bescheidausfertigungen (adressiert jeweils an B und A) wurden am
  18. Mai 2018 vom Beschwerdeführer A anlässlich eines Termins im Stadtamt persönlich übernommen und die Übernahme mit einer Unterschrift auf den Rückscheinen bestätigt. Der Beschwerdeführer A unterfertigte am
  19. Mai 2018 auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  20. Mai 2018, Zl. ***. Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. VwGH Ra 2016/02/0227). Der in Rede stehende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  21. Mai 2018 erwuchs mit der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichtes am
  22. Mai 2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer A unterfertigte am
  23. Mai 2018 auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  24. Mai 2018, Zl. ***. Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen vergleiche VwGH Ra 2016/02/0227). Der in Rede stehende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  25. Mai 2018 erwuchs mit der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichtes am
  26. Mai 2018 in Rechtskraft. Daraus folgt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer A der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Gestalt eines rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  27. Mai 2018 (Rechtskraft infolge des Rechtsmittelverzichtes vom
  28. Mai 2018) zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am
  29. Juni 2018 erfüllt war (vgl. VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026). Daraus folgt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer A der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Gestalt eines rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  30. Mai 2018 (Rechtskraft infolge des Rechtsmittelverzichtes vom
  31. Mai 2018) zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am
  32. Juni 2018 erfüllt war vergleiche VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer A als rechtsrichtig. 3.1.
  33. Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Dies gilt auch, wenn eine der im § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt (vgl. VwGH 92/09/0293 und VwGH 2007/12/0080). Es genügt in Bezug auf den im § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personenkreis das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH 2004/07/0172). Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Dies gilt auch, wenn eine der im Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt vergleiche VwGH 92/09/0293 und VwGH 2007/12/0080). Es genügt in Bezug auf den im Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezeichneten Personenkreis das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH 2004/07/0172). Unter dem (u.a. aus § 1029 Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht versteht man, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (also des Vertretenen) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet (vgl. VwGH 2001/16/0175).Unter dem (u.a. aus Paragraph 1029, Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht versteht man, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (also des Vertretenen) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet vergleiche VwGH 2001/16/0175). Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde konnten im Ergebnis davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer A in Vertretung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin agierte und somit berechtigt war die an diese gerichtete Bescheidausfertigung zu übernehmen. Diese Übernahme wurde auch mit seiner Unterschrift quittiert. Nach § 24 ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124, sowie VwGH 97/21/0489).Nach Paragraph 24, ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung vergleiche Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124, sowie VwGH 97/21/0489). Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung gemäß § 24 ZustG durch unmittelbare Ausfolgung des Schriftstückes bei der Behörde. Dass der zur Vertretung seiner Ehegattin befugte Beschwerdeführer als "Empfänger" unterschrieben hat, steht außer Streit. Mit der Ausfolgung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides an den Beschwerdeführer gilt dessen Zustellung an die vertretene Ehegattin als bewirkt, ohne dass es eines Hinweises auf das bestehende Vertretungsverhältnis zur Beschwerdeführerin bedurfte. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass ihr Ehegatte keine oder bloß eine auf die Abgabe einer Stellungnahme vor der Behörde erster Instanz beschränkte Vertretungsbefugnis besessen hat. Bei Würdigung der Gesamtheit dieser Umstände konnte die Behörde erster Instanz unbedenklich von einer Bevollmächtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgehen, die auch die Zustellbevollmächtigung im Sinn des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz erfasste, und dementsprechend den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Empfänger im zustellrechtlichen Sinn in die Zustellverfügung aufnehmen (vgl. VwGH 92/09/0293).Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustG durch unmittelbare Ausfolgung des Schriftstückes bei der Behörde. Dass der zur Vertretung seiner Ehegattin befugte Beschwerdeführer als "Empfänger" unterschrieben hat, steht außer Streit. Mit der Ausfolgung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides an den Beschwerdeführer gilt dessen Zustellung an die vertretene Ehegattin als bewirkt, ohne dass es eines Hinweises auf das bestehende Vertretungsverhältnis zur Beschwerdeführerin bedurfte. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass ihr Ehegatte keine oder bloß eine auf die Abgabe einer Stellungnahme vor der Behörde erster Instanz beschränkte Vertretungsbefugnis besessen hat. Bei Würdigung der Gesamtheit dieser Umstände konnte die Behörde erster Instanz unbedenklich von einer Bevollmächtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgehen, die auch die Zustellbevollmächtigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz erfasste, und dementsprechend den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Empfänger im zustellrechtlichen Sinn in die Zustellverfügung aufnehmen vergleiche VwGH 92/09/0293). Der an die Beschwerdeführerin B adressierte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  34. Mai 2018 wurde somit am
  35. Mai 2018 wirksam zugestellt. Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten (vgl. VwGH 2005/02/0049 und VwGH Ra 2016/09/0098).Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten vergleiche VwGH 2005/02/0049 und VwGH Ra 2016/09/0098). Da der Rechtsmittelverzicht nicht ihr gegenüber wirken konnte, da sie diesen nicht ausdrücklich abgegeben (i.e. unterschrieben) hatte (und ein konkludenter Verzicht nicht erfolgen kann), ist der Bescheid vom
  36. Mai 2018 jedenfalls mit Verstreichen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am
  37. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber darf diesbezüglich angemerkt werden, dass sich diesfalls die mit Schreiben vom
  38. November 2018 erhobene Berufung als verspätet erweisen dürfte. Somit war auch gegenüber der Beschwerdeführerin B der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Gestalt eines rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  39. Mai 2018 (Rechtskraft am
  40. Juni 2018) zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am
  41. Juni 2018 erfüllt. Somit war auch gegenüber der Beschwerdeführerin B der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Gestalt eines rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  42. Mai 2018 (Rechtskraft am
  43. Juni 2018) zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am
  44. Juni 2018 erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gegenüber der Beschwerdeführerin B als rechtsrichtig. 3.1.
  45. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
  46. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  47. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  48. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  49. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1199.001.2018

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