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{'item': 'LVwG-AV-207/001-2018'}

Obsah (13)§ 71§ 28§ 25a§ 33§ 13Art. 130§ 4§ 17§ 24§ 3§ 6§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-207/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 71Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als verspätet zurückgewiesen wurde, in der nicht öffentlichen Sitzung am

  1. November 2018Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-senat 1 unter dem Vorsitz des Richters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im, Beisein der Berichterstatterin Mag. Clodi und der fachkundigen Laienrichter, Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom
  2. Jänner 2018, GZ. ***, mit welchem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  3. Dezember 2017 betreffend die Versäumung der Frist zur Anmeldung seines Interesses am Erwerb der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, im grundverkehrsbehördlichen Verfahren der Grundverkehrsbehörde St. Pölten zur GZ ***

Paragraph 71, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als verspätet zurückgewiesen wurde, in der nicht öffentlichen Sitzung am 26. November 2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 11. Jänner 2018, GZ. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Anmeldung des Interesses am Erwerb der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***,

§ 71Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 11. Jänner 2018, GZ. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Anmeldung des Interesses am Erwerb der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***,

Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom

  1. Jänner 2018, GZ. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2017 betreffend Versäumung der Frist zur Anmeldung seines Interesses am Erwerb der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide in der KG *** als verspätet zurückgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 13, 32 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie auf § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG)Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 13, 32 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie auf Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG) Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses betrage. Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, komme etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG sein kann, erkenne (vgl. VwGH
  2. 2001, 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (vgl. VwGH 2.5.1995, 95/02/0018). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses betrage. Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, komme etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein kann, erkenne vergleiche VwGH
  3. 2001, 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste vergleiche VwGH 2.5.1995, 95/02/0018). Im vorliegenden Fall sei als Hindernis die Unkenntnis des gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens angegeben worden, da der nunmehrige Beschwerdeführer einerseits nicht von den Verkäufern informiert worden sei und er andererseits krankheitsbedingt nicht Kenntnis von einem allfälligen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erlangen hätte können. Ob es sich hierbei überhaupt um unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse handle, müsse von der Behörde jedoch gar nicht weiter beurteilt werden, da der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst unter Einrechnung des Postlauf-privilegs

§ 33Abs.

3 AVG, verspätet gewesen sei.Im vorliegenden Fall sei als Hindernis die Unkenntnis des gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens angegeben worden, da der nunmehrige Beschwerdeführer einerseits nicht von den Verkäufern informiert worden sei und er andererseits krankheitsbedingt nicht Kenntnis von einem allfälligen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erlangen hätte können. Ob es sich hierbei überhaupt um unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse handle, müsse von der Behörde jedoch gar nicht weiter beurteilt werden, da der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst unter Einrechnung des Postlauf-privilegs

Paragraph 33, Absatz 3, AVG, verspätet gewesen sei. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführer habe er am 28.11.2017 Kenntnis von dem gegenständlichen Verfahren erlangt und sei somit spätestens zu diesem Zeitpunkt das Hindernis, nämlich das Nichtwissen um das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren, welches den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Interessentenanmeldung gehindert haben könnte, aus welchem Grund nun auch immer weggefallen. Somit habe die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungs-antrages am 12.12.2017 geendet. Der Antrag sei jedoch erst am 15.12.2017 zur Post gegeben worden. Würde man das Telefonat am 29.11.2017 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werten wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keinen zulässigen Antrag im Sinne des § 71 AVG gehandelt habe. Einerseits sei nämlich ein Anbringen, das an eine Frist gebunden sei – und dies sei bei einem Wiedereinsetzungsantrag der Fall – dieses

§ 13Abs.

1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen. Daran würde auch der über dieses Telefonat angefertigte Aktenvermerk nichts ändern, da zwar ein Anbringen, für das das Schriftlichkeitsgebot gelte, grundsätzlich auch mündlich eingebracht werden könne, sofern die Behörde freiwillig dazu bereit sei, darüber eine Niederschrift aufzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), die Erstellung eines Aktenvermerkes sei jedoch nicht ausreichend (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 17/2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Hierzu werde weiters angemerkt, dass die Erstellung einer Niederschrift aufgrund der Fernmündlichkeit des Anbringens gar nicht möglich gewesen wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Auch wenn das Telefonat zwar nicht als Antrag selbst, sondern erst als Wegfall desSomit habe die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungs-antrages am 12.12.2017 geendet. Der Antrag sei jedoch erst am 15.12.2017 zur Post gegeben worden. Würde man das Telefonat am 29.11.2017 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werten wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keinen zulässigen Antrag im Sinne des Paragraph 71, AVG gehandelt habe. Einerseits sei nämlich ein Anbringen, das an eine Frist gebunden sei – und dies sei bei einem Wiedereinsetzungsantrag der Fall – dieses

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen. Daran würde auch der über dieses Telefonat angefertigte Aktenvermerk nichts ändern, da zwar ein Anbringen, für das das Schriftlichkeitsgebot gelte, grundsätzlich auch mündlich eingebracht werden könne, sofern die Behörde freiwillig dazu bereit sei, darüber eine Niederschrift aufzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), die Erstellung eines Aktenvermerkes sei jedoch nicht ausreichend vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 17/2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Hierzu werde weiters angemerkt, dass die Erstellung einer Niederschrift aufgrund der Fernmündlichkeit des Anbringens gar nicht möglich gewesen wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Auch wenn das Telefonat zwar nicht als Antrag selbst, sondern erst als Wegfall des Hindernisses gewertet werden würde, wäre der Antrag vom 14.12.2017 verspätet eingebracht worden, da diesfalls die zweiwöchige Frist am 13.12.2017 abgelaufen wäre. Hinsichtlich des Schreibens vom 29.11.2017 sei darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Anmerkung, dass die Beschwerde in eventu auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhalte, der Beschwerde dieser Inhalt nicht unterstellt werden könne. Bei der Ermittlung der Rechtsqualität und des Inhaltes eines Anbringens komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nichtauf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086). Wenn somit nicht einmal die Bezeichnung des ursprünglichen Schreibens vom 28.11.2017 als Wiedereinsetzungsantrag mangels fehlender inhaltlicher Ausführungen dieses zu einem solchen gemacht hätte, müsste dies umso mehr für die mit Schreiben vom 29.11.2017 „nachgereichte“ Bezeichnung gelten.Hinsichtlich des Schreibens vom 29.11.2017 sei darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Anmerkung, dass die Beschwerde in eventu auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhalte, der Beschwerde dieser Inhalt nicht unterstellt werden könne. Bei der Ermittlung der Rechtsqualität und des Inhaltes eines Anbringens komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nichtauf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086). Wenn somit nicht einmal die Bezeichnung des ursprünglichen Schreibens vom 28.11.2017 als Wiedereinsetzungsantrag mangels fehlender inhaltlicher Ausführungen dieses zu einem solchen gemacht hätte, müsste dies umso mehr für die mit Schreiben vom 29.11.2017 „nachgereichte“ Bezeichnung gelten. Auch das Schreiben vom 29.11.2017 selbst, könne nicht als Wiedereinsetzungs-antrag verbessert werden. Es wäre nämlich laut diesem Schreiben offensichtlich nicht die Absicht, darin einen neuen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, sondern hätte der Beschwerdeführer vielmehr klarstellen wollen, dass das erste Schreiben auch einen solchen Antrag beinhalte, was jedoch nach dessen Inhalt gerade nicht der Fall sei. Da es somit bis zum 14.12.2017 keinen zulässigen Wiedereinsetzungs-antrag gegeben habe, sei das mit diesem Datum datierte Schreiben hinsichtlich dieses Antrages nicht als Verbesserung, sondern als neu eingebrachter Antrag zu werten. Somit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den oben genannten Gründen als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 11. Jänner 2018, Zl. *** wurde mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 und Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, das zuständige Grundbuchsgericht, das Bezirksgericht ***, von dem nunmehr anhängigen verwaltungsgericht-lichen Verfahren zu verständigen.Gegen diesen Zurückweisungsbescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 11. Jänner 2018, Zl. *** wurde mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, das zuständige Grundbuchsgericht, das Bezirksgericht ***, von dem nunmehr anhängigen verwaltungsgericht-lichen Verfahren zu verständigen. Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2017 bei der Grundverkehrsbehörde mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert habe und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Rechtsmittel vom 28.11.2017 auch als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werde. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er bis Weihnachten 2017 weitere Stellungnahmen einbringen könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Telefonats mit Schreiben vom 29.11.2017 nochmals festgehalten, dass das Schreiben vom 28.11.2017 in eventu auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhalte. Eine Verbesserung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedenfalls zulässig. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre in richtiger Anwendung des § 13 AVG von der Behörde mit einem Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer rückzuübermitteln gewesen. Weiters hätte den Beschwerdeführer eine konkrete Frist zur Verbesserung des Wiedereinsetzungsantrages gesetzt werden müssen. Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2017 bei der Grundverkehrsbehörde mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert habe und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Rechtsmittel vom 28.11.2017 auch als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werde. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er bis Weihnachten 2017 weitere Stellungnahmen einbringen könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Telefonats mit Schreiben vom 29.11.2017 nochmals festgehalten, dass das Schreiben vom 28.11.2017 in eventu auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhalte. Eine Verbesserung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedenfalls zulässig. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre in richtiger Anwendung des Paragraph 13, AVG von der Behörde mit einem Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer rückzuübermitteln gewesen. Weiters hätte den Beschwerdeführer eine konkrete Frist zur Verbesserung des Wiedereinsetzungsantrages gesetzt werden müssen. Gehe man davon aus, dass ein Verbesserungsauftrag frühestens am 29.11.2017 ergangen wäre, wäre eine postalische Zustellung an den Beschwerdeführer frühestens am 30.11.2017 erfolgt. Weiters sei davon auszugehen, dass eine14-tägige Verbesserungsfrist anzusetzen gewesen wäre. Bei Zustellung am 30.11.2017 wäre sohin der

  1. Tag dieser Verbesserungsfrist der 1.12.2017 gewesen. Das Ende dieser Verbesserungsfrist wäre sodann der 15.12.2017 gewesen. Wie die Behörde selber festgestellt habe, sei die Verbesserung bzw. Präzisierung der Beschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag am 15.12.2017 vom Beschwerdeführer zur Post gegeben worden. Die Verbesserung sei daher jedenfalls rechtzeitig eingelangt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob bereits das
  2. Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 28.11.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten habe. Jedenfalls sei mit Schriftsatz vom 29.11.2017 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, dass dieser einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand einbringen habe wollen. Gehe man davon aus, dass ein Verbesserungsauftrag frühestens am 29.11.2017 ergangen wäre, wäre eine postalische Zustellung an den Beschwerdeführer frühestens am 30.11.2017 erfolgt. Weiters sei davon auszugehen, dass eine, 14-tägige Verbesserungsfrist anzusetzen gewesen wäre. Bei Zustellung am 30.11.2017 wäre sohin der
  3. Tag dieser Verbesserungsfrist der 1.12.2017 gewesen. Das Ende dieser Verbesserungsfrist wäre sodann der 15.12.2017 gewesen. Wie die Behörde selber festgestellt habe, sei die Verbesserung bzw. Präzisierung der Beschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag am 15.12.2017 vom Beschwerdeführer zur Post gegeben worden. Die Verbesserung sei daher jedenfalls rechtzeitig eingelangt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob bereits das
  4. Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 28.11.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten habe. Jedenfalls sei mit Schriftsatz vom 29.11.2017 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, dass dieser einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand einbringen habe wollen. Der Argumentation der Behörde könne nicht gefolgt werden. Auch hätte der Schriftsatz vom 29.11.2017 ein Verbesserungsverfahren durch die Behörde auslösen müssen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 29.11.2017 deutlich auf den Antrag auf Wiedereinsetzung hingewiesen. Dieser müsste daher als eigenständiger Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden. Auch in dem Telefongespräch am 29.11.2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er zu seinem Rechtsmittel vom
  5. 2017 bis Weihnachten 2017 weitere Stellungnahmen abgeben könnte. Aufgrund dieser Auskunft sei der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgegangen, dass sein Rechtsmittel vom 28.11.2017 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend gewesen seien. Dass nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2017 seitens der Behörde als verspätet gewertet werde, widerspreche einerseits den Zusicherungen der Behörde an den Beschwerdeführer, dass er bis Weihnachten 2017 noch weitere Stellungnahmen anbringen könne; andererseits hätte in richtiger Anwendung des Gesetzes im Falle von Unzulänglichkeiten des Wiedereinsetzungsantrages ein Verbesserungsverfahren durchgeführt werden müssen. Der Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2017 sei jedenfalls rechtzeitig gewesen und die bescheidmäßige Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Unrecht erfolgt. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes wurde am 29.09.2017 bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des „beabsichtigten Rechtsgeschäftes“, betreffend die Grundstücke mit der Nr. *** und der Nr. ***, beide KG ***, mit einer Fläche von 27.640 m², zwischen C und D als Verkäufer einerseits und E (F) als Käufer andererseits, eingebracht. Diesem Antrag war eine Amtsbestätigung der Marktgemeinde *** vom 25.09.2017 beigelegt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück mit der Nummer *** EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 27.552 m² im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland / Land- und Forstwirtschaft mit erhaltenswertem Gebäude im Grünland (Geb 10) im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG) gewidmet ist und teilweise mit der Kenntlichmachung als wildbach- bzw. lawinengefährdete Fläche, rote und gelbe Gefahrenzone, ausgewiesen ist. Weiters waren diesem Antrag Auszüge aus dem Katasterplan des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Grundbuchsauszüge, jeweils vom 04.10.2015, betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, angeschlossen.Diesem Antrag war eine Amtsbestätigung der Marktgemeinde *** vom 25.09.2017 beigelegt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück mit der Nummer *** EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 27.552 m² im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland / Land- und Forstwirtschaft mit erhaltenswertem Gebäude im Grünland (Geb 10) im Sinne des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG) gewidmet ist und teilweise mit der Kenntlichmachung als wildbach- bzw. lawinengefährdete Fläche, rote und gelbe Gefahrenzone, ausgewiesen ist. Weiters waren diesem Antrag Auszüge aus dem Katasterplan des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Grundbuchsauszüge, jeweils vom 04.10.2015, betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, angeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten leitete nach der Antragstellung das Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist für Interessentenerklärungen.Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten leitete nach der Antragstellung das Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist für Interessentenerklärungen. In der Kundmachung selbst wird die Art des Rechtsgeschäftes, nämlich der beabsichtigte Kauf (Kaufvereinbarung) unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und des Flächenausmaßes sowie der Veräußerer

§ 4Abs.

1 Ziffer 1-4 NÖ GVG, genannt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei der zuständigen Bezirksbauernkammer Einsicht in die dort aufliegenden Urkunden genommen werden kann.In der Kundmachung selbst wird die Art des Rechtsgeschäftes, nämlich der beabsichtigte Kauf (Kaufvereinbarung) unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und des Flächenausmaßes sowie der Veräußerer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1-4 NÖ GVG, genannt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei der zuständigen Bezirksbauernkammer Einsicht in die dort aufliegenden Urkunden genommen werden kann. Innerhalb der Anmeldefrist ist kein Interessent aufgetreten. Die Bezirksbauernkammer *** hat in der Folge mit E-Mail vom 30.10.2017 der Grundverkehrsbehörde St. Pölten bekannt gegeben, dass gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung kein Einwand erhoben wird. In der Folge wurde der seitens der Antragsteller am 16.10.2017 geschlossene Kaufvertrag die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betreffend (abgeschlossen zwischen C, geb. ***, und D, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer einerseits und E, geb. ***, ***, ***, vertreten durch G, Öffentliche Notare in ***, ***, als Käufer andererseits) durch den Vertreter des Käufers, die G Notare, mit E-Mail vom 30.10.2017 der Grundverkehrsbehörde St. Pölten mit der Bitte um weitere Erledigung übermitteilt. In weiterer Folge wurde am 30.10.2017 mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten zur GZ. *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des am 16.10.2017 vor dem Notar G unter der Beurkundungsregisterzahl *** abgeschlossenen Kaufvertrages (auf Grund des Antrages vom 29.09.2017) erteilt. Mit Schreiben vom 28.11.2017 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer A ein Rechtsmittel gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 30.10.2017, das Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-242/001-2018 geführten Verfahrens ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält dieses Rechtsmittel nicht. Weiters teilte der Beschwerdeführer am 29.11.2017 einer Vertreterin der Grundverkehrsbehörde telefonisch mit, dass er auch noch „um Wiedereinsetzung des Verfahrens“ ersuche. Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 29.11.2017 seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass unter Bezugnahme des telefonisch geführten Gespräches nunmehr auch schriftlich festgehalten werde, dass das Schreiben vom 28.11.2017 in eventu auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhalte. In der Folge wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2017 seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Verbesserung bzw. Präzisierung seines Rechtsmittels vom 28.11.2017 moniert und wörtlich darin Folgendes ausgeführt: „Verbesserung bzw Präzisierung meines Rechtsmittels vom 28.11.2017 Meine Beschwerde vom 28.11.2017, die – wie am 29.11.2017 mitgeteilt – auch eine. Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand beinhaltet verbessere bzw. präzisiere ich wie folgt:

  1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bereits vor dem 29.09.2017 (Antragstellung an die Grundverkehrsbehörde durch den Käufer) habe ich mit den Verkäufern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen Kaufvertrag (Vorvertrag) hinsichtlich der zu verkaufenden Liegenschaften rechtsgeschäftlich abgeschlossen. Aufgrund dieses bestehenden Vertrages hätten mich die Verkäufer Hr. C und Fr. D von einem weiteren Verkauf an eine Drittperson (im gegenständlichen Fall der nunmehrige Käufer E) informieren müssen. Diese Information hätte spätestens zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 16.10.2017 erfolgen müssen. Eine Information über dem beabsichtigten Liegenschaftsverkauf ist nicht erfolgt. Aufgrund des bestehenden und vorherigen Kaufvertrages waren die Liegenschaftsverkäufer rechtlich verpflichtet, mich über den geplanten Verkauf in Kenntnis zu setzen. Die rechtswidrig nicht erfolgte Information ist ein unvorhersehbares für mich unabwendbares Ereignis, welches mich an der Vornahme fristwahrender Handlungen, nämlich meiner Interessensbekundung im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren gehindert hat. Jedes Ereignis ist ein Geschehen und somit fallen nicht mir tatsächlich äußere unüberwindliche Vorkommen unter den Begriff des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, sondern auch innere psychische Vorgänge und menschliche. Unzulänglichkeiten wie Irrtum, mangelndes Verständnis der Rechtslage, vergessen, versehen, übersehen, verschreiben und dergleichen. Auch Irrtümer, Täuschungen und lrreführungen durch Dritte sind als unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis. anzusehen. Jedenfalls bin ich durch die nicht erfolgte Information in einem Irrtum befangen gewesen. Der Irrtum besteht darin, dass ich der Meinung war (und auch sein konnte), dass ein Verkauf der Liegenschaft an eine andere Person (derzeit) nicht stattfindet und daher auch kein grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren anhängig ist. Gegenständlich bedeutet das, dass die rechtswidrig unterlassene Information über den Liegenschaftsverkauf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt. Die unterlassene Mitteilung des Liegenschaftsverkaufes ist für die konkrete Versäumung der Rechtshandlung. kausal. Das Ereignis hat während der gesamten versäumten Frist stattgefunden. Wie sich aus dem Bescheid vom 30.10.2017 ergibt, wurde der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung am 29.9.2017 gestellt. Die Anmeldefrist für Interessenten beträgt 3 Wochen. Selbst wenn ich spätestens bei Vertragsabschluss am 16.10.2017 über den Liegenschaftsverkauf informiert worden wäre, wäre die 3-wöchige Frist zur lnteressentenanmeldung noch nicht abgelaufen und wäre es mir sohin möglich gewesen die Frist zu wahren. Aufgrund. des durch einen Dritten veranlassten Irrtums – dieser ist mir daher nicht zuzurechnen – war ich daran gehindert, meine InteressentenanmeIdung fristgerecht einzubringen. Das für mich unabwendbares Ereignis ist auch erst am 28.11.2017 weggefallen. Über zufällige Recherche habe ich im Grundbuch von dem abgeschlossenen Kaufvertrag sowie von der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages erfahren. Unverzüglich habe ich sodann gegen den grundverkehrsbehördlichen Bescheid vom 30.10.2017 ein Rechtsmittel erhoben. Des Weiteren bestand. Noch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, dass mich an der Übermittlung einer Interessentenanmeldung gehindert hat, darin, dass ich krankheitsbedingt nicht in der Lage war, einen allfälligen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde laufend zu kontrollieren. Hätte ich vom geplanten Verkauf gewusst, hätte ich mit entsprechenden Nachforschungen auch Drittpersonen beauftragen können. Diese Kenntnis hat mir jedoch unverschuldet gefehlt und daher konnte ich auch aufgrund der unverschuldeten Krankheit nicht die entsprechenden Nachforschungen an der Amtstafel der Gemeinde durchführen. Des Weiteren bin ich eine rechtsunkundige Person und ist diesbezüglich ein weniger strenger Sorgfaltsmaßstab als an berufliche Parteienvertreter anzulegen. Die Bestimmungen des § 44b Abs. 1 AVG und des § 42 Abs. 3 AVG sind auch imDie Bestimmungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG und des Paragraph 42, Absatz 3, AVG sind auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Dass ein Genehmigungsverfahren vor der Grundverkehrsbehörde anhängig ist, wird durch „Edikt" gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht. Durch die oben beschriebenen unvorhergesehenen Ereignisse war es mir nicht möglich, ein Interessentenanmeldung abzugeben. Durch die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag vom 28.11.2017 und die nunmehrige Interessentenanmeldung erlangte ich Parteisteilung. im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Wären diese unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignissen, die nicht in meiner Verschuldenssphäre liegen, nicht eingetreten, hätte ich binnen offener Frist eine Interessentenanmeldung abgeben können. Ich hole diese Interessentenanmeldung nunmehr fristgerecht nach: Verbindliches Anbot (Interessentenerklärung) Ich erkläre verbindlich die Liegenschaft C und D EZ *** KG ***, Bezirksgericht ***, bestehend aus dem Grundstück *** und dem Grundstück *** um den im Kaufvertrag genannten Preis (Gegenleistungen) erwerben zu wollen. Ich bin Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 in ***‚*** (Betriebsanschrift). Mein Gartenbaubetrieb besteht aus 2,5 ha Pachtgrund. Mein jährliches außerlandwirtschaftliches Nettoeinkommen beträgt ca. € .3.000‚-- Die gegenständlichen Grundstücke schließen nicht an meine Grundstücke an. Die gegenständlichen Grundstücke sind in einer Entfernung von ca.25 km zu meinem Landwirtschaftlichen Betrieb (Hofstelle). Die gegenständlichen Grundstücke sind von mir nicht gepachtet. Ich benötige die Grundstücke zur Aufstockung und in weiterer Folge zur Übersiedlung meines landwirtschaftlichen Betriebes und werde die Grundstücke selbstbewirtschaften. Ich bin in der Lage, den genannten Kaufpreis zu bezahlen (sowie die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin bzw. den Verpächter oder die Verpächterin und dgl. lebensnotwendigen Vertragsbedingungen. zu gewährleisten). Meiner Meinung nach entspricht der Erwerb nicht den Vorgaben des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, weil der Erwerber kein Landwirt ist‚ eine ortsübliche Bewirtschaftung nicht zu erwarten und auch eine Existenzsicherung nicht vorhanden ist. Beweis: PV A, p.A. ***, *** PV weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten …
  2. Ich beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Anmeldungsfrist zur Abgabe einer Interessentenanmeldung sowie die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 30.10.2017 zu ***. Als Unvertretener ersuche ich höflichst um Anleitung durch die Behörde und stehe für etwaige Rückfrage gerne zur Verfügung.“ Diese Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch geführten behördlichen Verwaltungsakt, in dem die einzelnen Verfahrensschritte chronologisch geordnet und nachvollziehbar dokumentiert sind und im Wesentlichen auch gar nicht bestritten wurden. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 71Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71Abs.

3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

§ 71Abs.

4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in „die Anmeldungsfrist zur Abgabe einer Interessentenanmeldung“ seitens der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes steht unstrittig fest, dass seitens des Beschwerdeführers die Anmeldefrist nach § 11 Abs. 3 NÖ GVG, innerhalb der ein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu bekunden ist, versäumt worden ist und dass innerhalb der Anmeldefrist kein Interessent aufgetreten ist.Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes steht unstrittig fest, dass seitens des Beschwerdeführers die Anmeldefrist nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG, innerhalb der ein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu bekunden ist, versäumt worden ist und dass innerhalb der Anmeldefrist kein Interessent aufgetreten ist. Zu prüfen ist zunächst unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit, ob eine Wiedereinsetzung in die oben genannte versäumten Frist zur Anmeldung des Interesses nach der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ GVG überhaupt zulässig ist.Zu prüfen ist zunächst unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit, ob eine Wiedereinsetzung in die oben genannte versäumten Frist zur Anmeldung des Interesses nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG überhaupt zulässig ist. Laut höchstgerichtlicher Judikatur muss es sich nämlich bei der versäumten Frist im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist die Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl. VwGH vom 28.08.20188, 2008/22/0348 ua.; Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032).Laut höchstgerichtlicher Judikatur muss es sich nämlich bei der versäumten Frist im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist die Wiedereinsetzung nicht zulässig vergleiche VwGH vom 28.08.20188, 2008/22/0348 ua.; Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.

  1. GZ B324/2011 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen zulässig (vgl. etwa VwSlg. 2174 A/1951 und 8181 A/1972) ist. Bei der "versäumten Frist" im Sinne des § 71 AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl. VwGH
  2. 1989, 89/11/0032,
  3. 1995, 95/01/0035 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I,
  4. Auflage [1998] §71 AVG E23). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.
  5. GZ B324/2011 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen zulässig vergleiche etwa VwSlg. 2174 A/1951 und 8181 A/1972) ist. Bei der "versäumten Frist" im Sinne des Paragraph 71, AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig vergleiche VwGH
  6. 1989, 89/11/0032,
  7. 1995, 95/01/0035 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins,
  8. Auflage [1998] §71 AVG E23). Konkret wurde in dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt, dass es sich bei der im NÖ Grundverkehrsgesetz genannte Anmeldefrist um eine materiellrechtliche Frist handelt, bei deren Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist nicht zulässig ist. Wörtlich ist in dieser Entscheidung ausgeführt: „

§ 11Abs.

6 letzter Satz NÖ GVG 2007 kommt Interessenten "… nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8AVG" zu.

Melden Interessenten innerhalb der dreiwöchigen Frist des §11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 ihr Erwerbsinteresse an und erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007, so erlangen sie erst dadurch die Parteistellung und nehmen als Folge dieses Aktes am Verfahren teil. Die Frist für die Anmeldung des Erwerbsinteresses ist mithin materiellrechtlicher Natur….“ „

Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 kommt Interessenten "… nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG" zu. Melden Interessenten innerhalb der dreiwöchigen Frist des §11 Absatz 3, NÖ GVG 2007 ihr Erwerbsinteresse an und erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007, so erlangen sie erst dadurch die Parteistellung und nehmen als Folge dieses Aktes am Verfahren teil. Die Frist für die Anmeldung des Erwerbsinteresses ist mithin materiellrechtlicher Natur….“ Somit ist im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des ordnungsgemäß erfolgten Kundmachungsverfahrens mit Ablauf der Anmeldefrist nach § 11 Abs. 3 NÖ GVG eine Interessentenerklärung nicht mehr zulässig und aufgrund der materiellrechtlichen Natur der Anmeldefrist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht erlaubt.Somit ist im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des ordnungsgemäß erfolgten Kundmachungsverfahrens mit Ablauf der Anmeldefrist nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG eine Interessentenerklärung nicht mehr zulässig und aufgrund der materiellrechtlichen Natur der Anmeldefrist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht erlaubt. Bei dieser auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, zumal aus den Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal aus den Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.207.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.