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{'item': 'LVwG-AV-242/001-2018'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 4§ 1§ 3§ 6§ 11§ 8§ 17Art. 130§ 31§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-242/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundver

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässigGegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Begründung: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 30.10.2017, Zl. ***, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 16.10.2017, BRZ: ***, abgeschlossen zwischen C, geb. ***, und D, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer einerseits und E, geb. ***, ***, ***, vertreten durch G, Öffentliche Notare in ***, ***, als Käufer andererseits, betreffend Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 2,7640 ha, erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und §§ 11 u. 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 i. d .g. F. (NÖ GVG). Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist vermerkt, dass eine Bescheidbegründung entfallen konnte. Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, Absatz 2, 7, Absatz eins und Paragraphen 11, u. 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 i. d .g. F. (NÖ GVG). Unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist vermerkt, dass eine Bescheidbegründung entfallen konnte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erst am 28.11.2017 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu dem am 16.10.2017 abgeschlossenen Kaufvertrag mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 30.10.2017, Zl. ***, erteilt worden sei. Es sei aber geplant gewesen, auf der gegenständlichen Liegenschaft die Übersiedlung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers aus Wien vorzunehmen; die hierfür erforderliche Planung sei aufgrund der Zusage des Verkäufers auch bereits abgeschlossen gewesen. Mit dem Verkäufer sei eine Übernahme der Liegenschaft vor dem Beginn der landwirtschaftlichen Produktionsperiode 2018 vereinbart worden. Es liege daher ein hohes Interesse am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft vor. Diese diesbezüglichen Ansprüche seien im Zuge des Verfahrens nicht berücksichtigt worden. Beantragt werde somit, den Bescheid vom „30.11.2017“ (wohl gemeint: 30.10.2017) zu beheben bzw. ersatzlos zu streichen, da auf die vorrangig zu berücksichtigenden Interessen des Beschwerdeführers in „keinster“ Weise eingegangen worden sei. Beantragt wurde des Weiteren, von der Erhebung dieses Rechtsmittels das zuständige Grundbuch zu verständigen, da ein rechtskräftiger positiver Bescheid der Grundverkehrsbehörde nicht vorliege und die zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Rechtskraft des angeführten Kaufvertrages vom 16.10.2017 nicht gegeben sei. In eventu werde ergänzend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer um Anleitung durch die Behörde ersucht. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes wurde am 29.09.2017 bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des „beabsichtigten Rechtsgeschäftes“, betreffend die Grundstücke mit der Nr. *** und der Nr. ***, beide KG ***, mit einer Fläche von 27.640 m², zwischen C und D als Verkäufer einerseits und E (F) als Käufer andererseits, eingebracht. Diesem Antrag war eine Amtsbestätigung der Marktgemeinde *** vom 25.09.2017 beigelegt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück mit der Nummer *** EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 27.552 m² im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland / Land- und Forstwirtschaft mit erhaltenswertem Gebäude im Grünland (Geb 10) im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG) gewidmet ist und teilweise mit der Kenntlichmachung als wildbach- bzw. lawinengefährdete Fläche, rote und gelbe Gefahrenzone, ausgewiesen ist. Weiters waren diesem Antrag Auszüge aus dem Katasterplan des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Grundbuchsauszüge, jeweils vom 04.10.2015, betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, angeschlossen.Diesem Antrag war eine Amtsbestätigung der Marktgemeinde *** vom 25.09.2017 beigelegt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück mit der Nummer *** EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 27.552 m² im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland / Land- und Forstwirtschaft mit erhaltenswertem Gebäude im Grünland (Geb 10) im Sinne des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG) gewidmet ist und teilweise mit der Kenntlichmachung als wildbach- bzw. lawinengefährdete Fläche, rote und gelbe Gefahrenzone, ausgewiesen ist. Weiters waren diesem Antrag Auszüge aus dem Katasterplan des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Grundbuchsauszüge, jeweils vom 04.10.2015, betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, angeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten leitete nach der Antragstellung das Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist für Interessentenerklärungen.Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten leitete nach der Antragstellung das Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist für Interessentenerklärungen. In der Kundmachung selbst wird die Art des Rechtsgeschäftes, nämlich der beabsichtigte Kauf (Kaufvereinbarung) unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und des Flächenausmaßes sowie der Veräußerer

§ 4Abs.

1 Ziffer 1-4 NÖ GVG, genannt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei der zuständigen Bezirksbauernkammer Einsicht in die dort aufliegenden Urkunden genommen werden kann.In der Kundmachung selbst wird die Art des Rechtsgeschäftes, nämlich der beabsichtigte Kauf (Kaufvereinbarung) unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und des Flächenausmaßes sowie der Veräußerer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1-4 NÖ GVG, genannt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei der zuständigen Bezirksbauernkammer Einsicht in die dort aufliegenden Urkunden genommen werden kann. Innerhalb der Anmeldefrist ist kein Interessent aufgetreten. Die Bezirksbauernkammer *** hat in der Folge mit E-Mail vom 30.10.2017 der Grundverkehrsbehörde St. Pölten bekannt gegeben, dass gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung kein Einwand erhoben wird. In der Folge wurde der seitens der Antragsteller am 16.10.2017 geschlossene Kaufvertrag die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betreffend (abgeschlossen zwischen C, geb. ***, und D, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer einerseits und E, geb. ***, ***, ***, vertreten durch G, Öffentliche Notare in ***, ***, als Käufer andererseits) durch den Vertreter des Käufers, die G Notare, mit E-Mail vom 30.10.2017 der Grundverkehrsbehörde St. Pölten mit der Bitte um weitere Erledigung übermitteilt. In weiterer Folge wurde der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid erlassen. Dieser wurde sowohl den Verkäufern als auch dem Käufer, vertreten durch G, Öffentliche Notare, sowie der Bezirksbauernkammer *** zugestellt, nicht aber dem Beschwerdeführer. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch geführten behördlichen Verwaltungsakt, in dem die einzelnen Verfahrensschritte chronologisch geordnet und nachvollziehbar dokumentiert sind und im Wesentlichen auch gar nicht bestritten wurden. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

§ 59Abs.

2 AVG ist - wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen - im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist - wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen - im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 16.10.2017 abgeschlossenen und hier in Rede stehenden Kaufvertrag zwischen E als Käufer und den Verkäufern C und D mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 30. Oktober 2017, ***,

den §§ 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und §§ 11 und 37 NÖ GVG erteilt. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 16.10.2017 abgeschlossenen und hier in Rede stehenden Kaufvertrag zwischen E als Käufer und den Verkäufern C und D mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 30. Oktober 2017, ***,

den Paragraphen 4, 6, Absatz 2, 7, Absatz eins und Paragraphen 11 und 37 NÖ GVG erteilt. Erlassen wurde dieser Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten gegenüber den Bescheidadressaten, also den Verkäufern, dem Käufer aber auch der Bezirksbauernkammer, durch eine rechtswirksame Zustellung. Grundsätzlich muss aus einem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist weder im Spruch noch in der Zustellverfügung des Bescheides als Adressat genannt. Gegen eine Person, die nicht Bescheidadressat ist, vermag grundsätzlich der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten. Beschwerdeführer kann nämlich in der Regel auch nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. VwGH vom 07.03.1991, Zl. 90/16/0043). Insoweit ist somit einer Person, die nicht Bescheidadressat ist, auch keine Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen anderen Personen gegenüber erlassenen Bescheid eingeräumt.Der nunmehrige Beschwerdeführer ist weder im Spruch noch in der Zustellverfügung des Bescheides als Adressat genannt. Gegen eine Person, die nicht Bescheidadressat ist, vermag grundsätzlich der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten. Beschwerdeführer kann nämlich in der Regel auch nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche VwGH vom 07.03.1991, Zl. 90/16/0043). Insoweit ist somit einer Person, die nicht Bescheidadressat ist, auch keine Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen anderen Personen gegenüber erlassenen Bescheid eingeräumt. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang dennoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines rechtlichen Interesses oder der materiellrechtlichen Vorschriften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre und ob demnach der Bescheid auch für ihn inhaltlich bestimmt gewesen wäre, er aber – aus welchen Gründen immer - nicht dem Verfahren beigezogen worden ist. Nach der Bestimmung des § 11 Abs. 6 NÖ GVG kommt einem Interessenten im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (vgl. § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG), wie im verfahrensgegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer, nur nach ordnungs-

er Anmeldung seines Interesses innerhalb der Anmeldefrist nach § 11 Abs. 3 NÖ GVG im weiteren grundverkehrsbehördlichen Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG zu.Nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG kommt einem Interessenten im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vergleiche Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG), wie im verfahrensgegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer, nur nach ordnungs-

er Anmeldung seines Interesses innerhalb der Anmeldefrist nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG im weiteren grundverkehrsbehördlichen Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG zu. Unstrittig hat das Beweisverfahren dazu allerdings ergeben, dass die Grundverkehrsbehörde St. Pölten nach der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Vertragsparteien das Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG durchgeführt hat, indem sie u. a. den Aushang der Kundmachung über das beabsichtigte Rechtsgeschäft bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist (für eine Interessentenerklärung) veranlasst hat und dass innerhalb dieser Anmeldefrist kein Interessent, auch nicht der Beschwerdeführer, sein Interesse am Erwerb der kaufgegenständlichen Liegenschaft bekanntgegeben bzw. angemeldet hat. Unstrittig hat das Beweisverfahren dazu allerdings ergeben, dass die Grundverkehrsbehörde St. Pölten nach der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Vertragsparteien das Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG durchgeführt hat, indem sie u. a. den Aushang der Kundmachung über das beabsichtigte Rechtsgeschäft bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer am 27.10.2017 endenden Anmeldefrist (für eine Interessentenerklärung) veranlasst hat und dass innerhalb dieser Anmeldefrist kein Interessent, auch nicht der Beschwerdeführer, sein Interesse am Erwerb der kaufgegenständlichen Liegenschaft bekanntgegeben bzw. angemeldet hat. Somit hat der Beschwerdeführer mangels fristgerechter Anmeldung seines Kaufinteresses auch keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erlangt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er aus seiner subjektiven Sicht heraus ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse am Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft hat, da derartige Interessen – zum Unterschied von einem rechtlichen Interesse – keine Parteistellung begründen können.Somit hat der Beschwerdeführer mangels fristgerechter Anmeldung seines Kaufinteresses auch keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erlangt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er aus seiner subjektiven Sicht heraus ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse am Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft hat, da derartige Interessen – zum Unterschied von einem rechtlichen Interesse – keine Parteistellung begründen können. Er war daher dem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht beizuziehen. Da der Beschwerdeführer sohin weder Partei des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens war noch ihm gegenüber der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen wurde, war er auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen - ihn nicht betreffenden - Bescheid berechtigt. Die Beschwerde erweist sich daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen gewesen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen gewesen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Angemerkt wird, dass die weitere Beschwerde des Einschreiters A gegen die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der GZ. LVwG-AV-207/001-2018 geführten Verfahrens ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.242.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.