RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-389/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Herrn B und Frau C, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Herrn B und Frau C, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2018, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2018, , Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom ,
- Februar 2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung dahingehend, dass das monatliche Haushaltseinkommen der Eltern des Beschwerdeführers die entsprechenden Richtsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für drei volljährige Personen im Haushalt übersteigt. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nie erwerbstätig sein könne sah es die belangte Behörde als gerechtfertigt an, dass der Beschwerdeführer als leistungsberechtigte volljährige Person anzusehen ist, welche gegenüber den anderen Haushaltsmitgliedern unterhaltsberechtigt sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- März 2018 wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides bezüglich §§ 1 und 2 NÖ MSG geltend gemacht.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- März 2018 wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides bezüglich Paragraphen eins und 2 NÖ MSG geltend gemacht. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 32 Jahre alt sei, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe, er aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig sei, kein Einkommen habe und seine Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Die Kosten an Unterkunft, Verpflegung, anteilige Betriebskosten und Einkommensverlust belasten seine Eltern monatlich mit ca. € 2.
- Er habe kein Geld zur Verfügung, um in irgendeine Form am sozialen Leben teilhaben zu können. Er sei von jeglichen sozialen Leben ausgeschlossen. Mit der Mindestsicherung könne er zumindest ein wenig daran teilhaben. Die Mindestsicherung als letztes soziales Netz sei genau für Notlagen wie die seine eingeführt worden. Seine persönliche Situation werde im gegenständlichen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Der Bescheid gehe nicht auf das Wesen seiner sozialen Notlage ein, nämlich auf seine Behinderung und seine soziale Exklusion. Der Bescheid verfehle die Ziele und Leistungsgrundsätze und sei daher rechtswidrig. Verwiesen wird in der Beschwerde auch auf die UN-Behindertenkonvention, die die soziale Absicherung von Menschen mit Behinderung regelt. Der gegenständliche Bescheid widerspreche diesem Übereinkommen in gravierendem Ausmaß. Auch wird vorgebracht, dass er durch diesen Bescheid i.S.d. Art. 7 Abs. 1 B-VG und § 5 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz mittelbar diskriminiert wird.Auch wird vorgebracht, dass er durch diesen Bescheid i.S.d. Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Paragraph 5, Absatz 2, Behindertengleichstellungsgesetz mittelbar diskriminiert wird. Im konkreten Fall erhalte er keine Mindestsicherung, weil das Haushaltseinkommen zu hoch sei. Einen eigenen Haushalt werde er aber nie gründen können, weshalb er nie eine Mindestsicherung beziehen könne. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz verhindere eine Diskriminierung, da nach diesem Gesetz volljährige Personen ab dem
- Lebensjahr und volljährige auf Dauer erwerbsunfähige Personen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn sie mit Eltern- oder Großeltern in einer Wohnung leben. Er würde daher in *** ohne Probleme Mindestsicherung erhalten. Mit gegenständlichen Bescheid werde der Beschwerdeführer wie ein junger Mensch, der arbeitsfähig ist behandelt. Er sei allerdings erwerbsunfähig und es werde somit ein unterschiedlicher Sachverhalt gleich behandelt, ohne dies zu rechtfertigen. Aufgrund der mittelbaren Diskriminierung wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, die gegenständliche Rechtsfrage dem VfGH vorzulegen und wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
- November 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Vertreten durch seine Eltern gaben diese in der Verhandlung über Befragen an, dass Herr B über ein Einkommen von ca. € 2.500,-- und Frau C über ein Einkommen von € 416,-- verfügen. Sie legten hierbei eine monatliche Kostenaufstellung vor, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Zu Ihrem Sohn führten sie aus, dass er sich in der Pflegestufe 3 befinde, eine höhere Stufe aber noch nicht beantragt wurde, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des A nicht eingetreten ist. Hierzu wurde ausgeführt, dass es sich um eine physische und psychische Erkrankung handelt und der Grad der Behinderung bei 100 Prozent liegt. Über Befragen wurde angegeben, dass die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Der Beschwerdeführer brauche des weiteren ständige Begleitung. Besondere Medikamente werden nicht benötigt. Auch ist eine besondere Ernährung nicht notwendig. Zahnbehandlungen erfordern einen hohen finanziellen Aufwand, da dies meistens nur unter Vollnarkose geschehen könne. Einmal wöchentlich werde Therapiereiten als Bewegungstherapie durchgeführt. Befragt zur Teilnahme am sozialen Leben wurde angegeben, dass damit gemeint st, eventuell ein Theater zu besuchen aber auch die Reitstunden mit Pferden, da dem Beschwerdeführer die Nähe zu den Tieren gut tue und dies ihm wichtig sei.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichsicher Staatsbürger, 32 Jahre alt und lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in ***, welches im Eigentum der Eltern steht. Der Beschwerdeführer leistet hierbei keinen finanziellen Beitrag. Seine Eltern B und C beziehen ein Haushaltseinkommen in der Höhe von € 3.083,40,-- Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung im Ausmaß von 100 Prozent in der Pflegstufe 3, bezieht die erhöhte Familienbeihilfe und ist erwerbsunfähig. Er ist seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Diese erfüllen ihre Unterhaltspflicht dadurch, indem sie dem Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Familie geben. Mit Antrag vom
- Februar 2018 begehrte er Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom
- März 2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Vorbringen der Beschwerdeführervertreter im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde selbst und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck, dass durch die Eltern sämtliche Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers erfüllt werden, da er im Familienleben eingebettet ist. Die vermögensrechtlichen Angaben basieren auf dem Vorbringen der Vertreter und werden als glaubwürdig eingestuft und wurden überdies nie bestritten. Im Antrag auf Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes gab B an, er beziehe ein Einkommen in der Höhe von € 2.663,49 monatlich und Frau C ein Einkommen in der Höhe von € 419,91 monatlich. Dies entspricht auch den ungefähren Angaben, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden. Schlüssig und nachvollziehbar sind auch die Ausführungen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und den daraus entstehenden Kosten. Unbestritten blieb des Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig ist.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2.für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%, 3.für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 49,62 Euro;
(3)[…]
- Erwägungen: Wie aus § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.Wie aus Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall, ist das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Umstände nicht befähigt ist, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern in Form von Naturalleistungen und persönliche Hilfe unterstützt wird. Da er im Eigenheim der Eltern wohnt und keinen finanziellen Beitrag hierzu zu leisten hat, hat er auch keinen Wohnbedarf. Dieser wurde mit dem Antrag vom
- Februar 2018 auch nicht beantragt. Im Hinblick auf das Nachsorgeprinzip des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist daher nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine Notlage besteht bzw. er in eine Notlage gelangen kann. Der Beschwerdeführer ist auch innerhalb seines Familienverbandes integriert und wird ihm eine soziale Integration auch nicht verhindert. Dennoch ist es in der gegenständlichen Rechtssache notwendig, eine rechnerische Prüfung durchzuführen, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden können. Laut den Angaben aus dem Antragsformular, welchen nie widersprochen wurden, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz bewohnt. Für die Berechnung sind daher für den Beschwerdeführer und seinen Eltern der Mindeststandard für „volljährige in Haushaltsgemeinschaft (75 %)“ heranzuziehen, wobei der Beschwerdeführer selbst als volljährige Person mit Unterhaltsanspruch zu bewerten ist. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 3 und die erhöhte Familienbeihilfe, welche beide nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beträgt € 3.083,
- Nach § 11 NÖ MSG i.V.m. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung haben die drei Bewohner einen gemeinsamen Mindeststandard von € 1.294,56 für den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser setzt sich aus den der Eltern (jeweils € 485,46) und dem des Beschwerdeführers (€ 323,64) zusammen. Nach Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung haben die drei Bewohner einen gemeinsamen Mindeststandard von € 1.294,56 für den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser setzt sich aus den der Eltern (jeweils € 485,46) und dem des Beschwerdeführers (€ 323,64) zusammen. Vom Gehalt des Vaters ist bei der Berechnung der für ihn maßgebliche Mindeststandard in Abzug zu bringen und dieser Rest in der Höhe von € 2.178,03 ist als Überschuss auf den Mindeststandard seiner Gattin und auf den des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzurechnen. Vom Gehalt des Vaters ist bei der Berechnung der für ihn maßgebliche Mindeststandard in Abzug zu bringen und dieser Rest in der Höhe von € 2.178,03 ist als Überschuss auf den Mindeststandard seiner Gattin und auf den des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG anzurechnen. Der Mindeststandard von Frau C beträgt € 485,
- Der Fehlbetrag von € 65,55 auf diesen Wert wird durch den Überschuss des Gehaltes des Ehemannes ausgeglichen. Der maßgebliche Mindeststandard des Beschwerdeführers beträgt € 323,64 und wird dieser Wert ebenfalls mit dem Überschuss aus dem Gehalt des Vaters erreicht. Im Gesamten wird also der Fehlbetrag in der Höhe on € 389,19 vom Überschuss des Gehaltes des B angerechnet. Dadurch ist zu erkennen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers vollends erfüllt ist. Die Beschwerdeführervertreter rügen in ihrer Beschwerde, dass ihr Sohn nicht am sozialen Leben teilnehmen könne. Wenn vorgebracht wird, dass die Mindestsicherung für Notlagen wie die seine eingeführt worden sei, befinden sich die Beschwerdeführervertreter im Irrtum. Ein Bedarf, der nach dem Sinn und dem Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, also zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, nicht notwendig ist und über den Zweck hinausgeht, ist nach diesem Gesetz nicht zu gewähren. Diese Berechnung lässt auch erkennen, dass auch im Sinne des Nachsorgeprinzips des NÖ Mindestsicherungsgesetzes kein Bedarf besteht, dem Beschwerdeführer Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommen zu lassen. Der Sinn des NÖ Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, Menschen durch finanzielle Unterstützung eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall sind, wie die Berechnung und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt, der notwendige Lebensunterhalt sowie der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt. Im Umfang der nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden möglichen Leistungen ist nicht vorgesehen, antragsberechtigten Personen finanzielle Hilfe darüber hinaus zu gewähren. Hilfe und Unterstützung, welche aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung gemäß §§ 24ff NÖ Sozialhilfegesetz. Hilfe und Unterstützung, welche aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung gemäß Paragraphen 24 f, f, NÖ Sozialhilfegesetz. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass eine Bewegungstherapie mit Tieren, im gegenständlichen Fall eine sogenannte Hippotherapie, womöglich unter chefärztlicher Verordnung durch die NÖ Gebietskrankenkasse finanziell unterstützt wird. Die von den Beschwerdeführervertretern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachte Diskriminierung geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ins Leere, da das NÖ Mindestsicherungsgesetz die Grundbedürfnisse des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs deckt. Der Anteil für Lebensunterhalt umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Eine darüber hinausgehende Unterstützung ist nicht Ziel und Zweck der Mindestsicherung. Ein eigener Mindeststandard für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist nach den Regeln der NÖ Mindestsicherung nicht vorgesehen. Die Deckung dieser besonderen Bedürfnisse kann durch das NÖ Mindestsicherungsgesetz auch nicht ermöglicht werden, da dieses nur die angesprochenen Grundbedürfnisse deckt. Zwar besteht die Möglichkeit nach § 13 NÖ Mindestsicherungsgesetz Sonderbedarf geltend zu machen, jedoch ist dies nur möglich, soferne mit den gewährten Leistungen im Einzelfall kein Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden. Besteht kein Anspruch auf die Grundleistungen, kann auch der notwendig erachtete Sonderbedarf nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geltend gemacht werden.Ein eigener Mindeststandard für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist nach den Regeln der NÖ Mindestsicherung nicht vorgesehen. Die Deckung dieser besonderen Bedürfnisse kann durch das NÖ Mindestsicherungsgesetz auch nicht ermöglicht werden, da dieses nur die angesprochenen Grundbedürfnisse deckt. Zwar besteht die Möglichkeit nach Paragraph 13, NÖ Mindestsicherungsgesetz Sonderbedarf geltend zu machen, jedoch ist dies nur möglich, soferne mit den gewährten Leistungen im Einzelfall kein Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden. Besteht kein Anspruch auf die Grundleistungen, kann auch der notwendig erachtete Sonderbedarf nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geltend gemacht werden. Wie bereits dargestellt, kann eine Abgeltung bzw. Unterstützung zu diesem begehrten Sonderbedarf über die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht. Zwar ist auch die Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu begehren, jedoch besteht ein Rechtsanspruch gemäß § 26 NÖ Sozialhilfegesetz für Hilfsmittel bzw. persönliche Hilfe. Wie bereits dargestellt, kann eine Abgeltung bzw. Unterstützung zu diesem begehrten Sonderbedarf über die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht. Zwar ist auch die Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu begehren, jedoch besteht ein Rechtsanspruch gemäß Paragraph 26, NÖ Sozialhilfegesetz für Hilfsmittel bzw. persönliche Hilfe. Es ist daher eine wie vom Beschwerdeführervertreter angeführte Diskriminierung nicht erkennbar, da Situationen wie die gegenständliche durch andere gesetzliche Bestimmungen aufgefangen werden und ist somit ein Verstoß gegen Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung als auch ein Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 B-VG nicht gegeben.Es ist daher eine wie vom Beschwerdeführervertreter angeführte Diskriminierung nicht erkennbar, da Situationen wie die gegenständliche durch andere gesetzliche Bestimmungen aufgefangen werden und ist somit ein Verstoß gegen Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung als auch ein Widerspruch zu Artikel 7, Absatz 3, B-VG nicht gegeben. Als weiterer Auffangtatbestand fungiert § 5 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Zwar besteht bei dieser Regelung ebenso kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, dennoch dient dieser zur Vermeidung von sozialer Härte, wenn eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.Als weiterer Auffangtatbestand fungiert Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz. Zwar besteht bei dieser Regelung ebenso kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, dennoch dient dieser zur Vermeidung von sozialer Härte, wenn eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. Ist im ggst. Fall ist jedoch eine soziale Härte für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführervertreter, das NÖ Mindestsicherungsgesetz gehe nicht auf die Situation des Beschwerdeführers ein und dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen, ist zu begegnen, dass die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in anderen Rechtsgrundlagen erfolgt ist und somit im NÖ Mindestsicherungsgesetz eine zusätzliche Umsetzung nicht notwendig ist. Es ist daher kein Verstoß erkennbar ist. Wie bereits dargestellt, besteht die Möglichkeit, die benötigte Hilfe über diese Rechtsgrundlagen zu begehren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.389.001.2018