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{'item': 'LVwG-AV-413/001-2018'}

Obsah (7)§ 274§ 30§ 1§ 1a§ 12§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-413/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

den Bestandsplänen, Erdgeschoß, da dieser Bauteil als oberirdisches Bauwerk ausgeführt worden sei und die überdachten Stellplätze kein oberirdisches Gebäude und somit keine bebaute Fläche darstellten. Hierzu sei auf die Bestandspläne und die beiliegende Fotodokumentation zu verweisen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr (Punkt römisch eins.) im Wesentlichen ein, dass die Berechnung der Abgabenhöhe jeweils nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Berechnung der größten verbauten Fläche betreffe lediglich das Wohngebäude mit einer bebauten Fläche

den Bestandsplänen, Erdgeschoß, da dieser Bauteil als oberirdisches Bauwerk ausgeführt worden sei und die überdachten Stellplätze kein oberirdisches Gebäude und somit keine bebaute Fläche darstellten. Hierzu sei auf die Bestandspläne und die beiliegende Fotodokumentation zu verweisen. Zur Kanaleinmündungsabgabe (Punkt II.) wurden seitens der Beschwerdeführerin dieselben Einwendungen wie zur Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe erstattet.Zur Kanaleinmündungsabgabe (Punkt römisch zwei.) wurden seitens der Beschwerdeführerin dieselben Einwendungen wie zur Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe erstattet. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Neuberechnung und die Neuausstellung des Abgabenbescheides. Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe hat aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine verringerte Berechnungsfläche zum Anschlag gebracht hätte werden sollen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und am 23.11.2017 einen Lokalaugenschein in Anwesenheit der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie des bautechnischen Amtssachverständigen C sowohl betreffend die verfahrensgegenständlichen Berufungseinwendungen als auch zu den Berufungseinwendungen betreffend die Abgabenfestsetzungen hinsichtlich der *** (WHA ***) vorgenommen. Dabei wurden aufgrund des jeweiligen Berufungsvorbringens die jeweils als „überdachte Stellplätze“ bezeichneten Garagen besichtigt und dazu konkrete Erhebungen vorgenommen, in welcher genauen Höhe über dem angrenzenden Niveau die Baulichkeiten (der jeweilige Garagenbereich) hergestellt wurden. Anhand der am 23.11.2017 im Zuge des Lokalaugenscheines vom Amtssachverständigen angefertigten Skizzen erfolgten Berechnungen des Amtssachverständigen C, welche seitens der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe der Einschreiterin mit E-Mail vom 18.12.2017 im Wege der Gewährung von Parteiengehör mitgeteilt wurden. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.12.2017 wurde dazu im Wesentlichen eingewendet, dass entgegen der Annahme der Berufungsbehörde die Frage, ob Baulichkeiten über das Gelände hinausragten, nicht anhand des an die Garagen angrenzenden Niveaus, das seien im wesentlichen Zufahrten, zu beantworten sei, weil diese Zufahrten eben nicht das maßgebliche Gelände im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellten. Das Konzept für die in der Folge verfahrensgegenständlich erlassene Berufungsentscheidung wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in der Sitzung vom 31.01.2018 unter Tagesordnungspunkt 14. vollständig einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung unterzogen. Mit Bescheid vom 09.02.2018, ***, wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 31.01.2018 der Berufung vom 07.12.20176 keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vollinhaltlich bestätigt. Zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe wurde darauf verwiesen, dass nach § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (NÖ GWLG) sich die Berechnungsfläche aus der bebauten Fläche ergibt, welche jeden Teil einer Liegenschaft umfasst, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (NÖ GWLG) sich die Berechnungsfläche aus der bebauten Fläche ergibt, welche jeden Teil einer Liegenschaft umfasst, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Die Berufungsbehörde verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1998, Zl. 98/17/0221, sowie auf § 2 Z 9, § 4 Z 15 und 16 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) und stellte fest, dies unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift vom 23.11.2017 und das Erkenntnis VwGH vom 16.11.1998, 98/17/0221, dass die überdachten Stellplätze (bzw. auch der Spielplatz) zu jenem Teil der Liegenschaft zählten, der von der Baulichkeit verdeckt werde. Mit dem Auge seien die Baulichkeiten vom angrenzenden Gelände aus wahrnehmbar, zumal sie den vor ihrer Errichtung sichtbaren Bereich der Liegenschaft durch ihre nachfolgende Errichtung samt fertiggestelltem neuem Gelände verdeckten. Es handle sich auch nicht um einen unter dem Gebäude befindlichen, von oben betrachtet nicht sichtbaren Teil einer Baulichkeit.Die Berufungsbehörde verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1998, Zl. 98/17/0221, sowie auf Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Ziffer 15 und 16 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) und stellte fest, dies unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift vom 23.11.2017 und das Erkenntnis VwGH vom 16.11.1998, 98/17/0221, dass die überdachten Stellplätze (bzw. auch der Spielplatz) zu jenem Teil der Liegenschaft zählten, der von der Baulichkeit verdeckt werde. Mit dem Auge seien die Baulichkeiten vom angrenzenden Gelände aus wahrnehmbar, zumal sie den vor ihrer Errichtung sichtbaren Bereich der Liegenschaft durch ihre nachfolgende Errichtung samt fertiggestelltem neuem Gelände verdeckten. Es handle sich auch nicht um einen unter dem Gebäude befindlichen, von oben betrachtet nicht sichtbaren Teil einer Baulichkeit. Die Berufungsbehörde verwies auf die Fotodokumentation. Zum Einwand der Einschreiterin, wonach, wären die Zufahrten zu den Stellplätzen überdacht worden, ohne Zweifel eine Tiefgarage vorgelegen wäre, welche als unter dem Gelände liegend aus der Berechnungsfläche ausscheiden würde, verwies die Berufungsbehörde darauf, dass die Zufahrten eben nicht überdacht, sondern in der Natur als Straßenbereiche ausgestaltet seien und somit auch für die angrenzenden Baulichkeiten Bezugspunkte im Sinne des „angrenzenden Niveaus“ seien. Somit seien die überdachten Stellplätze samt Spielplatz in die bebaute Fläche miteinzubeziehen, weil sie als über das Gelände hinausragende Baulichkeit das Gelände auch tatsächlich verdeckten. Betreffend die Ermittlung der Berechnungsflächen für die Feststellung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wurde in der Berufungsentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass – ebenso wie ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß – auch ein über das angrenzende Gelände ragender (und Bezugsniveau sei dabei jeweils der der Baulichkeit nächstliegende Höhenpunkt) Spielplatz in Form eine Überplattung bzw. überdachte Stellplätze zu der bebauten Fläche zählten, weil mehrere Frontabschnitte dieser Baulichkeiten weit über 2 Meter über das angrenzende Geländeniveau hinausragten, somit große Teile der überdachten Stellplätze und des Spielplatzes die Geländeoberfläche überragten, weshalb nach der Beurteilung der Berufungsbehörde von einem „wesentlichen Überragen“ gesprochen werden müsse. Es sei daher auch diesbezüglich bei der Ermittlung der Berechnungsfläche korrekterweise eine Miteinbeziehung der überdachten Stellplätze und des Spielplatzes erfolgt. In der gegen diese Berufungsentscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe und einer Kanaleinmündungsabgabe für die WHA *** in ***, bei welcher die zur Wohnhausanlage gehörende Garagenanlage in die Berechnungsfläche mit einbezogen werde, obwohl diese eindeutig unterhalb der Ebene des Erdgeschoßes des Wohngebäudes liege und daher nicht über das Gelände hinausrage (§ 6 Abs. 4 Z 1 NÖ GWLG) bzw. die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überrage (§ 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz) bestätigt habe. Die angefochtene Entscheidung lasse aber nicht einmal ansatzweise erkennen, von welchem „Gelände“ bzw. welcher „Geländeoberfläche“ die Abgabenbehörde zweiter Instanz überhaupt ausgehe, obwohl sie selbst, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zur Kanaleinmündungsabgabe, an sich zutreffend festhalte, dass bezüglich der Begriffe „Niveau“, „Gelände“ bzw. „Geländeoberfläche“ mangels Regelungen im NÖ GWLG und im NÖ Kanalgesetz auf die Bestimmungen der In der gegen diese Berufungsentscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe und einer Kanaleinmündungsabgabe für die WHA *** in ***, bei welcher die zur Wohnhausanlage gehörende Garagenanlage in die Berechnungsfläche mit einbezogen werde, obwohl diese eindeutig unterhalb der Ebene des Erdgeschoßes des Wohngebäudes liege und daher nicht über das Gelände hinausrage (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ GWLG) bzw. die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überrage (Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz) bestätigt habe. Die angefochtene Entscheidung lasse aber nicht einmal ansatzweise erkennen, von welchem „Gelände“ bzw. welcher „Geländeoberfläche“ die Abgabenbehörde zweiter Instanz überhaupt ausgehe, obwohl sie selbst, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zur Kanaleinmündungsabgabe, an sich zutreffend festhalte, dass bezüglich der Begriffe „Niveau“, „Gelände“ bzw. „Geländeoberfläche“ mangels Regelungen im NÖ GWLG und im NÖ Kanalgesetz auf die Bestimmungen der NÖ BO 2014 zurückzugreifen sei. Diesbezüglich habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz sogar auf die durch die Novelle LBGl 50/ 2017 eingeführte Bestimmung des „Bezugsniveaus“ (§ 4 Z 11a NÖ BO) verwiesen. NÖ BO 2014 zurückzugreifen sei. Diesbezüglich habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz sogar auf die durch die Novelle LBGl 50/ 2017 eingeführte Bestimmung des „Bezugsniveaus“ (Paragraph 4, Ziffer 11 a, NÖ BO) verwiesen. Ungeachtet dessen gehe die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber ohne erkennbares Konzept und insbesondere ohne Rechtsgrundlage davon aus, dass ein und derselbe Gebäudeteil das angrenzende Gelände je nach Sichtweise einmal um 0,4 Meter (z.B. Frontabschnitt a3 laut Aufstellung Seite 5), auf der rechtwinkelig daran angrenzenden Seite b jedoch um 2,95 m überragen solle. Dies obwohl eine einheitliche absolute Höhenlage dieses Bauteiles gegeben sei. Der Frontabschnitt a2 des Kinderspielplatzes solle laut der tabellarischen Aufstellung Seite 5 auf Höhe des Niveaus liegen (Höhe über Niveau: 0,0 Meter), dennoch solle aber nach Ansicht der Abgabenbehörde der Spielplatz insgesamt als über dem Gelände liegend bzw. die Geländeoberfläche überragend zur Gänze in die Berechnungsfläche einzubeziehen sein. Tatsächlich sei aber nach der klaren und eindeutigen Anordnung des § 3 NÖ Spielplatzgesetz (bzw. nunmehr § 66 NÖ BO 2014) der Spielplatz auf den oder das die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes zu errichten und sei nach den Erläuterungen die Errichtung von Spielplätzen auf Flachdächern von Gebäuden oder anderen Aufbauten unzulässig (W. Pallitsch/PH. Pallitsch/W. Kleewein NÖ BO, § 66 NÖ BO 2014, Anmerkung 4). Tatsächlich sei aber nach der klaren und eindeutigen Anordnung des Paragraph 3, NÖ Spielplatzgesetz (bzw. nunmehr Paragraph 66, NÖ BO 2014) der Spielplatz auf den oder das die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes zu errichten und sei nach den Erläuterungen die Errichtung von Spielplätzen auf Flachdächern von Gebäuden oder anderen Aufbauten unzulässig (W. Pallitsch/PH. Pallitsch/W. Kleewein NÖ BO, Paragraph 66, NÖ BO 2014, Anmerkung 4). Die diesbezügliche Argumentation der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass die baurechtliche Beurteilung dieses Kinderspielplatzes, insbesondere dessen allfällige baurechtliche Zulässigkeit für das Abgabenverfahren, nicht von Relevanz sei, sei vollkommen verfehlt, weil denknotwendigerweise die Stadtgemeinde Krems bzw. deren Organe auch als Abgabenbehörde an ihre eigenen Bescheide (als Baubehörde) gebunden seien und widerspreche die Annahme der Abgabenbehörde zweiter Instanz insbesondere ihrer eigenen, insofern zutreffenden Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, wonach eben mangels Definition der Begriffe „Niveau“, „Gelände“ bzw. „Geländeoberfläche“ in den Materiengesetzen (NÖ GWLG und NÖ Kanalgesetz) auf die baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen sei. Nach der klaren und eindeutigen Rechtslage können es aber für den gesamten Bauplatz Grundstücksnummer *** der Katastralgemeinde ***, auf welchem die Wohnhausanlage *** und auch die Wohnhausanlage *** samt den dazugehörigen Garagenanlagen errichtet seien, nur ein einheitliches Niveau (nunmehr Bezugsniveau) geben und nicht, entgegen der verfehlten Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mehrere Niveaus. Wie der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der durchaus vergleichbaren Bestimmung des § 56 ROG Salzburg ausgeführt habe (Zl. Ra 2017/06/0041), könne die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß oberirdisch oder unterirdisch sei, nur für das gesamte Geschoß einheitlich, und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei, erfolgen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der durchaus vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 56, ROG Salzburg ausgeführt habe (Zl. Ra 2017/06/0041), könne die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß oberirdisch oder unterirdisch sei, nur für das gesamte Geschoß einheitlich, und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei, erfolgen. Die Darstellung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Seite 14 oben), dass sich aus ihrer Sicht das jeweils für die Beurteilung heranzuziehende Bezugsniveau an den Höhenpunkten in der im Bescheid angeführten, am 23.11.2017 angefertigten Skizze, welche dem Bestandsplan der Beschwerdeführerin zur Bauvorhabensfertigstellung entnommen worden sei, festmachen ließe, sei schon in sich unschlüssig. Abgesehen davon, dass im Abgabenverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrsche und Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz geregelt seien (VwGH Ro 2014/17/0058) und daher eine „Außerstreitstreitstellung“ von Sachverhaltselementen rechtlich nicht möglich sei, weshalb es auch entgegen der im Protokoll vom 23.11.2017 vertretenen Ansicht keine „einvernehmliche Festlegung“ des Geländes bzw. des Bezugsniveaus geben könne, ergebe sich aus den in den Bestandsplänen enthaltenen Höhenpunkten die verfehlte Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz gerade nicht. Wie aus dem beiliegenden Grundrissplan eindeutig ersichtlich sei, weise der Zufahrtsbereich vor den Stellplätzen die Höhenkoten -2,95 bzw. -2,90 und -2,85 auf, liege also zwischen 2,85 und 2,95 Meter unter dem Bezugsniveau, woraus denknotwendigerweise folge, dass die überdeckten Stellplätze das Gelände nicht überragten, weil sie eben unter dem Erdgeschoßniveau des Wohnhausgebäudes angeordnet seien. Es könne daher, entgegen der völlig verfehlten Annahme der Abgabenbehörde zweiter Instanz, nicht sein, dass ein Gebäude bzw. ein Gebäudeteil an einer Seite über und an einer anderen Seite jedoch unter bzw. auf Höhe des Niveaus liege. Aufgrund der baulichen Anordnung der Wohnhausanlage und der Außenanlagen, insbesondere also Kinderspielplatz und Abstellplätze, ergebe sich eindeutig, dass das maßgebliche Gelände (Geländeoberfläche) die Grundrissebene des Erdgeschoßes des Wohngebäudes sei, auf der sich auch die maßgeblichen Freiflächen der gesamten Liegenschaft, insbesondere die Hauptzugänge zu den Wohngebäuden, die Zubringerstraße, die eigenen Gärten und auch die Kinderspielplätze befänden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe ja diesbezüglich selbst im angefochtenen Bescheid zugestanden, dass diese Ebene maßgeblich sei (selbst unter Zugrundelegung ihrer eigenen verfehlten Rechtsansicht, es gebe verschiedene Geländeniveaus bzw. Geländeoberflächen), weil sie eben selbst zugestehe, dass etwa der Frontabschnitt a2 des Kinderspielplatzes auf Geländeniveau liege oder weil sie beispielsweise das Untergeschoß des Wohngebäudes nicht in ihre Berechnungen mit einbezogen habe, obwohl sie nach ihrer verfehlten Rechtsansicht, dass etwa auch der Zufahrtsbereich zu den KFZ -Abstellplätzen ein eigenes „Niveau“ darstellen würde, zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass das Kellergeschoß zumindest an einer Seite drei Meter über Niveau liege. Tatsächlich könne aber ein Gebäude ohne eine Baulichkeit nur entweder unter dem Gelände bzw. der Geländeoberfläche liegen oder darüber, nicht aber „mehrheitlich“ darüber, in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sinn, wonach etwa die Spielplatzebene auf einer Seite auf Geländeniveau, an den anderen Seiten aber darüber liegen solle. Eine derartige Anordnung könne allenfalls bei Hanglagen auftreten, wo definitionsgemäß (51 Abs. 1 NÖ BO 2014) das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinien mehr als 15 % betrage (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ BO, § 51 NÖ BO 2014, Anm. 6). Eine Hanglage sei aber auf dem gegenständlichen Grundstück ***, Katastralgemeinde ***, nicht gegeben.Eine derartige Anordnung könne allenfalls bei Hanglagen auftreten, wo definitionsgemäß (51 Absatz eins, NÖ BO 2014) das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinien mehr als 15 % betrage (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ BO, Paragraph 51, NÖ BO 2014, Anmerkung 6). Eine Hanglage sei aber auf dem gegenständlichen Grundstück ***, Katastralgemeinde ***, nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verwies auf die vorgelegten Fotodokumentationen. Daraus ergebe sich, dass tatsächlich das maßgebliche Bezugsniveau (Gelände bzw. Geländeoberfläche) des Bauplatzes die Grundrissebene des Erdgeschoßes sei. Die Grundstücksbereiche, die im Bereich dieser Ebenen lägen, seien darin grün unterlegt. Sämtliche relevante Höhenmessungen gingen, entgegen der verfehlten Annahme der Abgabenbehörde zweiter Instanz, von diesem Bezugsniveau aus. Im beigefügten zweiten Grundrissplan (Beilage/6) seien diejenigen Bereiche, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht in die Berechnungsfläche einbezogen worden seien, gelb unterlegt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte daher den erstinstanzlichen Abgabenbescheid dahingehend abändern müssen, dass die Wasseranschlussabgabe und die Kanaleinmündungsabgabe ohne Einbeziehung der überdachten Stellplätze und des Kinderspielplatzes in die Berechnungsfläche berechnet und vorgeschrieben hätten werden müssen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid Folge gegeben werde und die Wasseranschlussabgabe und die Kanaleinmündungsabgabe ohne Einbeziehung der gedeckten Stellplätze und des Kinderspielplatzes berechnet und vorgeschrieben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverweisen.

§ 274

BAO werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Paragraph 274, BAO werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine (mit dem Verfahren zu LVwG-AV-418/001-2018 gemeinsame) öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit gleichzeitiger Vornahme eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit sämtlicher Parteienvertreter durchgeführt, in welcher durch Besichtigung der verfahrensgegenständlichen WHA *** (sowie der WHA ***) vor Ort durch die zur Entscheidung berufene Richterin, durch Anfertigung von Lichtbildern (welche den Parteien des Verfahrens vor Ort zur Einsicht gegeben wurden), durch Einvernahme des Zeugen C sowie anhand der vom erkennenden Gericht beigeschafften vollständigen Behördenakte betreffend das verfahrensgegenständliche Abgabenverfahren sowie der Bezug habenden baubehördlichen Bewilligungsakte, auf deren Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom 30.05.2016, Betreff: „***“ Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, der Baubehörde beim Magistrat der Stadt Krems die mit Eingangsstempel „24.Mai 2016“ versehene und somit offenkundig mit diesem Datum bei der Baubehörde eingelangte Fertigstellungsmeldung

§ 30Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) samt Bauführerbescheinigung

§ 30Abs.

2 NÖ BO.„24.Mai 2016“ versehene und somit offenkundig mit diesem Datum bei der Baubehörde eingelangte Fertigstellungsmeldung

Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) samt Bauführerbescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2, NÖ BO. Die Beschwerdeführerin teilte mit dieser Fertigstellungsanzeige gegenüber der Baubehörde mit, dass das Bauvorhaben, darunter die Errichtung von 21 überdachten PKW-Abstellplätzen entsprechend der mit Stammbescheid vom 08.07.2014, GZ ***, erteilten Bewilligung (unter gleichzeitigem Hinweis auf die für die Errichtung der Aufzugsanlage erteilte Bewilligung) mit 30.05.2016 fertiggestellt worden ist. Der gegenständlichen Fertigstellungsmeldung wurden von der Beschwerdeführerin die Bauführerbescheinigungen der D Gesellschaft m. b. H. angeschlossen. Im vorbezeichneten Bescheid vom 08.07.2014, GZ: ***, betreffend den Neubau einer Wohnhausanlage mit 21 Wohnungen und 32 überdachten PKW-Abstellplätzen sowie 5 Besucherparkplätzen samt haustechnischen Anlagen sowie Einleitung der Oberflächenwässer in den ***, in ***, ***, auf dem Grundstück ***, KG ***, wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung entsprechend deren Antrag auf Erteilung der Baubewilligung nach Maßgabe der von der antragstellenden Beschwerdeführerin vorgelegten Projektunterlagen, welche entsprechend den Feststellungen im baubehördlichen Bewilligungsbescheid wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides sind und dem Bescheid angeschlossen wurden, erteilt. In der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten, der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Anlage zugrunde gelegten Baubeschreibung, erstellt durch Architekt E, laut Schriftsatz vom 12.08.2013, GZ ***, ist hinsichtlich der Stellplätze ausgeführt, dass, da sich das Gebäude bis zur Fertigstellung des Hochwasserschutzes im Retentionsraum des *** befindet, der verloren gehende Retentionsraum durch das Absenken des Garagen-und Carportbereiches kompensiert werden soll. Die Erschließung erfolgt über eine Stichstraße im Nordosten, während die Ausfahrt im Südosten in Anbindung an die bestehende Ausfahrt des Grundstückes der A mit der Grundstücksnummer *** geplant ist. In den technischen Daten der bezeichneten Baubeschreibung werden die überdachten Stellplätze als bebaute Fläche mit ca. 402 Quadratmetern ausgewiesen. Die in Form von Carports ausgestalteten, überdachten Stellplätze, welche an bestimmten, laut bewilligtem Einreich- und Lageplan ausgewiesenen Stellen gleichzeitig in ihrer Überdeckung Spielplatzflächen sind, sind mit der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage ***, ***, jeweils durch eine selbstschließende Brandschutztür verbunden, sodass die Benützer der Parkflächen in die Wohnhausanlage gelangen können. Ein Hauszugang befindet sich auf Ebene der befestigten Stellplätze, der zweite, behindertengerechte Zugang erschließt das Erdgeschoß in Anbindung an die im Zuge der zweiten Bauetappe errichtete Verbindungsbrücke. Durch die Überplattung des Mittelteils der befestigten Stellplätze wurde im Freibereich der Kinderspielbereich geschaffen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige betreffend die Wohnhausanlage *** (Nr. ***) bestanden bereits die jeweiligen, laut bewilligtem Einreich-und Lageplan bezeichneten, befestigten Zufahrten zu den Garagenflächen. Auch betreffend die Wohnhausanlage V (Haus Nr. ***) bestanden im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige die entsprechenden Zufahrten zu den Garagen.Auch betreffend die Wohnhausanlage römisch fünf (Haus Nr. ***) bestanden im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige die entsprechenden Zufahrten zu den Garagen. Die an die Gebäude Nr. *** und *** T-förmig anschließende Wohnhausanlage *** Nr. *** liegt niveaugleich mit der dort befindlichen, im Zuge des Gebäudes der *** liegenden Straße (***). Die Zufahrt zum verfahrensgegenständlichen Objekt WHA *** erfolgt im Südosten des Grundstückes Nr. ***, KG *** über die *** in einer Einbahnregelung über eine interne Erschließungsstraße und mündet im Nordosten des Grundstückes wiederum in die ***. Westlich grenzt das Projektgebiet an einen Fuß-/Radweg entlang des Flusses „***“ an. Das Gefälle ab der Einfahrt in die befestigte interne Erschließungsstraße zu den überdachten Garagenplätzen auf Höhe Haus Nr. *** (diese Einfahrt führt von der ***, welche auf Niveau des Hauses Nr. *** liegt) beträgt ca. 10%. Die Ausfahrtsstrecke dieser als Einbahnsystem geführten internen Erschließungsstraße von den Garagenflächen Haus Nr. *** und *** weist (in Fahrtrichtung des als Einbahn geführten Systems gesehen) eine Steigung von 10,7% auf. Die Stellplätze befinden sich durchgehend von Haus Nr. *** bis Haus Nr. ***, und gibt es eine Überplattung dazwischen, auf welcher sich der jeweilige Spielplatz befindet. Unterhalb der beim verfahrensgegenständlichen Ojekt Haus Nr. *** befestigten und von außen sichtbaren, weil nach der Seite der Zu- und Abfahrt zum Stellplatz offenen Stellflächen für die Kraftfahrzeuge befinden sich keine weiteren Stellflächen. Der im Verfahren vor dem Stadtsenat beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat anlässlich des in Anwesenheit von Vertretern der nunmehrigen Beschwerdeführerin durchgeführten Lokalaugenscheines am 23.11.2017 ausschließlich Erhebungen hinsichtlich der Bezugspunkte zur Feststellung des Geländeniveaus durchgeführt. Im Bezug habenden Protokoll betreffend diesen Lokalaugenschein ist festgehalten, dass der ASV C Höhenkoten-Messungen der Baulichkeiten von Punkten aus vorgenommen hat, welche die Anwesenden als Gelände- bzw. Bezugsniveau einvernehmlich festlegten. Weiters ergibt sich aus dieser Niederschrift, dass der Amtssachverständige die diesbezüglichen Messergebnisse in einer Skizze festgehalten und sodann den Berechnungen zu Grunde gelegt hat. Die Höhen des Bezugsniveaus wurden vom Amtssachverständigen gemeinsam auf Basis von Bestandsplänen und den Gegebenheiten vor Ort ermittelt. Die Berechnungshöhen wurden im Zuge des Lokalaugenscheines vom Amtssachverständigen festgestellt und während der Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer Planskizze eingetragen. Die Berechnung der von den Parteien nicht in Frage gestellten Flächen (ausgenommen der überdachten Parkplätze mit Spielplatzüberdachung), welche seitens Herrn F vorgenommen wurden und bereits dem erstinstanzlichen Verfahren unangefochten zu Grunde gelegt wurden, wurden so vom Stadtsenat in dessen Berufungsentscheidung als Grundlage übernommen. Die Maße, wie sie anlässlich der Begehungen und durch den beigezogenen bautechnischen Sachverständigen vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt wurden, wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Es wurde jedoch jeweils auf den maßgeblichen Hauptpunkt verwiesen, wonach die überdachten Stellplatzflächen mit dem darauf befindlichen Spielplatz (jeweils) nicht in diese Berechnungsfläche einbezogen hätten werden dürfen. Für die Ermittlung der Gegebenheiten im Zuge des am 23.11.2017 durchgeführten Lokalaugenscheines zur Vorgabe des Beweisthemas und der Beurteilungsgrundlage durch den Stadtsenat für die rechtliche Beurteilung der Frage durch den Stadtsenat, ob der (jeweilige) Spielplatz bzw. die überdachten Stellflächen in die Berechnungsfläche einzubeziehen seien, wurde von dem dem Verfahren vor der Berufungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen die Geländeoberkannte festgestellt, dahingehend, dass zunächst die Höhe der Oberkante der Absturzsicherung der Spielplatzeingrenzung bzw. die Seitenwände der teilweise überdachten Stellflächen vermessen wurden, dann nachfolgend die Differenz der Oberkante der Spielplatzeingrenzung (Absturzsicherung) zum Oberkantenniveau der Spielplatzfläche festgestellt wurde. Weiters hat der Amtssachverständige das Niveau zwischen der Oberkannte der Spielplatzbegrenzung bis zur Asphaltfläche der Stellflächen bzw. der Zufahrt zu den Stellflächen vermessen. Einbezogen wurde in diese Ermittlungen auch das Geländeniveau der jeweiligen Zufahrtsfläche bzw. Abfahrtsfläche zu den Garagenstellplätzen, welche sich jeweils auf Niveau der an sie angrenzenden Straßenzüge, das sind die Zu- bzw. Abfahrten zu bzw. von den öffentlichen Verkehrsbereichen (Straßen) zu den Häusern *** und ***, befinden. Das Niveau sowohl der Einfahrt von der *** auf Höhe der Zufahrt zu Haus Nr. *** als auch der Ausfahrt auf Höhe des Hauses Nr. ***, jeweils bezogen auf den unmittelbaren Bereich der Ein- oder Ausfahrt, liegt auf dem gleichen Niveau wie die dort befindliche ***. Das Gebäude der ***, das T-förmig zu den Häusern *** und *** liegt, ist niveaugleich in Bezug auf das Erdgeschoß mit der Fahrbahn der dort befindlichen ***. Der Amtssachverständige hat in Bezug auf die Ermittlung des Geländeniveaus auch die Bezugspunkte in den umliegenden Flächen am Wohngebäude herangezogen. Der maßgebliche Bezugspunkt wurde vom Amtssachverständigen im Verfahren vor der Berufungsbehörde auch durch Einsichtnahme in die in den Bewilligungsverfahren betreffend die A für die Bezug habenden Wohnhausanlagen vorgelegten Einreich- bzw. Bestandspläne ermittelt. Die auf Grundlage der Besichtigung und Befunderhebung anlässlich des Lokalaugenscheines am 23.11.2017 in Anwesenheit der Parteienvertreter vom Amtssachverständigen angefertigten Skizzen und die darauf basierenden, im Anschluss an den Lokalaugenschein vorgenommenen Berechnungen, welche der Beschwerdeführerin seitens der Berufungsbehörde vor der Erlassung der Berufungsentscheidung im Wege des Parteiengehöres mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden und zu welchen die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben hat, ergaben folgende, vom Amtssachverständigen errechneten Fronthöhen der überdachten Stellplätze samt Spielplatz: a1: 0,40 m, a2:0,00 m, a3: 0,40 m, b: 2,95 m, c:2,80 m, d: 2,70 m, e: 2,70 m, f 2,80 m und Gg: 1,55 m. Diese Feststellungen waren auf Grundlage der vorliegenden Bauakten, insbesondere auf Grund der vorliegenden Einreich-und Lagepläne, der Baubeschreibung und des baubehördlichen Bewilligungsbescheides (auf die Verlesung des Unterlagen wurde von den anwesenden Parteienvertretern in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet) sowie auf Grund des Inhaltes der von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten Abgabenakte, weiters auf Grund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Parteienvertreter samt Durchführung eines Lokalaugenscheines durch die zur Entscheidung berufene Richterin, der angefertigten Lichtbilddokumente (Beilagenkonvolut zur Verhandlungsniederschrift), in welche sämtliche Parteienvertreter vor Ort Einsicht hatten sowie auf Grund des Ergebnisses der Befragung der Parteienvertreter und der Einvernahme des Zeugen C zu treffen. Die Richtigkeit der Ermittlungen bzw. der Berechnungen der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe wurden von den Parteienvertretern, mit Ausnahme der Einbeziehung der überdachten Stellplätze samt teilweiser Spielplatzüberdachung als bebaute Fläche, nicht in Zweifel gezogen. Zur für die Rechtsbeurteilung der Berechnung der Wasseranschlussabgabe und der Kanaleinmündungsabgabe maßgeblichen Frage, ob die überdachten Stellplätze zu jenem Teil der Liegenschaft zählen, der von der Baulichkeit verdeckt wird, bzw. ob diese die Geländeoberfläche überhaupt bzw. wesentlich überragen, ergab das Beweisverfahren unter Zugrundelegung der für die baubehördliche Bewilligung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere der Baubeschreibung sowie der mit der baubehördlichen Bewilligung erfassten Einreich-und Lagepläne, dass die projektbezogene Bauführung so erfolgte, dass auf einem abgesenkten Bezugsniveau (Gefälle bzw. Steigung der internen, befestigten Zufahrtsstraße jeweils ca. 10%) die befestigten Flächen für die Stellplatzflächen samt teilweiser Überdachung und Schaffung des Kinderspielplatzes geschaffen wurden, der Zugang zu der WHA *** von diesen Stellflächen aus möglich ist, wie auch ein Hauseingang auf dem durch die Bauführung abgesenkten, befestigten Bezugsniveau von der internen Zufahrtsstraße zu den Stellplatzflächen geschaffen wurde. Aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ergab sich klar und zweifelsfrei, dass die bauliche Ausgestaltung sowohl der internen Zufahrtsstraße als auch der PKW- Stellflächen samt befestigtem Vorplatz im Zeitpunkt der Übermittlung der Fertigstellungsanzeige an die Abgabenbehörde (Eingangsbestätigung mit 24.05.2016) so bestanden haben, wie dies zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht wurde und anlässlich des im Zuge der Beschwerdeverhandlung durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort festgestellt wurde. Aus dem baubehördlichen Verfahrensakt ergab sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem 13. Juli 2017 um die baubehördliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Projektes angesucht hat und dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt vor dem 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930, ( NÖ GWLG):NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930, ( NÖ GWLG): § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
(5)der Einheitssatz darf 5 von Hundert der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrunde zu legen. § 15 Entstehung des Abgabenanspruches; AbgabenschuldnerParagraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, idgF:NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, idgF: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
  2. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
  3. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
  4. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(2)Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss erbracht wurde, dann einzuheben, wenn
  1. a)ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
  2. b)ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
  3. c)ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz-und Fäkalabwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags-und ungereinigte Schmutz-und Fäkalabwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder
  4. d)eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, dass dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird. § 3 Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung
(3)Der Einheitssatz (Absatz eins,) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf fünf von Hundert jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt.(Paragraph 6,) festzusetzen; er darf fünf von Hundert jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde … NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, (NÖ BO 2014):NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, (NÖ BO 2014): § 4Paragraph 4 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …. 11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z.B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt: - die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht - in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder - außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13.Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde. Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z.B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau. Eine

der vor dem

  1. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum
  2. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird; Beschwerdegegenständlich im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe und der Kanaleinmündungsabgabe ist ausschließlich die Frage, ob die gedeckten Stellplätze samt Spielplatzfläche für die Berechnung der Abgaben als „bebaute Fläche“ im Sinn des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu werten waren. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an.Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben vergleiche z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an. Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens besteht-sofern nicht eine der in § 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 (NÖ WAG) geregelten Ausnahmen greift-

§ 1

NÖ WAG, Anschlusszwang; das Bestehen des Anschlusszwanges bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung. Paragraph 2, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 (NÖ WAG) geregelten Ausnahmen greift-

Paragraph eins, NÖ WAG, Anschlusszwang; das Bestehen des Anschlusszwanges bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung. Der Abgabenanspruch entsteht mit jenem Zeitpunkt, in dem auch der Anschlusszwang feststeht. Der Anschlusszwang für Wohngebäude steht dann fest, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken gegeben ist-unabhängig davon, ob eine Fertigstellungsanzeige im Sinn der NÖ BO 2014 vorliegt oder ob eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist. Mit Einlangen einer Fertigstellungsanzeige im Sinne der NÖ BO 2014 liegt die Möglichkeit der Nutzung zu Wohnzwecken aber jedenfalls vor. Im gegenständlichen Fall langte die Fertigstellungsanzeige am 24. Mai 2016 bei der Baubehörde ein. Die Abgabenschuld für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung

§ 30NÖ BO 2014 bei der Behörde.

Paragraph 30, NÖ BO 2014 bei der Behörde. Im gegenständlichen Fall war somit vom Entstehen der Abgabenschuld der Wasseranschluss-und Kanaleinmündungsabgabe jedenfalls im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige (samt Bauführerbescheinigung) am 24. Mai 2016 (Eingangsbestätigung der Behörde) auszugehen. Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und das NÖ Kanalgesetz 1977 enthalten keine Bestimmung des Begriffes „Gebäude“, der Landesgesetzgeber definiert den Begriff jedoch im Rahmen der NÖ Bauordnung. Dementsprechend handelt es sich bei einem Gebäude um „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen“ (vgl. dazu § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014).Dementsprechend handelt es sich bei einem Gebäude um „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen“ vergleiche dazu Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014). Nach § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ GWLG besteht die Berechnungsfläche allein aus der bebauten Fläche, welche jenen Teil einer Liegenschaft umfasst, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.Nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ GWLG besteht die Berechnungsfläche allein aus der bebauten Fläche, welche jenen Teil einer Liegenschaft umfasst, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.

§ 1a

Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist bebaute Fläche diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Entscheidend ist somit, dass

§ 1a

Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist.

Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist bebaute Fläche diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird , vergleiche VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005, , Zl. 2005/17/0001). Entscheidend ist somit, dass

Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber große Teile die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von einem „unwesentlichen“ Überragen gesprochen werden. Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom

  1. November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
  2. April 2000, Zl. 99/17/0262).Die bebaute Fläche nach Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche vergleiche VwGH vom
  3. November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
  4. April 2000, Zl. 99/17/0262). Maßgeblich für die Beurteilung des Bezugsniveaus zur gleichzeitigen Beurteilung, ob die Stellplätze samt Spielplatzüberdachung hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Wasseranschluss-und Kanaleinmündungsabgabe keine untergeordneten Bauteile darstellen und zu jenem Teil der Liegenschaft zählen, der von der Baulichkeit verdeckt wird, bzw. das Geländeniveau deutlich überragen, war somit das

den eingereichten und von der baubehördlichen Bewilligung umfassten Bauplänen und Lageplänen vorgesehene Bezugsniveau im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (

§ 12Abs.

1 NÖ Kanalgesetz im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung).Maßgeblich für die Beurteilung des Bezugsniveaus zur gleichzeitigen Beurteilung, ob die Stellplätze samt Spielplatzüberdachung hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Wasseranschluss-und Kanaleinmündungsabgabe keine untergeordneten Bauteile darstellen und zu jenem Teil der Liegenschaft zählen, der von der Baulichkeit verdeckt wird, bzw. das Geländeniveau deutlich überragen, war somit das

den eingereichten und von der baubehördlichen Bewilligung umfassten Bauplänen und Lageplänen vorgesehene Bezugsniveau im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung). Bereits aus den dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu Grunde gelegten, in der Folge bewilligten Einreich- und Lageplänen sowie aus der in den baurechtlichen Unterlagen enthaltenen Baubeschreibung ergab sich die Ausführung der verfahrensgegenständlichen überdachten Stellflächen samt Spielplatzüberdeckung als teilweise oberirdisch liegende Baulichkeit, auf Grund der zur Wohnhausanlage bestehenden jeweiligen Türverbindung als nicht selbständiger Gebäudeteil, somit als ein mit der Wohnhausanlage verbundenes einheitliches Gebäude. Aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vor Ort im Zuge der Durchführung des Lokalaugenscheines ergab sich in Ergänzung zu den bewilligten Einreich- und Lageplänen, dass im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung die niveaumäßig durch die Bauführung abgesenkte, durch die interne Zufahrtsstraße (Gefälle bzw. Steigung jeweils ca. 10 %) erschlossene, befestigte Fläche auf Höhe der Stellplätze bereits bestand. Festzustellen war weiters, dass auf dem gleichen Bezugsniveau einer der Zugänge in die Wohnhausanlage für die Parteien im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige bei der Behörde geschaffen war. Da somit verfahrensgegenständlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 11a NÖ BO 2014 (vor der Änderung durch LGBl Nr. 53/2018) eine

der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung dieses Gebäudes bildete, bestand und da die verfahrensgegenständliche WHA *** vor dem Ablauf des Da somit verfahrensgegenständlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 11 a, NÖ BO 2014 (vor der Änderung durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,) eine

der vor dem

  1. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung dieses Gebäudes bildete, bestand und da die verfahrensgegenständliche WHA *** vor dem Ablauf des
  2. Dezember 2019 tatsächlich baulich hergestellt wurde, war die veränderte Höhenlage nach der bewilligungsgemäß vorgenommenen Bauführung als Bezugsniveau für die Beurteilung der Frage, ob die baulich ausgeführten Stellplätze samt Überdachung und Spielplatzausgestaltung das Geländeniveau deutlich überragen, heranzuziehen. Unabhängig davon, dass seitens der Beschwerdeführerin die Stellflächen als „Untergeschoß“ bezeichnet wurden und unabhängig von der verfahrensgegenständlich nicht maßgeblichen Sach- und Rechtsfrage, wonach grundsätzlich die bauliche Ausgestaltung von Spielplätzen auf Flachdächern von Gebäuden oder anderen Aufbauten unzulässig ist, war gegenständlich unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Feststellungen unter gleichzeitiger Zugrundelegung der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur festzustellen, dass die baulich ausgeführten Stellplätze samt (nach der Seite der Zu-und Abfahrt offener) Überdachung und Spielplatzausgestaltung das Geländeniveau im Bereich der asphaltierten internen Zufahrtstraße (samt einem der Hauszugänge zur WHA ***) deutlich (teilweise über 2 Meter) überragen, weshalb sie durch die Abgabenbehörden erster und zweiter Rechtsstufe rechtmäßiger Weise in die Berechnungsfläche zur Ermittlung der Wasseranschlussabgabe und der Kanaleinmündungsabgabe einbezogen wurden. An der rechtlichen Beurteilung der oben wiedergegebenen Sachlage tritt keine Änderung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (Ra 2017/06/0041 vom 01.08.2017) ein, war doch für die Frage der Überdeckung der Liegenschaft durch diese Baulichkeit bzw. des Überragens des Geländeniveaus durch dieselbe eben gerade das durch die Bauführung neu geschaffene Niveau der internen Zufahrtsstraße auf Höhe der baulich hergestellten Stellplätze heranzuziehen und dazu eine Verdeckung des Bezug habenden Teiles der Liegenschaft durch die äußersten Begrenzungen des Grundrisses der Bezug habenden, über das Gelände hinausragenden Baulichkeit bzw. ein Überragen der Stellflächen samt Überplattung und Spielplatzausgestaltung des an sie anschließenden Geländeniveaus von teilweise mehr als zwei Metern festzustellen. Da somit die Bezug habenden Flächen der überdachten und nach einer Seite offenen Stellplätze samt Spielplatzüberdachung nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes rechtmäßiger Weise in die Berechnungsfläche zur Ermittlung der Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe einbezogen wurden und eine sonstige zahlenmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung dieser Ergänzungsabgabe nicht eingewendet wurde, war die mit der Berufungsentscheidung erfolgte Bestätigung des Abgabenbescheides der Behörde erster Rechtstufe mit der Maßgabe der spruchgemäßen Berichtigung zu bestätigen. Die Berichtigung des jeweils spruchgemäß ausgewiesenen Betrages hatte zu erfolgen, da die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht nicht zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes berufen sind und daher die Zahlungspflicht in Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen jeweils mit dem Nettobetrag auszuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.413.001.2018

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