GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
Allgemeines Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.11.2018 zu GZ. LVwG-AV-709/002-2018 mit € 197,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.11.2018 zu GZ. LVwG-AV-709/002-2018 mit € 197,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am 30.01.2018 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung überreichtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Diesem Antrag wurde am 06.02.2018 aus dem Quotenkontingent 2018 ein Quotenplatz zugeteilt. Mit am 30.01.2018 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung überreichtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Diesem Antrag wurde am 06.02.2018 aus dem Quotenkontingent 2018 ein Quotenplatz zugeteilt. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und des C (ausgestellt vom Standesamt in ***, ***, am 17.10.2016), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt vom Standesamt in ***, ***, am 10.01.2017), zwei Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin und für C jeweils vom 02.11.2017, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in *** vom 10.04.2017, eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung *** vom 10.10.2016, ein Zertifikat des Österreichischem Sprachdiplom Deutsch „ÖSD-Zertifikat A2“ vom 02.05.2017, ihren serbischen Reisepass (gültig bis 17.10.2027) und einen Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017 vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22.02.2018 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Versicherungsdatenauszug für C vom 06.03.2018, einen Wohnungsplan, eine Arbeitsbestätigung der D GmbH vom 06.03.2018, einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für C für den Zeitraum vom 11.07.2017 bis 15.12.2017, eine Übersicht der F AG über Kontoumsätze vom 06.03.2018, eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine persönliche Erklärung des G vom 07.03.2018, ein Urteil des Amtsgerichtes in *** vom 02.12.2010, ein Führungszeugnis des Landesgerichtes in *** für die Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine Meldebestätigung des Polizeiamtes *** für die Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 28.03.2018, Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH für C für den Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2017 und zwei Umsatzlisten jeweils ausgestellt von der F AG am 17.03.2018 vor. Nach weiterer vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 02.05.2018 legte die Beschwerdeführerin schließlich ergänzend eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** für C vom 14.05.2018, eine weitere Übersicht der F AG über Kontoumsätze vom 07.05.2018, eine Anmeldung des C beim Sozialversicherungsträger vom 16.03.2018, weitere Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH für C für März 2018 und April 2018 sowie einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 08.05.2018 vor. Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung eine Auskunft der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018 eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.05.2018, GZ. ***, wurde der am 30.01.2018 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG eingebracht habe und am 30.01.2018 auch sogleich ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ befristet bis 19.03.2019 im Bundesgebiet niedergelassenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten C, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut den Angaben im Antrag in ***, ***, Wohnung ***. Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe und am 30.01.2018 auch sogleich ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ befristet bis 19.03.2019 im Bundesgebiet niedergelassenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten C, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut den Angaben im Antrag in ***, ***, Wohnung ***. Laut den vorgelegten Kontoauszügen betrage die monatliche Miete € 449,44. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zudem für Kreditkosten von € 50,--, für Versicherungskosten von € 79,-- und für Stromkosten von € 32,80 jeweils monatlich aufzukommen. Unter Berücksichtigung des ASVG-Richtsatzes für Ehepaare von € 1.363,52 und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 288,87 müsste somit der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt € 1.685,89 netto zur Verfügung haben, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Tatsächlich beziehe der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.730,-- laut der aufliegenden Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, was nach Durchrechnung mit Hilfe des Brutto/Netto-Rechners des BMF einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von nur € 1.556,62 entspreche, womit die Zukunftsprognose, ob eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen verfüge, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen könne. Die Erteilungsvoraussetzung
Vm § 11 Abs. 5 NAG werde daher nicht erfüllt. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG werde daher nicht erfüllt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 07.10.2016 am Standesamt in ***, ***, die Ehe geschlossen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei laut der vorliegenden Unterlagen seit 27.12.2004 im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der polizeilichen Anmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer anschließenden Rückkehr nach Serbien, wo auch ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe bei ihrem Ex-Mann wohne, könne davon ausgegangen werden, dass auch dort eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 07.10.2016 am Standesamt in ***, ***, die Ehe geschlossen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei laut der vorliegenden Unterlagen seit 27.12.2004 im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der polizeilichen Anmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer anschließenden Rückkehr nach Serbien, wo auch ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe bei ihrem Ex-Mann wohne, könne davon ausgegangen werden, dass auch dort eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Laut EGMR bestehe auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung eines Vertragsstaates zur Herstellung des Familienlebens. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden können. Im Übrigen wäre eine Interessensabwägung
3 NAG aufgrund des Nichtvorliegens eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 im Sinne des § 21a NAG nicht erforderlich gewesen.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Laut EGMR bestehe auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung eines Vertragsstaates zur Herstellung des Familienlebens. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden können. Im Übrigen wäre eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgrund des Nichtvorliegens eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 im Sinne des Paragraph 21 a, NAG nicht erforderlich gewesen.
1 AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. Am 13.11.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der belangten Behörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Beschwerdeführerin legte ergänzend einen Arbeitsvertrag vom 19.03.2018 zwischen der D GmbH und C, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 03.11.2018, (nochmalig) den Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017, ein weiteres Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber C für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018, einen Informationsbogen der H samt Kontoauszug vom 02.11.2018, ein Schreiben der Firma I e.U. vom 27.10.2017 und ein Schreiben der J GmbH vom 17.09.2018 (Beilagen ./3 bis ./9) vor. Die Beschwerdeführerin legte ergänzend einen Arbeitsvertrag vom 19.03.2018 zwischen der D GmbH und C, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 03.11.2018, (nochmalig) den Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017, ein weiteres Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber C für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018, einen Informationsbogen der H samt Kontoauszug vom 02.11.2018, ein Schreiben der Firma römisch eins e.U. vom 27.10.2017 und ein Schreiben der J GmbH vom 17.09.2018 (Beilagen ./3 bis ./9) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-709/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen C.
1 Z. 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 06.02.2018 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden. Mit am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung persönlich eingebrachten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 06.02.2018 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres in der von ihrem Ehegatten bewohnten Wohnung in ***, ***, zu leben. Diese Wohnung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit mündlich abgeschlossenem Mietvertrag von dessen Eigentümer E auf unbefristete Zeit angemietet und entspricht diese Wohnung in Bezug auf ihre Größe und Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest zwei erwachsene Personen und einem Kind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt dementsprechend auch, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch möglichst rasch ihren minderjährigen Sohn nach Österreich zu sich und ihrem Ehemann nachzuholen. In beruflicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin versuchen, in Österreich als Reinigungskraft zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bereits über eine konkrete Einstellungszusage verfügt. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 02.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie in *** die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A2“ gut bestanden hat und verfügt die Beschwerdeführerin auch entsprechend dieses Zertifikates über diese Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
oder eine Daueraufenthaltskarte
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“ § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 9 NAG. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen müssen, sondern die Beschwerdeführerin auch
1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen
2 NAG-DV zu erbringen hat.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen müssen, sondern die Beschwerdeführerin auch
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV zu erbringen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, - dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
2 Z. 1 NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist,Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist, - dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des aufrechten Mietverhältnisses ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihrer Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,Mietverhältnisses ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihrer Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass die Beschwerdeführerin weiters
2 Z. 3 NAG über einen dass die Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV, welches auch zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr war, nachgewiesen wurden. Durch dieses Zertifikat wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache sogar auf dem Niveau A2 und demnach zumindest solche auf dem A1-Niveau im Sinne des § 9b Abs. 1 und 3 NAG-DV hat. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig (siehe dazu auch RV zu BGBl. I 38/2011).Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV, welches auch zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr war, nachgewiesen wurden. Durch dieses Zertifikat wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache sogar auf dem Niveau A2 und demnach zumindest solche auf dem A1-Niveau im Sinne des Paragraph 9 b, Absatz eins und 3 NAG-DV hat. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig (siehe dazu auch Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,). Die belangte Behörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von derzeit € 611,24 – wobei die festgestellte Kreditrate von monatlich € 50,-- jedoch ohnehin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes spätestens im Mai 2019 wegfallen wird – hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“
3 ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 wieder abzuziehen ist, womit sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.685,89 errechnet. Für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Fall der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzlich mit ihrem minderjährigen Sohn würde sich somit (fiktiv) ein zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.826,21 errechnen. Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von derzeit € 611,24 – wobei die festgestellte Kreditrate von monatlich € 50,-- jedoch ohnehin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes spätestens im Mai 2019 wegfallen wird – hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 wieder abzuziehen ist, womit sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.685,89 errechnet. Für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Fall der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzlich mit ihrem minderjährigen Sohn würde sich somit (fiktiv) ein zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.826,21 errechnen. Was nun das tatsächliche Haushaltsnetto-(Einkommen), somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest € 1.929,49 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Dazu kommen die festgestellten Ersparnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 5.500,--, was geteilt durch 12 (= beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin) einem monatlichen Betrag von € 458,33 entspricht, sodass sich schon alleine daraus ein tatsächliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von zumindest € 2.387,82 monatlich ergibt. Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen (auch bei für sie ungünstigster Annahme unter Einbeziehung auch bereits ihres Sohnes) bei weitem übersteigt und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen (auch bei für sie ungünstigster Annahme unter Einbeziehung auch bereits ihres Sohnes) bei weitem übersteigt und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf dieser 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im § 46 Abs. 3 NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel, wobei zudem ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch zusätzlich ohnehin ergibt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung eines Verlängerungsantrages vorliegen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf dieser 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im Paragraph 46, Absatz 3, NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel, wobei zudem ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch zusätzlich ohnehin ergibt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung eines Verlängerungsantrages vorliegen. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.11.2018 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 197,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren
1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.11.2018 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 197,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.709.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.