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{'item': 'LVwG-AV-709/001-2018'}

Obsah (27)§ 28§ 46§ 53b§ 25a§ 11§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 2§ 21a§ 9b§ 293§ 292§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-709/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53b

Allgemeines Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.11.2018 zu GZ. LVwG-AV-709/002-2018 mit € 197,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.11.2018 zu GZ. LVwG-AV-709/002-2018 mit € 197,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher *** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am 30.01.2018 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung überreichtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Diesem Antrag wurde am 06.02.2018 aus dem Quotenkontingent 2018 ein Quotenplatz zugeteilt. Mit am 30.01.2018 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung überreichtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Serbiens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Diesem Antrag wurde am 06.02.2018 aus dem Quotenkontingent 2018 ein Quotenplatz zugeteilt. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und des C (ausgestellt vom Standesamt in ***, ***, am 17.10.2016), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt vom Standesamt in ***, ***, am 10.01.2017), zwei Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin und für C jeweils vom 02.11.2017, eine Bescheinigung des Grundgerichtes in *** vom 10.04.2017, eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung *** vom 10.10.2016, ein Zertifikat des Österreichischem Sprachdiplom Deutsch „ÖSD-Zertifikat A2“ vom 02.05.2017, ihren serbischen Reisepass (gültig bis 17.10.2027) und einen Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017 vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22.02.2018 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Versicherungsdatenauszug für C vom 06.03.2018, einen Wohnungsplan, eine Arbeitsbestätigung der D GmbH vom 06.03.2018, einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für C für den Zeitraum vom 11.07.2017 bis 15.12.2017, eine Übersicht der F AG über Kontoumsätze vom 06.03.2018, eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine persönliche Erklärung des G vom 07.03.2018, ein Urteil des Amtsgerichtes in *** vom 02.12.2010, ein Führungszeugnis des Landesgerichtes in *** für die Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine Meldebestätigung des Polizeiamtes *** für die Beschwerdeführerin vom 07.03.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 28.03.2018, Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH für C für den Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2017 und zwei Umsatzlisten jeweils ausgestellt von der F AG am 17.03.2018 vor. Nach weiterer vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 02.05.2018 legte die Beschwerdeführerin schließlich ergänzend eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** für C vom 14.05.2018, eine weitere Übersicht der F AG über Kontoumsätze vom 07.05.2018, eine Anmeldung des C beim Sozialversicherungsträger vom 16.03.2018, weitere Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH für C für März 2018 und April 2018 sowie einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 08.05.2018 vor. Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung eine Auskunft der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018 eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.05.2018, GZ. ***, wurde der am 30.01.2018 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG eingebracht habe und am 30.01.2018 auch sogleich ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ befristet bis 19.03.2019 im Bundesgebiet niedergelassenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten C, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut den Angaben im Antrag in ***, ***, Wohnung ***. Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe und am 30.01.2018 auch sogleich ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ befristet bis 19.03.2019 im Bundesgebiet niedergelassenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten C, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut den Angaben im Antrag in ***, ***, Wohnung ***. Laut den vorgelegten Kontoauszügen betrage die monatliche Miete € 449,44. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zudem für Kreditkosten von € 50,--, für Versicherungskosten von € 79,-- und für Stromkosten von € 32,80 jeweils monatlich aufzukommen. Unter Berücksichtigung des ASVG-Richtsatzes für Ehepaare von € 1.363,52 und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 288,87 müsste somit der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt € 1.685,89 netto zur Verfügung haben, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Tatsächlich beziehe der Ehegatte der Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.730,-- laut der aufliegenden Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, was nach Durchrechnung mit Hilfe des Brutto/Netto-Rechners des BMF einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von nur € 1.556,62 entspreche, womit die Zukunftsprognose, ob eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen verfüge, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen könne. Die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z. 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG werde daher nicht erfüllt. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG werde daher nicht erfüllt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 07.10.2016 am Standesamt in ***, ***, die Ehe geschlossen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei laut der vorliegenden Unterlagen seit 27.12.2004 im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der polizeilichen Anmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer anschließenden Rückkehr nach Serbien, wo auch ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe bei ihrem Ex-Mann wohne, könne davon ausgegangen werden, dass auch dort eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 07.10.2016 am Standesamt in ***, ***, die Ehe geschlossen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei laut der vorliegenden Unterlagen seit 27.12.2004 im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der polizeilichen Anmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer anschließenden Rückkehr nach Serbien, wo auch ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe bei ihrem Ex-Mann wohne, könne davon ausgegangen werden, dass auch dort eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Laut EGMR bestehe auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung eines Vertragsstaates zur Herstellung des Familienlebens. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden können. Im Übrigen wäre eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG aufgrund des Nichtvorliegens eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 im Sinne des § 21a NAG nicht erforderlich gewesen.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Laut EGMR bestehe auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung eines Vertragsstaates zur Herstellung des Familienlebens. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden können. Im Übrigen wäre eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgrund des Nichtvorliegens eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 im Sinne des Paragraph 21 a, NAG nicht erforderlich gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 27.06.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel zu gewähren, falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden wären, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der NÖ Landesregierung zurückzuverweisen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen wären und Verfahrensvorschriften gravierend verletzt worden wären. Dem angefochtenen Bescheid liege zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Einzelfall zu ermitteln, welche konkreten finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Ehegatten zur Verfügung stünden. Hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß ermittelt, hätte sie festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Selbst bei einer hypothetischen Feststellung einer finanziellen Belastung würde im vorliegenden Fall § 11 Abs. 3 NAG greifen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich ein verfestigtes Privat- und Familienleben habe und somit die Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes in Art. 8 EMRK bestehe. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Einzelfall zu ermitteln, welche konkreten finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Ehegatten zur Verfügung stünden. Hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß ermittelt, hätte sie festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Selbst bei einer hypothetischen Feststellung einer finanziellen Belastung würde im vorliegenden Fall Paragraph 11, Absatz 3, NAG greifen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich ein verfestigtes Privat- und Familienleben habe und somit die Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes in Artikel 8, EMRK bestehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit 16.03.2018 beim Unternehmen „D GmbH“ in *** als Kraftfahrer beschäftigt und beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens € 2.600,-- und nicht € 1.730,--, wie irrtümlich von der belangten Behörde festgestellt. Diesbezüglich sei der belangten Behörde ein Feststellungsmangel unterlaufen. Die belangte Behörde habe das genaue Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht im Detail geprüft. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in Österreich auch immer einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und habe somit auch ständig über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auch aufrecht bei der Wiener Gebietskrankenkasse sozialversichert. Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die Berechnung des nach Abzug sämtlicher Aufwendungen erforderlichen Einkommens im Hinblick auf den vorgegebenen Richtsatz des § 293 ASVG nicht richtig durchgeführt habe. Es seien demnach nicht dem Richtsatz die regelmäßigen Aufwendungen zuzurechnen und sodann der Freibetrag abzuziehen, sondern korrekterweise vom monatlichen Nettoeinkommen die Aufwendungen in Abzug zu bringen und sodann zu überprüfen, ob das errechnete Einkommen noch über dem Richtsatz im Sinne des § 293 ASVG liege. So habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin letztendlich eine monatliche Aufwendung in der Höhe von € 322,37, sodass ihm ein Endbetrag von € 1.677,63 übrig bleibe und dieser Betrag über dem geforderten Richtsatz von € 1.363,52 liege. Doch selbst nach der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode müsste nach ordnungsgemäßer Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens, welches richtig zumindest € 2.000,-- betrage, ein positives Ergebnis im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erzielt werden.Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die Berechnung des nach Abzug sämtlicher Aufwendungen erforderlichen Einkommens im Hinblick auf den vorgegebenen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG nicht richtig durchgeführt habe. Es seien demnach nicht dem Richtsatz die regelmäßigen Aufwendungen zuzurechnen und sodann der Freibetrag abzuziehen, sondern korrekterweise vom monatlichen Nettoeinkommen die Aufwendungen in Abzug zu bringen und sodann zu überprüfen, ob das errechnete Einkommen noch über dem Richtsatz im Sinne des Paragraph 293, ASVG liege. So habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin letztendlich eine monatliche Aufwendung in der Höhe von € 322,37, sodass ihm ein Endbetrag von € 1.677,63 übrig bleibe und dieser Betrag über dem geforderten Richtsatz von € 1.363,52 liege. Doch selbst nach der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode müsste nach ordnungsgemäßer Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens, welches richtig zumindest € 2.000,-- betrage, ein positives Ergebnis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erzielt werden. Weiters wäre der belangten Behörde vorzuwerfen, familiäre und private Interessen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt zu haben. So verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich mittlerweile über ein verfestigtes Familienleben. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie lediglich während ihrer visumfreien Zeit in Österreich sei, weil es ihr anders gesetzlich gar nicht möglich sei. Sie habe in Österreich mittlerweile sehr viele Freunde und sei sozial sehr gut integriert. Eine bestehende Ehe sei auch ein sehr hohes Gut, um familiäre Bindungen behaupten zu können. Demgegenüber sei ein gemeinsames Familienleben in Serbien nicht möglich und nicht zumutbar, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich rechtmäßig dauerhaft aufenthaltsberechtigt sei, hier einer Beschäftigung nachgehe und hier auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Es liege somit definitiv ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Der minderjährige Sohn aus erster Ehe lebe beim geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin. Es bestehe somit zwar die Bindung zu ihrem Kind, jedoch sei absolut keine wirtschaftliche noch soziale Struktur in Serbien vorhanden. Es würden somit dort kein verfestigtes Privatleben und schon gar kein Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mehr bestehen. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin (nochmalig) eine Anmeldung des C beim Sozialversicherungsträger vom 16.03.2018 (Beilage ./1) und ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber C für April 2018 und Mai 2018 (Beilage ./2) vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 03.07.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.07.2018, den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Am 13.11.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der belangten Behörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin

§ 39aAbs.

1 AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. Am 13.11.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der belangten Behörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Beschwerdeführerin legte ergänzend einen Arbeitsvertrag vom 19.03.2018 zwischen der D GmbH und C, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 03.11.2018, (nochmalig) den Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017, ein weiteres Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber C für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018, einen Informationsbogen der H samt Kontoauszug vom 02.11.2018, ein Schreiben der Firma I e.U. vom 27.10.2017 und ein Schreiben der J GmbH vom 17.09.2018 (Beilagen ./3 bis ./9) vor. Die Beschwerdeführerin legte ergänzend einen Arbeitsvertrag vom 19.03.2018 zwischen der D GmbH und C, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 03.11.2018, (nochmalig) den Unterkunftsnachweis des E für C vom 09.10.2017, ein weiteres Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der D GmbH gegenüber C für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018, einen Informationsbogen der H samt Kontoauszug vom 02.11.2018, ein Schreiben der Firma römisch eins e.U. vom 27.10.2017 und ein Schreiben der J GmbH vom 17.09.2018 (Beilagen ./3 bis ./9) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-709/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen C.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Serbiens, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist. Sie absolvierte ebendort die Grundschule und keine weitere schulische oder berufliche Ausbildung. Bislang ging die Beschwerdeführerin auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines serbischen Reisepasses, dessen Gültigkeit am 17.10.2027 endet. Am 08.02.2009 ehelichte die Beschwerdeführerin in Serbien den serbischen Staatsangehörigen K und entstammt dieser Ehe der am *** geborene Sohn L. Am 02.12.2010 wurde diese Ehe geschieden und die alleinige Obsorge über deren minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin anvertraut. Der Kontakt des leiblichen Vaters, der mittlerweile in Österreich lebt, zum minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf wenige Besuchstermine in Serbien. Seit der Scheidung dieser Ehe lebt die Beschwerdeführerin auch wieder in Serbien in ihrem Elternhaus gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihrem Großvater. Seit 2009 ist die Beschwerdeführerin aber auch immer wieder in Österreich aufhältig, ohne jedoch die Dauer des Aufenthaltes von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jemals bislang überschritten zu haben. Sie besuchte hier jeweils ihre Schwiegermutter aus ihrer erster Ehe in ***, zu der sie bis heute einen guten Kontakt hält. Im Rahmen dessen lernte sie auch ihren nunmehrigen Ehegatten C, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, in *** kennen. C ist seit 2009 in Österreich wohnhaft und verfügt zurzeit über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 19.03.
  2. C wird rechtzeitig einen Antrag zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels stellen. Kontakte zu in Serbien allenfalls noch lebenden Familienangehörigen oder sonstige Bindungen zu Serbien hat C nicht mehr. Nach Eingehen einer Beziehung zu C Anfang 2016 ehelichte die Beschwerdeführerin diesen am 17.10.
  3. Seit Eingehen der Beziehung und in weiterer Folge der Ehe werden die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten derart gehalten, dass sie sich jeweils während der Dauer ihrer Aufenthalte bei ihm in Österreich aufhält, dies während der schulfreien Zeit auch in Begleitung ihres minderjährigen Sohnes, der in Serbien eben die Schule besucht und zu dem der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis hat, und C seinerseits seine Urlaube bei der Beschwerdeführerin und ihrer dort lebenden Familie in Serbien verbringt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nach vorangegangenen mehrfachen Arbeitsplatzwechseln seit Juli 2017 bei der D GmbH mit Sitz in *** beschäftigt. Zumal er zunächst nur als Baggerfahrer eingesetzt werden konnte, war er saisonal bedingt in den Wintermonaten 2017/2018 arbeitslos gemeldet. Nachdem er nunmehr über die entsprechende Lenkberechtigung verfügt, kann er von seinem Arbeitgeber nunmehr auch als LKW-Fahrer beschäftigt werden und ist davon auszugehen, dass er ab sofort auch in den Wintermonaten durchgehend bei der D GmbH beschäftigt sein wird. In den letzten zwölf Monaten bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.929,49 netto und wird er auch in den kommenden zwölf Monaten zumindest über dieses Einkommen verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nach vorangegangenen mehrfachen Arbeitsplatzwechseln seit Juli 2017 bei der D GmbH mit Sitz in *** beschäftigt. Zumal er zunächst nur als Baggerfahrer eingesetzt werden konnte, war er saisonal bedingt in den Wintermonaten 2017 aus 2018, arbeitslos gemeldet. Nachdem er nunmehr über die entsprechende Lenkberechtigung verfügt, kann er von seinem Arbeitgeber nunmehr auch als LKW-Fahrer beschäftigt werden und ist davon auszugehen, dass er ab sofort auch in den Wintermonaten durchgehend bei der D GmbH beschäftigt sein wird. In den letzten zwölf Monaten bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.929,49 netto und wird er auch in den kommenden zwölf Monaten zumindest über dieses Einkommen verfügen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte über Ersparnisse in der Höhe von derzeit € 5.500,--, welche sich aus Geldgeschenken anlässlich der Hochzeit zusammensetzen. Demgegenüber hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatlich für die Wohnungsmiete in der Höhe von € 449,44, für monatlichen Stromkosten von € 32,80 und für monatlichen Versicherungsprämien von € 79,-- aufzukommen. Bis längstens Mai 2019 hat zudem der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Kredit in Form von monatlichen Kreditraten von € 50,-- abzubezahlen. Im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert und wird auf Grund der aufrechten Ehe die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen der Mitversicherung ebenso über einen alle Risken abdeckenden Versicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung persönlich eingebrachten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 06.02.2018 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden. Mit am 30.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung persönlich eingebrachten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 06.02.2018 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres in der von ihrem Ehegatten bewohnten Wohnung in ***, ***, zu leben. Diese Wohnung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit mündlich abgeschlossenem Mietvertrag von dessen Eigentümer E auf unbefristete Zeit angemietet und entspricht diese Wohnung in Bezug auf ihre Größe und Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest zwei erwachsene Personen und einem Kind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt dementsprechend auch, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch möglichst rasch ihren minderjährigen Sohn nach Österreich zu sich und ihrem Ehemann nachzuholen. In beruflicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin versuchen, in Österreich als Reinigungskraft zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bereits über eine konkrete Einstellungszusage verfügt. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 02.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie in *** die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A2“ gut bestanden hat und verfügt die Beschwerdeführerin auch entsprechend dieses Zertifikates über diese Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

  1. Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin einschließlich der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin aus den von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und sind diese im Übrigen auch unstrittig. Aus den insgesamt glaubwürdigen und in sich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den bisherigen Lebenslauf und die bisherige Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Serbien sowie sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die erste Ehe der Beschwerdeführerin und ihrem in Serbien lebenden minderjährigen Sohn; letztere Feststellungen ergeben sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Scheidungsurteil vom 02.12.
  2. Aus diesem Urteil und aus den Aussagen ergibt sich auch die Feststellung, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin entgegen des Beschwerdevorbringens und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht bei dessen mittlerweile auch in Österreich verweilenden leiblichen Vater lebt, sondern bei der Beschwerdeführerin in deren Elternhaus in Serbien. Der Beschwerdeführerin wurde die alleinige Obsorge über ihren Sohn laut Punkt
  3. des Scheidungsurteiles anvertraut und wurde von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen auch glaubwürdig dargelegt, dass der Kindesvater, der selbst nach Österreich verzogen ist, zu seinem Sohn nur mehr sehr losen Kontakt hält und Bindungen nur im Wesentlichen durch die von ihm an seinen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen bestehen. Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den Zeugen und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus den dazu übereinstimmenden Aussagen und dem Zentralen Fremden- und Melderegister. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass seitens des Zeugen rechtzeitig ein Verlängerungsantrag hinsichtlich seines im März 2019 ablaufenden Aufenthaltstitels in Österreich gestellt werden wird, der hier mittlerweile sowohl sozial als auch beruflich seinen Lebensmittelpunkt und zu Serbien demgegenüber keinerlei Bindungen mehr hat, und sind auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Gründe bekannt, warum es nicht zu einer Bewilligung dieses Verlängerungsantrages kommen soll. Was die derzeitige Beschäftigung und das derzeitige Einkommen des Zeugen betrifft, waren die Bezug habenden Feststellungen den Aussagen, dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 06.03.2018 sowie den Beilagen ./1, ./2, ./3 und ./6 zu entnehmen. Das festgestellte Durchschnittseinkommen entspricht jenem der letzten zwölf Monate laut den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen, welches auch entsprechend der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kontolisten dem Zeugen von seinem Arbeitgeber jeweils ordnungsgemäß in dieser jeweils ausgewiesenen Höhe überwiesen wurden. Zumal auch von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen glaubwürdig dargelegt wurde, dass der Zeuge mittlerweile ergänzend über eine entsprechende Lenkberechtigung verfügt, um als Berufskraftfahrer angestellt zu sein, ist auch glaubwürdig, dass in den kommenden Wintermonaten der Zeuge entgegen des letzten Winters durchgehend beschäftigt bleiben wird und dementsprechend ein noch höheres Durchschnittseinkommen in den kommenden Monaten, zumindest aber jedenfalls das zuletzt erzielte Durchschnittseinkommen im Rahmen einer Prognoseentscheidung erhalten wird. Aus der Beilage ./7 ist entsprechend der Bezug habenden Aussagen auch dokumentiert, dass zurzeit Ersparnisse von € 5.500,-- bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten vorhanden sind. Auch in diesem Zusammenhang wurde glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt, dass diese Ersparnisse aus Hochzeitsgeschenken resultieren. Kein Zweifel kann auch daran bestehen, dass ausschließlich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte über diese Ersparnisse verfügungsberechtigt ist. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Zeugen sind zum einen ebenso unstrittig, zum anderen stimmen diese mit den vorliegenden Kontolisten überein. Hinsichtlich des Kredites liegt auch ergänzend als Beweismittel die Beilage ./9 vor. Der Zeuge kam jedenfalls in den letzten Monaten pünktlich seinen Rückzahlungsverpflichtungen nach und erschließt sich aus der Höhe des derzeit aushaftenden Kredites in Verbindung mit der Höhe der monatlichen Rate, dass jedenfalls spätestens im Mai 2019 – nach der Aussage des Zeugen allenfalls sogar schon früher – der Kredit zur Gänze abbezahlt sein wird. Für das Vorliegen sonstiger Kredite oder Verbindlichkeiten, die zu regelmäßigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin oder des Zeugen führen würden, liegen – dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beilage ./4 – keine Beweisergebnisse vor. Unstrittig ist nicht zuletzt auch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund seiner aufrechten und auch im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung weiterhin bestehenden Erwerbstätigkeit bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert ist und die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bestehende aufrechte Ehe im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch im Hinblick auf die bestehende Mitversicherung über einen gesetzlichen und demnach alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird. Die Feststellungen in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Aus dem diesem Antrag beigehefteten Anhang der belangten Behörde steht auch (unstrittig) fest, dass diesem Antrag auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Diesem Antrag konnte auch unstrittig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf Dauer in der derzeitigen Mietwohnung ihres Ehegatten zu leben. Dass an sich diese Wohnung unter Zugrundelegung vor allem ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit der Ortsüblichkeit entspricht, ergibt sich insbesondere aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018 in Verbindung mit den Bezug habenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen und ist Gegenteiliges der Aktenlage auch nicht zu entnehmen. Was das festgestellte aufrechte Mietverhältnis hinsichtlich dieser Wohnung betrifft, wurde zwar von der Beschwerdeführerin kein Bezug habender schriftlicher Mietvertrag vorgelegt. Über einen entsprechenden schriftlichen Mietvertrag verfügt entsprechend der Aussage des Zeugen dieser auch nicht und ist das Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages für das Bestehen eines Mietverhältnisses auch nicht zwingend. Aus der Beilage ./5 ist vielmehr ausreichend bestätigt, dass ein entsprechender mündlicher Mietvertrag geschlossen wurde und wird vom Zeugen auch entsprechend der vorliegenden Kontolisten pünktlich die festgestellte Miete an den Vermieter zur Überweisung gebracht. Die Legitimation der Vermietung dieser Wohnung durch E als Alleineigentümer ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchsauszug vom 08.05.
  4. Kein Zweifel besteht freilich auch darin und entspricht es wohl auch der Natur der Sache, dass nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und wohl auch, sobald es die schulische Ausbildung erlaubt, der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin nach Österreich nachziehen wird, wobei eine exakte zeitliche Feststellung diesbezüglich freilich nicht erfolgen kann. Insbesondere vom Zeugen wird auch glaubwürdig dargelegt, dass er mit dem minderjährigen Sohn seiner Ehegattin ein sehr gutes Verhältnis hat, dies auch bedingt durch die von ihm glaubwürdig dargelegte problematische eigene familiäre Vergangenheit, praktisch ohne Eltern aufgewachsen zu sein. In beruflicher Hinsicht wurde von der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie hier als Reinigungskraft arbeiten möchte und auch verschiedenste Zusagen von potentiellen Arbeitgebern, die auch von ihr namentlich genannt wurden, diesbezüglich hätte. Ein entsprechender ausreichender Nachweis, um ein konkretes künftiges Arbeitsverhältnis auch tatsächlich feststellen zu können, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht und ergibt sich aus den Aussagen auch vielmehr, dass eine derartige konkrete Zusage bislang nicht existiert, wenngleich möglicherweise eine solche und überhaupt auch eine tatsächliche Anstellung nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu erlangen sein wird. Insbesondere aus der Beilage ./8 ist schon alleine deshalb, da nicht einmal über die Höhe des Einkommens ausreichende Gespräche geführt wurden, jedoch keine fixe Einstellungszusage zu entnehmen. Abgesehen davon bedurfte es dazu auch mangels rechtlicher Relevanz keiner weiteren Ermittlungsschritte. Die festgestellten Deutschkenntnisse bzw. der absolvierte Deutschkurs der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Zertifikat des ÖSD vom 02.05.
  5. Aus welchen Gründen die belangte Behörde am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse erbracht habe, ist nicht nachvollziehbar und wurde derartiges von der belangten Behörde auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren und insbesondere in deren gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Verbesserungsaufträgen vom 22.02.2018 und vom 02.05.2018 zu keinem Zeitpunkt relativiert. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage des angesprochenen unbedenklichen Zertifikates des ÖSD den ausreichenden Nachweis erbracht und konnte sich vielmehr auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse im Ausmaß der elementaren Sprachverwendung zumindest auf einfachstem Niveau jedenfalls verfügt. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften aus ihrem Herkunftsland und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. Strafregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch Derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z. 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. f und i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43cinnehat, 1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54averfügt.“ d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt.“ § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet zudem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001). „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) folgende Bestimmungen von Bedeutung: § 292 Abs. 3:Paragraph 292, Absatz 3 : „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“„

(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“ § 293:Paragraph 293 : „

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung eins, ),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 € Anmerkung 2, ),
  6. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 € (Anm. 3),
  7. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 € Anmerkung 3, ),
  8. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
  9. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 € Anmerkung 2, ),
  10. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  11. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 4),
  12. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 4, ), falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 5), falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 5, ),
  13. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 6),
  14. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 6, ), falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2). falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2, ). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. ________________________ (Anm. 1:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 9 NAG. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen müssen, sondern die Beschwerdeführerin auch

§ 21aAbs.

1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen

§ 9bAbs.

2 NAG-DV zu erbringen hat.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen müssen, sondern die Beschwerdeführerin auch

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen

Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV zu erbringen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, - dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z. 1 NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist,Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist, - dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des aufrechten Mietverhältnisses ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihrer Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,Mietverhältnisses ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihrer Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z. 3 NAG über einen dass die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV, welches auch zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr war, nachgewiesen wurden. Durch dieses Zertifikat wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache sogar auf dem Niveau A2 und demnach zumindest solche auf dem A1-Niveau im Sinne des § 9b Abs. 1 und 3 NAG-DV hat. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig (siehe dazu auch RV zu BGBl. I 38/2011).Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV, welches auch zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr war, nachgewiesen wurden. Durch dieses Zertifikat wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache sogar auf dem Niveau A2 und demnach zumindest solche auf dem A1-Niveau im Sinne des Paragraph 9 b, Absatz eins und 3 NAG-DV hat. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig (siehe dazu auch Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,). Die belangte Behörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von derzeit € 611,24 – wobei die festgestellte Kreditrate von monatlich € 50,-- jedoch ohnehin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes spätestens im Mai 2019 wegfallen wird – hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“

§ 292Abs.

3 ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 wieder abzuziehen ist, womit sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.685,89 errechnet. Für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Fall der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzlich mit ihrem minderjährigen Sohn würde sich somit (fiktiv) ein zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.826,21 errechnen. Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von derzeit € 611,24 – wobei die festgestellte Kreditrate von monatlich € 50,-- jedoch ohnehin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes spätestens im Mai 2019 wegfallen wird – hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 wieder abzuziehen ist, womit sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.685,89 errechnet. Für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Fall der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft auch zusätzlich mit ihrem minderjährigen Sohn würde sich somit (fiktiv) ein zu erreichendes monatliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von € 1.826,21 errechnen. Was nun das tatsächliche Haushaltsnetto-(Einkommen), somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest € 1.929,49 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Dazu kommen die festgestellten Ersparnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 5.500,--, was geteilt durch 12 (= beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin) einem monatlichen Betrag von € 458,33 entspricht, sodass sich schon alleine daraus ein tatsächliches Haushaltsnetto-(Einkommen) in der Höhe von zumindest € 2.387,82 monatlich ergibt. Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen (auch bei für sie ungünstigster Annahme unter Einbeziehung auch bereits ihres Sohnes) bei weitem übersteigt und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass sohin das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen (auch bei für sie ungünstigster Annahme unter Einbeziehung auch bereits ihres Sohnes) bei weitem übersteigt und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf dieser 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im § 46 Abs. 3 NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel, wobei zudem ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch zusätzlich ohnehin ergibt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung eines Verlängerungsantrages vorliegen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vor Ablauf dieser 12 Monate endet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249); der Gesetzgeber sieht im gegenständlichen Fall keine Einschränkung vor wie beispielsweise gegenteilig im Paragraph 46, Absatz 3, NAG. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender über den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel, wobei zudem ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch zusätzlich ohnehin ergibt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung eines Verlängerungsantrages vorliegen. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 39aAbs.

1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.11.2018 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 197,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.11.2018 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 197,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.709.001.2018

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