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{'item': 'LVwG-AV-1212/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1212/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14 September 2018, ***, betreffend Feststellung im disziplinarrechtlichen Vollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  4. August 2016, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  5. Juni 2016 auf Feststellung, ob die teilweise Einbehaltung der mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom
  6. Jänner 2016 verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.500,-- rechtmäßig ist oder nicht, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass infolge der gemäß § 98a NÖ LBG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der gegen das genannte Disziplinarerkenntnis eingebrachten Beschwerde kein Feststellungsinteresse gegeben sei.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  7. August 2016, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  8. Juni 2016 auf Feststellung, ob die teilweise Einbehaltung der mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom
  9. Jänner 2016 verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.500,-- rechtmäßig ist oder nicht, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass infolge der gemäß Paragraph 98 a, NÖ LBG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der gegen das genannte Disziplinarerkenntnis eingebrachten Beschwerde kein Feststellungsinteresse gegeben sei. Mit Erkenntnis vom
  10. Oktober 2016, LVwG-AV-984/001-2016, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass infolge Wiederholungsgefahr sehr wohl ein Feststellungsinteresse gegeben und daher über den Antrag vom
  11. Juni 2016 inhaltlich zu entscheiden sei. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  12. Mai 2017, ***, stellte die Dienstbehörde fest, dass die (teilweise) Einbehaltung der erstinstanzlich über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe trotz rechtzeitiger und zulässiger Einbringung einer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis ab dessen erfolgter Zustellung möglich und zulässig sei. Mit (beim VwGH zu *** in Revision gezogenem) Beschluss vom
  13. Februar 2018, LVwG-AV-941/001-2017, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit (beim VwGH zu *** in Revision gezogenem) Beschluss vom ,
  14. Februar 2018, LVwG-AV-941/001-2017, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom
  15. Juni 2016 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass aufgrund der mit LGBl. Nr. 52/2018 novellierten Fassung des § 98a Abs. 3 NÖ LBG mangels zukünftig möglicher Rechtsgefährdung kein Feststellungsinteresse bestehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom
  16. Juni 2016 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass aufgrund der mit Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2018, novellierten Fassung des Paragraph 98 a, Absatz 3, NÖ LBG mangels zukünftig möglicher Rechtsgefährdung kein Feststellungsinteresse bestehe.
  17. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom
  18. Juni 2016 ausschließlich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Novelle zu beurteilen sei, wobei sowohl die „alte“ als auch die „neue“ Fassung des § 98a Abs. 3 NÖ LBG gleichermaßen verfassungswidrig sei.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom
  19. Juni 2016 ausschließlich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Novelle zu beurteilen sei, wobei sowohl die „alte“ als auch die „neue“ Fassung des Paragraph 98 a, Absatz 3, NÖ LBG gleichermaßen verfassungswidrig sei.
  20. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt.
  21. Rechtslage: § 98a Abs. 3 NÖ LBG lautet:Paragraph 98 a, Absatz 3, NÖ LBG lautet: „§ 98a Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen, Laienrichter und Laienrichterinnen)

(1)
(3)Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. …“
  1. Erwägungen: Die reine Rechtsrüge des Beschwerdeführers stützt sich ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes. Aufgrund des Beschwerdegegenstandes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausschließlich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Zulässigkeit des Antrags vom
  2. Juni 2016 gesetzeskonform verneint wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Frage auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Dies gilt einerseits auch für das Feststellungsverfahren (VwGH Ra 2015/07/0063) und andererseits auch für Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (VwGH Ra 2015/12/0044). Nichts Anderes kann für die von der belangten Behörde verneinte Verfahrensvoraussetzung gelten, dass die begehrte Feststellung von einem im Entscheidungszeitpunkt aufrechten Interesse getragen sein muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen (VwGH 2006/12/0030). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat diese zukunftsbezogene Beurteilung somit ausschließlich anhand der derzeitigen Rechtslage zu erfolgen. Diese Rechtslage sieht im entscheidungswesentlichen Unterschied zur „alten“ Fassung des § 98a Abs. 3 NÖ LBG nunmehr einen subjektiven Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vor. Damit steht dem Beschwerdeführer zukünftig ein durchsetzbarer Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen während des Beschwerdeverfahrens zu. Dass dieser ihm zukünftig offen stehende Rechtsschutz unzumutbar oder aussichtslos wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu Recht verneint.Aufgrund des Beschwerdegegenstandes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausschließlich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Zulässigkeit des Antrags vom
  3. Juni 2016 gesetzeskonform verneint wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Frage auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Dies gilt einerseits auch für das Feststellungsverfahren (VwGH Ra 2015/07/0063) und andererseits auch für Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (VwGH Ra 2015/12/0044). Nichts Anderes kann für die von der belangten Behörde verneinte Verfahrensvoraussetzung gelten, dass die begehrte Feststellung von einem im Entscheidungszeitpunkt aufrechten Interesse getragen sein muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen (VwGH 2006/12/0030). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat diese zukunftsbezogene Beurteilung somit ausschließlich anhand der derzeitigen Rechtslage zu erfolgen. Diese Rechtslage sieht im entscheidungswesentlichen Unterschied zur „alten“ Fassung des Paragraph 98 a, Absatz 3, NÖ LBG nunmehr einen subjektiven Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vor. Damit steht dem Beschwerdeführer zukünftig ein durchsetzbarer Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen während des Beschwerdeverfahrens zu. Dass dieser ihm zukünftig offen stehende Rechtsschutz unzumutbar oder aussichtslos wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder beantragt noch erscheint eine solche zur Lösung der einzig aufgeworfenen Rechtsfrage notwendig.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem VwGH können nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden (zuletzt VwGH Ra 2018/05/0168). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1212.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.