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{'item': 'LVwG-AV-1579/001-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 47§ 15§ 9§ 5§ 2§ 10§ 17§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1579/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Frau A vom 30.11.2017, eingelangt am 07.11.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau A erhält für den Zeitraum 07.11.2017 bis 30.11.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 506,68, für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 633,35 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 647,28 monatlich. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Frau A wandte sich im Jahr 2017 mehrfach im Wege des Büros des ehemaligen Landesrates C sowie des Pressedienstes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an die Beratungs- und Informationsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Sie ersuchte unter anderem wiederholt um Auskunft betreffend ihres Antrages auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beratungs-und Informationsstelle nahm mit Schreiben vom 11.10.2017 mit dem Magistrat der Stadt St. Pölten, Sozialhilfe, Kontakt auf und ersuchte um Informationen hinsichtlich des Antrages von Frau A. Der Magistrat der Stadt St. Pölten, Sozialhilfe, teilte am 17.10.2017 mit, dass bei demselben kein aktueller Antrag der Frau A auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht worden sei. Frau A übermittelte der Beratungs- und Informationsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung am 02.11.2017 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, datiert mit 30.10.
  2. Dieser wurde am 07.11.2017 per E-Mail an den Magistrat St. Pölten, Sozialhilfe, übermittelt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Frau A österreichische Staatsbürgerin ist, ihre Wohnsituation als auch ihr Wohnort unbekannt sind und sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Frau A seit 19.07.2017 obdachlos sei und derzeit über keine Hauptwohnsitzmeldung verfüge. Im Antrag seien zum Aufenthaltsort falsche Angaben gemacht worden und habe die Wohnsituation nicht überprüft werden können. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018, Zl. ***, wurde dem Antrag der Frau A vom 29.03.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Frau A wurde ab 01.03.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 69,36 gewährt und wurde sie ab 30.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018, Zl. ***, wurden die mit Bescheid vom 29.05.2018, Zl. ***, gewährten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und die gewährten Leistungen bei Krankheit mit 31.07.2018 eingestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018, Zl. ***, wurde dem Antrag von Frau A vom 02.08.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Frau A wurde für den Zeitraum 01.08.2018 bis längstens 31.01.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 647,28 gewährt und wurde sie ab dem 01.08.2018 bis 31.01.2019 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2017, Zl. ***, erhob Frau A mit E-Mail vom 06.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie bis zum 31.11.2017 offiziell an der Adresse *** gewohnt und sich fortlaufend gemeldet habe. Sie habe sich auch innerhalb der vier Werktage umgemeldet; die Kontaktstellenadresse habe sie nicht eher melden können, da die *** erst darüber entscheiden habe müssen, ob sie eine Kontaktadresse bekommen werde. Dieser E-Mail war eine Meldebestätigung vom 19.12.2017 des Magistrates der Stadt St. Pölten beigefügt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wiederholte bzw. ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen zum Vorhalt man habe ihre Adresse nicht ermitteln können, dahingehend, dass sie mehrfach und fortlaufend im Landhaus um die Bearbeitung und Bewilligung ihrer Anträge gebeten habe. Aufgrund ihrer regelmäßigen Anschreiben habe sie bewiesen, dass sie in *** dauerhaft aufhältig gewesen sei. Ferner führte sie zusammengefasst aus, an der Adresse *** vorübergehend mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu seien und habe sie auch in dieser Zeit keine Mindestsicherung erhalten. Die Abmeldung von dieser Adresse differiere mit den Daten der Meldestelle. Sie habe sich nämlich erst im Dezember 2017 dort abgemeldet und sei auch erst zu diesem Zeitpunkt dort ausgezogen. Ihre vorherige Abmeldung sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Die Mitbewohner an dieser Adresse habe sie für den Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung unterschreiben lassen und habe sie diese auch aufgelistet. Ihr Zimmergenosse, mit welchem sie bis Dezember 2017 ein Zimmer geteilt habe, bekomme noch Miete von ihr. Ferner führte sie aus, sie benötige keinen Sachwalter und könne sie beweisen, dass sie für ihre Interessen und Rechtsgeschäfte, ohne Gefahr für sich selbst, selbstständig sorgen könne. Sie habe Schulden und sie sei auf staatliche Unterstützung angewiesen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei arbeiten zu gehen. Sie sei aufgrund eines Gutachtens eines Mediziners bereits früher vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen worden. Sie sei bereits psychiatrisch betreut worden. Dass mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen wurde, wurde nicht moniert. Die Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei bis 19.07.2017 unter der Adresse ***, ***, gemeldet gewesen. Jegliche Erhebungen um mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten seien bisher erfolglos gewesen, da die Beschwerdeführerin nie unter der Adresse aufgefunden worden sei.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten, unbedenklichen, Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.09.2018, zu welcher zwei Vertreter der belangten Behörde und die einstweilige Sachwalterin der Beschwerdeführerin erschienen sind. Die einstweilige Sachwalterin der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, die Beschwerdeführerin sei im Jänner 2017 von *** nach *** gezogen und sei diese phasenweise obdachlos gewesen. Jedenfalls halte sich die Beschwerdeführerin seit Jänner 2017 durchgehend im Raum *** auf und sei sie vorübergehend an der Adresse ***, ***, gemeldet gewesen. Während der Obdachlosigkeit habe die Beschwerdeführerin täglich das Frauenhaus der *** in *** aufgesucht, sie habe dort geduscht und ihre Wäsche gewaschen und habe sie ein Lunchpaket erhalten. Teilweise habe sich die Beschwerdeführerin auch im Tageszentrum *** in *** aufgehalten. Seit 26.07.2018 bis laufend sei die Beschwerdeführerin an der Adresse ***, ***, gemeldet. Ferner brachte die einstweilige Sachwalterin vor, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen. Sie sei vom Gericht beauftragt worden ein Schulden-regulierungsverfahren für die Beschwerdeführerin zu eröffnen und werde der diesbezügliche Antrag in Kürze eingebracht werden. Es gebe auch ein Verfahren der *** gegen die Beschwerdeführerin (Klagebegehren rund € 4.000,00). Über ein Einkommen verfüge die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, derzeit beziehe diese Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 647,28 (seit 01.08.2018). Die einstweilige Sachwalterin gab zudem an, dass einer Niederschrift des AMS vom 06.03.2018 folgend die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Die Beschwerde-führerin habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entweder an der Adresse am *** oder auch in einer Schutzhütte im *** im Stadtgebiet *** aufgehalten. Die Wohnung unter der Adresse am *** habe sich die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Person geteilt (Gemeinschafts-dusche, Gemeinschaftsküche). Die Vertreter der belangten Behörde brachten im Wesentlichen vor, die Beschwerde-führerin habe im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.07.2018 ein Taschengeld aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 69,36 erhalten. Seit 01.08.2018 erhalte die Beschwerdeführerin eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 647,
  5. Ergänzend brachten die Vertreter der belangten Behörde vor, die Behörde habe (im Zeitraum Februar 2017 bis zumindest Juni 2017) wiederholt versucht mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, doch sei dies nicht gelungen. Es sei einerseits versucht worden schriftlich, an die Adresse der Beschwerdeführerin, als auch an die Adresse der Notschlafstelle, und andererseits telefonisch über die Sozialarbeiterin der Notschlafstelle mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Da eine Kontaktaufnahme jedoch nicht möglich gewesen sei und nicht einmal gesichert gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin im Stadtgebiet *** aufhalte, sei der Antrag letzten Endes abgewiesen worden. Abschließend führte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Antragstellung durchgehend im Stadtgebiet *** aufgehalten habe. Am 21.11.2018 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und wurde diese ersucht bekanntzugeben, ob die drei Bescheide der belangten Behörde vom 29.05.2018, Zl. ***, vom 02.08.2018, Zl. ***, und vom 02.08.2018, Zl. ***, mit welchen der Beschwerdeführerin für den Gesamtzeitraum von 01.03.2018 bis längstens 31.01.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, rechtskräftig geworden seien. Diesem Ersuch wurde sogleich nachgekommen und wurde mitgeteilt, dass alle drei genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien. Am 21.11.2018 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und wurde diese ersucht bekanntzugeben, ob die drei Bescheide der belangten Behörde vom 29.05.2018, Zl. ***, vom 02.08.2018, , Zl. ***, und vom 02.08.2018, Zl. ***, mit welchen der Beschwerdeführerin für den Gesamtzeitraum von 01.03.2018 bis längstens 31.01.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, rechtskräftig geworden seien. Diesem Ersuch wurde sogleich nachgekommen und wurde mitgeteilt, dass alle drei genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien.
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhielt letztmalig (vor gegenständlich bekämpften Bescheid) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 31.12.
  7. Am 07.11.2017 langte beim Magistrat der Stadt St. Pölten per E-Mail ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, weitergeleitet von der Beratungs- und Informationsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, ein. Kontaktversuche seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin waren erfolglos. Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war im verfahrensrelevanten Zeitraum, das ist der 07.11.2017 bis 28.02.2018, durchgehend im Stadtgebiet *** aufhältig, war jedoch in diesem Zeitraum ohne festen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin suchte täglich das Frauenhaus der *** auf, um sich zu waschen und um Nahrung zu erhalten, hielt sich teilweise im Tageszentrum *** in *** auf und schlief teilweise in einer Schutzhütte im *** in ***. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsunfähig, hatte Schulden und verfügte im beschwerderelevanten Zeitraum weder über Einkommen noch Vermögen. Die Beschwerdeführerin war alleinstehend. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2018, Zl. ***, wurde für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Sachwalterin für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Vermögen, Einkünften und Verbindlichkeiten sowie für Rechtsgeschäfte, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen, bestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und wurde ihr ab 01.03.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 69,36 gewährt. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018 wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.05.2018 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.07.2018 eingestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.08.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und wurde ihr für den Zeitraum ab dem 01.08.2018 bis längstens 31.01.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 647,28 gewährt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin letztmalig am 31.12.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat, beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem inneliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.02.2017, Zl. ***, welcher einer der Schreiben bzw. E-Mails der Beschwerdeführerin an die Beratungs- und Informationsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung beigefügt war. Die Feststellung, dass per E-Mail vom 07.11.2017 bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin, datiert mit 30.10.2017, auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem inneliegenden E-Mail-Verlauf, welchem zu entnehmen ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom Frauenwohnheim der *** an die Beratungsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und von dieser am 07.11.2017 weiter an den Magistrat St. Pölten übermittelt wurde. Die Feststellung, wonach Kontaktversuche seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin erfolglos waren, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin am *** geboren ist und österreichische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde inneliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 sowie der inneliegenden Geburtsurkunde und des inneliegenden Staatsbürgerschaftsnachweises der Beschwerdeführerin, welche einer E-Mail bzw. dem Schreiben der Beschwerdeführerin an das Büro des C beigefügt waren. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz im verfahrensrelevanten Zeitraum hatte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Beschwerdeführerin konnte dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft darlegen, dass der Auszug aus dem Zentralen Melderegister unrichtig sei. Vielmehr haben sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Auszuges aus der Wohnung an der Adresse *** widersprochen, denn gab sie in der Beschwerde an bis 31.11.2017 dort wohnhaft gewesen zu sein, im ergänzenden Beschwerdevorbringen hingegen führte sie aus, bis Ende Dezember 2017 dort gewohnt zu haben. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum trotz fehlenden festen Wohnsitzes durchgehend im Stadtgebiet *** aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Konkreten den inneliegenden E-Mails der Beschwerdeführerin an das Büro des C und des Pressedienstes der Niederösterreichischen Landesregierung. Die Beschwerdeführerin nahm regelmäßig Kontakt mit den eben genannten Stellen auf und wies auf ihre (phasenweise) Obdachlosigkeit bzw. ihre Notlage hin. Sie schilderte in diesen E-Mails unter anderem glaubhaft in einer Schutzhütte im *** in *** zu nächtigen, Lunchpakete von einer Betreuungseinrichtung zu erhalten, und sich regelmäßig in diversen Betreuungseinrichtungen für bedürftige Menschen in *** aufzuhalten. Ferner schilderte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum in *** aufhältig gewesen sei, täglich das Frauenhaus der *** aufgesucht habe, dort ein Lunchpaket erhalten habe und sich teilweise im Tageszentrum am *** in *** aufgehalten habe . Zudem lässt sich die Obdachlosigkeit bzw. der dauerhafte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Stadtgebiet *** teilweise auch aufgrund des im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister erschließen, denn war die Beschwerdeführerin diesem folgend im Zeitraum 19.12.2017 bis 26.07.2018 als obdachlos bei der *** Frauenwohngruppe gemeldet und war sie auch davor, im März bis Juni 2017 bei dieser Wohngruppe als obdachlos gemeldet. Wäre die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft im Stadtgebiet *** aufhältig gewesen, so hätte sie von der *** Frauenwohngruppe auch keine Kontaktadresse (Eintragung im Zentralen Melderegister als obdachlos) erhalten, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin und der Sachwalterin bezüglich des dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Stadtgebiet *** auch deshalb als glaubwürdig erscheinen. Dass seitens der belangten Behörde, wie von dieser vorgebracht, keine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin glückte, ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes zum einen auf die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin - sie war zwar laufend aber wohl zu unregelmäßigen Zeiten in den Betreuungseinrichtungen für Bedürftige in *** aufhältig - und zum anderen auf die gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen (weshalb ihr nunmehr auch eine einstweilige Sachwalterin beigestellt wurde). Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts lässt sich aus den missglückten Kontaktversuchen seitens der Mitarbeiter des Magistrates der Stadt *** allein noch nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht dauerhaft im Stadtgebiet *** aufhältig war und sprechen zahlreiche Gründe, wie eben ausführlich dargestellt, für deren dauerhaften Aufenthalt im Stadtgebiet ***. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsunfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit arbeitsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand im verfahrensrelevanten Zeitraum annähernd mit dem derzeitigen vergleichbar gewesen sein muss. Nunmehr wurde für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine Sachwalterin bestellt. Ferner gab auch die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen an, die letzten Jahre arbeitsunfähig gewesen zu sein und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum Schulden, jedoch kein Einkommen und kein Vermögen hatte, beruht auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Konkreten den inneliegenden E-Mails der Beschwerdeführerin an das Büro des C und an den Pressedienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sowie dem glaubwürdigen Vorbringen der Sachwalterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin alleinstehend war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den inneliegenden E-Mails der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdevorbringen und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Feststellung, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2018 für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Sachwalterin zur Besorgung diverser Angelegenheiten bestellt wurde, beruht auf dem im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes ***. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin mit (drei) Bescheiden der belangten Behörde vom 07.05.2018, vom 02.08.2018 und 02.08.2018 für den Gesamtzeitraum 01.03.2018 bis längstens 01.01.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, beruht auf den im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Bescheiden der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach diese drei Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, konnte aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.11.2018 getroffen werden.
  9. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 lauten: § 68Paragraph 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ……………………………………………………………................................................100%, […] […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 15Paragraph 15 Antragstellung
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. […]
(3)Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. […] § 17Paragraph 17 Informationspflicht der Behörde Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person […]
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20 Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende ………………………………………………….633,35 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende ……………………………………………bis zu 211,11 Euro; […] […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende………………………………………………….647,28 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende……………………………………………bis zu 215,76 Euro; […] […]
  2. Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie VwGH vom 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie VwGH vom 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 8.09.2015, Ra 2015/18/0134 sowie VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 8.09.2015, Ra 2015/18/0134 sowie VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.

§ 15Abs.

1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag […] gewährt. Der Antrag kann

§ 15Abs.

3 leg cit bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Wie festgestellt, langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung datiert mit 30.10.2017 bei der gegenständlich zuständigen Behörde am 07.11.2017 per E-Mail ein. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde ebendieser Antrag (sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit) abgewiesen und bildet daher die Abweisung dieses Antrages (bzw. Anträge) den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides. Folglich kann das erkennende Verwaltungsgericht gegenständlich nur über den Antrag vom 30.10.2017, eingelangt bei der Behörde am 07.11.2017, absprechen.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag […] gewährt. Der Antrag kann

Paragraph 15, Absatz 3, leg cit bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Wie festgestellt, langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung datiert mit 30.10.2017 bei der gegenständlich zuständigen Behörde am 07.11.2017 per E-Mail ein. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde ebendieser Antrag (sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit) abgewiesen und bildet daher die Abweisung dieses Antrages (bzw. Anträge) den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides. Folglich kann das erkennende Verwaltungsgericht gegenständlich nur über den Antrag vom 30.10.2017, eingelangt bei der Behörde am 07.11.2017, absprechen. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass

§ 9Abs.

2a NÖ MSG Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab der Antragstellung aliquot gebühren, wobei ein Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Gegenständlich ist daher eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 07.11.2017, dem Tag an dem der Antrag der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einlangte, zu gewähren.

§ 9Abs.

4 leg. cit. sind die Leistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten möglich ist. Aufgrund des zwischen der letzten Leistungsgewährung Ende Dezember 2016 und der erneuten gegenständlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 verstrichenen Zeitraums von mehr als zehn Monaten, ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes von einem Erstantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugehen und eine maximale Befristung von sechs Monaten möglich. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass

Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab der Antragstellung aliquot gebühren, wobei ein Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Gegenständlich ist daher eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 07.11.2017, dem Tag an dem der Antrag der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einlangte, zu gewähren.

Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. sind die Leistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten möglich ist. Aufgrund des zwischen der letzten Leistungsgewährung Ende Dezember 2016 und der erneuten gegenständlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 verstrichenen Zeitraums von mehr als zehn Monaten, ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes von einem Erstantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugehen und eine maximale Befristung von sechs Monaten möglich. Ferner ist gegenständlich § 68 Abs. 1 AVG zu berücksichtigen, aus welchem das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (vgl. VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab dem 01.03.2018 zu, hat doch die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 29.05.2018, vom 02.08.2018 und vom 02.08.2018 neuerlich über die der Beschwerdeführerin zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum ab dem 01.03.2018 bis längstens 31.01.2019 abgesprochen. Da gegen diese Bescheide jeweils keine Beschwerden erhoben wurden, sind diese in Rechtskraft erwachsen und liegt diesbezüglich res iudicata vor, über die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht neuerlich entscheiden darf. Auch ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die eine neue Sache begründen würden. Somit grenzt sich der entscheidungsrelevante Zeitraum für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bis zum 28.02.2018 ein. Ferner ist gegenständlich Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu berücksichtigen, aus welchem das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen vergleiche VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab dem 01.03.2018 zu, hat doch die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 29.05.2018, vom 02.08.2018 und vom 02.08.2018 neuerlich über die der Beschwerdeführerin zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum ab dem 01.03.2018 bis längstens 31.01.2019 abgesprochen. Da gegen diese Bescheide jeweils keine Beschwerden erhoben wurden, sind diese in Rechtskraft erwachsen und liegt diesbezüglich res iudicata vor, über die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht neuerlich entscheiden darf. Auch ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die eine neue Sache begründen würden. Somit grenzt sich der entscheidungsrelevante Zeitraum für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bis zum 28.02.2018 ein. Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist sohin der Leistungszeitraum vom 07.11.2017 bis 28.02.2018 von Relevanz. Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen

§ 5NÖ MSG zählt.

Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen

Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ihren dauerhaften Aufenthalt in Niederösterreich hatte, konkret im Stadtgebiet ***, und sie auch zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt war, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 5Abs.

1 NÖ MSG. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ihren dauerhaften Aufenthalt in Niederösterreich hatte, konkret im Stadtgebiet ***, und sie auch zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt war, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG. Hinsichtlich der

§ 2Abs.

1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau A im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsunfähig war, weshalb sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen musste. Hinsichtlich der

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau A im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsunfähig war, weshalb sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen musste. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass aufgrund der Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 104/2017, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennte Berechnungen (07.11.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 28.02.2018) erfolgen mussten. Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass aufgrund der Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2017,, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennte Berechnungen (07.11.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 28.02.2018) erfolgen mussten.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum obdachlos war und keine Wohnung hatte, sie in Notschlafeinrichtungen oder in Schutzhütten nächtigte, sie folglich keine Wohnkosten zu tragen hatte, stehen ihr keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes zu.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum obdachlos war und keine Wohnung hatte, sie in Notschlafeinrichtungen oder in Schutzhütten nächtigte, sie folglich keine Wohnkosten zu tragen hatte, stehen ihr keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes zu. Auf die Beschwerdeführerin kommt gegenständlich, da sie im verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV zur Anwendung. Auf die Beschwerdeführerin kommt gegenständlich, da sie im verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum über kein Einkommen und kein Vermögen verfügte, ist ihr der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes in voller Höhe zu gewähren. Für den Monat November 2017 ist die Frau A zu gewährende Leistung jedoch

§ 9Abs.

2a MSG aliquot anzupassen, weshalb ihr eine Leistung in der Höhe von € 506,68 zusteht. Im Dezember 2017 ist ihr eine monatliche Leistung in der Höhe von € 633,35 und für die Monate Jänner 2018 sowie Februar 2018 jeweils eine monatliche Leistung in der Höhe von € 647,28 zu gewähren. Für den Monat November 2017 ist die Frau A zu gewährende Leistung jedoch

Paragraph 9, Absatz 2 a, MSG aliquot anzupassen, weshalb ihr eine Leistung in der Höhe von € 506,68 zusteht. Im Dezember 2017 ist ihr eine monatliche Leistung in der Höhe von € 633,35 und für die Monate Jänner 2018 sowie Februar 2018 jeweils eine monatliche Leistung in der Höhe von € 647,28 zu gewähren. Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich gescheiterter Kontaktaufnahmeversuche mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Hilfe suchende Person

§ 17

NÖ MSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, worunter zweifelsfrei auch der dauernde Aufenthalt im Land Niederösterreich bzw. im Stadtgebiet ***, welcher auch für die Zuständigkeit der Behörde ausschlaggebend ist, fällt, mitzuwirken.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge von Hilfe suchenden Personen abzuweisen, wenn diese ihre Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllen. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes muss hinsichtlich des geforderten Ausmaßes an Mitwirkung ein unterschiedlicher Maßstab angelegt werden, abhängig von dem gesundheitlichen und dem geistigen Zustand der Hilfe suchenden Person. Denn können an eine gesundheitlich, insbesondere geistig und psychisch, beeinträchtigte Person nicht die gleichen Anforderungen bei deren Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gestellt werden wie an eine gesunde Person, die in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und die die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung vollumfänglich begreifen kann. Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine Sachwalterin bestellt, welche unter anderem die Beschwerdeführerin bei Verfahren vor Behörden und Gerichten zu vertreten hat. Folglich konnte von der Beschwerdeführerin vor der Bestellung der Sachwalterin allenfalls nur ein sehr geringes Maß an Mitwirkung verlangt werden. Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich gescheiterter Kontaktaufnahmeversuche mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Hilfe suchende Person

Paragraph 17, NÖ MSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, worunter zweifelsfrei auch der dauernde Aufenthalt im Land Niederösterreich bzw. im Stadtgebiet ***, welcher auch für die Zuständigkeit der Behörde ausschlaggebend ist, fällt, mitzuwirken.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge von Hilfe suchenden Personen abzuweisen, wenn diese ihre Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllen. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes muss hinsichtlich des geforderten Ausmaßes an Mitwirkung ein unterschiedlicher Maßstab angelegt werden, abhängig von dem gesundheitlichen und dem geistigen Zustand der Hilfe suchenden Person. Denn können an eine gesundheitlich, insbesondere geistig und psychisch, beeinträchtigte Person nicht die gleichen Anforderungen bei deren Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gestellt werden wie an eine gesunde Person, die in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und die die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung vollumfänglich begreifen kann. Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine Sachwalterin bestellt, welche unter anderem die Beschwerdeführerin bei Verfahren vor Behörden und Gerichten zu vertreten hat. Folglich konnte von der Beschwerdeführerin vor der Bestellung der Sachwalterin allenfalls nur ein sehr geringes Maß an Mitwirkung verlangt werden. Überdies kam die Beschwerdeführerin bzw. ihre Sachwalterin der geforderten Mitwirkung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indem sie notwenige Angaben ergänzte nach, weshalb im gegenständlichen Fall die Abweisung des Antrages wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten keinesfalls in Frage kam. Da die Abweisung des Antrages auf Leistungen bei Krankheit keinen Gegenstand der Beschwerde bildete, war darauf vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht einzugehen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht für die Bestellung eines Sachwalters oder eines Mediziners zur Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin zuständig ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gingen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen und ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen und ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1579.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.