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{'item': 'LVwG-AV-999/001-2018'}

Obsah (8)§§ 28§ 25aArt. 130§ 31Art. 132§ 9§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-999/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§§ 28Abs. 1 und 2 und 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 und 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit dem vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausgefertigten und für die Landeshauptfrau von Niederösterreich gezeichneten Bescheid vom 3. August 2018, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der A GmbH aufgrund des Antrages vom 13. April 2017, abgeändert am 12. und 17. Jänner 2018,

den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer Aufbereitung (Zerkleinerung und Siebung) und Lagerung von biogenen Materialien mittels einer Holzshreddermaschine und einer Siebmaschine, zweier Radlader und einer Niederflurwaage auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, Marktgemeinde ***, befristet bis zum 31. August 2038 unter Beschreibung des Projektes und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde bezeichnen der B, Herr C und Frau D, Frau E und Herr F (im Folgenden: Beschwerdeführer), alle vertreten durch die G Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, zum einen den – auch der Beschwerde beigelegten - Bescheid als angefochtenen Bescheid und zum anderen bezeichnen und definieren die Beschwerdeführer als die den angefochtenen Bescheid erlassende und als belangte Behörde ausdrücklich die „Niederösterreichische Landesregierung“. Wörtlich führen sie in ihrer Beschwerde aus: („belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung *** *** angefochtener Bescheid: Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2018, ***“). Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 in der Marktgemeinde *** zum Inhalt hat, wobei nach § 38 AWG 2002 zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes ist. Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 in der Marktgemeinde *** zum Inhalt hat, wobei nach Paragraph 38, AWG 2002 zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes ist. Folgerichtig wurde der von den Beschwerdeführern angefochtene Bescheid vom 3. August 2018, Zl. ***, nicht von der NÖ Landesregierung, sondern von der Landeshauptfrau von Niederösterreich als örtlich und sachlich zuständige Behörde erlassen, was sich auch aus der Fertigungsklausel dieses Bescheides eindeutig ergibt und klar ersichtlich ist.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (…),
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich jenen des § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschwerdeverfahren vor der Einführung der Revisionen anzuwenden hatte, sodass die zu den letztgenannten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die vorhin zitierten Bestimmungen des VwGVG, und somit auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführer in den damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch verpflichtet waren, in ihrer Beschwerde den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich jenen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschwerdeverfahren vor der Einführung der Revisionen anzuwenden hatte, sodass die zu den letztgenannten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die vorhin zitierten Bestimmungen des VwGVG, und somit auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführer in den damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch verpflichtet waren, in ihrer Beschwerde den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Auch im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses wörtlich wiedergegeben - nicht nur den angefochtenen Bescheid im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, sondern auch die belangte Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ausdrücklich und klar definiert und bezeichnet, wobei sie im gegenständlichen Verfahren durch eine rechtsfreundliche Vertretung („G Rechtsanwalts GmbH“) vertreten sind.Auch im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses wörtlich wiedergegeben - nicht nur den angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, sondern auch die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ausdrücklich und klar definiert und bezeichnet, wobei sie im gegenständlichen Verfahren durch eine rechtsfreundliche Vertretung („G Rechtsanwalts GmbH“) vertreten sind. Der Bestimmung der Bezeichnung der belangten Behörde kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2013, Zl. 2010/07/0044, sowie VwGH vom
  5. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0291) deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen den Beschwerdeführern und der von ihnen als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Der Bestimmung der Bezeichnung der belangten Behörde kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, sowie VwGH vom
  7. Oktober 2013, Zl. 2010/07/0044, sowie VwGH vom
  8. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0291) deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen den Beschwerdeführern und der von ihnen als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. In diesen eben zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes hat er ebenso ausgesprochen, dass es einer Behörde oder einem Gericht in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zusteht, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich ein Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Überaus deutlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten Rechtsprechung (vgl. u.a. diesbezüglich weiters VwGH vom
  9. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, sowie VwGH vom
  10. Dezember 1994, Zl. 92/07/0033, sowie VwGH vom
  11. April 1995, Zl. 95/07/0052) dies in jenen Fällen ausgesprochen, in denen statt des Landeshauptmannes unrichtigerweise die Landesregierung als belangte Behörde bezeichnet wird; genau eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor:In diesen eben zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes hat er ebenso ausgesprochen, dass es einer Behörde oder einem Gericht in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zusteht, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich ein Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Überaus deutlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten Rechtsprechung vergleiche u.a. diesbezüglich weiters VwGH vom
  12. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, sowie VwGH vom
  13. Dezember 1994, Zl. 92/07/0033, sowie VwGH vom
  14. April 1995, Zl. 95/07/0052) dies in jenen Fällen ausgesprochen, in denen statt des Landeshauptmannes unrichtigerweise die Landesregierung als belangte Behörde bezeichnet wird; genau eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor: Aus ihrer Beschwerde ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass die Beschwerdeführer die „Niederösterreichische Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet haben und dass sie den von ihnen beigelegten und von ihnen als „angefochtenen Bescheid“ bezeichneten Bescheid auch ausdrücklich als jenen der „belangten Behörde“, also der „Niederösterreichische Landesregierung“, die nach ihren Behauptungen diesen angefochtenen Bescheid erlassen hat, verstanden wissen wollten. Wie bereits zuvor dargelegt, hat den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid jedoch nicht die NÖ Landesregierung, sondern die Landeshauptfrau von Niederösterreich als örtlich und sachlich zuständige Behörde erlassen. Somit haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich unrichtig bezeichnet, sodass es dem erkennenden Gericht nach der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdefall nicht zusteht, die von den Beschwerdeführern vorgenommene ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden und belangten Behörde mit „Niederösterreichische Landesregierung“ dahin umzudeuten, dass als belangte Behörde die „Landeshauptfrau von Niederösterreich“ in Anspruch genommen werden sollte. Daraus ergibt sich somit zwangsläufig die Konsequenz, dass die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführer waren zwar berechtigt, gegen den ihnen zugestellten Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben, allerdings nur eine Beschwerde, die sich gegen die Landeshauptfrau von Niederösterreich richtete, nicht aber eine solche gegen die Niederösterreichische Landesregierung, wie dies geschehen ist. Der Niederösterreichischen Landesregierung gegenüber fehlte die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und sie daher nicht diejenige Behörde war, durch deren Vorgangsweise die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden sein konnten. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, sowie VwGH vom
  16. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0291), zumal z.B. nur eine fehlende Bezeichnung der belangten Behörde gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Beschwerde verstoßen würde, weshalb in einem solchen Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbesserungsauftrages vorliegen würden; die Bezeichnung der unrichtigen belangten Behörde ist hingegen kein solches Formgebrechen, weshalb im gegenständlichen Fall ein solcher Verbesserungsauftrag auch nicht zu ergehen hatte. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vergleiche u.a. VwGH vom
  17. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, sowie VwGH vom
  18. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0291), zumal z.B. nur eine fehlende Bezeichnung der belangten Behörde gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Beschwerde verstoßen würde, weshalb in einem solchen Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbesserungsauftrages vorliegen würden; die Bezeichnung der unrichtigen belangten Behörde ist hingegen kein solches Formgebrechen, weshalb im gegenständlichen Fall ein solcher Verbesserungsauftrag auch nicht zu ergehen hatte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung somit entfallen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die belangte Behörde richtig bezeichnet haben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die belangte Behörde richtig bezeichnet haben. Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. In diesen vom erkennenden Gericht zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit derselben Problematik wie im gegenständlichen Fall, nämlich jeweils mit einem von einem Amt einer Landesregierung ausgefertigten und für den jeweiligen Landeshauptmann gezeichneten Bescheid und der jeweils in der dagegen erhobenen Beschwerde enthaltenen ausdrücklichen Bezeichnung der jeweiligen Landesregierung als belangte Behörde beschäftigt und ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser ständigen Rechtsprechung bisher mit keinem verstärkten Senat abgegangen, sodass von dieser Rechtsprechung weiterhin auszugehen ist und diese somit diesem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden konnte. Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und ihrer darin enthaltenen ausdrücklichen Definitionen und Bezeichnungen lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2018

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