AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.„
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Sie haben am 07.06.2018 bei der österreichischen Vertretungsbehörde Kiew einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Aufenthaltsbewilligung ‚Schüler‘ eingebracht. Dem Antrag legten Sie lnskriptionsbestätigungen des ‚*** Konservatorium des Herrn D‘ vor, die die lnskription und die Aufnahme bestätigen. Gegen das *** Konservatorium ist beim Bildungsministerium ein Verfahren zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts anhängig. Da es sich für die Behörde um eine verfahrensrelevante Vortrage handelt, wird das Niederlassungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Entziehungsverfahrens ausgesetzt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.“ 1.
einer Auskunft des Bundesministers für Inneres Aufenthaltstitelverfahren betreffend das *** Konservatorium entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fortgeführt werden könnten.
1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht
Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde. Eine Haftungserklärung ist zulässig.“ 3.
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Ein Verfahren zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes (vgl. dazu etwa VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197; VwSlg. 18.258 A/2011) stellt keine solche Vorfrage dar. Es ist nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nicht hypothetisch zu beurteilen, ob das Öffentlichkeitsrecht allfällig zukünftig entzogen wird und ob somit zukünftig eine besonderen Erteilungsvoraussetzung wegfallen könnte, sondern ob im Entscheidungszeitpunkt eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 63 Abs. 1 NAG vorliegt. Ein Verfahren zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes vergleiche dazu etwa VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197; VwSlg. 18.258 A/2011) stellt keine solche Vorfrage dar. Es ist nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nicht hypothetisch zu beurteilen, ob das Öffentlichkeitsrecht allfällig zukünftig entzogen wird und ob somit zukünftig eine besonderen Erteilungsvoraussetzung wegfallen könnte, sondern ob im Entscheidungszeitpunkt eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, NAG vorliegt. Festzuhalten ist, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren das Vorliegen einer im NAG normierten Erteilungsvoraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, nicht dazu ermächtigt, das Verfahren bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, betreffend ein Scheidungsverfahren). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch bereits ausgesprochen, dass es keine zur Aussetzung berechtigende Vorfrage darstellt, ob der Mutter einer minderjährigen Fremden zukünftig eine weitere ableitungsfähige Niederlassungsbewilligung zu erteilen sein wird (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249), oder ob gegen einen Fremden zukünftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wird (vgl. VwGH 26.8.2010, 2010/21/0130), oder ob dem Ehemann einer Fremden zukünftig ein bestimmter Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0090). Festzuhalten ist, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren das Vorliegen einer im NAG normierten Erteilungsvoraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, nicht dazu ermächtigt, das Verfahren bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, betreffend ein Scheidungsverfahren). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch bereits ausgesprochen, dass es keine zur Aussetzung berechtigende Vorfrage darstellt, ob der Mutter einer minderjährigen Fremden zukünftig eine weitere ableitungsfähige Niederlassungsbewilligung zu erteilen sein wird vergleiche , VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249), oder ob gegen einen Fremden zukünftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wird vergleiche VwGH 26.8.2010, 2010/21/0130), oder ob dem Ehemann einer Fremden zukünftig ein bestimmter Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche , VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0090). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass § 28 Abs. 5 NAG die Möglichkeit zur Entziehung eines Aufenthaltstitels bietet, wenn besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles des NAG nicht mehr vorliegen. Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass Paragraph 28, Absatz 5, NAG die Möglichkeit zur Entziehung eines Aufenthaltstitels bietet, wenn besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles des NAG nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung
Der angefochtene Bescheid ist demgemäß zu beheben (vgl. auch etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 51 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung
Paragraph 38, AVG liegen daher nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist demgemäß zu beheben vergleiche auch etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 51 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Durch die vorliegende Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).Durch die vorliegende Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche etwa VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall zudem keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall zudem keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1226.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.