GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 24.06.2008 suchte Herr C, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) bei der Marktgemeinde *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***, an. Mit Bescheid vom 20.03.2009, GZ: BK ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz
Vm § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Aufstockung des Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom 15.09.2010 wurde vom Bauwerber der Baubeginn angezeigt. Aufgrund eines Ansuchens vom 11.09.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016, GZ: BK ***, die Vollendungsfrist für das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben bis 31.12.2017 verlängert.Mit Bescheid vom 20.03.2009, GZ: BK ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Aufstockung des Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. , Mit Schreiben vom 15.09.2010 wurde vom Bauwerber der Baubeginn angezeigt. Aufgrund eines Ansuchens vom 11.09.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016, GZ: BK ***, die Vollendungsfrist für das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben bis 31.12.2017 verlängert. Mit Bauansuchen vom 16.03.2016, datiert mit 20.03.2016, beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen vom bewilligten Bauvorhaben in Form der Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bauansuchen vom 16.03.2016, datiert mit 20.03.2016, beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen vom bewilligten Bauvorhaben in Form der Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Baubehörde beraumte hierauf eine Bauverhandlung für den 31.03.2016 an, zu der auch Frau A und Herr B (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Ladung vom 17.03.2016 geladen wurden. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass in die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne während der Amtsstunden des Gemeindesamtes der Marktgemeinde *** Einsicht genommen werden kann sowie einen Hinweis darauf, dass Einwendungen, welche nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Ladungen wurden von den Beschwerdeführern jeweils am 22.03.2016 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 25.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten hierzu aus, dass die Einreichunterlagen richtig zu stellen seien, da Frau D bereits verstorben sei und zu klären sei, ob es sich um das GSt.Nr. *** oder *** handle. Weiters sei abzuklären, ob es im Jahr 2009 überhaupt zu einem rechtskräftigen Baubescheid gekommen sei, zumal ihnen nicht bekannt sei, ob die im Gutachten geforderten Ergänzungen der Einreichpläne erfolgt seien und ihnen bis dato kein Baubescheid ausgefolgt worden sei. Weiters sei ihnen in jenem Fall die Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anzeige des Baubeginns, des Verlängerungsansuchens und dessen Bewilligung, verweigert worden. Aus ihrer Sicht sei eine etwaige, damals erteilte Baubewilligung bereits erloschen, da die Fristen betreffend Baufertigstellung bzw. Ansuchen um Bauverlängerung nicht eingehalten worden seien. Auch könne das Grundstück in offener oder gekuppelter Bauweise in Bauklasse I bebaut werden. Gegenständlich sei es aber entweder zu einer geschlossenen oder gekuppelten Bauweise gekommen. Durch die nachträgliche Entfernung der Wände des Altbestandes im Untergeschoss handle es sich um keine Aufstockung, sondern um einen Neubau und bestehe keine gesicherte westliche Grundgrenze, weshalb diese vor Erteilung einer neuerlichen Bewilligung von einem befugten Geometer einzumessen sei. Um die Stützung ihres Grundstückes sicherzustellen sei eine entsprechende Statik eines befugten Statikers einzufordern. Neben umfangreichen Ausführungen, welche Punkte der eingereichten Pläne nicht dem Naturstand entsprächen bzw. nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien, weshalb eine Verhandlung nicht durchgeführt werden könne, erklärten die Beschwerdeführer auch weiterhin keine Zustimmung zu der nun neuerlich eingereichten Errichtung eines Kamins im Nahbereich ihres Grundstückes zu erteilen, da es aufgrund der Lage des geplanten Kamins zu einer unzumutbaren Rauch- und Geruchsentwicklung kommen könne. Im Falle der Bewilligung des Kamins wurden diverse Sicherstellungen gefordert, welche in einem Gutachten oder mittels einer bindenden Erklärung durch den Bauwerber zu treffen seien. Schließlich sei es fragwürdig, ob der geplante Kamin dem Ortsbild entspreche. Mit Schreiben vom 25.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten hierzu aus, dass die Einreichunterlagen richtig zu stellen seien, da Frau D bereits verstorben sei und zu klären sei, ob es sich um das GSt.Nr. *** oder *** handle. Weiters sei abzuklären, ob es im Jahr 2009 überhaupt zu einem rechtskräftigen Baubescheid gekommen sei, zumal ihnen nicht bekannt sei, ob die im Gutachten geforderten Ergänzungen der Einreichpläne erfolgt seien und ihnen bis dato kein Baubescheid ausgefolgt worden sei. Weiters sei ihnen in jenem Fall die Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anzeige des Baubeginns, des Verlängerungsansuchens und dessen Bewilligung, verweigert worden. Aus ihrer Sicht sei eine etwaige, damals erteilte Baubewilligung bereits erloschen, da die Fristen betreffend Baufertigstellung bzw. Ansuchen um Bauverlängerung nicht eingehalten worden seien. Auch könne das Grundstück in offener oder gekuppelter Bauweise in Bauklasse römisch eins bebaut werden. Gegenständlich sei es aber entweder zu einer geschlossenen oder gekuppelten Bauweise gekommen. Durch die nachträgliche Entfernung der Wände des Altbestandes im Untergeschoss handle es sich um keine Aufstockung, sondern um einen Neubau und bestehe keine gesicherte westliche Grundgrenze, weshalb diese vor Erteilung einer neuerlichen Bewilligung von einem befugten Geometer einzumessen sei. Um die Stützung ihres Grundstückes sicherzustellen sei eine entsprechende Statik eines befugten Statikers einzufordern. Neben umfangreichen Ausführungen, welche Punkte der eingereichten Pläne nicht dem Naturstand entsprächen bzw. nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien, weshalb eine Verhandlung nicht durchgeführt werden könne, erklärten die Beschwerdeführer auch weiterhin keine Zustimmung zu der nun neuerlich eingereichten Errichtung eines Kamins im Nahbereich ihres Grundstückes zu erteilen, da es aufgrund der Lage des geplanten Kamins zu einer unzumutbaren Rauch- und Geruchsentwicklung kommen könne. Im Falle der Bewilligung des Kamins wurden diverse Sicherstellungen gefordert, welche in einem Gutachten oder mittels einer bindenden Erklärung durch den Bauwerber zu treffen seien. Schließlich sei es fragwürdig, ob der geplante Kamin dem Ortsbild entspreche. Diese Einwendungen hielten die Beschwerdeführer auch in der Bauverhandlung vom 31.03.2016 aufrecht. Im Zuge der Bauverhandlung am 31.03.2016 wurde festgehalten, dass laut den vorliegenden Projektunterlagen die Errichtung eines neuen Schornsteines sowie eines Balkons beabsichtigt sei, der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung vom Bauwerber jedoch zurückgezogen worden sei. Verfahrensgegenständlich sei daher nur mehr die geplante Errichtung des Balkons. An der Bauverhandlung nahmen unter anderem die beiden Beschwerdeführer als Nachbarn teil und erklärten, dass ihre Einwände vom 25.03.2016 auch hinsichtlich aller künftigen Einreichungen vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Weitere Einwendungen wurden in der Verhandlung laut der Verhandlungsschrift vom 31.03.2016 nicht erhoben. Im Zuge der Bauverhandlung am 31.03.2016 wurde festgehalten, dass laut den vorliegenden Projektunterlagen die Errichtung eines neuen Schornsteines sowie eines Balkons beabsichtigt sei, der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung vom Bauwerber jedoch zurückgezogen worden sei. Verfahrensgegenständlich sei daher nur mehr die geplante Errichtung des Balkons. , An der Bauverhandlung nahmen unter anderem die beiden Beschwerdeführer als Nachbarn teil und erklärten, dass ihre Einwände vom 25.03.2016 auch hinsichtlich aller künftigen Einreichungen vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Weitere Einwendungen wurden in der Verhandlung laut der Verhandlungsschrift vom 31.03.2016 nicht erhoben. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens in Form der Errichtung eines Balkons in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens in Form der Errichtung eines Balkons in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 21.01.2017, datiert mit 21.01.2016, beantragten die Beschwerdeführer den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufzuheben. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu aus, dass am Verhandlungstag festgestellt worden sei, dass die Projektunterlagen nicht dem vor Ort vorgefundenen Zustand entsprächen. Obwohl daher eine Bauverhandlung obsolet gewesen sei, sei vom Bausachverständigen eine Beurteilung in bautechnischer Sicht bezüglich einer eingereichten Balkonplatte und der erforderlichen Geländerkonstruktion abgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 25.03.2017 hätten sie eingewendet, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Baubewilligung bereits erloschen sei, da der Baubeginn nachweislich jedenfalls vor dem 01.04.2010 liege, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Fundamente des Zubaus ausgehoben und betoniert gewesen seien. Ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist hätte daher vor dem 01.04.2015 gestellt werden müssen, jedoch sei eine Verlängerung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der nicht konsensgemäßen Errichtung des Bauwerkes und der Nichteinhaltung des Bebauungsplanes nicht mehr möglich. Am 31.03.2016 habe daher keine gültige Baubewilligung vorgelegen, weshalb eine Verhandlung zu Änderungen eines bewilligten Vorhabens nicht stattfinden habe können. Aus baurechtlicher Sicht sei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu einem nicht bewilligten Gebäude nicht möglich. Weiters habe eine unzuständige Behörde entschieden, da die Baubehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden habe und sei ein falscher Bescheidadressat angeführt. In der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung sei nicht korrekt festgehalten worden, dass für das gegenständliche Grundstück die offene Bebauungsweise bestehe und werde zudem die Bauweise aufgrund einer konsenslosen Erweiterung des Gebäudes nicht eingehalten. Im Übrigen wurde auf die Einwände vom 25.03.2016 verwiesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.03.2017, GZ. ***, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und hierzu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen gegen die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons erhoben hätten, wodurch sie ihre Parteistellung verloren hätten. Aufgrund des mit 28.03.2017 datierten Vorlageantrages der Beschwerdeführer wurde mit dem hier gegenständlichen, fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 16.03.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus, nämlich die Errichtung eines neuen Kamins und eines Balkons, beantragt habe und diesem Ansuchen ein als „Planwechsel“ bezeichneter Einreichplan vom 15.03.2016 beigelegt gewesen sei, welcher lediglich die Neuerrichtung eines Balkons abbilde. In der Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung seien die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. In den von den Beschwerdeführern am 25.03.2016 beim Gemeindeamt schriftlich eingebrachten Einwendungen haben die Beschwerdeführer zusammengefasst ausschließlich Einwendungen in Bezug auf das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben sowie auf den zu errichtenden Kamin erhoben. Betreffend den Balkon seien jedoch keinerlei Einwendungen erhoben worden. Im Rahmen der am 31.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung sei jedoch ausschließlich die Errichtung des geplanten Balkons behandelt und der Antrag auf Errichtung eines Kamins vom Bauwerber zurückgezogen worden. Der bautechnische Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Balkons aus bautechnischer Sicht kein Einwand bestehe und haben die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung auf ihre schriftlich vorgebrachten Einwände verwiesen. Am 18.08.2016 habe der Bauwerber erneut einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohnhaus eingebracht. Diesem Ansuchen sei ein als „2. Planwechsel“ bezeichneter Plan, datiert mit 20.07.2016, beigelegt worden, in welchem der verfahrensgegenständliche Balkon als Bestand eingezeichnet gewesen sei und seien diverse Wände im Obergeschoß als Neuerrichtung eingezeichnet gewesen. Der Bauwerber habe jedoch in weiterer Folge gegenüber der Gemeinde bekannt gegeben, dass er nur die Bewilligung des Balkons beantrage, was von der Gemeinde als Zurücknahme des Antrages bezüglich der anderen Einreichungspunkte vom 18.08.2016 gewertet worden sei. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ. ***, sei schließlich die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu dem bestehenden Wohnhaus erteilt worden und hätten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verliere eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben habe. Zulässige Einwendungen seien die Behauptung einer Partei, durch das Bauvorhaben in einem der in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) genannten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu werden. Die Beschwerdeführer seien mit Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung geladen worden, wobei in dieser Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen, ihre Parteistellung verlieren. Am 25.03.2016 hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen betreffend das Wohnhaus, nicht jedoch den verfahrensgegenständlichen Balkon betreffend, eingebracht, wodurch die Beschwerdeführer mangels Geltendmachung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten. Aufgrund des mit 28.03.2017 datierten Vorlageantrages der Beschwerdeführer wurde mit dem hier gegenständlichen, fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 16.03.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus, nämlich die Errichtung eines neuen Kamins und eines Balkons, beantragt habe und diesem Ansuchen ein als „Planwechsel“ bezeichneter Einreichplan vom 15.03.2016 beigelegt gewesen sei, welcher lediglich die Neuerrichtung eines Balkons abbilde. In der Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung seien die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. In den von den Beschwerdeführern am 25.03.2016 beim Gemeindeamt schriftlich eingebrachten Einwendungen haben die Beschwerdeführer zusammengefasst ausschließlich Einwendungen in Bezug auf das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben sowie auf den zu errichtenden Kamin erhoben. Betreffend den Balkon seien jedoch keinerlei Einwendungen erhoben worden. Im Rahmen der am 31.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung sei jedoch ausschließlich die Errichtung des geplanten Balkons behandelt und der Antrag auf Errichtung eines Kamins vom Bauwerber zurückgezogen worden. Der bautechnische Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Balkons aus bautechnischer Sicht kein Einwand bestehe und haben die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung auf ihre schriftlich vorgebrachten Einwände verwiesen. Am 18.08.2016 habe der Bauwerber erneut einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohnhaus eingebracht. Diesem Ansuchen sei ein als „2. Planwechsel“ bezeichneter Plan, datiert mit 20.07.2016, beigelegt worden, in welchem der verfahrensgegenständliche Balkon als Bestand eingezeichnet gewesen sei und seien diverse Wände im Obergeschoß als Neuerrichtung eingezeichnet gewesen. Der Bauwerber habe jedoch in weiterer Folge gegenüber der Gemeinde bekannt gegeben, dass er nur die Bewilligung des Balkons beantrage, was von der Gemeinde als Zurücknahme des Antrages bezüglich der anderen Einreichungspunkte vom 18.08.2016 gewertet worden sei. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ. ***, sei schließlich die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu dem bestehenden Wohnhaus erteilt worden und hätten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben.
Paragraph 42, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verliere eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben habe. Zulässige Einwendungen seien die Behauptung einer Partei, durch das Bauvorhaben in einem der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) genannten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu werden. Die Beschwerdeführer seien mit Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung geladen worden, wobei in dieser Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen, ihre Parteistellung verlieren. Am 25.03.2016 hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen betreffend das Wohnhaus, nicht jedoch den verfahrensgegenständlichen Balkon betreffend, eingebracht, wodurch die Beschwerdeführer mangels Geltendmachung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten.
1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.
1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015 bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, bestimmt: „
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“ 7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass der Antrag des Bauwerbers auf die angestrebte baubehördliche Bewilligung nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 eingebracht wurde. Somit ist
1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ BO 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Voranzustellen ist zunächst, dass der Antrag des Bauwerbers auf die angestrebte baubehördliche Bewilligung nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 eingebracht wurde. Somit ist
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ BO 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Weiters ist voranzustellen, dass insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist. Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich bei dem beantragten Bauvorhaben
Z 1 NÖ BO 2014 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich bei dem beantragten Bauvorhaben
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt., Aus § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich weiters die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden GSt.Nr. ***, KG ***, als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes wurden die Beschwerdeführer daher dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich weiters die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden GSt.Nr. ***, KG ***, als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 anzusehen sind. , Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes wurden die Beschwerdeführer daher dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung LGBl. 89/2015 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten (bewilligungspflichtigen) Bauvorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Nach Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten (bewilligungspflichtigen) Bauvorhaben nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Ladung vom 17.03.2016, welche einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 21 NÖ BO 2014 enthielt, zur Bauverhandlung ordnungsgemäß geladen und wurden die Ladungen den Beschwerdeführern auch jeweils nachweislich zugestellt. Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Ladung vom 17.03.2016, welche einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 21, NÖ BO 2014 enthielt, zur Bauverhandlung ordnungsgemäß geladen und wurden die Ladungen den Beschwerdeführern auch jeweils nachweislich zugestellt. Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). , Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein, keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein, keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen nachweislich zugestellte Verständigung
1 NÖ BO 2014 vom 17.03.2016, in welcher ihnen eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen nachweislich zugestellte Verständigung
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 vom 17.03.2016, in welcher ihnen eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben. Im gegenständlichen Fall wandten sich die Beschwerdeführer innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist mit Schreiben vom 25.03.2016 – soweit hier verfahrensrelevant – im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz, in welcher der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines vom Bauwerber jedoch zurückgezogen wurde, keinerlei Vorbringen erstattet. Im gegenständlichen Fall wandten sich die Beschwerdeführer innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist mit Schreiben vom 25.03.2016 – soweit hier verfahrensrelevant – im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz, in welcher der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines vom Bauwerber jedoch zurückgezogen wurde, keinerlei Vorbringen erstattet. Mit diesem Vorbringen wurde im vorliegenden Fall jedoch aus folgendem Grund keine zulässige Einwendung erhoben: Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Im vorliegenden Bauverfahren war Gegenstand des Bewilligungsverfahrens nach einer teilweisen Antragszurückziehung ausschließlich die Errichtung eines Balkons auf dem GSt.Nr. ***, KG ***. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer aber keinerlei Rechtsverletzung behauptet und somit keine Einwendungen erhoben. Zu dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 25.03.2016 ist festzuhalten, dass dieses nicht die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Balkons, zum Inhalt hat und somit schon aus diesem Grund keine taugliche Einwendung darstellt. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch haben sie mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das fertiggestellte Bauvorhaben, nämlich des Balkons, geltend gemacht und folglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren.Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch haben sie mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das fertiggestellte Bauvorhaben, nämlich des Balkons, geltend gemacht und folglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Ladung vom 17.03.2016 festgelegten Frist, somit mit dem Ende der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016, mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben (VwGH 27.04.2004, 2003/05/0026). Da neue, bis dahin nicht vorgebrachte Einwendungen nicht mehr nachgetragen werden können, war das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich und wurde die Berufung der Beschwerdeführer daher zur Recht als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend kann zu dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Entscheidung des Gemeindevorstands vom 23.05.2017 über die „Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters“ nicht möglich sei, da diese bereits mit Eingang des Vorlageantrages außer Kraft gesetzt worden sei, ausgeführt werden, dass zwar § 58 Abs. 1 AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, jedoch der VwGH hierzu in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Da im gegenständlichen Fall die Behörde jedoch eindeutig normativ rechtsgestaltend tätig wurde, schadet die Bezeichnung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 als „Berufung“ nicht. Auch im Sinne des vorzitierten § 58 Abs. 1 AVG schadet die fehlerhafte Präambel des Berufungsbescheides nicht, da eben der Spruch des Berufungsbescheides maßgeblich ist und dieser unzweifelhaft ist. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides - ob materieller oder formeller Natur – ist nämlich in erster Linie sein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage kommt, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedarf (VwGH 18.05.2001, 98/18/0306).Abschließend kann zu dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Entscheidung des Gemeindevorstands vom 23.05.2017 über die „Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters“ nicht möglich sei, da diese bereits mit Eingang des Vorlageantrages außer Kraft gesetzt worden sei, ausgeführt werden, dass zwar Paragraph 58, Absatz eins, AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, jedoch der VwGH hierzu in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Da im gegenständlichen Fall die Behörde jedoch eindeutig normativ rechtsgestaltend tätig wurde, schadet die Bezeichnung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 als „Berufung“ nicht. , Auch im Sinne des vorzitierten Paragraph 58, Absatz eins, AVG schadet die fehlerhafte Präambel des Berufungsbescheides nicht, da eben der Spruch des Berufungsbescheides maßgeblich ist und dieser unzweifelhaft ist. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides - ob materieller oder formeller Natur – ist nämlich in erster Linie sein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage kommt, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedarf (VwGH 18.05.2001, 98/18/0306). Da Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Parteistellung der Nachbarn bzw. ihres Verlustes war, war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.