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{'item': 'LVwG-AV-797/001-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 14§ 42§ 72§ 70§ 6§ 41§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-797/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 24.06.2008 suchte Herr C, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) bei der Marktgemeinde *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***, an. Mit Bescheid vom 20.03.2009, GZ: BK ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz

§ 14Z 1 i

Vm § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Aufstockung des Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom 15.09.2010 wurde vom Bauwerber der Baubeginn angezeigt. Aufgrund eines Ansuchens vom 11.09.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016, GZ: BK ***, die Vollendungsfrist für das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben bis 31.12.2017 verlängert.Mit Bescheid vom 20.03.2009, GZ: BK ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Aufstockung des Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. , Mit Schreiben vom 15.09.2010 wurde vom Bauwerber der Baubeginn angezeigt. Aufgrund eines Ansuchens vom 11.09.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016, GZ: BK ***, die Vollendungsfrist für das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben bis 31.12.2017 verlängert. Mit Bauansuchen vom 16.03.2016, datiert mit 20.03.2016, beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen vom bewilligten Bauvorhaben in Form der Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bauansuchen vom 16.03.2016, datiert mit 20.03.2016, beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen vom bewilligten Bauvorhaben in Form der Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Baubehörde beraumte hierauf eine Bauverhandlung für den 31.03.2016 an, zu der auch Frau A und Herr B (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Ladung vom 17.03.2016 geladen wurden. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass in die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne während der Amtsstunden des Gemeindesamtes der Marktgemeinde *** Einsicht genommen werden kann sowie einen Hinweis darauf, dass Einwendungen, welche nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Ladungen wurden von den Beschwerdeführern jeweils am 22.03.2016 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 25.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten hierzu aus, dass die Einreichunterlagen richtig zu stellen seien, da Frau D bereits verstorben sei und zu klären sei, ob es sich um das GSt.Nr. *** oder *** handle. Weiters sei abzuklären, ob es im Jahr 2009 überhaupt zu einem rechtskräftigen Baubescheid gekommen sei, zumal ihnen nicht bekannt sei, ob die im Gutachten geforderten Ergänzungen der Einreichpläne erfolgt seien und ihnen bis dato kein Baubescheid ausgefolgt worden sei. Weiters sei ihnen in jenem Fall die Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anzeige des Baubeginns, des Verlängerungsansuchens und dessen Bewilligung, verweigert worden. Aus ihrer Sicht sei eine etwaige, damals erteilte Baubewilligung bereits erloschen, da die Fristen betreffend Baufertigstellung bzw. Ansuchen um Bauverlängerung nicht eingehalten worden seien. Auch könne das Grundstück in offener oder gekuppelter Bauweise in Bauklasse I bebaut werden. Gegenständlich sei es aber entweder zu einer geschlossenen oder gekuppelten Bauweise gekommen. Durch die nachträgliche Entfernung der Wände des Altbestandes im Untergeschoss handle es sich um keine Aufstockung, sondern um einen Neubau und bestehe keine gesicherte westliche Grundgrenze, weshalb diese vor Erteilung einer neuerlichen Bewilligung von einem befugten Geometer einzumessen sei. Um die Stützung ihres Grundstückes sicherzustellen sei eine entsprechende Statik eines befugten Statikers einzufordern. Neben umfangreichen Ausführungen, welche Punkte der eingereichten Pläne nicht dem Naturstand entsprächen bzw. nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien, weshalb eine Verhandlung nicht durchgeführt werden könne, erklärten die Beschwerdeführer auch weiterhin keine Zustimmung zu der nun neuerlich eingereichten Errichtung eines Kamins im Nahbereich ihres Grundstückes zu erteilen, da es aufgrund der Lage des geplanten Kamins zu einer unzumutbaren Rauch- und Geruchsentwicklung kommen könne. Im Falle der Bewilligung des Kamins wurden diverse Sicherstellungen gefordert, welche in einem Gutachten oder mittels einer bindenden Erklärung durch den Bauwerber zu treffen seien. Schließlich sei es fragwürdig, ob der geplante Kamin dem Ortsbild entspreche. Mit Schreiben vom 25.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten hierzu aus, dass die Einreichunterlagen richtig zu stellen seien, da Frau D bereits verstorben sei und zu klären sei, ob es sich um das GSt.Nr. *** oder *** handle. Weiters sei abzuklären, ob es im Jahr 2009 überhaupt zu einem rechtskräftigen Baubescheid gekommen sei, zumal ihnen nicht bekannt sei, ob die im Gutachten geforderten Ergänzungen der Einreichpläne erfolgt seien und ihnen bis dato kein Baubescheid ausgefolgt worden sei. Weiters sei ihnen in jenem Fall die Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anzeige des Baubeginns, des Verlängerungsansuchens und dessen Bewilligung, verweigert worden. Aus ihrer Sicht sei eine etwaige, damals erteilte Baubewilligung bereits erloschen, da die Fristen betreffend Baufertigstellung bzw. Ansuchen um Bauverlängerung nicht eingehalten worden seien. Auch könne das Grundstück in offener oder gekuppelter Bauweise in Bauklasse römisch eins bebaut werden. Gegenständlich sei es aber entweder zu einer geschlossenen oder gekuppelten Bauweise gekommen. Durch die nachträgliche Entfernung der Wände des Altbestandes im Untergeschoss handle es sich um keine Aufstockung, sondern um einen Neubau und bestehe keine gesicherte westliche Grundgrenze, weshalb diese vor Erteilung einer neuerlichen Bewilligung von einem befugten Geometer einzumessen sei. Um die Stützung ihres Grundstückes sicherzustellen sei eine entsprechende Statik eines befugten Statikers einzufordern. Neben umfangreichen Ausführungen, welche Punkte der eingereichten Pläne nicht dem Naturstand entsprächen bzw. nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien, weshalb eine Verhandlung nicht durchgeführt werden könne, erklärten die Beschwerdeführer auch weiterhin keine Zustimmung zu der nun neuerlich eingereichten Errichtung eines Kamins im Nahbereich ihres Grundstückes zu erteilen, da es aufgrund der Lage des geplanten Kamins zu einer unzumutbaren Rauch- und Geruchsentwicklung kommen könne. Im Falle der Bewilligung des Kamins wurden diverse Sicherstellungen gefordert, welche in einem Gutachten oder mittels einer bindenden Erklärung durch den Bauwerber zu treffen seien. Schließlich sei es fragwürdig, ob der geplante Kamin dem Ortsbild entspreche. Diese Einwendungen hielten die Beschwerdeführer auch in der Bauverhandlung vom 31.03.2016 aufrecht. Im Zuge der Bauverhandlung am 31.03.2016 wurde festgehalten, dass laut den vorliegenden Projektunterlagen die Errichtung eines neuen Schornsteines sowie eines Balkons beabsichtigt sei, der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung vom Bauwerber jedoch zurückgezogen worden sei. Verfahrensgegenständlich sei daher nur mehr die geplante Errichtung des Balkons. An der Bauverhandlung nahmen unter anderem die beiden Beschwerdeführer als Nachbarn teil und erklärten, dass ihre Einwände vom 25.03.2016 auch hinsichtlich aller künftigen Einreichungen vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Weitere Einwendungen wurden in der Verhandlung laut der Verhandlungsschrift vom 31.03.2016 nicht erhoben. Im Zuge der Bauverhandlung am 31.03.2016 wurde festgehalten, dass laut den vorliegenden Projektunterlagen die Errichtung eines neuen Schornsteines sowie eines Balkons beabsichtigt sei, der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung vom Bauwerber jedoch zurückgezogen worden sei. Verfahrensgegenständlich sei daher nur mehr die geplante Errichtung des Balkons. , An der Bauverhandlung nahmen unter anderem die beiden Beschwerdeführer als Nachbarn teil und erklärten, dass ihre Einwände vom 25.03.2016 auch hinsichtlich aller künftigen Einreichungen vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Weitere Einwendungen wurden in der Verhandlung laut der Verhandlungsschrift vom 31.03.2016 nicht erhoben. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens in Form der Errichtung eines Balkons in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens in Form der Errichtung eines Balkons in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 21.01.2017, datiert mit 21.01.2016, beantragten die Beschwerdeführer den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufzuheben. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu aus, dass am Verhandlungstag festgestellt worden sei, dass die Projektunterlagen nicht dem vor Ort vorgefundenen Zustand entsprächen. Obwohl daher eine Bauverhandlung obsolet gewesen sei, sei vom Bausachverständigen eine Beurteilung in bautechnischer Sicht bezüglich einer eingereichten Balkonplatte und der erforderlichen Geländerkonstruktion abgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 25.03.2017 hätten sie eingewendet, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Baubewilligung bereits erloschen sei, da der Baubeginn nachweislich jedenfalls vor dem 01.04.2010 liege, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Fundamente des Zubaus ausgehoben und betoniert gewesen seien. Ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist hätte daher vor dem 01.04.2015 gestellt werden müssen, jedoch sei eine Verlängerung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der nicht konsensgemäßen Errichtung des Bauwerkes und der Nichteinhaltung des Bebauungsplanes nicht mehr möglich. Am 31.03.2016 habe daher keine gültige Baubewilligung vorgelegen, weshalb eine Verhandlung zu Änderungen eines bewilligten Vorhabens nicht stattfinden habe können. Aus baurechtlicher Sicht sei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu einem nicht bewilligten Gebäude nicht möglich. Weiters habe eine unzuständige Behörde entschieden, da die Baubehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden habe und sei ein falscher Bescheidadressat angeführt. In der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung sei nicht korrekt festgehalten worden, dass für das gegenständliche Grundstück die offene Bebauungsweise bestehe und werde zudem die Bauweise aufgrund einer konsenslosen Erweiterung des Gebäudes nicht eingehalten. Im Übrigen wurde auf die Einwände vom 25.03.2016 verwiesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.03.2017, GZ. ***, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und hierzu begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen gegen die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons erhoben hätten, wodurch sie ihre Parteistellung verloren hätten. Aufgrund des mit 28.03.2017 datierten Vorlageantrages der Beschwerdeführer wurde mit dem hier gegenständlichen, fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 16.03.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus, nämlich die Errichtung eines neuen Kamins und eines Balkons, beantragt habe und diesem Ansuchen ein als „Planwechsel“ bezeichneter Einreichplan vom 15.03.2016 beigelegt gewesen sei, welcher lediglich die Neuerrichtung eines Balkons abbilde. In der Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung seien die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. In den von den Beschwerdeführern am 25.03.2016 beim Gemeindeamt schriftlich eingebrachten Einwendungen haben die Beschwerdeführer zusammengefasst ausschließlich Einwendungen in Bezug auf das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben sowie auf den zu errichtenden Kamin erhoben. Betreffend den Balkon seien jedoch keinerlei Einwendungen erhoben worden. Im Rahmen der am 31.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung sei jedoch ausschließlich die Errichtung des geplanten Balkons behandelt und der Antrag auf Errichtung eines Kamins vom Bauwerber zurückgezogen worden. Der bautechnische Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Balkons aus bautechnischer Sicht kein Einwand bestehe und haben die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung auf ihre schriftlich vorgebrachten Einwände verwiesen. Am 18.08.2016 habe der Bauwerber erneut einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohnhaus eingebracht. Diesem Ansuchen sei ein als „2. Planwechsel“ bezeichneter Plan, datiert mit 20.07.2016, beigelegt worden, in welchem der verfahrensgegenständliche Balkon als Bestand eingezeichnet gewesen sei und seien diverse Wände im Obergeschoß als Neuerrichtung eingezeichnet gewesen. Der Bauwerber habe jedoch in weiterer Folge gegenüber der Gemeinde bekannt gegeben, dass er nur die Bewilligung des Balkons beantrage, was von der Gemeinde als Zurücknahme des Antrages bezüglich der anderen Einreichungspunkte vom 18.08.2016 gewertet worden sei. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ. ***, sei schließlich die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu dem bestehenden Wohnhaus erteilt worden und hätten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben.

§ 42Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verliere eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben habe. Zulässige Einwendungen seien die Behauptung einer Partei, durch das Bauvorhaben in einem der in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) genannten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu werden. Die Beschwerdeführer seien mit Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung geladen worden, wobei in dieser Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen, ihre Parteistellung verlieren. Am 25.03.2016 hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen betreffend das Wohnhaus, nicht jedoch den verfahrensgegenständlichen Balkon betreffend, eingebracht, wodurch die Beschwerdeführer mangels Geltendmachung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten. Aufgrund des mit 28.03.2017 datierten Vorlageantrages der Beschwerdeführer wurde mit dem hier gegenständlichen, fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 16.03.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus, nämlich die Errichtung eines neuen Kamins und eines Balkons, beantragt habe und diesem Ansuchen ein als „Planwechsel“ bezeichneter Einreichplan vom 15.03.2016 beigelegt gewesen sei, welcher lediglich die Neuerrichtung eines Balkons abbilde. In der Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung seien die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. In den von den Beschwerdeführern am 25.03.2016 beim Gemeindeamt schriftlich eingebrachten Einwendungen haben die Beschwerdeführer zusammengefasst ausschließlich Einwendungen in Bezug auf das mit Bescheid vom 20.03.2009 bewilligte Bauvorhaben sowie auf den zu errichtenden Kamin erhoben. Betreffend den Balkon seien jedoch keinerlei Einwendungen erhoben worden. Im Rahmen der am 31.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung sei jedoch ausschließlich die Errichtung des geplanten Balkons behandelt und der Antrag auf Errichtung eines Kamins vom Bauwerber zurückgezogen worden. Der bautechnische Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Balkons aus bautechnischer Sicht kein Einwand bestehe und haben die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung auf ihre schriftlich vorgebrachten Einwände verwiesen. Am 18.08.2016 habe der Bauwerber erneut einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohnhaus eingebracht. Diesem Ansuchen sei ein als „2. Planwechsel“ bezeichneter Plan, datiert mit 20.07.2016, beigelegt worden, in welchem der verfahrensgegenständliche Balkon als Bestand eingezeichnet gewesen sei und seien diverse Wände im Obergeschoß als Neuerrichtung eingezeichnet gewesen. Der Bauwerber habe jedoch in weiterer Folge gegenüber der Gemeinde bekannt gegeben, dass er nur die Bewilligung des Balkons beantrage, was von der Gemeinde als Zurücknahme des Antrages bezüglich der anderen Einreichungspunkte vom 18.08.2016 gewertet worden sei. Mit Bescheid vom 12.01.2017, GZ. ***, sei schließlich die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Balkons zu dem bestehenden Wohnhaus erteilt worden und hätten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben.

Paragraph 42, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verliere eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen erhoben habe. Zulässige Einwendungen seien die Behauptung einer Partei, durch das Bauvorhaben in einem der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) genannten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu werden. Die Beschwerdeführer seien mit Ladung vom 17.03.2016 zur Bauverhandlung geladen worden, wobei in dieser Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Parteien, sofern sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen, ihre Parteistellung verlieren. Am 25.03.2016 hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen betreffend das Wohnhaus, nicht jedoch den verfahrensgegenständlichen Balkon betreffend, eingebracht, wodurch die Beschwerdeführer mangels Geltendmachung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Beschwerde vom 21.06.2017 beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23.05.2017 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.01.2017 bezüglich seines Spruchbestandteiles I. Weiters beantragten sie eine Entscheidung und Feststellung in der Sache des gesamten Bauverfahrens dahingehend, dass In ihrer gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Beschwerde vom 21.06.2017 beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23.05.2017 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.01.2017 bezüglich seines Spruchbestandteiles römisch eins. Weiters beantragten sie eine Entscheidung und Feststellung in der Sache des gesamten Bauverfahrens dahingehend, dass  die Abhaltung einer Bauverhandlung ohne Vorlage von entsprechenden Plänen und Baubeschreibungen, bei Fehlen der Zustimmung der Grundstückseigentümerin und der Anführung einer falschen EZ, usw. nicht zulässig sei,  eine Fristverlängerung zu einer falsch vorgelegten Baubeginnsmeldung nichtig sei,  die Nichtbeachtung der im Berufungsverfahren neu hinzugekommenen Beweise und die Unterlassung der Vollziehung des § 65 AVG nicht zulässig seien, die Nichtbeachtung der im Berufungsverfahren neu hinzugekommenen Beweise und die Unterlassung der Vollziehung des Paragraph 65, AVG nicht zulässig seien,  eine Bewilligung eines Balkons zu einem in der Natur bestehenden und nicht bewilligten und nicht bewilligungsfähigen Wohnhaus auf Grund der Nichteinhaltung des Bebauungsplanes, der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung und der Baubewilligung nicht zulässig sei,  die Bewilligung eines Balkons nicht das Recht zur Ausführung des bestehenden konsenslosen Bauwerks beinhalten dürfe,  die Zustellung an einen falschen Bescheidadressaten nicht zur Rechtskraft eines Bescheides führen könne,  die Niederschrift der Bauverhandlung mit falschen Feststellungen nicht rechtskräftiger Bescheidbestandteil werden könne,  aufgrund eine verspätete Bescheiderlassung wegen der Überschreitung der 6-Monats-Frist die Entscheidung einer unzuständigen Behörde nicht rechtskräftig werden könne,aufgrund eine verspätete Bescheiderlassung wegen der Überschreitung der , 6-Monats-Frist die Entscheidung einer unzuständigen Behörde nicht rechtskräftig werden könne,  die Verweigerung der Akteneinsicht in ein, sie als beteiligte Parteien berührendes Verfahren nicht zulässig sei,  die positive Zurkenntnisnahme einer Teilfertigstellungsmeldung zu einem bestehenden konsenslosen und nicht bewilligungsfähigen Bauzustand nicht zulässig bzw. die positive Zurkenntnisnahme dieser Teilfertigstellung gesetzeswidrig und daher für nichtig zu erklären sei,  die monatelange Duldung der Benützung des Gebäudes ohne Fertigstellungsmeldung durch die Baubehörde nicht zulässig sei,  die monatelange Nichtuntersagung der Benützung und damit Duldung eines vorhandenen Zentralheizungskessels serbischen Fabrikats ohne CE-Kennzeichnung nicht zulässig sei und  die Duldung einer monatelangen Immissionsbelastung der Anrainer trotz wiederholter Anzeigen mit Gefahr in Verzug nicht zulässig sei. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihre Parteistellung als Anrainer bzw. Nachbarn und Beteiligte im offenen Baubewilligungsverfahren aufrecht sei, wenn im Bescheid über die Errichtung eines Balkons auch gleichzeitig über das „gesamte Bauwerk“ abgesprochen werde. Es wurde die Feststellung begehrt, dass die Abhaltung einer besonderen Beschau, zu der sie nicht geladen worden seien, statt der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung über bewilligungspflichtige Bautätigkeiten im Rahmen eines verhandlungspflichtigen, konsenslosen weiteren Zubaus, den Abbruch der ihr Grundstück stützenden Mauer sowie durch die Errichtung eines konsenslosen Holzlagerraumes an ihrer Grundstücksgrenze, wodurch sie neuerlich in ihren subjektiven Anrainerrechten berührt werden, mit dem Zweck ihre Parteistellung zu unterbinden, nicht zulässig sei bzw. dadurch das Ermittlungs- und Beweisverfahren Mängel aufweise. Sie beantragten zudem den ergangenen Bauverlängerungsbescheid für nichtig zu erklären, sowie eine neuerliche Verhandlung zur Klärung des Rechtsstandes und zur Behebung der Verfahrensmängel bzw. zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der neu vorliegenden Beweismittel festzusetzen, insbesondere auch deswegen, weil an diesem Tag in der Natur bereits ein komplett anderer Bauzustand als der bewilligte vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführer beantragten festzustellen, dass der Baubescheid vom 20.03.2009 nicht in Rechtskraft erwachsen sei oder die Baubewilligung nicht aufrecht sei bzw. gegebenenfalls den Abbruch, auch auf Grund einer vom Bürgermeister bekanntgegebenen und mit 31.12.2016 abgelaufenen Mängelbehebungsfrist, anzuordnen. Weiters beantragten sie die Klärung, wann ein Bauführer für das gegenständliche Bauvorhaben aufrecht bestellt gewesen sei, sowie die Feststellung, dass die Baubehörde die Vielzahl der von ihnen angezeigten Baumängel, wenn diese auch nicht ihren Anrainerrechten unterliegen, nicht ignorieren dürfe, sondern von Amts wegen die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu vollziehen habe. Gegebenenfalls wurde beantragt, einen unabhängigen bautechnischen Sachverständigen zur Feststellung dieser Mängel zu bestellen. Schließlich beantragten die Beschwerdeführer, dass festgestellt werden möge, nach welchem Stand der Bauordnung das gegenständliche Bauvorhaben zu bewerten und weiterzuführen sei, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, wenn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dies für notwendig erachte. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen zunächst aus, dass die Entscheidung des Gemeindevorstands Bescheidmängel aufweise und eine Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters nicht möglich sei, da diese bereits mit Eingang des Vorlageantrages außer Kraft gesetzt worden sei. Weiters seien im vorliegenden Bescheid unrichtige Angaben bezüglich der Baubewilligung vom 12.01.2017 enthalten und seien die im Berufungsverfahren neu vorgelegten Beweise nicht gewürdigt worden. Zudem sei verabsäumt worden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewilligung eines Balkons zu einem in der Natur bestehenden, nicht bewilligungsfähigen Bauzustand überhaupt möglich sei. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die ursprüngliche Formulierung vom „bewilligten Bauvorhaben“ auf „zum bestehenden Wohnhaus“ abgeändert und gleichzeitig in der Begründung ausgeführt worden, dass das Wohnhaus nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Es solle damit der Rechtsstand eines bewilligten und bestehenden Wohnhauses geschaffen werden, zu dem ein Balkon errichtet werde, obwohl das bewilligte und das bestehende Wohnhaus nicht ident seien. Weiters sei es unterlassen worden, die Einwände vom 25.03.2016, welche in der Berufung vom 21.01.2017 aufrechterhalten worden seien, zu behandeln. Zudem sei die Feststellung des Bürgermeisters und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, dass der „Antrag vom 18.08.2016 zurückgenommen“ werde, in der Begründung auf „Zurücknahme des Antrages bezüglich den anderen Einreichpunkten“ abgeändert worden. Weiters sei aus dem Spruch nicht ersichtlich, welche Berufung nun eigentlich zurückgewiesen werde. Die generelle Zurückweisung ihrer Parteistellung in einem offenen Bauverfahren sei nicht zulässig, da sie spätestens durch den weiteren Zubau, den Abbruch der ihr Grundstück stützenden Mauer sowie durch die Errichtung eines Holzlagerraumes an ihrer Grundstücksgrenze neuerlich in ihren subjektiven Anrainerrechten berührt werden. Durch die Bekanntgabe eines falschen Datums des Baubeginns sei eine Bauverlängerung erschlichen worden. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde von den Beschwerdeführern der Verfahrensverlauf eines Bauverfahrens betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen und der Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beginnend mit 01.10.2008 dargestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.03.2009 sei in diesem Verfahren die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung baulicher Maßnahmen und zur Aufstockung eines Einfamilienhauses erteilt worden. Am 01.07.2016 hätten sie im Rahmen einer Akteneinsicht und im Beisein des Bausachverständigen E vom Gebietsbauamt *** erstmals eine Ausfertigung des Baubescheides vom 20.03.2009 mit den offenkundig abgestempelten Plänen erhalten. Daher seien sie mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides vom 20.03.2009 vor Baubeginn daran gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung zu erheben und sei dadurch ein Verfahrensmangel eingetreten. Der Baubeginn dieses Bauvorhabens liege anders als angezeigt jedoch jedenfalls vor dem 01.03.
  2. Betreffend das Verfahren um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, seien sie für 31.03.2016 zu einer Bauverhandlung geladen worden. Mit Schreiben vom 25.03.2016 hätten sie rechtzeitig Einwendungen erhoben. Seitens der Baubehörde sei aber verabsäumt worden, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu überprüfen, andernfalls die Bauverhandlung zu vertagen gewesen wäre. Im Zuge des Ortsaugenscheines sei der Antrag des Bauwerbers betreffend die Errichtung eines Schornsteins zurückgezogen worden, weshalb Gegenstand des Verfahrens lediglich die Errichtung des geplanten Balkons gewesen sei. Zu einer am 28.10.2016 durchgeführten besonderen Beschau seien sie nicht geladen worden. Dadurch seien ihre Anrainerrechte untergraben und seien sie in ihrer neuerlichen Parteistellung gehindert worden. Am 12.01.2017 sei der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bürgermeisters betreffend die baubehördliche Bewilligung von Änderungen zu dem bewilligten Bauvorhaben erlassen worden und umfasse dieser die Errichtung eines Balkons und das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung. Die fehlerhafte Verhandlungsschrift und die falschen Pläne würden ebenfalls einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilden. Der in weiterer Folge aufgrund ihres Vorlageantrages erlassene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** werde als „Berufung“ bezeichnet, obwohl es sich um einen „Bescheid“ handle. Zudem werde fälschlicherweise über eine Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung entschieden und ausgeführt, dass mit Berufungsvorentscheidung die Baubewilligung erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 11.10.2018 übermittelten die Beschwerdeführer einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.09.2018, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Bauwerbers und der Frau F vom 18.07.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 03.07.2018, mit dem der Abbruch bzw. die Entfernung des bestehenden Hauptgebäudes, des Abstellraumes sowie des KFZ-Abstellplatzes auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet und die Nutzung dieser Bauwerke untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Eingabe vom 11.10.2018 übermittelten die Beschwerdeführer einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.09.2018, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Bauwerbers und der Frau F vom 18.07.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 03.07.2018, mit dem der Abbruch bzw. die Entfernung des bestehenden Hauptgebäudes, des Abstellraumes sowie des KFZ-Abstellplatzes auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet und die Nutzung dieser Bauwerke untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.05.2017 (richtig wohl: 07.07.2017) bzw. 25.07.2017 legte die Marktgemeinde *** den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 29.08.2017 wurden ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 23.05.2017 und eine Kopie der Sitzungskurrende dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Mit E-Mail vom 20.08.2018 übermittelten die Beschwerdeführer ein Konvolut von sechs Dokumenten verschiedene baubehördliche Verfahren betreffend und mit E-Mails vom 12.09.2018 sowie vom 11.10.2018 übermittelten die Beschwerdeführer jeweils einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.09.2018, Zl. ***.Mit E-Mail vom 20.08.2018 übermittelten die Beschwerdeführer ein Konvolut von sechs Dokumenten verschiedene baubehördliche Verfahren betreffend und mit , E-Mails vom 12.09.2018 sowie vom 11.10.2018 übermittelten die Beschwerdeführer jeweils einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.09.2018, Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** zur Zl. ***, sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** zur , Zl. ***, sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  4. Feststellungen: F und C sind je zur Hälfte Eigentümer des Baugrundstücks GSt.Nr. *** der EZ ***, KG ***. An dieses Grundstück grenzt im Westen das GSt.Nr. *** der EZ ***, KG ***, welches sich je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer befindet. Mit Bauansuchen vom 16.03.2016 beantragte C als Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.Mit Bauansuchen vom 16.03.2016 beantragte C als Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines neuen Schornsteins sowie eines Balkons auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz beraumte hierüber eine Bauverhandlung für den 31.03.2016 an, zu der auch die Beschwerdeführer mit Ladung vom 17.03.2016 geladen wurden. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass in die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne während der Amtsstunden des Gemeindeamtes der Marktgemeinde *** Einsicht genommen werden kann, sowie einen Hinweis darauf, dass Einwendungen, welche nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Ladungen wurden von den Beschwerdeführern jeweils am 22.03.2016 persönlich übernommen.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz beraumte hierüber eine Bauverhandlung für den 31.03.2016 an, zu der auch die Beschwerdeführer mit Ladung vom 17.03.2016 geladen wurden. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass in die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne während der Amtsstunden des Gemeindeamtes der Marktgemeinde *** Einsicht genommen werden kann, sowie einen Hinweis darauf, dass Einwendungen, welche nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Ladungen wurden von den Beschwerdeführern jeweils am 22.03.2016 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 25.03.2016 wandten sich die Beschwerdeführer unter anderem gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons selbst wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz am 31.03.2016 kein Vorbringen erstattet. Mit Schreiben vom 25.03.2016 wandten sich die Beschwerdeführer unter anderem gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons selbst wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am 31.03.2016 kein Vorbringen erstattet. Der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erlassene Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, mit welchem dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens, nämlich für die Errichtung eines Balkons, in ***, ***, auf dem GSt.Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt wurde, wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2017 zugestellt. Der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erlassene Bescheid vom 12.01.2017, GZ: ***, mit welchem dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des bewilligten Bauvorhabens, nämlich für die Errichtung eines Balkons, in ***, ***, auf dem GSt.Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt wurde, wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2017 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.03.2017, GZ. ***, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund des mit 28.03.2017 datierten Vorlageantrages wurde mit dem verfahrensgegenständlichen, als „Berufung“ bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017, Zl. ***, die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, welcher zudem im festgestellten Ausmaß seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt vor den Baubehörden I. und II. Instanz und im Rahmen der Beschwerde bestritten wurde, zweifellos auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, welcher zudem im festgestellten Ausmaß seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt vor den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz und im Rahmen der Beschwerde bestritten wurde, zweifellos auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.
  6. Rechtslage:

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 6Abs.

1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks,
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks,
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn)., Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können., Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 14

Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015 bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, bestimmt: „

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben„
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1.Ziffer eins die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2.Ziffer 2 der Bebauungsplan, 3.Ziffer 3 eine Bausperre, 4.Ziffer 4 die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5.Ziffer 5 ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, 6.Ziffer 6 bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7.Ziffer 7 sonst eine Bestimmung -Strichaufzählung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, -Strichaufzählung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, -Strichaufzählung der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, -Strichaufzählung des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, -Strichaufzählung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder -Strichaufzählung einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.“Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.“ § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, lautet: „
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.“„
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.“ § 22 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015 bestimmen:Paragraph 22, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, bestimmen: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn -Strichaufzählung die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und -Strichaufzählung gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und -Strichaufzählung innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.“ § 42 Abs. 1 und 2 AVG lauten:Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG lauten: „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.„

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“ 7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass der Antrag des Bauwerbers auf die angestrebte baubehördliche Bewilligung nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 eingebracht wurde. Somit ist

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ BO 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Voranzustellen ist zunächst, dass der Antrag des Bauwerbers auf die angestrebte baubehördliche Bewilligung nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 eingebracht wurde. Somit ist

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ BO 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Weiters ist voranzustellen, dass insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist. Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich bei dem beantragten Bauvorhaben

§ 14

Z 1 NÖ BO 2014 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich bei dem beantragten Bauvorhaben

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt., Aus § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich weiters die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden GSt.Nr. ***, KG ***, als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes wurden die Beschwerdeführer daher dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich weiters die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden GSt.Nr. ***, KG ***, als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 anzusehen sind. , Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes wurden die Beschwerdeführer daher dem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung LGBl. 89/2015 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten (bewilligungspflichtigen) Bauvorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Nach Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten (bewilligungspflichtigen) Bauvorhaben nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Ladung vom 17.03.2016, welche einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 21 NÖ BO 2014 enthielt, zur Bauverhandlung ordnungsgemäß geladen und wurden die Ladungen den Beschwerdeführern auch jeweils nachweislich zugestellt. Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Ladung vom 17.03.2016, welche einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 21, NÖ BO 2014 enthielt, zur Bauverhandlung ordnungsgemäß geladen und wurden die Ladungen den Beschwerdeführern auch jeweils nachweislich zugestellt. Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). , Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein, keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein, keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen nachweislich zugestellte Verständigung

§ 21Abs.

1 NÖ BO 2014 vom 17.03.2016, in welcher ihnen eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen nachweislich zugestellte Verständigung

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 vom 17.03.2016, in welcher ihnen eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben. Im gegenständlichen Fall wandten sich die Beschwerdeführer innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist mit Schreiben vom 25.03.2016 – soweit hier verfahrensrelevant – im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz, in welcher der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines vom Bauwerber jedoch zurückgezogen wurde, keinerlei Vorbringen erstattet. Im gegenständlichen Fall wandten sich die Beschwerdeführer innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist mit Schreiben vom 25.03.2016 – soweit hier verfahrensrelevant – im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand gegen die Errichtung des Schornsteins. Betreffend die geplante Errichtung des Balkons wurde von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz, in welcher der Antrag betreffend die Errichtung des Schornsteines vom Bauwerber jedoch zurückgezogen wurde, keinerlei Vorbringen erstattet. Mit diesem Vorbringen wurde im vorliegenden Fall jedoch aus folgendem Grund keine zulässige Einwendung erhoben: Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Im vorliegenden Bauverfahren war Gegenstand des Bewilligungsverfahrens nach einer teilweisen Antragszurückziehung ausschließlich die Errichtung eines Balkons auf dem GSt.Nr. ***, KG ***. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer aber keinerlei Rechtsverletzung behauptet und somit keine Einwendungen erhoben. Zu dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 25.03.2016 ist festzuhalten, dass dieses nicht die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Balkons, zum Inhalt hat und somit schon aus diesem Grund keine taugliche Einwendung darstellt. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch haben sie mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das fertiggestellte Bauvorhaben, nämlich des Balkons, geltend gemacht und folglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren.Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch haben sie mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das fertiggestellte Bauvorhaben, nämlich des Balkons, geltend gemacht und folglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Ladung vom 17.03.2016 festgelegten Frist, somit mit dem Ende der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016, mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben (VwGH 27.04.2004, 2003/05/0026). Da neue, bis dahin nicht vorgebrachte Einwendungen nicht mehr nachgetragen werden können, war das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich und wurde die Berufung der Beschwerdeführer daher zur Recht als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend kann zu dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Entscheidung des Gemeindevorstands vom 23.05.2017 über die „Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters“ nicht möglich sei, da diese bereits mit Eingang des Vorlageantrages außer Kraft gesetzt worden sei, ausgeführt werden, dass zwar § 58 Abs. 1 AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, jedoch der VwGH hierzu in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Da im gegenständlichen Fall die Behörde jedoch eindeutig normativ rechtsgestaltend tätig wurde, schadet die Bezeichnung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 als „Berufung“ nicht. Auch im Sinne des vorzitierten § 58 Abs. 1 AVG schadet die fehlerhafte Präambel des Berufungsbescheides nicht, da eben der Spruch des Berufungsbescheides maßgeblich ist und dieser unzweifelhaft ist. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides - ob materieller oder formeller Natur – ist nämlich in erster Linie sein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage kommt, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedarf (VwGH 18.05.2001, 98/18/0306).Abschließend kann zu dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Entscheidung des Gemeindevorstands vom 23.05.2017 über die „Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters“ nicht möglich sei, da diese bereits mit Eingang des Vorlageantrages außer Kraft gesetzt worden sei, ausgeführt werden, dass zwar Paragraph 58, Absatz eins, AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, jedoch der VwGH hierzu in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Da im gegenständlichen Fall die Behörde jedoch eindeutig normativ rechtsgestaltend tätig wurde, schadet die Bezeichnung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 als „Berufung“ nicht. , Auch im Sinne des vorzitierten Paragraph 58, Absatz eins, AVG schadet die fehlerhafte Präambel des Berufungsbescheides nicht, da eben der Spruch des Berufungsbescheides maßgeblich ist und dieser unzweifelhaft ist. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides - ob materieller oder formeller Natur – ist nämlich in erster Linie sein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage kommt, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedarf (VwGH 18.05.2001, 98/18/0306). Da Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Parteistellung der Nachbarn bzw. ihres Verlustes war, war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.

  1. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.797.001.2017

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