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§ 28§ 25a§ 5§ 24§ 99§ 8§ 25§ 26§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-845/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog mit Bescheid vom 25.07.2018, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich 13.10.2018 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2018 gegen 20:33 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Obwohl er durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe dieser den Test am 13.04.2018 um 20:45 Uhr verweigert.
- Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2018 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, zu keinem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt zu haben. Bezüglich der angeblichen Verweigerung des Alkotests merke er an, zuvor eine heftige Auseinandersetzung mit dem Zeugen B gehabt zu haben. Dadurch habe er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest in einer heftigen Gemütsbewegung befunden und dadurch nicht wahrnehmen können, vom Beamten zum Alkotest aufgefordert worden zu sein. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.11.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C, D, B und E eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, am 13.04.2018 seinen Pensionsantritt gefeiert zu haben und deshalb mit dem Fahrzeug seiner Gattin im Raum *** unterwegs gewesen zu sein. Gegen 19:00 Uhr sei er im Cafe „F“ in *** eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mehrere Seidl Biere getrunken gehabt. Im Lokal „F“ habe er noch zwei weitere große Biere getrunken. Da er bereits zu viel getrunken gehabt habe, habe er Herrn D, welcher regelmäßig an einem Freitag in diesem Lokal einen Tanzabend durchführe, ersucht, ihn nach Hause zu führen. Nach anfänglichem Zögern habe sich dieser bereit erklärt und sei mit dem Fahrzeug, einem Ford Focus, mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit ihm in Richtung *** gefahren. Im Zuge dieser Fahrt habe eine Kontrollleuchte im Fahrzeug aufgeleuchtet, welche einen Defekt bei einem Reifen ankündigt habe. Aus diesem Grund habe Herr D das Fahrzeug in *** gegenüber dem Lokal „G“ abgestellt. Er selbst sei alleine in dieses Cafe gegangen. Herr D sei von dessen Sohn, welcher ihnen mit einem anderen Fahrzeug nachgefahren sei, zurück in das Lokal „F“ gebracht worden, wo dieser gegen 20:00 Uhr eingetroffen sei. Er selbst habe im Lokal „G“ dann glaublich zwei Biere und einen Whisky getrunken. Da ihm die Zigaretten ausgegangen seien und er noch eine Packung im Auto gehabt habe, habe er das Lokal wieder verlassen. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und dabei aufgrund eines Bandscheibenvorfalles gestürzt. Zur gleichen Zeit habe Herr B ein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Er selbst habe sich am Fahrzeug des Herrn B in die Höhe gezogen und es sei anschließend zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Warum Herr B überhaupt stehen geblieben sei bzw. warum es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Ob er sich auch an eine Frau erinnern könne, könne er nicht mit Sicherheit sagen, sich jedoch dunkel daran erinnern. Nach der verbalen Auseinandersetzung mit Herrn B sei er wieder in das Lokal „G“ zurückgegangen. Etwas später sei ein Polizeibeamter im Lokal erschienen und habe ihn ersucht, mit ihm vor das Lokal zu gehen. Warum er das Lokal verlassen habe müssen, könne er nicht mehr sagen. Ob er durch den Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert worden sei oder nicht, könne er ebenfalls nicht sagen. Es werde schon so gewesen sein. Auf ausdrückliche Befragung erkläre er, dass die zeugenschaftlichen Angaben des Herrn B und der Frau E vom 12.06.2018 bzw. vom 13.06.2018 bei der LPD Wien Falschangaben seien. Diese beiden Zeugen hätten ihn völlig grundlos belastet. Befragt, warum diese beiden Zeugen am 13.04.2018 gegen 20:30 Uhr völlig grundlos in *** vor dem Lokal „G“ hätten anhalten und die davor beobachtete Fahrt in Schlangenlinie erfinden sollen, erkläre er, dass das von den beiden vermutlich ein Racheakt gegenüber ihn sei, da er im Zuge der Auseinandersetzung Herr B beschimpft habe. Warum die beiden überhaupt hätten stehen bleiben sollen, erkläre er dahingehend, dass diese das vermutlich aufgrund seines Sturzes getan haben und ihm behilflich sein wollten. Der Zeuge C führte aus, am 13.04.2018 gemeinsam mit seinem Kollegen H im Wege der Bezirksleitzentrale um 20:33 Uhr darüber informiert worden zu sein, dass im Ortsgebiet von *** im Bereich der *** eine betrunkene Person liegen solle. Es habe glaublich noch einen weiten Anruf gegeben, dass es auch einen Raufhandel gebe. Aus diesem Grund sei auch eine *** Streife zugefahren. Vor Ort hätten ihm zwei Zeugen mitgeteilt, hinter einem Fahrzeuglenker aus Richtung *** nachgefahren zu sein, welcher teilweise in Schlangenlinie gefahren und offensichtlich stark alkoholisiert sei. Der Lenker des Fahrzeuges sei in *** schräg gegenüber dem Lokal „G“ stehen geblieben, ebenso die Zeugen. Anschließend sei der Angezeigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, zum Fahrzeug der Zeugen hingegangen und hätte diese beschimpft. Beide Zeugen hätten ihm gegenüber bestätigt, dass eine männliche Person das Fahrzeug gelenkt habe bzw. auch nur eine Person im Fahrzeug gewesen sei. Nachdem der Angezeigte mitbekommen habe, dass die Frau die Polizei verständigt habe, habe dieser laut Angaben der Zeugen den Ort verlassen und sei in das Lokal „G“ gegangen. Aufgrund dieser Informationen seien sein Kollege und er in das Lokal „G“ gegangen und hätten dort den Beschwerdeführer angetroffen. Er habe diesen aufgefordert sich auszuweisen und mit ihm vor das Lokal zu kommen. Auf dem Weg zu dessen Auto habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er verdächtigt werde, ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert. Befragt zum Zustand des Beschwerdeführers erkläre er, dass dieser damals stark alkoholisiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe stark nach Alkohol gerochen, sei getorkelt und habe nur sehr schlecht sprechen können. Dieser sei im Zuge der Amtshandlung überhaupt nicht einsichtig und sehr provokant gewesen. Seine Aufforderung zum Alkotest habe der Beschwerdeführer durch die Aussage verweigert, keinen Alkotest machen zu wollen. Bis zum Ende der Amtshandlung habe er diesen mehrmals zum Alkotest aufgefordert, jedoch jedes Mal erfolglos. Somit sei für ihn die Amtshandlung beendet gewesen. Er habe sowohl den Führerschein als auch die Fahrzeugschlüssel einbehalten. Der Beschwerdeführer habe ihm gedroht, einmal bei der Gendarmerie gewesen zu sein und auch den Bezirkskommandanten zu kennen. Kollegen von *** hätten ihm mitgeteilt, den Beschwerdeführer zu kennen und mit diesem vor Monaten einmal eine ähnliche Amtshandlung gehabt zu haben. In der Nacht am 14.04.2018 um 00:20 Uhr sei der Beschwerdeführer schließlich auf der Polizeiinspektion *** erschienen und habe ihn ersucht, die gegenständliche Anzeige zurückzunehmen, da er den Bezirkskommandanten und den ehemaligen Bezirkshauptmann sehr gut kenne. Darüber habe er auch einen Aktenvermerk angelegt. Der Zeuge B führte aus, am 13.04.2018 auf der *** sein Fahrzeug von *** in Richtung *** gelenkt zu haben, auf dem Beifahrersitz sei seine Freundin E gesessen. Gegen 20:00 Uhr sei er hinter einem roten Auto nachgefahren, wobei der Lenker das Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt habe. Dieser sei immer nach rechts und teilweise auch nach links gekommen. Der Lenker sei mit dem Fahrzeug sogenannte Schlangenlinien gefahren. Entgegenkommende Fahrzeuge hätten mehrmals abbremsen müssen. Ca. 15 Minuten sei er diesem Fahrzeug nachgefahren. Der Lenker habe auch Fußgängerübergänge ignoriert, manchmal sei er schneller und manchmal sehr langsam gefahren. Seine Freundin habe im Zuge der Nachfahrt die Polizei anrufen wollen, jedoch nicht genau gewusst, wo sie seien. Irgendwann sei der Lenker ganz langsam geworden und er habe diesen überholt. Er habe sein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Dann sei er zu dem hinter ihm stehenden roten Fahrzeug hingegangen und habe dem Lenker gesagt, dass er stark alkoholisiert sei. Dieser habe geantwortet, das zu wissen, worauf er zu diesem gesagt habe, stehen zu bleiben, da seine Frau bereits die Polizei verständigt habe. Ausdrücklich erkläre er, dass dieser Herr alleine im Fahrzeug gewesen sei. Wenn er den im Zuge der Verhandlung gegenüber sitzenden Beschwerdeführer ansehe, erkläre er, dass es sich um jenen Herrn handle, der damals das Fahrzeug gelenkt und welchen er angesprochen habe. Anschließend sei er selbst in sein Fahrzeug eingestiegen, worauf der Herr mit seinem Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei und dieses vor ihnen abgestellt habe. Dann sei der Herr ausgestiegen, wieder zu ihnen gekommen und habe fürchterlich geschimpft. Dabei habe dieser auch gegen die Scheibe ihres Fahrzeuges geschlagen. Er habe diesen ersucht, bei seinem Fahrzeug zu warten, dieser habe jedoch fürchterlich geschimpft. Anschließend hätten andere Personen diesen Herrn in ein in der Nähe befindliches Lokal oder Restaurant gebracht. Ca. fünf Minuten später sei die Polizei erschienen und in weiterer Folge mit diesem Herrn aus dem Lokal gekommen. Dieser sei betrunken gewesen und habe nicht sehr gut stehen können. Abschließend befragt erkläre er, dass es sich bei dem anwesenden Beschwerdeführer um jene Person handle, welche damals mit dem Fahrzeug gefahren sei. Die Zeugin E führte aus, am 13.04.2018 mit ihrem Lebensgefährten B auf der *** von *** kommend Richtung *** unterwegs gewesen zu sein. Ihr Partner habe das Fahrzeug gelenkt, sie sei Beifahrerin gewesen. Im Zuge dieser Fahrt sei ihnen ein rotes Fahrzeug aufgefallen, welches sehr langsam gefahren sei. Der Lenker sei immer wieder nach links auf die Gegenfahrbahn gekommen, wobei teilweise sogar andere Fahrzeuglenker stehen geblieben seien. Einmal habe der Lenker sein Fahrzeug vor einer Verkehrsinsel im letzten Moment nach rechts verrissen. Es sei für sie klar gewesen, dass mit diesem Lenker irgendetwas nicht in Ordnung sei, einerseits aufgrund von Alkoholisierung oder aus einem anderen Grund. Irgendwann habe ihr Partner diesen Lenker auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen wollen und versucht, diesen zu überholen. Das sei zunächst nicht erfolgreich gewesen. Etwas später sei dieser Lenker mit dem Fahrzeug stehen geblieben und sie hätten auch angehalten. Sie seien hinter diesem Fahrzeug stehen geblieben. Sie habe von diesem Fahrzeug ein Foto gemacht, auf welchem das Fahrzeug und auch das Kennzeichen *** sehr gut erkennbar seien. Der Lenker sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und zu ihrem Fahrzeug gekommen. Dabei habe sie von diesem Herrn auch ein Foto gemacht, unmittelbar nachdem dieser aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei (diese beiden Fotos konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung auf dem Handy der Zeugin eingesehen werden. Auf dem Foto 2 war der anwesende Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen. Dieses Foto wurde am 13.04.2018 um 20:32 Uhr gemacht). Der Herr sei auf sie zugekommen, getorkelt und sehr aggressiv gewesen. Dieser habe ihren Partner wüst beschimpft, worauf sie die Polizei verständigt habe. In weiterer Folge sei sie mit der Polizei fast zehn Minuten verbunden gewesen, da sie die Örtlichkeit nicht gut beschreiben habe können und das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Der Herr sei schließlich weggegangen und direkt vor ihrem Fahrzeug zu Boden gestürzt. Ein anderer Fahrzeuglenker habe sogar sein Fahrzeug anhalten müssen, da dieser Herr teilweise auch auf der Fahrbahn gelegen sei. Im Zuge des ganzen Tumults habe sie nicht mitbekommen, dass der Herr plötzlich weg gewesen sei. Schließlich sei die Polizei erschienen und habe den Herrn aus einem nahegelegenen Lokal herausgeholt. Die beiden Fotos vom Fahrzeug bzw. dem Fahrzeuglenker habe sie unmittelbar nach dem Aussteigen des Herrn gemacht. Der Zeuge D führte aus, am 13.04.2018 im Lokal F in *** eine Tanzveranstaltung gegen halb 6 Uhr am Abend vorbereitet zu haben. Gegen 19:00 Uhr bzw. 19:10 Uhr sei er in den vorderen Bereich des Lokals gegangen und habe sich ein Getränk bestellt. Dort habe er den Beschwerdeführer getroffen, welcher ihn auf ein alkoholisches Getränk einladen habe wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Schließlich habe ihn dieser ersucht, mit dessen Fahrzeug nach *** nach Hause zu führen, da er bereits zu viel Alkohol konsumiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch bereits sein Sohn im Lokal gewesen. Beide seien sie darüber nicht begeistert gewesen. Gegen 19:40 Uhr sei er schließlich mit dem roten Ford des Beschwerdeführers Richtung *** gefahren. Der Beschwerdeführer sei Beifahrer gewesen. Sein Sohn sei ihnen mit einem anderen Auto gefolgt. Auf Höhe der Polizei in *** habe plötzlich eine Kontrollleuchte im Fahrzeug aufgeleuchtet, welche angezeigt habe, dass es Probleme mit einem Reifen gebe. Ca. 800 Meter später sei er ca. auf Höhe des Lokal „G“ mit dem Auto stehen geblieben. Sie seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, wobei der Beschwerdeführer in das Lokal „G“ gegangen sei. Er selbst sei mit seinem Sohn wieder zurück in das Lokal „F“ nach *** gefahren, wo er gegen 20:05 Uhr oder 20:10 Uhr wieder eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei, als er ihn verlassen habe, jedenfalls alkoholisiert gewesen. Was danach passiert ist, könne er nicht sagen. Am nächsten Tag habe er den Beschwerdeführer in *** vor einem Heurigenlokal getroffen und bei diesem eine Verletzung im Gesichtsbereich gesehen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er mit dem Taxi nach Hause gefahren sei sowie dass ihm die Polizei den Führerschein abgenommen hätte. Die Verletzung habe er sich laut dessen Aussagen beim Aussteigen aus dem Taxi zugezogen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschwerdeführer lenkte am 13.04.2018 gegen 20:30 Uhr den PKW der Marke Ford Focus, Farbe Rot, mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung ***. Dabei lenkte er sein Fahrzeug teilweise in Schlangenlinien und mit teilweise nicht angepasster Geschwindigkeit, wodurch die hinter ihm fahrenden Zeugen B und E auf ihn aufmerksam wurden. Im Ortsgebiet *** im Bereich *** (in der Nähe des Lokals „G“) hielten schließlich beide Fahrzeuglenker an. Nachdem die Zeugen dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatten, die Polizei verständigt zu haben, beschimpfte der Beschwerdeführer die Zeugen und entfernte sich in das dortige Cafe „G“. Kurze Zeit später erschienen der Zeuge C und ein Kollege, welche nach Befragung der Zeugen den Beschwerdeführer im Lokal „G“ aufsuchten. Der Zeuge C ersuchte den Beschwerdeführer vor das Lokal mitzukommen, wo er diesen mehrfach zu einem Alkotest aufforderte. Diesen verweigerte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, mit keinem Fahrzeug gefahren zu sein. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht erachtet es aufgrund der Angaben der Zeugen B und E als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit den roten Ford Focus mit dem behördlichen Kennzeichen *** von *** kommend in Richtung *** auf der *** gelenkt hat. Diese beiden Zeugen schilderten im Zuge der mündlichen Verhandlung völlig glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug äußerst unsicher lenkte und jedenfalls alleine im Fahrzeug war. Zudem konnten diese beiden Zeugen den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung eindeutig als den damaligen Lenker identifizieren. Das Gericht kann keinen Grund erkennen, warum die beiden unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen den ihnen völlig unbekannten Beschwerdeführer völlig grundlos mit völlig falschen Angaben belasten sollten. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, die beiden Zeugen hätten die von ihm durchgeführte Fahrt erfunden und es handle sich vermutlich um einen Racheakt gegenüber ihm, da er den Zeugen B im Zuge einer Auseinandersetzung nach dem Verlassen des Lokals beschimpft habe, war in diesem Zusammenhang nicht der geringste Glaube zu schenken und diese Angaben als reine Schutzbehauptung zu werten mit dem einzigen Ziel, sich der verwaltungsstrafrechtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Verantwortung zu entziehen. Ebenso erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Polizeibeamten C zu einem Alkotest aufgefordert worden ist und diesen mit der Begründung verweigert hat, kein Fahrzeug gelenkt zu haben. Es kann ebenso kein Grund gesehen werden, warum dieser Polizeibeamte den selbst laut eigenen Angaben stark alkoholisierten Beschwerdeführer völlig grundlos mit falschen Angaben belasten sollte. Die Angaben des Zeugen D, den Beschwerdeführer gegen 19:40 Uhr mit dessen Auto nach *** bis zum Lokal „G“ gefahren zu haben, waren gegenständlich nicht geeignet, die beiden oben angeführten zeugenschaftlichen Wahrnehmungen gegen 20.30 Uhr zu widerlegen, zumal dieser Zeuge laut eigenen Angaben bereits um 20:05 Uhr wieder im Lokal „F“ in *** gewesen ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.09.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls
§ 5Abs. 2 und 4 i
Vm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bestraft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.09.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls
Paragraph 5, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bestraft. Eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.11.2018, Zl. LVwG-S-2207/001-2018, als unbegründet abgewiesen. 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 24Abs.
1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 24Abs.
3 Z. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25Abs.
1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
§ 25Abs.
3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
§ 26Abs.
2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.
§ 7Abs.
1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
§ 7Abs.
3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
§ 7Abs.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2018 nach vorheriger Fahrzeuglenkung die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2018 nach vorheriger Fahrzeuglenkung die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Zusammenfassend geht das erkennende Gericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer am 13.04.2018 gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten 6-monatigen Entziehungsfrist, die ohnehin nur das in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene gesetzliche Mindestmaß darstellt, erwarten ließ.Zusammenfassend geht das erkennende Gericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer am 13.04.2018 gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten 6-monatigen Entziehungsfrist, die ohnehin nur das in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene gesetzliche Mindestmaß darstellt, erwarten ließ. Da auch die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in den oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ihre Deckung finden, war auch diesbezüglich der Beschwerde keine Folge zu geben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.845.001.2018