RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-883/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 17 VwGVG sieht vor: Paragraph 17, VwGVG sieht vor: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:Die relevante Bestimmung des Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:
(2)Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2)Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a)Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. […] Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann vergleiche VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221). Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167). Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat vergleiche VwGH 19.09.1984, 83/11/0167). Es ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im Kraftfahrgesetz 1967 (und auch in keinem anderen Gesetz) keine Frist vorgesehen ist, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf der Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann. Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22). Die belangte Behörde hat weder in ihrem Widerrufsbescheid eine entsprechende Begründung aufgenommen, noch ist der beschwerdegegenständlichen Erledigung zu entnehmen, wann nach Ansicht der Kraftfahrbehörde eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder gegeben sein könnte.Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 57 a, Anmerkung 22). Die belangte Behörde hat weder in ihrem Widerrufsbescheid eine entsprechende Begründung aufgenommen, noch ist der beschwerdegegenständlichen Erledigung zu entnehmen, wann nach Ansicht der Kraftfahrbehörde eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder gegeben sein könnte. Ebenso teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wenn diese vorbringt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines Beobachtungszeitraumes ankomme. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.Ebenso teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wenn diese vorbringt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines Beobachtungszeitraumes ankomme. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit. Zunächst ist festzuhalten, dass seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbescheides lediglich ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist und handelt es sich hierbei um einen relativ kurzen (Beobachtungs-)Zeitraum. Positiv zu werten ist, dass in diesem Zeitraum tatsächlich Maßnahmen seitens der Beschwerdeführerin ergriffen wurden und ist ein grundsätzlicher Wille seitens der Antragstellerin erkennbar, die beanstandeten Mängel zu beheben bzw. vergleichbare Fehler wie die in der Vergangenheit begangenen in der Zukunft zu vermeiden. Allerdings stellen die gesetzten Maßnahmen, wie die Instandsetzung und Instandhaltung der in der (ehemaligen) Prüfstelle verwendeten Geräte als auch die Anschaffung von Belastungsgewichten, kein Argument für eine wiederhergestellte Vertrauenswürdigkeit dar, denn handelt es sich hierbei um ganz selbstverständliche Maßnahmen, ist doch von jedem professionellen Betrieb zu erwarten, dass die verwendeten Gerätschaften laufend gewartet und überprüft werden, die nötigen Hilfsmaterialen (Belastungsgewichte) vorhanden sind bzw. die Mitarbeiter mit den für die Begutachtungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln ausgestattet werden. Darüber hinaus wird auf § 4 Abs. 1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verwiesen, wonach Berechtigte für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen müssen. Die in Anlage 2a genannten Geräte müssen nach dieser Rechtsverordnung durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein. […] Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.Darüber hinaus wird auf Paragraph 4, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verwiesen, wonach Berechtigte für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen müssen. Die in Anlage 2a genannten Geräte müssen nach dieser Rechtsverordnung durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein. […] Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Es trägt nicht unbedingt zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit förderlich bei, wenn das im Betrieb in Verwendung befindliche Bremsprüfstandgerät, welches nach dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Typenblatt im November 2012 gefertigt wurde, erstmalig am
- August 2018 durch die Firma F GmbH, also erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides, gewartet wurde, obwohl bereits das Revisionsergebnis vom
- Oktober 2017 zeigte, dass die verwendete Gerätschaft mangelhaft regelmäßig überprüft wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der seinerzeitige „Verursacher“ des unrichtigen positiven Gutachtens sei bei der Beschwerdeführerin nicht mehr beschäftigt und hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der nunmehr im Unternehmen verantwortlichen Personen bestehe kein Zweifel, ist auszuführen, dass trotz Absolvierung der Weiterbildungskurse in der Vergangenheit auch bei den im Betrieb weiterhin tätigen Mitarbeitern große Wissenslücken im Zuge der Revision zu Tage traten, diese nicht ausreichend geschult und den Anforderungen der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nicht gewachsen waren. Lediglich eine Person, welche bei der Revision am
- Oktober 2017 noch als geeignete Person genannt wurde, nämlich Herr H, wird seitens der Beschwerdeführerin scheinbar nicht mehr als geeignete Person iSd § 3 PBStV geführt. Scheinbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Person, bei der ein verwandtschaftliches Naheverhältnis mit dem Geschäftsführer der Komplementärin der Einschreiterin nicht ausgeschlossen werden kann, einziger „Verursacher“ all jener Handlungen (wie in der Beschwerdeschrift beschrieben) gewesen wäre, welche letztlich zum Widerruf geführt haben. Diese Darstellung wurde nicht einmal im Widerrufsverfahren geltend gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei dieser geänderten Verantwortung davon aus, dass bei den im Widerrufsverfahren abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden und hält die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr dargestellte Ursache für die seinerzeitigen Mängel für wenig glaubwürdig.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der seinerzeitige „Verursacher“ des unrichtigen positiven Gutachtens sei bei der Beschwerdeführerin nicht mehr beschäftigt und hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der nunmehr im Unternehmen verantwortlichen Personen bestehe kein Zweifel, ist auszuführen, dass trotz Absolvierung der Weiterbildungskurse in der Vergangenheit auch bei den im Betrieb weiterhin tätigen Mitarbeitern große Wissenslücken im Zuge der Revision zu Tage traten, diese nicht ausreichend geschult und den Anforderungen der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nicht gewachsen waren. Lediglich eine Person, welche bei der Revision am
- Oktober 2017 noch als geeignete Person genannt wurde, nämlich Herr H, wird seitens der Beschwerdeführerin scheinbar nicht mehr als geeignete Person iSd Paragraph 3, PBStV geführt. Scheinbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Person, bei der ein verwandtschaftliches Naheverhältnis mit dem Geschäftsführer der Komplementärin der Einschreiterin nicht ausgeschlossen werden kann, einziger „Verursacher“ all jener Handlungen (wie in der Beschwerdeschrift beschrieben) gewesen wäre, welche letztlich zum Widerruf geführt haben. Diese Darstellung wurde nicht einmal im Widerrufsverfahren geltend gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei dieser geänderten Verantwortung davon aus, dass bei den im Widerrufsverfahren abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden und hält die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr dargestellte Ursache für die seinerzeitigen Mängel für wenig glaubwürdig. Mit den vorgelegten Bildungspässen soll scheinbar der Nachweis erbracht werden, dass die Ermächtigte nunmehr über das geeignete Personal verfügt. In diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 4 PBStV in Erinnerung zu rufen, wonach die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an bestimmten Kursen mit Erfolg teilnehmen müssen. Aus der Absolvierung gesetzlich geforderter Weiterbildungsmaßnahmen kann lediglich abgeleitet werden, dass die geeignete Person ex lege die Berechtigung, als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden, nicht verliert.Mit den vorgelegten Bildungspässen soll scheinbar der Nachweis erbracht werden, dass die Ermächtigte nunmehr über das geeignete Personal verfügt. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 3, Absatz 4, PBStV in Erinnerung zu rufen, wonach die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Absatz 3, mindestens alle drei Jahre an bestimmten Kursen mit Erfolg teilnehmen müssen. Aus der Absolvierung gesetzlich geforderter Weiterbildungsmaßnahmen kann lediglich abgeleitet werden, dass die geeignete Person ex lege die Berechtigung, als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden, nicht verliert. Auch ändert das behauptete (und nicht mit Urkunden bewiesene) Ausscheiden des „Verursachers“ aus dem beschwerdeführenden Unternehmen grundsätzlich nichts an der Arbeitsweise der noch verbleibenden Mitarbeiter und der vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin, welche seinerzeit offenkundig kein ausreichendes Kontrollsystem installiert hatte, denn hätten sonst derartige Mängel sowohl bei der Gutachtenserstattung als auch allgemein in der Prüfstelle nicht auftreten können. Wenn die Antragstellerin nun behauptet, ein funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem eingeführt zu haben, so lässt sich dazu ausführen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete durchgeführte Schulung der Mitarbeiter betreffend Gewicht der Anhänger der Bremsprobe und betreffend Unterschied zwischen Eigengewicht und Prüfgewicht die Vertrauenswürdigkeit nicht begründen kann. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine selbstverständliche, unerlässliche Maßnahme, welche angesichts der zahlreichen festgestellten Wissensmängeln zwingend durchgeführt werden musste. Die Ausführungen zu personellen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisungen und Vorgaben stellen ebenso wie die Einführung eines Kontrollsystems bloße Absichtserklärungen dar, welche den Nachweis der Installierung eines geeigneten, nachvollziehbaren Qualitätssicherungs- und Kontrollsystems zur Gewährleistung der Erstellung (zukünftiger) mangelfreier, richtiger Gutachten nicht zu ersetzen vermag. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom
- November 2017 mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens und aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Revision widerrufen. Als besonders gravierend zu werten ist - neben der Erstellung eines positiven Gutachtens trotz Vorliegens von schweren Mängeln und eines Mangels mit Gefahr in Verzug - die bei der Revision festgestellte missbräuchliche Verwendung von einer § 57a KFG 1967 Plakette. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom
- November 2017 mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens und aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Revision widerrufen. Als besonders gravierend zu werten ist - neben der Erstellung eines positiven Gutachtens trotz Vorliegens von schweren Mängeln und eines Mangels mit Gefahr in Verzug - die bei der Revision festgestellte missbräuchliche Verwendung von einer Paragraph 57 a, KFG 1967 Plakette. Wie festgestellt, wurde eine Plakette, welche zu einer positiven § 57a KFG 1967 Begutachtung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, an einem firmeneigenen Fahrzeug angebracht, bei welchem die letzte Begutachtung zwei Jahre zuvor durchgeführt worden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgabe von Begutachtungsplaketten durch einen Ermächtigten zur Anbringung an einem – noch dazu firmeneigenen – Kraftfahrzeug ohne Überprüfung deren Verkehrs- und Betriebssicherheit einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt begründet (so OGH 19.12.1978, 9 Os 106/78).Wie festgestellt, wurde eine Plakette, welche zu einer positiven Paragraph 57 a, KFG 1967 Begutachtung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, an einem firmeneigenen Fahrzeug angebracht, bei welchem die letzte Begutachtung zwei Jahre zuvor durchgeführt worden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgabe von Begutachtungsplaketten durch einen Ermächtigten zur Anbringung an einem – noch dazu firmeneigenen – Kraftfahrzeug ohne Überprüfung deren Verkehrs- und Betriebssicherheit einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt begründet (so OGH 19.12.1978, 9 Os 106/78). Die damaligen Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu dieser missbräuchlichen Verwendung gekommen war, gingen ins Leere. Es wurde sich nämlich auf das eigenmächtige Handeln der Mitarbeiter bzw. der neuen Büromannschaft, welche aus Versehen bzw. aus Unwissenheit gehandelt hätten, ausgeredet. Eine missbräuchliche, strafrechtlich relevante Verwendung der übertragenen behördlichen Befugnisse – noch dazu zu firmeneigenen Zwecken – erschüttert die Vertrauenswürdigkeit im höchsten Maße, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wegen dieses schwerwiegenden Verhaltens per se die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch diese Tathandlung die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin frühestens in drei Jahren (gerechnet vom
- März 2017) wiedergegeben sein könnte. Berücksichtigt bei dieser angestellten Prognose ist, dass der Missbrauch erst im Zuge der Revision aufgedeckt wurde.Die damaligen Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu dieser missbräuchlichen Verwendung gekommen war, gingen ins Leere. Es wurde sich nämlich auf das eigenmächtige Handeln der Mitarbeiter bzw. der neuen Büromannschaft, welche aus Versehen bzw. aus Unwissenheit gehandelt hätten, ausgeredet. Eine missbräuchliche, strafrechtlich relevante Verwendung der übertragenen behördlichen Befugnisse – noch dazu zu firmeneigenen Zwecken – erschüttert die Vertrauenswürdigkeit im höchsten Maße, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wegen dieses schwerwiegenden Verhaltens per se die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch diese Tathandlung die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin frühestens in drei Jahren (gerechnet vom
- März 2017) wiedergegeben sein könnte. Berücksichtigt bei dieser angestellten Prognose ist, dass der Missbrauch erst im Zuge der Revision aufgedeckt wurde. Überdies ließ auch dieses Vorbringen eindeutige Rückschlüsse auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems schließen, müssen doch insbesondere unerfahrene und neue Mitarbeiter in den Arbeitsalltag eingeschult, aber auch entsprechend kontrolliert werden, sodass es zu solchen Missständen gar nicht kommen kann. Das Anlegen eines Ordners, in welchem nunmehr beschädigte und verstanzte Plaketten einzukleben seien, die Anordnung Ersatzplaketten erst nach elektronischer Stornierung der Erstplakette auszustellen sowie die Androhung von personellen Konsequenzen bei Nichtbefolgung von Weisungen sind selbstverständliche Maßnahmen, die zwingend umzusetzen sind. Auch diese Handlungen können in so kurzer Zeit, wie gegenständlich, nicht das zerstörte Vertrauen wiederherstellen, handelte es sich doch bei der missbräuchlichen Verwendung der Plakette auf dem firmeneigenen Fahrzeug um einen Vertrauensmissbrauch höchsten Grades. Bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Widerruf geführt haben, und der seit dem Widerruf verstrichenen Zeit gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin ist derzeit noch nicht gegeben. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen würde eine umfangreiche Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit darstellen, welche nicht zu rechtfertigen sei, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände sowohl beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen als auch bei der Wiedererteilung derselben aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Der Widerruf einer erteilten Ermächtigung ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar (VwGH 19.09.1984, 83/11/0167), sodass der Grundsatz „in dubio pro reo“ – wie in der Beschwerdeschrift moniert – im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin über die wirtschaftlichen Auswirkungen des aufrechten Widerrufs für sich ins Leere (so VwGH 25.03.1991, AW 91/11/0006). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder vertrauenswürdig ist und konnte diese Beurteilung anhand der Aktenlage erfolgen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.883.001.2018