G in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 225 (Ersatzfreistrafe: 9 Stunden), zu 2.
G in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 425 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 3.
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 4.
1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) und zu 5.
1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt.Er habe dadurch zu
Paragraph 79, Absatz 2, AbfallwirtschaftsG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 225 (Ersatzfreistrafe: 9 Stunden), zu 2.
Paragraph 79, Absatz eins, AbfallwirtschaftsG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 425 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 3.
Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 4.
Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) und zu 5.
Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf der Anzeige der Polizeiinspektion vom
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
G ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
Abs. 2 lit. a leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.
Paragraph 16, Absatz eins, ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
Absatz 2, Litera a, leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.
G begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt.
G sind solche Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freistrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ForstG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt.
Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, ForstG sind solche Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freistrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängende Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (§ 7 Absatz 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen (§ 6 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000) sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplätzen (§ 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000) verboten.
Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängende Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen (Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000) sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplätzen (Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000) verboten.
1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zum ForstG: Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Durch die Waldverwüstung wurde in die Erhaltung des Waldbodens auf den gegenständlichen Grundstücken eingegriffen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz des Waldes und des Waldbodens, ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Zum Naturschutzgesetz: Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht § 6 NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 gemieteten Campingplätzen verboten sind. § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 gemieteten Campingplätzen verboten sind. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Die Bedeutung des durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgutes, nämlich der Natur- und Umweltschutz, ist als sehr hoch anzusehen. Durch die gegenständlichen Lagerungen bzw. Ablagerungen sowie den abgestellten Wohnwagen wie auch das Mobilheim wurde in das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich eingegriffen. Mildernd wirken sich die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die durchgeführte Entfernung sämtlicher Altfahrzeuge sowie größtenteils der sonstigen Abfallgegenstände aus. Erschwerend sind keine Umstände zu werten. Der Einheitswert der Landwirtschaft des Beschwerdeführers beträgt € 5.100,--. Er hat keine Sorgepflichten. Im Lichte der angeführten Umstände waren die von der belangten Behörde verhängte Strafen trotz der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1858.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.