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{'item': 'LVwG-S-1858/001-2018'}

Obsah (11)§ 79§ 174§ 36§ 50Art. 130§ 16§ 6§ 19§ 45§ 52§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1858/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 79Abs. 2 Abfallwirtschafts

G in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 225 (Ersatzfreistrafe: 9 Stunden), zu 2.

§ 79Abs. 1 Abfallwirtschafts

G in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 425 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 3.

§ 174Abs. 1 Schlusssatz Z 1 Forst

G eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 4.

§ 36Abs.

1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) und zu 5.

§ 36Abs.

1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt.Er habe dadurch zu

  1. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, zu
  2. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, zu
  3. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Punkt 3 ForstG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, ForstG, zu
  4. Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 und zu
  5. Paragraph 6, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 verletzt und wurde über ihn deshalb zu 1.

Paragraph 79, Absatz 2, AbfallwirtschaftsG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 225 (Ersatzfreistrafe: 9 Stunden), zu 2.

Paragraph 79, Absatz eins, AbfallwirtschaftsG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 425 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 3.

Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), zu 4.

Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) und zu 5.

Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf der Anzeige der Polizeiinspektion vom

  1. September 2016 stütze. Bei der Strafbemessung wurden ein landlandwirtschaftlicher Einheitswert von € 5.100,-- sowie keine Sorgepflichten berücksichtigt. Mildernd wurde das Geständnis und die durchgeführte Entfernung sämtlicher Altfahrzeuge sowie größtenteils sonstiger Abfallgegenstände gewertet, erschwerend keine Umstände.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er glaube, dass man ihm mit dem Vorwurf der Waldverwüstung Unrecht tue. Es werde davon ausgegangen, dass die alten Geräte Abfälle seien, für ihn und seine Brüder seien es aber noch brauchbare Teile (Oldtimerteile). Diese seien nicht weggeworfen sondern zwischengelagert worden. Seine Aufgabe als Bergbauer sei es seit Jahren, die Landschaft zu erhalten. Es sei leider passiert, dass für das zusammenräumen wenig Aufmerksamkeit geblieben sei, da er große Probleme mit Käferholz gehabt habe. Da ihm die körperliche und seelische Belastung anscheinend zu viel geworden sei, habe er im September 2017 einen Schlaganfall erlitten und sei sechs Wochen im Rollstuhl gewesen und durch eine linksseitige Lähmung nicht mobil gewesen. Er sei auf die Hilfe anderer angewiesen. Er habe dadurch seinen Bergbauernhof aufgeben müssen, diesen verpachtet und müsse nun mit einer Mindestpension das Auslangen finden. Da er seither nichts mehr arbeiten könne habe er der Forderung noch nicht ganz nachkommen können. Da er sich durch seine Behinderung schwer tue, die nötige Körperpflege durchzuführen, habe ihm die Gemeinde aus dem Hilfsfonds für eine Dusche Unterstützung angeboten. Durch den Abtransport von Altautos auf der Gemeindestraße sei der Alteisen-Laster verunglückt, und es sei für die Reparaturkosten der Straße für ihn ein Betrag von € 3.000,-- angefallen, nämlich sein Güterwegeerhaltungsanteil, den er auch noch zu bezahlen habe. Er leide weiters an Bluthochdruck und müsse eine ganze Reihe von Medikamenten einnehmen. Der Beschwerdeführer ersuchte, von der Bestrafung abzusehen.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes, die Einvernahme des B als Zeuge sowie das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.
  4. Feststellungen: Am
  5. September 2016 wurde nach einer Mitteilung der Finanzpolizei im Bereich des landwirtschaftlichen Objektes des Beschwerdeführers eine Begehung durch die belangte Behörde, C, B als umweltkundiges Organ sowie einer Streife der Polizei durchgeführt. Dabei wurde wahrgenommen, dass sich im Wald des Beschwerdeführers in der KG ***, Grundstücknummer ***, großflächig Folien und Bauschutt befanden. Außerdem befanden sich auf den dem Beschwerdeführer gehörenden Parzellen Nummer ***, .***,*** und ***, alle KG ***, größere Mengen Baurestmassen, Dachplatten, Reifen, Metall in Form von Fahrzeugteilen, ausrangierte landwirtschaftliche Geräte und Folien. Auf der Parzelle Nummer ***, KG *** befand sich ein Wohnwagen. Auf der Parzelle Nummer ***, KG *** befand sich ein Mobilheim. Diese Gegenstände und Materialien befanden über einen längeren Zeitraum, jedenfalls seit mehr als einer Woche, dort. Der Hof des Beschwerdeführers ist in Einzellage außerhalb eines Siedlungsgebietes situiert. So auch die um diesen Hof liegenden, angeführten Grundstücke.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den sich am
  7. September 2016 auf den angeführten Grundstücken befindlichen Objekten und Materiealien ergeben sich aus der im Akt befindlichen Anzeige einschließlich der darin enthaltenen Fotodokumentation. Diese wurde auch im Rahmen der Einvernahme durch den Zeugen B in glaubwürdiger Weise bestätigt. Vom Beschwerdeführer wurde der beschriebene Zustand nicht bestritten. Die Situierung des Hofes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ebenfalls im Akt befindlichen Übersichtskarte. Diese zeigt einen in Einzellage befindlichen Hof mit Wirtschaftsgebäuden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass sich sein Hof und die angeführten Liegenschaften in einem Siedlungsgebiet befinden würden.
  8. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 16Abs. 1 Forst

G ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

Abs. 2 lit. a leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.

Paragraph 16, Absatz eins, ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

Absatz 2, Litera a, leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.

§ 174Abs. 1 lit. a Z 3 Forst

G begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt.

§ 174Abs. 1 Schlusssatz Z 1 Forst

G sind solche Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freistrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ForstG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt.

Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, ForstG sind solche Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freistrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

§ 6

NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängende Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (§ 7 Absatz 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen (§ 6 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000) sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplätzen (§ 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000) verboten.

Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängende Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen (Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000) sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplätzen (Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000) verboten.

§ 36Abs.

1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt.

  1. Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in diesem Erkenntnis nur über die Spruchpunkte 3, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen wird. Die Entscheidung zu Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht gesondert. 7.
  2. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (§ 16 Abs. 2 lit. a ForstG).Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG). Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 03.10.2008, 2005/10/0155). Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 03.10.2008, 2005/10/0155). Im gegenständlichen Fall wurde befanden sich im Wald des Beschwerdeführers in der KG ***, Grundstücknummer ***, großflächig Folien und Bauschutt. Die Folien und der Bauschutt befanden sich bereits über einen längeren Zeitraum dort. Dadurch, dass an der betreffenden Örtlichkeit im Wald über einen längeren Zeitraum großflächig Folien und Bauschutt gelagert bzw. abgelagert wurden, wurde der Waldboden dadurch längerfristig bedeckt. Damit konnte sich der Wald an diesen Stellen nicht ordnungsgemäß entwickeln und wurde dort Produktionskraft des Waldbodens unterbunden. Damit ging von der gegenständlichen Handlung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich abschwächende Wirkung aus und wurde dadurch der Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a ForstG in objektiver Hinsicht erfüllt.Dadurch, dass an der betreffenden Örtlichkeit im Wald über einen längeren Zeitraum großflächig Folien und Bauschutt gelagert bzw. abgelagert wurden, wurde der Waldboden dadurch längerfristig bedeckt. Damit konnte sich der Wald an diesen Stellen nicht ordnungsgemäß entwickeln und wurde dort Produktionskraft des Waldbodens unterbunden. Damit ging von der gegenständlichen Handlung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich abschwächende Wirkung aus und wurde dadurch der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG in objektiver Hinsicht erfüllt. 7.
  3. Zu Spruchpunkt 4 und 5 des angefochtenen Bescheides Der Hof des Beschwerdeführers ist in Einzellage außerhalb eines Siedlungsgebietes situiert. So auch die um diesen Hof liegenden, verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Da sie nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebiet des liegen, liegen sie außerhalb vom Ortsbereich im Sinn des § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000.Der Hof des Beschwerdeführers ist in Einzellage außerhalb eines Siedlungsgebietes situiert. So auch die um diesen Hof liegenden, verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Da sie nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebiet des liegen, liegen sie außerhalb vom Ortsbereich im Sinn des Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz
  4. Dort ist die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen verboten (§ 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000).Dort ist die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen verboten (Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000). Auf den dem Beschwerdeführer gehörenden Parzellen ***, .***,*** und ***, alle KG ***, befanden sich größere Mengen Baurestmassen, Dachplatten, Reifen, Metall in Form von Fahrzeugteilen, ausrangierte landwirtschaftliche Geräte und Folien. Zu dem im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht definierten Begriff der „Abfälle“ ist auf die - auch hier maßgebliche - Definition des § 3 Z. 1 NÖ AWG 1992 zu verweisen (VwGH 27.01.2003 2001/10/0115). Zu dem im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht definierten Begriff der „Abfälle“ ist auf die - auch hier maßgebliche - Definition des Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ AWG 1992 zu verweisen (VwGH 27.01.2003 2001/10/0115). Als Abfälle gelten demnach Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (§ 1 Abs. 3 NÖ AbfallwirtschaftsG).Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (Paragraph eins, Absatz 3, NÖ AbfallwirtschaftsG). Für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen, Dachplatten, Reifen, das Metall in Form von Fahrzeugteilen und Folien trifft die (objektive) Abfalleigenschaft demnach zu, da durch diese insbesondere Gefahren für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser bzw. Boden beeinträchtigt werden kann und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Die die Abfalleigenschaft der abgestellten Geräte bemisst sich danach, ob eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist. Da es sich um ausrangierte landschaftliche Geräte handelt, stehen diese nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung und sind daher ebenfalls als Abfälle zu qualifizieren. Da sohin Abfälle für länger als eine Woche außerhalb des Ortsbereiches und außerhalb einer dafür vorgesehenen und genehmigten Anlage wurden gelagert bzw. abgelagert wurde der objektive Tatbestand des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 verwirklicht.Da sohin Abfälle für länger als eine Woche außerhalb des Ortsbereiches und außerhalb einer dafür vorgesehenen und genehmigten Anlage wurden gelagert bzw. abgelagert wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 verwirklicht. Auf der Parzelle Nummer ***, KG ***, war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Wohnwagen, auf der Parzelle Nummer ***, KG ***, ein Mobilheim aufgestellt. Da auch dies außerhalb des Ortsbereiches und außerhalb eines genehmigten Campingplatzes erfolgte, wurde dadurch der objektive Tatbestand des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 verwirklicht.Auf der Parzelle Nummer ***, KG ***, war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Wohnwagen, auf der Parzelle Nummer ***, KG ***, ein Mobilheim aufgestellt. Da auch dies außerhalb des Ortsbereiches und außerhalb eines genehmigten Campingplatzes erfolgte, wurde dadurch der objektive Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 verwirklicht. 7.
  5. Zur subjektiven Tatseite: Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
  6. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom ,
  7. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte zu den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten 3, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  8. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zum ForstG: Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Durch die Waldverwüstung wurde in die Erhaltung des Waldbodens auf den gegenständlichen Grundstücken eingegriffen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz des Waldes und des Waldbodens, ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Zum Naturschutzgesetz: Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht § 6 NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 gemieteten Campingplätzen verboten sind. § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen sowie das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 gemieteten Campingplätzen verboten sind. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Die Bedeutung des durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgutes, nämlich der Natur- und Umweltschutz, ist als sehr hoch anzusehen. Durch die gegenständlichen Lagerungen bzw. Ablagerungen sowie den abgestellten Wohnwagen wie auch das Mobilheim wurde in das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich eingegriffen. Mildernd wirken sich die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die durchgeführte Entfernung sämtlicher Altfahrzeuge sowie größtenteils der sonstigen Abfallgegenstände aus. Erschwerend sind keine Umstände zu werten. Der Einheitswert der Landwirtschaft des Beschwerdeführers beträgt € 5.100,--. Er hat keine Sorgepflichten. Im Lichte der angeführten Umstände waren die von der belangten Behörde verhängte Strafen trotz der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1858.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.