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{'item': 'LVwG-AV-490/001-2018'}

Obsah (21)§ 28§ 21§ 25aArt. 133§ 10Art. 6§ 45§ 10a§ 53§ 52§ 67§ 66§ 13Art. 1§ 7§ 17Art. 130§ 291a§ 293§ 23§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-490/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit 22. Jänner 2019 unter der Bedingung verliehen, dass sie die Gelöbnisformel

§ 21Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) ablegt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit 22. Jänner 2019 unter der Bedingung verliehen, dass sie die Gelöbnisformel

Paragraph 21, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ablegt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit am

  1. April 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingelangtem Antrag hat B, geboren ***, Staatsangehörigkeit Türkei, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  2. März 2018, ***, wurde das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10Abs.

1 Z. 6, § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. März 2018, ***, wurde das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin vor ihrer Flucht nach Österreich laut ihren Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am

  1. Oktober 2001 aktives Mitglied der vom Rat der Europäischen Union auf die Terrorliste gesetzten *** Bewegung der C („C“) gewesen sei. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom
  2. März 2006 seien von der C zahlreiche gewalttätige Aktionen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate, vorwiegend in der Türkei, ausgeführt worden. Die C habe sich zum Ziel gesetzt, durch revolutionäre Mittel die Beseitigung der bestehenden Gesellschaftsordnung in der Türkei zu erreichen. Aufgrund staatspolizeilicher Erkenntnisse sei bekannt, dass sie in Österreich über einen Anhängerkreis von einigen 100 Personen verfüge. Die Antragstellerin sei deshalb insgesamt sechs Jahre in Haft gewesen, wobei sie das erste Mal 1995 während einer Demonstration festgenommen worden sei und in weiterer Folge sechs Monate in U-Haft gewesen sei. Laut Mitteilung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Ankara habe sie in der Haft theoretischen und praktischen Unterricht zur Vornahme von Handlungen verbunden mit einer terroristischen Vereinigung genossen. Von D habe sie gelernt, wie man Bomben lege. Laut Erhebungen der türkischen Polizei habe sie an den Anschlägen auf einen Polizeiposten am
  3. November 1995 in ***, wobei ein Polizeibeamter verletzt worden sei und die Zweigstelle der *** Bank, ein Polizeieinsatzfahrzeug und der örtliche Sportclub mit Sprengstoff beworfen und beschossen worden seien, persönlich teilgenommen und selbst eine Bombe geworfen. Zwar hätte sie eine persönliche Teilnahme an den Anschlägen stets bestritten, sie würde jedoch von anderen Mitangeklagten beschuldigt, sogar die Drahtzieherin der Anschläge gewesen zu sein. Nach ihrer Haftentlassung habe sie ein Aktionsteam gegründet, welches für diese Anschläge verantwortlich sei. Bei einer Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung am
  4. November 1995 seien sechs Stück Rohrbomben gefunden worden. In der Türkei sei sie zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die von ihr begangenen Straftaten seien auch nach österreichischem Recht mit mehrjährigen Haftstrafen belegt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme anlässlich der Antragstellung am
  5. April 2016 habe sie gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde Neunkirchen zu Protokoll gegeben, dass sie noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei. Sie habe somit gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde absichtlich entscheidungsrelevante Tatsachen verschwiegen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine einsichts- und urteilsfähige Person ausdrücklich darüber belehrt werden müsste, welche Bedeutung die Bejahung der Aussage „Ich wurde noch nie strafrechtlich verurteilt“ habe. Zu ihrem Vorbringen mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2017 bzw. vom
  7. Dezember 2017 und vom
  8. März 2018, wonach die Behörde den Umstand, dass sie die verpflichtende Geschichtsprüfung erfolgreich bestanden habe, völlig außer Acht gelassen habe, wurde ausgeführt, dass die erfolgreiche Absolvierung dieser Prüfung eine zwingende Verleihungsvoraussetzung sei, die jedoch im Rahmen der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

§ 10Abs. 1 Z. 6 Stb

G vorliege, unbeachtlich sei. Soweit sie vorgebracht habe, dass sie in der Zeit vom

  1. Februar 1995 bis
  2. Juli 1995 und ein weiteres Mal vom
  3. November 1995 bis
  4. Juli 2001 durch die türkischen Behörden inhaftiert gewesen sei, ohne dass ein Gerichtsverfahren in dieser Zeit beendet worden sei, und während der Haft im türkischen Gefängnis gefoltert worden sei, wurde festgestellt, dass die Rechtskonformität des türkischen Gerichtsverfahrens nicht verfahrensrelevant sei. Allerdings sei anzumerken, dass die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen habe, dass die Polizisten, die sie gefoltert hätten, in der Türkei dafür verurteilt worden seien, was ein Indiz dafür sei, dass die Gerichtsverfahren in der Türkei damals sehr wohl rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hätten. Entscheidend sei vielmehr, welche Taten sie begangen hätte, die letztlich zu dem Gerichtsverfahren geführt hätten. Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach es wegen der Trennung von Gefängnisinsassen nach Geschlecht in der Türkei denkunmöglich sei, dass sie während ihrer Haft von einem Mann Anweisungen zum Bauen vom Bomben erhalten habe, sei entgegenzuhalten, dass es Tatsache sei, dass selbst in österreichischen Haftanstalten derartige Anweisungen von außen zu den Haftinsassen im Wege von Besuchskontakten hineingeschmuggelt werden könnten.Zu ihrem Vorbringen mit Schriftsatz vom
  5. Dezember 2017 bzw. vom
  6. Dezember 2017 und vom
  7. März 2018, wonach die Behörde den Umstand, dass sie die verpflichtende Geschichtsprüfung erfolgreich bestanden habe, völlig außer Acht gelassen habe, wurde ausgeführt, dass die erfolgreiche Absolvierung dieser Prüfung eine zwingende Verleihungsvoraussetzung sei, die jedoch im Rahmen der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliege, unbeachtlich sei. Soweit sie vorgebracht habe, dass sie in der Zeit vom

  1. Februar 1995 bis
  2. Juli 1995 und ein weiteres Mal vom
  3. November 1995 bis
  4. Juli 2001 durch die türkischen Behörden inhaftiert gewesen sei, ohne dass ein Gerichtsverfahren in dieser Zeit beendet worden sei, und während der Haft im türkischen Gefängnis gefoltert worden sei, wurde festgestellt, dass die Rechtskonformität des türkischen Gerichtsverfahrens nicht verfahrensrelevant sei. Allerdings sei anzumerken, dass die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen habe, dass die Polizisten, die sie gefoltert hätten, in der Türkei dafür verurteilt worden seien, was ein Indiz dafür sei, dass die Gerichtsverfahren in der Türkei damals sehr wohl rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hätten. Entscheidend sei vielmehr, welche Taten sie begangen hätte, die letztlich zu dem Gerichtsverfahren geführt hätten. Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach es wegen der Trennung von Gefängnisinsassen nach Geschlecht in der Türkei denkunmöglich sei, dass sie während ihrer Haft von einem Mann Anweisungen zum Bauen vom Bomben erhalten habe, sei entgegenzuhalten, dass es Tatsache sei, dass selbst in österreichischen Haftanstalten derartige Anweisungen von außen zu den Haftinsassen im Wege von Besuchskontakten hineingeschmuggelt werden könnten. Soweit die Antragstellerin vorgebracht habe, dass ihre Verurteilung in der Türkei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Abwesenheit allen Grundsätzen des „fair trial“

Art. 6

EMRK widerspräche, sei festzuhalten, dass nicht die Verurteilung durch das türkische Gericht, sondern vielmehr ihr Verhalten, welches der Verurteilung zugrunde gelegen sei, der Grund für die Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Daher sei auch nicht entscheidend, ob über sie die begünstigten halben Strafsätze anzuwenden gewesen wären, da sie zum damaligen Zeitpunkt gerade erst 18 Jahre alt gewesen sei. Das Urteil an sich werde von der Behörde hinsichtlich der Angemessenheit in Bezug auf die Schwere der Tat nicht beurteilt. Entscheidend sei vielmehr, dass die von ihr begangenen Straftaten so schwerwiegend seien, dass sie auch nach österreichischem Recht mit mehrjährigen Haftstrafen belegt seien. Es sei bei der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

§ 10Abs. 1 Z. 6 Stb

G vorliege, weiters unerheblich, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen bereits getilgt seien oder nicht. Soweit vorgebracht wurde, dass die Antragstellerin sich bereits mehr als 16 Jahre in Österreich aufhalte und überhaupt nicht straffällig geworden sei, sei festzustellen, dass zwar grundsätzlich für die Prognose, ob der Fremde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG erfülle, die zeitliche Distanz zwischen den Gesetzesübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung sei, aber unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bilden könne.Soweit die Antragstellerin vorgebracht habe, dass ihre Verurteilung in der Türkei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Abwesenheit allen Grundsätzen des „fair trial“

Artikel 6

, EMRK widerspräche, sei festzuhalten, dass nicht die Verurteilung durch das türkische Gericht, sondern vielmehr ihr Verhalten, welches der Verurteilung zugrunde gelegen sei, der Grund für die Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Daher sei auch nicht entscheidend, ob über sie die begünstigten halben Strafsätze anzuwenden gewesen wären, da sie zum damaligen Zeitpunkt gerade erst 18 Jahre alt gewesen sei. Das Urteil an sich werde von der Behörde hinsichtlich der Angemessenheit in Bezug auf die Schwere der Tat nicht beurteilt. Entscheidend sei vielmehr, dass die von ihr begangenen Straftaten so schwerwiegend seien, dass sie auch nach österreichischem Recht mit mehrjährigen Haftstrafen belegt seien. Es sei bei der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliege, weiters unerheblich, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen bereits getilgt seien oder nicht. Soweit vorgebracht wurde, dass die Antragstellerin sich bereits mehr als 16 Jahre in Österreich aufhalte und überhaupt nicht straffällig geworden sei, sei festzustellen, dass zwar grundsätzlich für die Prognose, ob der Fremde die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfülle, die zeitliche Distanz zwischen den Gesetzesübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung sei, aber unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bilden könne. Maßgebend sei, ob es sich um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigen würden, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit würden bei der Prognose besonders ins Gewicht fallen. Die Planung, Organisation und Durchführung von Anschlägen stelle zweifellos eine besonders massive Form der körperlichen Gewalt gegen Personen dar, da bei Begehung derartiger Anschläge die Körperverletzung und der Tod einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf genommen werde, um politische Ziele zu verwirklichen. Auch wenn sie die persönliche Teilnahme an dem Anschlag stets bestritten hätte, so würden Indizien gegen sie sprechen, da mehrere Mitangeklagte unabhängig voneinander sie als Drahtzieherin des Anschlags bezeichnet hätten. Zudem seien eben in ihrer Wohnung Rohrbomben gefunden worden. Durch ihre Beteiligung an den Anschlägen werde eine große kriminelle Energie gezeigt. Zwar sei es zutreffend, dass sie in Österreich keine strafrechtlichen Vormerkungen habe und es auch keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer terroristischen Gruppierung gebe, wobei ihr auch ihre lange unbescholtene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zugute zu halten sei, jedoch sei zu bedenken, dass sich die politische Lage in der Türkei in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation der Kurden habe sich dramatisch verschärft. Im Lichte dieser Entwicklung müsste eine erneute Radikalisierung ihrer Person in Betracht gezogen werden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach wie vor eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle.Maßgebend sei, ob es sich um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigen würden, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit würden bei der Prognose besonders ins Gewicht fallen. Die Planung, Organisation und Durchführung von Anschlägen stelle zweifellos eine besonders massive Form der körperlichen Gewalt gegen Personen dar, da bei Begehung derartiger Anschläge die Körperverletzung und der Tod einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf genommen werde, um politische Ziele zu verwirklichen. Auch wenn sie die persönliche Teilnahme an dem Anschlag stets bestritten hätte, so würden Indizien gegen sie sprechen, da mehrere Mitangeklagte unabhängig voneinander sie als Drahtzieherin des Anschlags bezeichnet hätten. Zudem seien eben in ihrer Wohnung Rohrbomben gefunden worden. Durch ihre Beteiligung an den Anschlägen werde eine große kriminelle Energie gezeigt. Zwar sei es zutreffend, dass sie in Österreich keine strafrechtlichen Vormerkungen habe und es auch keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer terroristischen Gruppierung gebe, wobei ihr auch ihre lange unbescholtene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zugute zu halten sei, jedoch sei zu bedenken, dass sich die politische Lage in der Türkei in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation der Kurden habe sich dramatisch verschärft. Im Lichte dieser Entwicklung müsste eine erneute Radikalisierung ihrer Person in Betracht gezogen werden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach wie vor eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Dagegen hat B, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass auch der Vizebürgermeister der Stadtgemeinde *** ihr mit Schreiben vom 24. April 2018 bescheinige, dass gerade ihre Familie ein besonders gutes Beispiel für gelungene Integration sei. Sie würde auch bei verschiedenen gesellschaftliche Aktivitäten immer wieder aktiv teilnehmen, etwa bei der traditionellen Stadt- und Flurreinigung sowie anderen Veranstaltungen der Stadtgemeinde ***, etwa den „***“. Auch ihr Dienstgeber F GmbH attestiere ihr beste berufliche Verlässlichkeit. Soweit die Behörde darauf verweise, dass mehrere Mitangeklagte unabhängig voneinander sie als Drahtzieherin des Anschlags bezeichnet hätten, sei festzuhalten, dass ihr dieser Umstand niemals im Rahmen des Parteiengehöres vorgehalten worden sei. Es werde nicht einmal angeführt, wer die Mitangeklagten seien und wann sie was ausgesagt hätten. Nochmals werde vorgebracht, dass es nicht möglich sei, in einem Gefängnis das Bauen von Bomben zu erlernen, wo Männer und Frauen getrennt angehalten würden. Selbst die Asylbehörde sei davon ausgegangen, dass der Asylgrund sehr wohl vorliege. Tatsächlich würden keinerlei Gründe vorliegen, die die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verbieten würden. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sei der Referentin auch das Urteil des Asylverfahrens vorgelegt worden, in welchem die Verurteilung in Abwesenheit angegeben sei, sodass von einer bewusst falschen Angabe keine Rede sein könne. Die Behörde unterlasse jegliche Begründung dafür, warum eine damals 17/18-jährige Person mit einer 17-jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich noch immer der Gefahr einer erneuten Radikalisierung unterliegen solle. Eine derartige Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn besondere aktuelle Gründe dafür sprechen würden. Tatsächlich habe das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich bestätigt, dass sie weder politisch tätig sei, noch irgendeinem radikalen Kreis angehöre. Sie habe nicht einmal verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, sie habe sich nie außerhalb der österreichischen Gesetze gestellt, geschweige denn irgendeine politische Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Herkunft entfaltet. Unter Abwägung aller pro und contra bleibe somit für die Annahme eines Verleihungshindernisses kein Raum. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 6. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-490-2017, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als Zeugen. Weiters wurde der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 2014, insbesondere die Seiten 76-78 betreffend die Aktivitäten der C in Österreich verlesen sowie der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 2017. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 8. November 2018 das Jahreslohnkonto des Dienstgebers E GmbH des Ehegatten der Beschwerdeführerin, G, für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 übermittelt, welches der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. November 2018

§ 45Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 8. November 2018 das Jahreslohnkonto des Dienstgebers E GmbH des Ehegatten der Beschwerdeführerin, G, für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 übermittelt, welches der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. November 2018

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und gehört der *** an. Nachdem sie bereits vom

  1. Februar 1995 bis
  2. Juli 1995 in der Türkei in U-Haft gewesen war, wurde sie am
  3. November 1995 wegen des Verdachts der Teilnahme an einem Anschlag auf einem Polizeiposten in *** am
  4. November 1995 erneut in Untersuchungshaft genommen, aus welcher sie erst am
  5. Juli 2001 vorübergehend entlassen worden ist, nachdem sie sich durch „Todesfasten“ in einen die Haftunfähigkeit bewirkenden Zustand versetzt hatte. Während des Hafturlaubs floh sie aus der Türkei. Mit Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Nr. 5 von *** vom
  6. Dezember 2002, ***, wurde die Beschwerdeführerin in Abwesenheit zu einer lebenslänglichen schweren Haftstrafe wegen „Versuchs der vollständigen Beseitigung der Verfassung der Republik Türkei mit Waffengewalt“ verurteilt. Darin wurde ihr zur Last gelegt, dass sie am
  7. November 1995 bei den Anschlägen der C auf die Polizeiwachstube ***, auf die Zweigstelle der ***-Bank, auf ein Polizeieinsatzfahrzeug und auf einen Sportclub teilgenommen habe. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass sie ihre Schuld eingestanden habe und in ihrer Wohnung bei einer Hausdurchsuchung Waffen gefunden worden seien. Das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom
  8. Oktober 2003 abgewiesen und das Urteil bestätigt. Während der Haft wurde sie gefoltert, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Geständnis unter Anwendung von Folter zustande gekommen ist. Sie reiste am
  9. August 2001 über den Flughafen *** illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  10. Februar 2007, Zl. *** abgewiesen wurde. Mit Urteil des Asylgerichtshofs vom
  11. Juli 2011, ZL. ***, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am
  12. Juni 2003 heiratete sie in Österreich G, einen österreichischen Staatsangehörigen türkischer Herkunft. Am *** wurde ihre Tochter geboren. Die C ist eine *** und wird im Anhang der EU Verordnung (EG) 2580/2001 vom
  13. Dezember 2001 als terroristische Gruppe oder Organisation, die terroristische Aktivitäten unterstützt, gelistet. Sie hat zum Ziel, durch revolutionäre Mittel die Beseitigung der bestehenden Gesellschaftsordnung in der Türkei zu erreichen. Seit Ende der 1980-er Jahre war sie auch in Österreich aktiv und verfügte im Bundesgebiet über einen Anhängerkreis von einigen 100 Sympathisanten. Als zentrale Anlaufstelle und Dachorganisation aller C nahen Vereinen Österreich gilt der Verein „*** in Österreich“ mit Sitz in ***. Dieser Dachorganisation unterstehen die Zweigvereine „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“. Die C ist eine *** und wird im Anhang der EU Verordnung (EG) 2580 aus 2001, vom
  14. Dezember 2001 als terroristische Gruppe oder Organisation, die terroristische Aktivitäten unterstützt, gelistet. Sie hat zum Ziel, durch revolutionäre Mittel die Beseitigung der bestehenden Gesellschaftsordnung in der Türkei zu erreichen. Seit Ende der 1980-er Jahre war sie auch in Österreich aktiv und verfügte im Bundesgebiet über einen Anhängerkreis von einigen 100 Sympathisanten. Als zentrale Anlaufstelle und Dachorganisation aller C nahen Vereinen Österreich gilt der Verein „*** in Österreich“ mit Sitz in ***. Dieser Dachorganisation unterstehen die Zweigvereine „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“. Im Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundesministeriums für Inneres wird die C nicht mehr erwähnt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat weder zur Dachorganisation noch zu den anderen Vereinen Kontakt, insbesondere auch nicht zum „***“. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat sich in Österreich noch nie politisch betätigt, für Politik interessierte sich nicht. Ihre Hobbys sind vor allem Reisen, Singen oder Besuche im Fitness-Studio. Sie und ihr Mann haben vor allem Kontakte zur eigenen großen Familie in Österreich, wobei die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei leben. Diese hatten, auch nachdem die Beschwerdeführerin die Türkei verlassen hatte, keine Probleme, insbesondere gab es keine Razzien oder Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin hat telefonischen Kontakt mit ihrer Familie in der Türkei, die sie auch regelmäßig besuchen kommt. Sie ist zur Republik Österreich bejahend eingestellt und stellt weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar noch gefährdet sie andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen.Sie ist zur Republik Österreich bejahend eingestellt und stellt weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar noch gefährdet sie andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen. Dass sie ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, kann nicht festgestellt werden. In der Gemeinde engagierte sie sich im Rahmen von Tätigkeiten wie der traditionellen Stadt- und Flurreinigung oder in den ***. Sie gehört dem alevitischen Glauben an, ohne diesen zu praktizieren. Dadurch, dass sie den Status der Asylberechtigten hat, ist ihr ein Ausscheiden aus dem Staatsverband der Türkei nicht möglich. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit
  15. Juli 2007 bei der Firma F GmbH beschäftigt, derzeit mit 24 Stunden pro Woche. Im Jahr 2013 hat ihr Bruttoeinkommen € 10.998,56 (= € 9.351,34 netto) betragen, im Jahr 2014 € 5.481, im Jahr 2015 € 11.900,-- (= € 10.117,72 netto). Von Jänner bis März 2016 hat sie monatlich € 850,-- brutto verdient (= € 721,48 netto). Derzeit beträgt ihr Gehalt monatlich Euro 950,-- netto. Ihr Ehemann G, geb.***, StA. Österreich, ist bei E GmbH beschäftigt. Im Jahr 2013 hat er unter Berücksichtigung der Zulagen, Überstunden sowie der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses folgendes Nettoeinkommen erzielt: Euro 31.410,
  16. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.617,
  17. Im Jahr 2014 hat er unter Berücksichtigung der Zulagen, Überstunden sowie der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses folgendes Nettoeinkommen erzielt: Euro 36.175,
  18. Dies gibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 3.014,
  19. Im Jahr 2015 hat er unter Berücksichtigung der Zulagen, Überstunden sowie der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses folgendes Nettoeinkommen erzielt: Euro 27.748,
  20. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.312,
  21. Von Jänner bis März 2016 hat er unter Berücksichtigung der Zulagen und Überstunden folgendes Nettoeinkommen erzielt: Euro 5.211,
  22. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.737,
  23. Von November 2017 bis Oktober 2018 hatte er unter Berücksichtigung der Zulagen, Überstunden sowie der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses folgendes Nettoeinkommen erzielt: Euro 32.312,
  24. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 2.692,
  25. Das Haus in ***, *** steht im Alleineigentum des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in diesem Haus wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrer Tochter H, geb. ***, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist weiters Eigentümer eines Hauses in ***, ***, welches vermietet ist. Der Mietzins beträgt seit Jänner 2016 Euro 350,-- inklusive Betriebskosten monatlich (davor seit 2013 Euro 300,-- monatlich). Weiters steht ein Haus in ***, *** in seinem Eigentum, das ebenfalls vermietet ist. Der Mietzins beträgt monatlich Euro 750,--; seit wann dieses Haus vermietet ist, kann nicht festgestellt werden. Für den Kauf bzw. die Renovierungen der Häuser wurden Kredite aufgenommen. Im Jahr 2013 (ab April) betrug die Höhe der Kreditbelastungen Euro 11.913,65 (750x9 + 550x9 + 213,65), im Jahr 2014 und 2015 jeweils Euro 16.112,76 (12x750 + 12+550 + 512,76), im Jahr 2016 (bis März) Euro 4.028,19 (3x750 + 3x550 + 3x42,73). Ursprünglich war ein Kredit in Höhe von Euro 55.000,-- für das Haus in ***aufgenommen worden, die monatliche Kreditrate beläuft sich seit 2013 auf Euro 750,--. Von diesem Kredit sind derzeit noch ca. 27.000,-- zu begleichen. Für den Kauf bzw. die Renovierung der beiden weiteren Häuser wurde ein Kredit in Höhe von ca. 150.000,-- aufgenommen, wovon noch ca. 145.000,-- offen sind. Die monatliche Rate beträgt Euro 661,--. Ein weiterer Kredit in Höhe von Euro 12.000,-- wurde für die Anwaltskosten im gegenständlichen Verfahren sowie für Reisen aufgenommen, die monatliche Rate beträgt derzeit Euro 150,--. Weiters sind derzeit monatlich Kreditraten in Höhe von Euro 15,-- für einen Laptop, Euro 26,-- für eine Waschmaschine und einen Geschirrspüler sowie Euro 55,-- für einen Wäschetrockner zu zahlen. Derzeit bestehen somit monatlich Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt Euro 1.657,--. Dass gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann österreichweit Exekutionsverfahren anhängig sind, kann nicht festgestellt werden. Den Kreditverbindlichkeiten stehen Mieteinahmen in Höhe von insgesamt 1.100,-- monatlich gegenüber. Am
  26. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

§ 10aStb

G bestanden, am

  1. August 2014 die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch Österreich.Am
  2. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

Paragraph 10 a, StbG bestanden, am 5. August 2014 die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheint gegen sie keine Verurteilung auf. Wegen eines Finanzvergehens wurde sie nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist auch kein Strafverfahren wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht anhängig. Gegen sie liegen keine bestimmten Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z. 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Sie wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.Gegen sie liegen keine bestimmten Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Sie wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. Gegen sie ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG.

Weiters besteht gegen sie keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen sie kein mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen sie in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen.Gegen sie ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG. Weiters besteht gegen sie keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen sie kein mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen sie in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen. Dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, kann ebenso nicht festgestellt werden wie der Umstand, dass sie mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Verurteilung in der Türkei beruhen auf der Einsichtnahme in das im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegende Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Nr. 5 von *** vom

  1. Dezember
  2. Dass die Beschwerdeführerin zweimal in Untersuchungshaft in der Türkei war, wobei sie während der Haft gefoltert wurde, hat sie bereits im Asylverfahren mehrfach ausgesagt, zudem liegt im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. *** das Gutachten des Sachverständigen I vom
  3. November 2001 inne, welcher zum Ergebnis kommt, dass die vorhandenen Verbrennungsnarben ohne weiteres auf Folter zurückgeführt werden können. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die Feststellungen zur Verurteilung in der Türkei beruhen auf der Einsichtnahme in das im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegende Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Nr. 5 von *** vom
  4. Dezember
  5. Dass die Beschwerdeführerin zweimal in Untersuchungshaft in der Türkei war, wobei sie während der Haft gefoltert wurde, hat sie bereits im Asylverfahren mehrfach ausgesagt, zudem liegt im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. *** das Gutachten des Sachverständigen römisch eins vom
  6. November 2001 inne, welcher zum Ergebnis kommt, dass die vorhandenen Verbrennungsnarben ohne weiteres auf Folter zurückgeführt werden können. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich sowie zum Asylverfahren beruhen auf der Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  7. Februar 2007, ***. Dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
  8. Juli 2011, Zl. ***. Die Feststellungen zu den Aktivitäten der C in Österreich beruhen auf dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 2014 bzw. auf dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom
  9. März 2006, 4362/5/6-II/BVC/2/
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich in der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin machen, welche den Eindruck einer politisch desinteressierten Frau erweckt, die an ihre Haft in der Türkei und ihre Verurteilung nicht erinnert werden möchte. Auch ihr Mann hat glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht für Politik interessiert. Ihre Lieblingsbeschäftigung ist eindeutig das Reisen, gemeinsam mit ihrem Mann hat sie bereits viele Länder besucht, für ihre Reisen werden sogar Kredite aufgenommen. Daneben besucht sie häufig ein Fitness Center, persönliche Freunde gibt es wenige, dafür aber sehr häufigen Kontakt zur großen Familie ihres Mannes. Außerdem hat sie glaubhaft ausgeführt, dass sie sich im Rahmen der Ortsbildverschönerung betätigt. In der mündlichen Verhandlung hat sie jede Verbindung zur C in der Türkei abgestritten und angegeben, dass sie vielmehr zufällig von der Polizei verhaftet worden sei, da sie nach ihrer Arbeit in einer Zahnarztordination im selben Haus gelegenen Kaffeehaus einen Kaffee getrunken habe, während gleichzeitig davor eine Demonstration stattgefunden habe. Sie sei gleichsam zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, zu ihrer Verhaftung sei es aufgrund eines Missverständnisses gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass ein rechtskräftiges Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 5 von *** vorliegt, wobei in der Begründung auf ihr Geständnis verwiesen wurde. Allerdings wurde bereits im Urteil des Asylgerichtshofs vom
  11. Juli 2011 festgehalten, dass ihre Behauptung, ein Geständnis sei unter Anwendung von Folter zustande gekommen, nicht von der Hand zu weisen sei. Der Asylgerichtshof führt dazu weiter aus: „Unter diesen Umständen von einen den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechenden Strafverfahren zu sprechen, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Damit soll aber vom erkennenden Senat keinesfalls festgestellt werden, dass die BF generell keinerlei Tatbeitrag geleistet hat, fraglich ist lediglich der Umfang und die persönliche Verantwortung der Beschwerdeführerin…. Da die in Rede stehende Verurteilung durch das türkische Staatssicherheitsgericht auch durch Anwendung von Folter zu Stande gekommen sein scheint, wofür maßgebliche Indizien sprechen, kann keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, inwieweit ein allfälliger Tatbeitrag der BF in konkreter Gestalt gegeben war, was die Beurteilung der Verwerflichkeit der Straftat, wobei es (auch) um die subjektive Verantwortung der BF geht, im Prinzip unmöglich macht.“ (S. 12f. des Urteils). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, der tatsächliche Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu den angelasteten Straftaten lässt sich heute nicht mehr feststellen, wobei jedenfalls auch zu beachten ist, dass sie zum Zeitpunkt der angelasteten Tathandlungen ca. 18 Jahre alt war. Auffällig ist jedenfalls auch, dass nach der Begründung des Urteils des türkischen Staatssicherheitsgerichts in ihrer Wohnung Rohrbomben gefunden worden seien, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass sie damals noch bei ihren Eltern gewohnt habe. Es wäre daher eigentlich zu erwarten, dass es insbesondere nach der Flucht der Beschwerdeführerin nach Österreich zu Razzien in der Wohnung ihrer Eltern gekommen wäre bzw. dass ihre Verwandten in der Türkei Schwierigkeiten bekommen hätten, was jedoch nach der übereinstimmenden Aussage der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keineswegs der Fall gewesen ist. Auch die Niederschrift über ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt in *** am
  12. Oktober 2001, worin sie angibt, Mitglied der C gewesen zu sein, hilft insofern nicht weiter, da sie in ihrer Einvernahme am
  13. Mai 2006 ausdrücklich bestreitet, Mitglied einer politischen Organisation gewesen zu sein und angibt, mit der Demonstration, die letztlich zu ihrer Verhaftung geführt hat, nichts zu tun gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sie dazu angegeben, dass ihre Aussage betreffend eine Mitgliedschaft bei der C möglicherweise ein Übersetzungsfehler gewesen sei, möglicherweise habe sie auch etwas falsch verstanden, da sie als Folgewirkung des Todesfastens Probleme mit dem Gedächtnis gehabt habe. Dies scheint insofern plausibel, da sie

dem Schreiben des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 22.März 2002 wegen des Wernicke-Korsakoff-Syndroms als Folge des Todesfastens aus der U-Haft entlassen wurde. Das Korsakow-Syndrom ist vor allem durch antero- und retrograden Amnesien geprägt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Korsakow-Syndrom).In der mündlichen Verhandlung hat sie jede Verbindung zur C in der Türkei abgestritten und angegeben, dass sie vielmehr zufällig von der Polizei verhaftet worden sei, da sie nach ihrer Arbeit in einer Zahnarztordination im selben Haus gelegenen Kaffeehaus einen Kaffee getrunken habe, während gleichzeitig davor eine Demonstration stattgefunden habe. Sie sei gleichsam zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, zu ihrer Verhaftung sei es aufgrund eines Missverständnisses gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass ein rechtskräftiges Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 5 von *** vorliegt, wobei in der Begründung auf ihr Geständnis verwiesen wurde. Allerdings wurde bereits im Urteil des Asylgerichtshofs vom

  1. Juli 2011 festgehalten, dass ihre Behauptung, ein Geständnis sei unter Anwendung von Folter zustande gekommen, nicht von der Hand zu weisen sei. Der Asylgerichtshof führt dazu weiter aus: „Unter diesen Umständen von einen den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechenden Strafverfahren zu sprechen, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Damit soll aber vom erkennenden Senat keinesfalls festgestellt werden, dass die BF generell keinerlei Tatbeitrag geleistet hat, fraglich ist lediglich der Umfang und die persönliche Verantwortung der Beschwerdeführerin…. Da die in Rede stehende Verurteilung durch das türkische Staatssicherheitsgericht auch durch Anwendung von Folter zu Stande gekommen sein scheint, wofür maßgebliche Indizien sprechen, kann keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, inwieweit ein allfälliger Tatbeitrag der BF in konkreter Gestalt gegeben war, was die Beurteilung der Verwerflichkeit der Straftat, wobei es (auch) um die subjektive Verantwortung der BF geht, im Prinzip unmöglich macht.“ (S. 12f. des Urteils). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, der tatsächliche Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu den angelasteten Straftaten lässt sich heute nicht mehr feststellen, wobei jedenfalls auch zu beachten ist, dass sie zum Zeitpunkt der angelasteten Tathandlungen ca. 18 Jahre alt war. Auffällig ist jedenfalls auch, dass nach der Begründung des Urteils des türkischen Staatssicherheitsgerichts in ihrer Wohnung Rohrbomben gefunden worden seien, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass sie damals noch bei ihren Eltern gewohnt habe. Es wäre daher eigentlich zu erwarten, dass es insbesondere nach der Flucht der Beschwerdeführerin nach Österreich zu Razzien in der Wohnung ihrer Eltern gekommen wäre bzw. dass ihre Verwandten in der Türkei Schwierigkeiten bekommen hätten, was jedoch nach der übereinstimmenden Aussage der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keineswegs der Fall gewesen ist. Auch die Niederschrift über ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt in *** am
  2. Oktober 2001, worin sie angibt, Mitglied der C gewesen zu sein, hilft insofern nicht weiter, da sie in ihrer Einvernahme am
  3. Mai 2006 ausdrücklich bestreitet, Mitglied einer politischen Organisation gewesen zu sein und angibt, mit der Demonstration, die letztlich zu ihrer Verhaftung geführt hat, nichts zu tun gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sie dazu angegeben, dass ihre Aussage betreffend eine Mitgliedschaft bei der C möglicherweise ein Übersetzungsfehler gewesen sei, möglicherweise habe sie auch etwas falsch verstanden, da sie als Folgewirkung des Todesfastens Probleme mit dem Gedächtnis gehabt habe. Dies scheint insofern plausibel, da sie

dem Schreiben des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 22.März 2002 wegen des Wernicke-Korsakoff-Syndroms als Folge des Todesfastens aus der U-Haft entlassen wurde. Das Korsakow-Syndrom ist vor allem durch antero- und retrograden Amnesien geprägt vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Korsakow-Syndrom). Während ihres Aufenthalts in Österreich ist sie in keiner Weise mehr straffällig geworden, es scheinen weder im Strafregister der Republik Österreich, noch im Verwaltungsstrafregister der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vormerkungen über sie auf. Weiters wurden weder von der für den Wohnort der Beschwerdeführerin zuständigen Polizeiinspektion Anzeigen gegen sie erstattet, noch ist sie nach Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich je als politisch agierende Person in Erscheinung getreten. Aus diesen Überlegungen hat auch der Asylgerichtshof ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt, wobei zu beachten ist, dass der Asylgerichtshof den Ausschlussgrund des § 13 Asylgesetz 1997 als nicht gegeben ansah.

§ 13Abs.

1 Asylgesetz ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt 11 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

§ 13Abs.

2 Asylgesetz ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen diesen strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Art. 1Abschnitt F lit.

b Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben.Aus diesen Überlegungen hat auch der Asylgerichtshof ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt, wobei zu beachten ist, dass der Asylgerichtshof den Ausschlussgrund des Paragraph 13, Asylgesetz 1997 als nicht gegeben ansah.

Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt 11 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen diesen strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Artikel eins, Abschnitt F Litera b, Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Bereits der Asylgerichtshof ist im Jahr 2011 somit zum Ergebnis gekommen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt und auch keine ernsthaften Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtling nach Österreich zugelassen wurde, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen hat. Dass sie sich auch seit dem Urteil des Asylgerichtshofs nichts zu Schulden kommen hat lassen und keinerlei Hinweise auf irgendeine politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, geschweige denn auf eine Beteiligung an einer terroristischen Organisation, wurde daher festgestellt, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bereits der Asylgerichtshof ist im Jahr 2011 somit zum Ergebnis gekommen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt und auch keine ernsthaften Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtling nach Österreich zugelassen wurde, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen hat. Dass sie sich auch seit dem Urteil des Asylgerichtshofs nichts zu Schulden kommen hat lassen und keinerlei Hinweise auf irgendeine politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, geschweige denn auf eine Beteiligung an einer terroristischen Organisation, wurde daher festgestellt, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angekreuzt, dass sie noch nie strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat sie offensichtlich keine wahrheitsgemäße Angabe gemacht, allerdings wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass sie das Urteil des Asylgerichtshofs der Behörde vorgelegt hat, worin ausführlich auf ihre Verurteilung in der Türkei eingegangen wird. Insofern kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dementsprechend wurde diesbezüglich nach der Aktenlage auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass zum Zeitpunkt der Antragseinreichung und der Einvernahme der gesamte Akteninhalt der Behörde noch nicht bekannt gewesen ist. In der Verhandlung konnte sie nicht erklären, warum sie den Punkt angekreuzt hat, erklärbar wäre es möglicherweise damit, dass sie dem erkennenden Gericht den Eindruck vermittelt, dass sie die Zeit der Haft und damit auch der Verurteilung, die in ihrer Abwesenheit stattgefunden hat, zu vergessen bzw. eventuell auch zu verdrängen versucht. Sowohl ihr als Zeuge vernommener Ehemann als auch die Beschwerdeführerin haben glaubhaft ausgesagt, dass sie keinerlei Kontakt zu türkischen Kulturvereinen, insbesondere nicht zum anatolischen Kulturzentrum oder zum anatolischen Kulturzentrum *** hat, sodass es keinerlei Hinweise auf ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung gibt. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Jahre 2013, 2014 und 2015 für das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Firma F GmbH vorgelegt sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner, Februar, März und April 2016. Ergänzt werden diese Nachweise des Einkommens durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nach wie vor bei der genannten Firma beschäftigt ist, und zwar im Ausmaß von 24 Stunden pro Woche, und monatlich Euro 950 netto verdiene. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin G beruhen auf den Auszügen des Jahreslohnkontos bei der Firma E GmbH in *** für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016. Im Akt der belangten Behörde ist weiters der Grundbuchsauszug betreffend das Haus in ***, *** enthalten, welches im Alleineigentum des Ehemanns der Beschwerdeführerin steht. Aus diesem Grundbuchsauszug geht auch hervor, dass diesbezüglich ein Pfandrecht in Höhe von Euro 55.000,-- eingetragen wurde.

dem Auszug der KonsumentenKreditEvidenz vom

  1. Mai 2016 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin von der J eGen ein Kredit in Höhe von Euro 55.000 am
  2. Oktober 2009 gewährt. Dass von diesem Kredit noch Euro 27.000 offen sind, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung nachvollziehbare und glaubhafte Angaben zu den Krediten im Allgemeinen bzw. zu den Mieteinnahmen gemacht, denen das Gericht folgt. Gestützt werden diese Aussagen auch durch den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Mieterin des Hauses in ***, *** vom
  3. November 2012 bzw. vom
  4. September
  5. Auch wenn der letztgenannte Mietvertrag am
  6. November 2018 durch Zeitablauf geendet hat, und kein weiterer Mietvertrag im Verfahren vorgelegt wurde, erscheint es nachvollziehbar, dass ein neuerlicher Mietvertrag mit derselben Mieterin abgeschlossen wurde. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich einerseits durch die Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin, andererseits durch die Bestätigung der Mietzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 der *** vom
  7. Mai 2016 sowie der Auflistung der Umsätze vom
  8. Februar 2015 bis
  9. Mai 2016 vom
  10. Mai 2016 im Akt der belangten Behörde. Im Akt der belangten Behörde sind weiters Kontoauszüge der J eGen. für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 enthalten, aus denen hervorgeht, dass monatlich Euro 750,-- an Kreditrate geleistet wurde. Weiters sind Kontoauszüge betreffend einen weiteren Kredit bei derselben Bank, ebenfalls für die Jahre 2013 bis 2016 enthalten, durch die belegt ist, dass für diesen weiteren Kredit bei derselben Bank monatlich Euro 550,-- an Ratenzahlungen geleistet wurden. Die Feststellungen zu den Krediten abgesehen vom Kredit von ursprünglich Euro 55.000 in Höhe vom ca. Euro 172.000 + Euro 12.000 sowie den derzeit zu leistenden Kreditzahlungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welcher auch ausgeführt hat, dass der Kleinkredit bei der *** in Höhe von Euro 2.278,54 mit einer monatlichen Rate von Euro 42,73 ab
  11. August 2013 und 60-monatlichen Teilzahlungen bereits getilgt ist. Er hat weiters angegeben, dass stattdessen weitere Kleinkredite aufgenommen wurden, nämlich für einen Laptop, für einen Geschirrspüler sowie für einen Wäschetrockner und eine Waschmaschine, worauf sich die diesbezüglichen Feststellungen beziehen. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass gegen die Beschwerdeführerin oder gegen ihren Ehemann Exekutionsverfahren österreichweit anhängig sind, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war. Mit Schreiben vom
  12. Mai 2016 hat zudem die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den letzten drei Jahren keine Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten hätten. Mit Schreiben vom
  13. Mai 2016 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion *** mitgeteilt, dass gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Vormerkungen aufscheinen würden, die einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen würden. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt Verfassungsschutz, vom
  14. Juni 2016 wurde mitgeteilt, dass im Strafregister der Republik Österreich über die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Verurteilungen aufscheinen würden und bei der Behörde über sie keine mitzuteilenden Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom
  15. September 2017 wurde schließlich seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Neunkirchen mitgeteilt, dass keine Tatsachen bekannt seien, dass B im Überwachungsrayon des Bezirkspolizeikommandos Neunkirchen negativ in Erscheinung getreten wäre. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse

§ 10Abs. 2 Stb

G ersucht, welches mit Schreiben vom 23. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich die nunmehrige Beschwerdeführerin außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe. Der Status als Asylberechtigter sei weiterhin aufrecht, es sei kein Verfahren

§ 7

Asylgesetz eingeleitet worden und es würden auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, ein solches Verfahren einzuleiten.Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse

Paragraph 10, Absatz 2, StbG ersucht, welches mit Schreiben vom 23. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich die nunmehrige Beschwerdeführerin außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe. Der Status als Asylberechtigter sei weiterhin aufrecht, es sei kein Verfahren

Paragraph 7, Asylgesetz eingeleitet worden und es würden auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, ein solches Verfahren einzuleiten. Im Akt der belangten Behörde ist die Heiratsurkunde enthalten, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am

  1. Juni 2003 in *** G geheiratet hat. Weiters sind im Akt das Zertifikat über die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat *** vom
  2. August 2014 sowie das Prüfungszeugnis vom
  3. Juli 2016 enthalten, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

§ 10aAbs.

5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden hat.Weiters sind im Akt das Zertifikat über die ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat *** vom

  1. August 2014 sowie das Prüfungszeugnis vom
  2. Juli 2016 enthalten, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

Paragraph 10 a, Absatz 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 10 Abs. 1 bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:Paragraph 10, Absatz eins bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:

(1)Absatz eins,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Absatz eins a,Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Absatz eins b,Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt; 2.Ziffer 2 er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt; 3.Ziffer 3 gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 5.Ziffer 5 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 6.Ziffer 6 gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7.Ziffer 7 er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Absatz 3,Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er 1.Ziffer eins die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder 2.Ziffer 2 auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Absatz 4,Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen. 1.Ziffer eins bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat; 2.Ziffer 2 bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Absatz 5,Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. § 21 StbG lautet:Paragraph 21, StbG lautet:

(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.
(2)Absatz 2,Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“ Das gesamte Verfahren hat zunächst ergeben, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5 und 8 vorliegen und kein Hindernis

§10Abs. 2 Stb

G gegeben ist. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Am

  1. August 2001 ist die nunmehrige Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
  2. Juli 2011 wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie ist daher seit mehr als 10 Jahren in Österreich rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen, seit
  3. Juni 2003 ist sie in aufrechter Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger G verheiratet.Das gesamte Verfahren hat zunächst ergeben, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 vorliegen und kein Hindernis

§10Absatz 2, Stb

G gegeben ist. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Am

  1. August 2001 ist die nunmehrige Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
  2. Juli 2011 wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie ist daher seit mehr als 10 Jahren in Österreich rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen, seit
  3. Juni 2003 ist sie in aufrechter Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger G verheiratet. Dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin

§ 10Abs.

1 Z. 7 hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt bzw. aus den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Urkunden:Dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt bzw. aus den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Urkunden: Im Jahr 2013 (ab April) hat das Familieneinkommen zumindest Euro 33.271,27 betragen (Euro 7.013,50 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 23.557,77 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 2.700 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 11.913,65 gegenüber. Bei der Unterhaltsberechnung ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

§ 293Abs.

1 ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2013 Euro 1.255,89, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, betragen, wobei Euro 129,24 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2013, gerechnet ab April, einen Richtsatz von insgesamt Euro 12.466,17. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 11.913,65 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 2.408,76 (ab April) wird der

§ 293

ASVG zu erreichende Betrag von Euro 21.971,06 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 33.271,27 jedenfalls erreicht.Im Jahr 2013 (ab April) hat das Familieneinkommen zumindest Euro 33.271,27 betragen (Euro 7.013,50 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 23.557,77 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 2.700 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 11.913,65 gegenüber. Bei der Unterhaltsberechnung ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2013 Euro 1.255,89, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, betragen, wobei Euro 129,24 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2013, gerechnet ab April, einen Richtsatz von insgesamt Euro 12.466,17. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 11.913,65 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 2.408,76 (ab April) wird der

Paragraph 293, ASVG zu erreichende Betrag von Euro 21.971,06 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 33.271,27 jedenfalls erreicht. Im Jahr 2014 hat das Familieneinkommen zumindest Euro 45.256,06 betragen (Euro 5.481 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 36.175,06 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 3.600 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 16.112,76 gegenüber.

§ 293Abs.

1 ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2014 Euro 15.432,36 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 132,34 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2014 einen Richtsatz von insgesamt Euro 17.020,44. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 16.112,76 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 3.288,72 wird der

§ 293

ASVG zu erreichende Betrag von Euro 29.844,48 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 45.256,06 jedenfalls erreicht.Im Jahr 2014 hat das Familieneinkommen zumindest Euro 45.256,06 betragen (Euro 5.481 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 36.175,06 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 3.600 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 16.112,76 gegenüber.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2014 Euro 15.432,36 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 132,34 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2014 einen Richtsatz von insgesamt Euro 17.020,44. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 16.112,76 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 3.288,72 wird der

Paragraph 293, ASVG zu erreichende Betrag von Euro 29.844,48 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 45.256,06 jedenfalls erreicht. Im Jahr 2015 hat das Familieneinkommen zumindest Euro 41.466,11 betragen (Euro 10.117,72 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 27.748,39 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 3.600 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 16.112,76 gegenüber.

§ 293Abs.

1 ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2014 Euro 15.694,68 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 134,59 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2015 einen Richtsatz von insgesamt Euro 17.309,76. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 16.112,76 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 3.344,64 wird der

§ 293

ASVG zu erreichende Betrag von Euro 30.077,88 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 41.466,11 jedenfalls erreicht.Im Jahr 2015 hat das Familieneinkommen zumindest Euro 41.466,11 betragen (Euro 10.117,72 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 27.748,39 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 3.600 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 16.112,76 gegenüber.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2014 Euro 15.694,68 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 134,59 für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2015 einen Richtsatz von insgesamt Euro 17.309,76. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 16.112,76 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 3.344,64 wird der

Paragraph 293, ASVG zu erreichende Betrag von Euro 30.077,88 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 41.466,11 jedenfalls erreicht. Im Jahr 2016 (bis März) hat das Familieneinkommen zumindest Euro 8.426,31 betragen (Euro 2.164,44 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 5.211,87 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 1.050 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 4.028,19 gegenüber.

§ 293Abs.

1 ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2016 monatlich Euro 1.323,58 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 136,21 monatlich für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2016 (bis März) einen Richtsatz von insgesamt Euro 4.379,37. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 4.028,19 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 846,18 wird der

§ 293

ASVG zu erreichende Betrag von Euro 7561,38 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 8.426,31 jedenfalls erreicht.Im Jahr 2016 (bis März) hat das Familieneinkommen zumindest Euro 8.426,31 betragen (Euro 2.164,44 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 5.211,87 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, zumindest Euro 1.050 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 4.028,19 gegenüber.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2016 monatlich Euro 1.323,58 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, wobei Euro 136,21 monatlich für ein minderjähriges Kind hinzukommen. Dies ergibt für 2016 (bis März) einen Richtsatz von insgesamt Euro 4.379,37. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 4.028,19 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 846,18 wird der

Paragraph 293, ASVG zu erreichende Betrag von Euro 7561,38 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 8.426,31 jedenfalls erreicht. Im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wurden damit feste und regelmäßige Einkünfte aus Erwerb nachgewiesen, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen (Summe der ASVG-Richtsätze Euro 51.175,74, durchschnittlicher jährlicher ASVG-Richtsatz Euro 17.058,58; Summe des Familieneinkommens abzüglich der Aufwendungen Euro 80.249,39, durchschnittliches jährliches Familieneinkommen abzüglich der Aufwendungen Euro 26.749,80).Im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wurden damit feste und regelmäßige Einkünfte aus Erwerb nachgewiesen, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre entsprechen (Summe der ASVG-Richtsätze Euro 51.175,74, durchschnittlicher jährlicher ASVG-Richtsatz Euro 17.058,58; Summe des Familieneinkommens abzüglich der Aufwendungen Euro 80.249,39, durchschnittliches jährliches Familieneinkommen abzüglich der Aufwendungen Euro 26.749,80). Das Einkommen liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre.Das Einkommen liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass auch die Betrachtung der Einkommensverhältnisse für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 zu keinem anderen Ergebnis kommt: in diesem Zeitraum hat das Familieneinkommen ca. Euro 58.812,80 betragen (ca. Euro 13.300 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 32.312,80 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Euro 13.200 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 19.884 gegenüber.

§ 293Abs.

1 ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2017 Euro 1.334,17 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, im Jahr 2018 Euro 1.363,52, wobei im Jahr 2017 Euro 137,30 monatlich für ein minderjähriges Kind hinzukommen, im Jahr 2018 Euro 140,

  1. Dies ergibt für November und Dezember 2017 einen Richtsatz von insgesamt Euro 2.942,94 und für 2018 (bis Oktober) einen Richtsatz von insgesamt Euro 15.038,
  2. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 19.884 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 568,64 für November und Dezember 2017 und Euro 2888,70 für 2018 (bis Oktober) wird der

§ 293

ASVG zu erreichende Betrag von Euro 34.408 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 58,812,80 jedenfalls erreicht.Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass auch die Betrachtung der Einkommensverhältnisse für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 zu keinem anderen Ergebnis kommt: in diesem Zeitraum hat das Familieneinkommen ca. Euro 58.812,80 betragen (ca. Euro 13.300 betreffend die Beschwerdeführerin, Euro 32.312,80 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Euro 13.200 an Mieteinnahmen). Dem standen Ausgaben für Kredite in Höhe von insgesamt Euro 19.884 gegenüber.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hat der Richtsatz im Jahr 2017 Euro 1.334,17 betragen, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, im Jahr 2018 Euro 1.363,52, wobei im Jahr 2017 Euro 137,30 monatlich für ein minderjähriges Kind hinzukommen, im Jahr 2018 Euro 140,

  1. Dies ergibt für November und Dezember 2017 einen Richtsatz von insgesamt Euro 2.942,94 und für 2018 (bis Oktober) einen Richtsatz von insgesamt Euro 15.038,
  2. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von Euro 19.884 und des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 568,64 für November und Dezember 2017 und Euro 2888,70 für 2018 (bis Oktober) wird der

Paragraph 293, ASVG zu erreichende Betrag von Euro 34.408 durch das Familieneinkommen in Höhe von Euro 58,812,80 jedenfalls erreicht. Damit sind die Verleihungsvoraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z. 5 i

Vm Abs. 5 StbG erfüllt.Damit sind die Verleihungsvoraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 5, StbG erfüllt. Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.).Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde hat diese unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Nr. 5 von *** vom

  1. Dezember 2002 verneint. Dazu wurde ausgeführt, dass unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bilden könne, wobei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen würden. Die Planung, Organisation und Durchführung von Anschlägen stelle zweifellos eine besonders massive Form der körperlichen Gewalt gegen Personen dar, da bei Begehung derartiger Anschläge die Körperverletzung und der Tod einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf genommen werde, um politische Ziele zu verwirklichen. Durch ihre Beteiligung an den Anschlägen würde sie eine große kriminelle Energie zeigen. Zwar sei es zutreffend, dass sie in Österreich keine strafrechtlichen Vormerkungen habe und es auch keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer terroristischen Gruppierung gebe, wobei ihr auch ihre lange unbescholtene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zugute zu halten sei, jedoch sei zu bedenken, dass sich die politische Lage in der Türkei in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation der Kurden habe sich dramatisch verschärft. Im Lichte dieser Entwicklung müsste eine erneute Radikalisierung ihrer Person in Betracht gezogen werden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach wie vor eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle.Die belangte Behörde hat diese unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Nr. 5 von *** vom
  2. Dezember 2002 verneint. Dazu wurde ausgeführt, dass unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bilden könne, wobei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen würden. Die Planung, Organisation und Durchführung von Anschlägen stelle zweifellos eine besonders massive Form der körperlichen Gewalt gegen Personen dar, da bei Begehung derartiger Anschläge die Körperverletzung und der Tod einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf genommen werde, um politische Ziele zu verwirklichen. Durch ihre Beteiligung an den Anschlägen würde sie eine große kriminelle Energie zeigen. Zwar sei es zutreffend, dass sie in Österreich keine strafrechtlichen Vormerkungen habe und es auch keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer terroristischen Gruppierung gebe, wobei ihr auch ihre lange unbescholtene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zugute zu halten sei, jedoch sei zu bedenken, dass sich die politische Lage in der Türkei in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation der Kurden habe sich dramatisch verschärft. Im Lichte dieser Entwicklung müsste eine erneute Radikalisierung ihrer Person in Betracht gezogen werden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach wie vor eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Wie allerdings festgestellt wurde, basiert diese Verurteilung auf einem Geständnis der nunmehrigen Beschwerdeführerin, welches unter Anwendung von Folter zustande gekommen ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht davon auszugehen, dass das Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Kriterien entsprochen hat. Wie bereits der Asylgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses vom
  3. Juli 2011 ausgeführt hat, kann damit keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, inwieweit ein allfälliger Tatbeitrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin an den angelasteten Tathandlungen tatsächlich gegeben war. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin zwar durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Verurteilung jedoch nicht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, ist das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht gegeben.Da die nunmehrige Beschwerdeführerin zwar durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Verurteilung jedoch nicht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, ist das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren hat weiters erbracht, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in keiner Weise straffällig geworden ist, weder im Strafregister der Republik Österreich noch im Verwaltungsstrafregister der zuständigen Bezirkshauptmannschaft scheinen Vormerkungen auf. Auch nach Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich ist sie nicht als politisch agierende Person in Erscheinung getreten. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass sie irgendwelche Verbindungen zu radikalen Kreisen hätte. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und in die österreichische Gesellschaft integriert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bilden (vgl. VwGH 20.12.1999, 98/01/0194). Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich federführend an den ihr zur Last gelegten Anschlägen in der Türkei im Jahr 1995 beteiligt gewesen sein sollte, indiziert jedenfalls das langjährige Wohlverhalten, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt (vgl. VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Sie ist offensichtlich gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

§ 10aAbs. 5 Stb

G hat sie erfolgreich abgelegt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bilden vergleiche VwGH 20.12.1999, 98/01/0194). Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich federführend an den ihr zur Last gelegten Anschlägen in der Türkei im Jahr 1995 beteiligt gewesen sein sollte, indiziert jedenfalls das langjährige Wohlverhalten, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt vergleiche VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Sie ist offensichtlich gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG hat sie erfolgreich abgelegt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 sowie der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 StbG erfüllt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, sowie der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, StbG erfüllt.

§ 10Abs. 3 Z. 1 Stb

G darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Da sie den Status der Asylberechtigten hat, ist ihr ein Ausscheiden aus dem Staatsverband der Republik Türkei nicht möglich.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Da sie den Status der Asylberechtigten hat, ist ihr ein Ausscheiden aus dem Staatsverband der Republik Türkei nicht möglich.

§ 21Abs. 2 Stb

G hat ein Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft, welche in einem feierlichen Rahmen zu erfolgen hat, ein Gelöbnis abzulegen. Die Ablegung dieses Gelöbnisses ist ein Verleihungserfordernis und daher eine zwingende Voraussetzung für den Staatsbürgerschaftserwerb (vgl. Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG, § 21 Rz 2 StbG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällten Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den feierlichen Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. für das Ablegen des Gelöbnisses vor dem Landesverwaltungsgericht besteht daher keine gesetzliche Grundlage, wofür daher die Behörde zuständig ist. Da es sich aber beim Ablegen des Gelöbnisses um ein Verleihungserfordernis handelt, war spruchgemäß eine entsprechende Bedingung vorzuschreiben.

Paragraph 21, Absatz 2, StbG hat ein Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft, welche in einem feierlichen Rahmen zu erfolgen hat, ein Gelöbnis abzulegen. Die Ablegung dieses Gelöbnisses ist ein Verleihungserfordernis und daher eine zwingende Voraussetzung für den Staatsbürgerschaftserwerb vergleiche Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG, Paragraph 21, Rz 2 StbG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällten Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den feierlichen Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. für das Ablegen des Gelöbnisses vor dem Landesverwaltungsgericht besteht daher keine gesetzliche Grundlage, wofür daher die Behörde zuständig ist. Da es sich aber beim Ablegen des Gelöbnisses um ein Verleihungserfordernis handelt, war spruchgemäß eine entsprechende Bedingung vorzuschreiben.

§ 23Abs. 2 Stb

G wird die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen. Der spruchgemäß festgelegte Zeitpunkt wurde nach Rücksprache mit der für die Abnahme des Gelöbnisses

§ 39Stb

G zuständigen Behörde, die dieses Erkenntnis bei dieser Gelegenheit aushändigt, festgelegt.

Paragraph 23, Absatz 2, StbG wird die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen. Der spruchgemäß festgelegte Zeitpunkt wurde nach Rücksprache mit der für die Abnahme des Gelöbnisses

Paragraph 39, StbG zuständigen Behörde, die dieses Erkenntnis bei dieser Gelegenheit aushändigt, festgelegt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.