Obsah (20)
§ 28§ 25a§ 21a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 2Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-546/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes(Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.04.2017 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erforderliche Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung der ebenfalls beabsichtigten Familienzusammenführung mit der Tochter der Beschwerdeführerin und der regelmäßigen Belastung für die Wohnungsmiete von € 320,- sowie unter Abzug des Wertes der freien Station mindestens € 1.534,97 netto pro Monat betragen müsste. Nach Erreichen der Volljährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin sei der erhöhte Richtsatz anzuwenden, weshalb das Einkommen € 2.304,07 betragen müsste. Der durchschnittliche Nettomonatsverdienst des Zusammenführenden sei im Jahr 2015 bei € 1.345, 38, im Jahr 2016 bei ca. € 1.246,- und im Jahr 2017 bei € 1.176,89 gelegen. Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei.Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag, das Zertifikat betreffend den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache im Original bei der Botschaft in Skopje vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb die Sprachkenntnisse nicht haben überprüft werden können. Der Nachweis
§ 21aAbs.
1 NAG sei daher nicht erbracht worden.Der Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sei daher nicht erbracht worden. Die Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführerin.Die Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Gatte der Beschwerdeführerin seit 2004 durchgehend in Österreich gemeldet und niedergelassen sei, während sie selbst ihr ganzes Leben mit ihren Kindern im Kosovo verbracht habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft integriert sei. Im Kosovo habe ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehemann nur bis zur Scheidung am 17.03.2004 bestanden. Seither sei kein gemeinsames Familienleben geführt worden. Bei der Abwägung nach Art 8 EMRK sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden sei.Bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden sei. Art 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschreiterin dem Verbesserungsauftrag vom 16.01.2018 zur Vorlage eines Diploms über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau tatsächlich nicht nachgekommen sei, eine solche Verpflichtung aber auch nicht bestehe. Im Zeugnis des Goethe-Institutes *** seien die Kenntnisse auf A1-Niveau mit der Mindestzahl von notwendigen Punkten als ausreichend beurteilt worden. Das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen des Zusammenführenden wurde nicht bestritten, aber darauf hingewiesen, dass die Mietverpflichtung relativ gering sei. Bezüglich der Tochter C sei davon auszugehen, dass diese aufgrund ihrer im Juli eintretenden Volljährigkeit in der Lage sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die Einschreiterin habe mit ihrem Ehemann bereits ein Privat- und Familienleben geführt. Die Antragstellerin habe allein schon durch den Aufenthalt des Ehegatten eine familiäre Bindung nach Österreich. Die Familie als solche sei ein hochwertiges Gut und ergebe eine Interessensabwägung jedenfalls, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der die Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG, jedenfalls hinter jenes Interesse zurücktrete, welches in der Begründung eines Familienlebens liegt. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 07.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu den Zlen. *** und *** sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichts zu den Zahlen LVwG-AV-546/001-2018 und LVwG-AV-549/001-
- Die Verhandlung betreffend die gegenständliche Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-AV-549/001-2018 geführt, in dem eine Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin, Frau C, geb. ***, StA: Kosovo, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.04.2018, Zl. ***, ebenfalls wegen der Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zur Familienzusammenführung mit ihrem Vater und Ehemann der gegenständlichen Beschwerdeführerin, anhängig war. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ein Strafregisterauszug betreffend Frau C vom 05.02.2018 in Kopie und Übersetzung, eine Kreditschutzverbandauskunft vom 22.10.2018 betreffend Herrn D sowie Lohnzettel betreffend Herrn D von Jänner bis September 2018 und ein Mietvertrag, ebenfalls betreffend Herrn D vom 30.06.2017, vorgelegt. Ein Strafregisterauszug betreffend Frau A konnte nicht vorgelegt werden. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde nach Erörterung der Frage der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit von Frau C sowie der Einkommensverhältnisse des Herrn D, wonach aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen in den Akten der belangten Behörde ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.181,35 Euro festzustellen sei, kein weiteres Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführervertreter hatte keine Informationen dazu, ob die Beschwerdeführerinnen schon jemals in Österreich aufhältig waren. Betreffend die Strafregisterauskunft von Frau A wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Verhandlung, zur Übermittlung dieser Auskunft eingeräumt. Mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.11.2018 wurde eine Strafregisterauskunft der Republik Kosovo, Amtsgericht ***, vom 13.11.2018, betreffend die Person der Beschwerdeführerin übermittelt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalte als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am 01.10.1970 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.04.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn D, geb. ***, StA: Kosovo. Der erforderliche Quotenplatz konnte mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.04.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn D, geb. ***, StA: Kosovo. Der erforderliche Quotenplatz konnte mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zugewiesen werden. Herr D und Frau A, sind beide Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie haben am
- Juni 1998 in *** geheiratet und sich im Jahr 2004 rechtskräftig scheiden lassen. Der Beziehung der Eltern entstammen vier Kinder, welche auf Grund schriftlicher Vereinbarung dem Vater zur Obsorge anvertraut wurden: E, geboren am ***, F, geboren am ***, G, geboren am *** und C, geb. ***. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Verwandten in Österreich. Ihr Ehemann lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Er schloss am
- September 2004 in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Dezember 2014 wurde diese Ehe wieder aufgelöst. Herr D ist seit 10.08.2015 wieder mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Er ist arbeitstätig. Er verfügt derzeit über den noch bis
- September 2020 gültigen (nicht auf § 41a NAG gestützten) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Verwandten in Österreich. Ihr Ehemann lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Er schloss am
- September 2004 in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Dezember 2014 wurde diese Ehe wieder aufgelöst. Herr D ist seit 10.08.2015 wieder mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Er ist arbeitstätig. Er verfügt derzeit über den noch bis
- September 2020 gültigen (nicht auf Paragraph 41 a, NAG gestützten) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind nach wie vor im Kosovo aufhältig. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Antrag von Frau C auf Familienzusammenführung mit ihrem Vater in Österreich wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.11.2018, LVwG-AV-549/001-2018, rechtskräftig abgewiesen. Der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin, G, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zur Familienzusammenführung mit dem Vater wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 03.07.2017, LVwG-AV-1334/001-2016, rechtskräftig abgewiesen. Herr D hat im Zeitraum von Dezember 2016 bis September 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von netto € 1.202,81 erzielt. Die Miete für die von Herrn D bewohnte Wohnung beträgt € 320,-. Für die Heizung sind jährlich € 270,- und für Strom monatlich € 35,- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat das Goethe-Zertifikat A1 des Goethe-Institutes *** vom 08.12.2016 über die mit „ausreichend“ bestandene Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau im Original im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt. Beweiswürdigung: Das festgestellte Geburtsdatum, der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den Antragsangaben, dem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde. Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse auf A1-Niveau ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich war, ergibt sich auf Grund der Angaben ihres Rechtsanwaltes in der Verhandlung und wurde dazu auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin und betreffend die erste Ehe mit Herrn D beruhen insbesondere auf der im Verwaltungsakt befindlichen beglaubigten Übersetzung des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes in *** vom
- März 2004, Zl. C. Nr. ***. Dass die Beschwerdeführerin Verwandte in Österreich hat, wurde nicht behauptet. Dass der Ehemann zumindest seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt, ergibt sich aus der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Melderegisters (erste Meldung mit
- April 2004) und der aktenkundigen Versicherungsdatenabfrage (erste Meldung mit
- November 2004) sowie der Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister. Zur Auflösung der in Österreich geschlossenen Ehe ist auf den vorliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Dezember 2014, Zl. ***, zu verweisen. Dass Herr D wieder mit der Beschwerdeführerin verheiratet ist, ist der im Akt der belangten Behörde zur Zahl *** einliegenden Heiratsurkunde zu entnehmen. Die Arbeitstätigkeit des Ehemannes ergibt sich aus dem bereits genannten Versicherungsdatenauszug, die Art und die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels aus der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Zusammenführenden errechnet sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnzetteln betreffend die Monate Dezember 2016 bis September
- Der Mietzins und die Kosten für Heizung und Strom sind dem in der Verhandlung vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe der Heiz- und Stromkosten handschriftlich dazu gefügt wurden und diese am gleichen Mietvertrag, der sich im Akt der belangten Behörde zur Zahl *** befindet, nicht enthalten sind. Nachweise über die Höhe dieser Kosten z.B. durch Vorlage von Rechnungen wurden nicht erbracht. Maßgebliche Rechtslage: § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. 21a Abs. 1 NAG21a Absatz eins, NAG
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-DurchführungsverordnungParagraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. § 46 Abs. 1 NAGParagraph 46, Absatz eins, NAG
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
§ 43Abs.
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
§ 1Abs. 2 lit. f und i Ausl
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43cinnehat,1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54averfügt.“d.
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“
§ 2Abs.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs.1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Die Beschwerdeführer verfügt über einen bis 07.03.2026 gültigen Reisepass der Republik Kosovo. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn D erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn D ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis über die Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht. Die Beschwerdeführerin hat dazu ein Zertifikat eines in Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die Beschwerdeführerin hat dazu ein Zertifikat eines in § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung genannten Institutes im Original vorgelegt, mit dem die Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau bestätigt wurden. Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung genannten Institutes im Original vorgelegt, mit dem die Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau bestätigt wurden. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Der nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Antragstellers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, heranzuziehende Richtwert nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt im Durchschnitt für die Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf die beabsichtigte Niederlassung der Beschwerdeführerin € 1.348,85.Der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Antragstellers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, heranzuziehende Richtwert nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt im Durchschnitt für die Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf die beabsichtigte Niederlassung der Beschwerdeführerin € 1.348,
- Unter Berücksichtigung der Miete von € 320,-, der Strom- und Heizkosten von monatlich € 57,50 und unter Abzug des durchschnittlichen Wertes der freien Station der Jahre 2017 und 2018 von € 286,60, errechnet sich ein monatlich erforderliches Nettoeinkommen von € 1.439,
- Das festgestellte durchschnittliche Einkommen des Zusammendführenden in der Höhe von € 1.202,81 unterschreitet dieses Mindesteinkommen um € 236,
- Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher auch nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher auch nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden, ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden, ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1970 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1970 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Dass eine familiäre Bindung nach Österreich durch den Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin besteht ist unbestritten. Dass auch tatsächlich ein Familienleben geführt wird, wurde lediglich behauptet. Ein näheres Vorbringen zur Ausgestaltung dieses Familienlebens wurde nicht erstattet. Bei der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Eheleute bei der Eheschließung bewusst sein mussten, dass damit nicht unbedingt das Recht auf Aufenthalt in Österreich verbunden ist.Bei der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Eheleute bei der Eheschließung bewusst sein mussten, dass damit nicht unbedingt das Recht auf Aufenthalt in Österreich verbunden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt auch nur über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Es ist vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen (vgl. zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Es ist vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen vergleiche zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151).Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.546.001.2018