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{'item': 'LVwG-AV-1086/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1086/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.10.2018, GZ: ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.10.2018, GZ: ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 05.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer A, geboren ***, als Staatsangehöriger Syriens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer legte dazu den auf ihn lautenden syrischen Führerschein mit der Führerscheinnummer *** und der Seriennummer *** sowie seinen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Reisepass mit der Nummer *** und ein ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 08.01.2018 vor.Am 05.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer A, geboren ***, als Staatsangehöriger Syriens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer legte dazu den auf ihn lautenden syrischen Führerschein mit der Führerscheinnummer *** und der Seriennummer *** sowie seinen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Reisepass mit der Nummer *** und ein ärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 08.01.2018 vor. Der sodann im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingeholte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 03.09.2018 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das fragliche Formular nur teilweise in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit den zahlreich untersuchten Führerscheinen übereinstimme. Das Formular sei händisch zugeschnitten und mit einer weiteren nicht behördlich vorgesehenen Folie zugeklebt und dadurch der Originalzustand verändert worden. Der Formularvordruck (Text der Datenseite) unterscheide sich teilweise von den bisher zahlreich untersuchten Formularen. Die Untersuchung des Lichtbildes habe ergeben, dass der lichtbildsichernde Stempelabdruck beschädigt sei und zwischen Foto und Dokument nicht deckend. Die Position des Fotos korrespondiere nicht mit den ersichtlichen Randabdrucken auf der unteren Folie, sodass eine durchgeführte Lichtbildauswechslung nicht ausgeschlossen werden könne. Aus Sicht des Landeskriminalamtes Niederösterreich sei der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung somit nicht gegeben. Mit Schreiben vom
  4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Tulln unter in Kenntnissetzung dieses Untersuchungsberichtes davon informiert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung abgewiesen werden müsse, sollte durch Vorlage weiterer Urkunden, insbesondere solche über die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung und erfolgreich abgelegte Prüfung, kein eindeutiger Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung erbracht werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde zu diesem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2018 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines syrischen Führerscheines, ausgestellt von Aleppo, Führerscheinnummer *** abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die kriminaltechnische Untersuchung ergeben habe, dass das vorgelegte Dokument kein Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung darstelle. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden und sei er aufgefordert worden, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Innerhalb der gesetzten Frist seien vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen übermittelt worden. Da der Beschwerdeführer den Besitz der Lenkberechtigung somit nicht nachweisen habe können, sei der Antrag auf Umschreibung der Lenkberechtigung daher abzuweisen gewesen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner am 11.10.2018 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es normal sei, dass der Stempelabdruck beschädigt sei. Der Beschwerdeführer habe vor etwa drei Jahren den Führerschein nochmal laminiert, da er zerrissen gewesen sei. Dass die Position des Fotos nicht mit den ersichtlichen Randabdrucken auf der unteren Folie korrespondiere sei kein überzeugender Grund für die Abweisung, insbesondere dann wenn das Foto manuell geschnitten und angeklebt worden sei und zwei Mal laminiert. Weitere Unterlagen zur Absolvierung der Ausbildung könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, da es ihm nicht gestattet sei zu dem syrischen Konsulat zu gehen. Es sei auch so, dass sich ausgestellte Führerscheine aus Aleppo die beispielsweise im Jahr 2010 ausgestellt worden seien von den ausgestellten Führerscheinen von anderen Städten im Jahr 2003 und auch sogar im selben Jahr unterscheiden würden. Es werde ersucht, die Urkundenuntersuchung zu überprüfen und wäre der Beschwerdeführer für eine positive Erledigung dankbar. Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Punktesystemkarte vor, welche von Herrn B, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher aus ***, übersetzt worden ist. Diese Punktesystemkarte wurde für die Führerscheinnummer *** und die Seriennummer *** ausgestellt.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ: ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Tulln nicht teilnahm. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ: *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln und GZ: LVwG-AV-1086/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen C. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geboren ***, ist Staatsangehöriger Syriens und war eben dort von seiner Geburt an bis zum Jahr 2015 aufhältig. Er flüchtet in weiterer Folge nach Österreich, wo er seither durchgehend aufhältig und auch seit 23.11.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit Antrag vom 05.07.2018 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein der Klassen „AM“ und „B“ mit der Führerscheinnummer *** und der Seriennummer *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit dem Antrag vor, diesen gemäß § 23 Abs. 3 FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Mit Antrag vom 05.07.2018 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein der Klassen „AM“ und „B“ mit der Führerscheinnummer *** und der Seriennummer *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit dem Antrag vor, diesen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Tatsächlich bestehen jedoch triftige Gründe für die Annahme, dass es sich bei diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, zumal der Führerschein händisch zugeschnitten und mit einer weiteren, nicht behördlich vorgesehenen Folie zugeklebt worden ist, der lichtbildsichernde Stempelabdruck beschädigt ist und zwischen Foto und Dokument nicht deckend ist, weiters die Position des Fotos nicht mit den ersichtlichen Randabdrucken auf der unteren Folie korrespondiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz der syrischen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ist. Im Übrigen weist der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 16.08.2018 auf. Am 08.01.2018 hat sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen, welche dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 attestierte. Eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Führerscheingesetz hat der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht absolviert. Am 08.01.2018 hat sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG unterzogen, welche dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 attestierte. Eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz hat der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht absolviert.
  9. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatangehöriger ist, seit drei Jahren in Österreich aufhältig ist und sich in der Folge mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat, ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Was die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheines betrifft, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 03.09.2018 im Zusammenhang mit der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen C. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst durch Einsichtnahme in den seitens des Zeugen vorgelegten Vergleichsführerschein davon überzeugen, dass in sich das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes Niederösterreich schlüssig und nachvollziehbar ist. Der vorgelegte Vergleichsführerschein wurde von der selben Behörde wie der vorgelegte Führerschein des Beschwerdeführers ausgestellt und zwar am 17.08.2010, also lediglich zwei Monate später und zwar vom selben Bearbeiter Herrn Divisionär D. Der Zeuge konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass Führerscheine von dieser ausstellenden Behörde des Verkehrsamtes Aleppo schon seit den 90iger Jahren laminiert ausgestellt werden. Der Zeuge konnte überdies glaubhaft darlegen, dass die Untersuchung bei Vergrößerung des Formulars ergeben hat, dass der runde Stempel am Foto mit dem Stempel auf dem Dokument nicht zusammenpasst, weil der Stempel verschoben ist. Dass der Stempelabdruck auf dem Führerschein des Beschwerdeführers zwischen Foto und Dokument nicht deckend ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere nach Einsichtnahme in den vorgelegten Vergleichsführerschein, bei welchem die Rundung des Goldstempels auf dem Foto ohne Unterbrechung auf das Dokument weitergeht, offenkundig. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich einzig damit, dass er den Führerschein von der ausstellenden Behörde nicht laminiert erhalten habe und er den Führerschein sofort am selben Tag der Ausstellung oder am nächsten Tag laminieren habe lassen. Weil sich diese Folie irgendwann am Rand aufgelöst habe, habe der Beschwerdeführer den Führerschein nach ca. fünf Jahren nochmals laminieren lassen. Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, dass Führerscheine von eben genau dieser ausstellenden Behörde in Aleppo schon seit den 90iger Jahren fertig laminiert ausgestellt werden und dass die Folie des vorliegenden Führerscheines des Beschwerdeführers zwei Abdrucke aufgewiesen hat, was ein Indiz dafür ist, dass das Foto entweder ausgetauscht oder verschoben worden ist. In dem Zusammenhang erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, das Laminieren selbst vorgenommen zu haben, insofern bedenklich, als nicht nachvollzogen werden kann, warum diese Folie eben dann zwei Abdrucke aufweisen sollte. Die ergänzend vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 11.10.2018 im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Punktesystemkarte für Verkehrsverstöße samt deutscher Übersetzung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die arabische Sprache B weist ebenso erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Annahme der Echtheit auf, da der Zeuge in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schlüssig dargelegt hat, dass aus der Kopie der Punktekarte ersichtlich ist, dass auch diese Karte neu laminiert bzw. zugeschnitten worden sein muss. Wenn der Beschwerdeführer zu dem Umstand, dass sein Führerschein maschinell und die Punktesystemkarte handschriftlich angefertigt worden ist, ausführt, dass es in seinem Fall so gewesen sei, dass, als er den Führerschein abgeholt habe, der Bearbeiter die Punktesystemkarte händisch ausgefüllt habe, ist ihm hier insbesondere die Aussage des Zeugen entgegenzuhalten, dass das zuständige Verkehrsamt in Aleppo seit den 1990iger Jahren den Führerschein und die Punktekarte gleich, also entweder händisch oder maschinell ausstellt. Im Ergebnis bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Lenkberechtigung in Syrien erworben hat. Dass sich der Beschwerdeführer der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des E vom 08.01.2018.Dass sich der Beschwerdeführer der ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG unterzogen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des E vom 08.01.
  10. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang die praktische Fahrprüfung nach § 11 Abs. 3 Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 16.08.2018 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang die praktische Fahrprüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 16.08.2018 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.
  11. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 5:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 :

(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1.Ziffer eins Klasse AM: a)Litera a Motorfahrräder, b)Litera b vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; …. 5.Ziffer 5 Klasse B: a)Litera a Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, b)Litera b dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat, c)Litera c Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B aa)Sub-Litera, a, a seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, bb)Sub-Litera, b, b sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet, cc)Sub-Litera, c, c nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und dd)Sub-Litera, d, d der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der AntragstellerEin Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller 1.Ziffer eins seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), 2.Ziffer 2 das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat unddas für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und 3.Ziffer 3 noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 11 Abs. 3 und 4:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 :
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung hat zu umfassen: 1.Ziffer eins die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges, 2.Ziffer 2 Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und 3.Ziffer 3 eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E). § 23 Abs. 3 und 3a:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a, :
(3)Absatz 3,Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1.Ziffer eins der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 2.Ziffer 2 der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 3.Ziffer 3 keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4.Ziffer 4 entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5.Ziffer 5 angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Absatz 3 a,Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht. Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:Darüber hinaus lautet Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich: 1.Ziffer eins für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien; 2.Ziffer 2 für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
  1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
  2. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes vergleiche VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht vergleiche VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt. Eben dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom
  3. September 2018 mitgeteilt, dies unter Einräumung einer Frist, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung. Der Beschwerdeführer hat erst mit Erhebung der Beschwerde eine weitere Urkunde, nämlich die Punktesystemkarte für Verkehrsverstöße vorgelegt, jedoch kann diese Karte den geforderten Nachweis im Sinne der zitierten Bestimmung nicht erbringen und wurden vom Beschwerdeführer auch sonst keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die auf gleicher fachlicher Ebene stehend den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 03.09.2018 entkräftet hätten. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des § 23 Abs. 3 FSG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 08.01.2018 nachgewiesene hat, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach Paragraph 8, FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 08.01.2018 nachgewiesene hat, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Unabhängig von der Frage der Echtheit des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Führerscheines erfüllt dieser die Voraussetzung gemäß § 23 Abs. 3 FSG nicht, zumal der Beschwerdeführer die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nicht nachgewiesen hat und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist, sodass auch unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3a FSG vom Beschwerdeführer eine praktische Fahrprüfung abzulegen wäre. Unabhängig von der Frage der Echtheit des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Führerscheines erfüllt dieser die Voraussetzung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG nicht, zumal der Beschwerdeführer die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nicht nachgewiesen hat und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist, sodass auch unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG vom Beschwerdeführer eine praktische Fahrprüfung abzulegen wäre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgründe zum einen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts basieren, zum anderen wird auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1086.001.2018

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