GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ im Standort ***, ***. Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom 12. Juni 2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, dass sie die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, wobei ihr
3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom
1 Z. 3 und § 361 Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A bereits mehrere Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 begangen habe und dafür rechtskräftig bestraft worden sei. So habe sie eine Verwaltungsübertretung
Vm § 74 Abs. 2 Z. 2 iVm § 81 Abs. 1 GewO begangen, indem sie eine genehmigungspflichtige Änderung ihrer Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen habe. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A bereits mehrere Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 begangen habe und dafür rechtskräftig bestraft worden sei. So habe sie eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO begangen, indem sie eine genehmigungspflichtige Änderung ihrer Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen habe. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom 2. Mai 2017 (rechtskräftig mit 6. Juni 2017) mit einem Strafbetrag von € 200,00 bestraft worden. Weiters habe sie eine Verwaltungsübertretung
Vm § 46 Abs. 2 Z. 2 GewO begangen, indem sie den Standort ihrer Betriebsanlage ohne rechtzeitige Anzeige verlegt habe. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom
Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO begangen, indem sie den Standort ihrer Betriebsanlage ohne rechtzeitige Anzeige verlegt habe. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom 3. März 2017 (rechtskräftig mit 28. März 2017) mit einem Strafbetrag von € 200,00 bestraft worden. Weiters habe sie eine Verwaltungsübertretung
Vm § 74 Abs. 2 Z. 1, Z. 2 und Z. 4 GewO 1994 begangen, indem sie eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben habe. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,
Vm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen, indem sie zwei Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne die Verpflichtung zu deren Anmeldung wahrzunehmen. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom 9. November 2016 (rechtskräftig mit 19. Mai 2017) mit einem Strafbetrag von je € 182,50 bestraft worden.Sie habe zudem eine Übertretung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen, indem sie zwei Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne die Verpflichtung zu deren Anmeldung wahrzunehmen. Sie sei deshalb mit Bescheid der BH Amstetten vom
2 Z. 2 Gewerbeordnung rechtzeitig der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ***, *** angezeigt zu haben. Mit dieser Strafverfügung wurde sie für schuldig befunden, dass sie als Gewerbetreibende hinsichtlich der Ausübung des freien Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden) auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen von 1. Dezember 2016 bis 1. März 2017 das o.a. Gewerbe im Standort ***, *** durch das Offenhalten der Betriebsstätte und den Verkauf und die Verabreichung von Speisen und Getränken ausgeübt hat, ohne die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in diesen Standort
Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung rechtzeitig der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ***, *** angezeigt zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z. 16 GewO 1994 iVm § 46 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
O 1994 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Paragraph 367, Gewerbeordnung verhängt.
2 Gewerbeordnung ist erforderlich gewesen, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist und die geeignet ist, im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Gewerbeordnung einerseits das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden und andererseits auch geeignet ist, eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch infolge des Betreibens des Imbissstandes als solche herbeizuführen und aufgrund der Aufstellung auf dem oben näher bezeichneten Parkplatz geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen.Mit dieser Strafverfügung wurde sie für schuldig befunden, dass sie von
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung ist erforderlich gewesen, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist und die geeignet ist, im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Gewerbeordnung einerseits das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden und andererseits auch geeignet ist, eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch infolge des Betreibens des Imbissstandes als solche herbeizuführen und aufgrund der Aufstellung auf dem oben näher bezeichneten Parkplatz geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 2 2. Fall iVm § 74 Abs. 2 Z. 1, Z. 2 und Z. 4 Gewerbeordnung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)
1 Gewerbeordnung verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, Gewerbeordnung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)
Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung verhängt.
1 Gewerbeordnung verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6. April 2017 zur Zahl *** wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung verhängt.
1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt. Sie hat daher entgegen § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für die oben angeführten Arbeitszeiträume nicht vor dem jeweils oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Mit diesem Straferkenntnis wurde sie für schuldig befunden, dass sie als Dienstgeberin ausgehend vom Firmenstandort in ***, *** ,
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt. Sie hat daher entgegen Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für die oben angeführten Arbeitszeiträume nicht vor dem jeweils oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in beiden Fällen wurde über sie seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 56 Stunden) jeweils
Vm Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Mai 2017, LVwG-S-3155/003-2015 unter Anwendung des § 20 VStG auf jeweils € 182,50 (Ersatzfreiheitsstrafe je 28 Stunden) herabgesetzt wurde.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in beiden Fällen wurde über sie seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 56 Stunden) jeweils
Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
O 1994) ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Z. 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z. 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z. 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste
10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z. 4 SBBG vorliegt.Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste
Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
aufsuchen und wegen der Eignung, eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch infolge des Betreibens des Imbissstandes herbeizuführen sowie aufgrund der Aufstellung auf einem Parkplatz wegen der Eignung der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit von einem schwerwiegende Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auszugehen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Strafe lediglich aus ökonomischen Gründen bezahlt habe, nichts, da das erkennende Gericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tat und des Täters gebunden ist (vgl. z. B. VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070).Der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. März 2017, ***, geahndeten Verwaltungsübertretung liegt das Betreiben eines mobilen Kebab-Imbissstandes ohne gewerbebehördliche Genehmigung zu Grunde. Beim Betrieb einer Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ist im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen sowie von Personen, welche die Betriebsanlage der Art ihres Betriebes
aufsuchen und wegen der Eignung, eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch infolge des Betreibens des Imbissstandes herbeizuführen sowie aufgrund der Aufstellung auf einem Parkplatz wegen der Eignung der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit von einem schwerwiegende Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auszugehen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Strafe lediglich aus ökonomischen Gründen bezahlt habe, nichts, da das erkennende Gericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tat und des Täters gebunden ist vergleiche z. B. VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070). Gegen A liegen somit drei Verwaltungsübertretungen vor, die als geringfügig zu werten sind, und eine schwerwiegende. Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.).Gegen A liegen somit drei Verwaltungsübertretungen vor, die als geringfügig zu werten sind, und eine schwerwiegende. Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Abgesehen davon, dass bei drei Verwaltungsübertretungen noch nicht von einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen gesprochen werden kann, ist festzuhalten, dass die geringfügigen Verwaltungsübertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 15. April 2017 vorgefallen sind, wobei die nunmehrige Beschwerdeführerin das gegenständliche Gewerbe seit 6. März 2014 mit einer Unterbrechung vom 1. Juni 2016 bis 19. Dezember 2016 ausübt, ohne dass sie sich abgesehen von den genannten Strafverfügungen Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung zuschulden kommen hat lassen. Die beiden Übertretungen der Bestimmungen des ASVG sind unmittelbar nach Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes vorgefallen, nach der Aktenlage hat sie sich danach keiner weiteren Übertretungen des ASVG schuldig gemacht, sodass ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten der Gewerbeinhaberin nicht zu befürchten ist. Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Im Ergebnis liegt somit ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vor, sodass die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit von A als noch gegeben anzusehen ist.Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Im Ergebnis liegt somit ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, sodass die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit von A als noch gegeben anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1094.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.