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{'item': 'LVwG-AV-1103/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1103/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Devolutionsantrag des Herrn A im Zusammenhang mit einem an die Pensionsversicherungsanstalt gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Begründung: Mit Schriftsatz vom
  3. Oktober 2018 erhob der Einschreiter Säumnisbeschwerde und adressierte diese an das Landesverwaltungsgericht NÖ. Unter einem stellte er im selben Zusammenhang einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG (Devolutionsantrag) an das genannte Gericht. Mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2018 erhob der Einschreiter Säumnisbeschwerde und adressierte diese an das Landesverwaltungsgericht NÖ. Unter einem stellte er im selben Zusammenhang einen Antrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG (Devolutionsantrag) an das genannte Gericht. Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2018 übermittelte das Landesverwaltungsgericht NÖ die Säumnisbeschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG der angeführten belangten Behörde und ersuchte – unter gleichzeitigem Hinweis auf den ebenso gestellten Devolutionsantrag – um Bekanntgabe des Geburtsdatums bzw. einer ladungsfähigen Adresse des Beschwerdeführers (dem dem Gericht vorliegenden Schriftsatz sind keinerlei Daten zu entnehmen, die eine abschließende Individualisierung des Beschwerdeführers zulassen).Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2018 übermittelte das Landesverwaltungsgericht NÖ die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG der angeführten belangten Behörde und ersuchte – unter gleichzeitigem Hinweis auf den ebenso gestellten Devolutionsantrag – um Bekanntgabe des Geburtsdatums bzw. einer ladungsfähigen Adresse des Beschwerdeführers (dem dem Gericht vorliegenden Schriftsatz sind keinerlei Daten zu entnehmen, die eine abschließende Individualisierung des Beschwerdeführers zulassen). Mit Schreiben vom
  7. November 2018 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht bestehe, sondern bloß Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Auch sei der Anstalt keine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekannt. Das Geburtsdatum könne aufgrund der offenkundigen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht weitergegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellt dazu fest: Im konkreten Fall stellte der Einschreiter unter anderem einen auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Antrag (Devolutionsantrag), wobei diesbezüglich eine Umdeutung in eine Säumnisbeschwerde ausscheidet.Im konkreten Fall stellte der Einschreiter unter anderem einen auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Antrag (Devolutionsantrag), wobei diesbezüglich eine Umdeutung in eine Säumnisbeschwerde ausscheidet. Derartige Anträge sind aber nur noch im gemeindeeigenen Wirkungsbereich zulässig. Fehlt es aber im hier interessierenden Zusammenhang an einer entsprechenden Norm und damit auch an einer für die Erledigung derartiger Anträge zuständigen Behörde, sodass eine Weiterleitung bzw. -verweisung nach § 6 AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde (im konkreten Fall: das Landesverwaltungsgericht NÖ) den Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG (§ 17 VwGVG) zurückzuweisen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Derartige Anträge sind aber nur noch im gemeindeeigenen Wirkungsbereich zulässig. Fehlt es aber im hier interessierenden Zusammenhang an einer entsprechenden Norm und damit auch an einer für die Erledigung derartiger Anträge zuständigen Behörde, sodass eine Weiterleitung bzw. -verweisung nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde (im konkreten Fall: das Landesverwaltungsgericht NÖ) den Antrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG (Paragraph 17, VwGVG) zurückzuweisen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1103.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.