RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1106/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 11Abs.
3 FSG hat der Beschwerdeführer in Österreich bis lang nicht absolviert. Der Beschwerdeführer hat sich am 07.05.2018 einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen.
Paragraph 11, Absatz 3, FSG hat der Beschwerdeführer in Österreich bis lang nicht absolviert.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in Syrien geboren wurde, dort aufhältig war und im Jahr 2014 nach Österreich geflüchtet ist, seither durchgehend in Österreich aufhältig ist und sich in der Folge mit Hauptwohnsitz gemeldet hat. Dies ergibt sich aus seiner Aussage und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Zu dem Ergebnis des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 28.08.2018, dass beim ursprünglichen Eintrag des Ausstellungsdatums eine Ziffer mittels gezielter mechanischer/chemischer Rasur entfernt worden sei, ist auszuführen, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er selbst die Ziffer nicht entfernt hat. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar darlegen, dass es für ihn nur von Nachteil wäre, wenn er die Gültigkeitsdauer seines Führerscheines durch das Abkratzen einer Ziffer verringern würde. Auch vom Zeugen C wurde keinesfalls ausgeschlossen, dass die diesbezügliche Korrektur tatsächlich (schon) von der Ausstellungsbehörde vorgenommen wurde. Im Übrigen jedoch folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheines dem schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich. Die vom Landeskriminalamt Niederösterreich im Hinblick auf die Echtheit dieses syrischen Führerscheines geäußerten Bedenken sind auch augenscheinlich. Der Beschwerdeführer versuchte im Rahmen seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubhaft zu machen, dass er selbst keine Veränderungen an seinem Führerschein vorgenommen habe, sondern diesen so von den syrischen Behörden bekommen habe. Der Zeuge C konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass das Formular händisch zugeschnitten worden ist und sich das Papier aufgrund des Lösens der Laminatfolie in mehrere Lagen geschichtet hat. Insbesondere durch die Vorlage von Vergleichsführerscheinen aus Syrien durch den Zeugen ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig geworden, dass üblicherweise Führerscheine in einer Staatsdruckerei in der Form hergestellt werden, dass ein Führerschein nach dem anderen auf Endlospapier gedruckt wird, sodann durch die Perforation getrennt wird und dadurch am oberen und unteren Rand Perforationsränder sichtbar werden. Eben diese Ränder hat der verfahrensgegenständliche Führerschein durch den Zuschnitt nicht mehr aufgewiesen. Der Zeuge konnte überdies glaubhaft darlegen, dass das Laminat entfernt wurde und eine weitere nicht behördlich vorgesehene Folie in der Folge verwendet wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich diesbezüglich einzig damit, dass er den Führerschein in dieser, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Form, von der ausstellenden Behörde in Syrien erhalten habe. Damit wurde vom Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert dem Untersuchungsbericht entgegengetreten und war die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bezeichnend und ins Bild passend hatte der Beschwerdeführer den Führerschein bei seiner Einreise nach Österreich auch nicht bei sich. Zu dem seitens des Beschwerdeführers mit seiner Beschwerde vorgelegten Schreiben des syrischen Innenministeriums hat sich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich herausgestellt, dass es sich um ein Antragsschreiben an das syrische Innenministerium handelt, mit welchem die Ausstellung einer Führerscheinkopie beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass ein Freund zum Verkehrsamt in Syrien gegangen sei um den Antrag für den Beschwerdeführer zu stellen. Um die weiteren Schritte einzuleiten, insbesondere um ein Führerscheinduplikat zu erhalten, müsse der Antragsteller laut Angabe des Beschwerdeführers vor Ort selbst anwesend sein. Ein derartiger Antrag kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wohl keinen Beweis darüber erbringen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Überdies mangelt es diesem Schreiben der Beglaubigung vor allem durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde, sodass zweifelhaft ist, in wie weit hier tatsächlich ein Schreiben an das syrische Innenministerium, geschweige denn eine korrekte Übersetzung dieses Schreibens vorliegt. Im Ergebnis bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Lenkberechtigung in Syrien erworben hat. Dass sich der Beschwerdeführer vorab einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Führerscheingesetz unterzogen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des D vom 07.05.
- Dass sich der Beschwerdeführer vorab einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des D vom 07.05.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang
§ 11Abs.
3 Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 26.01.2017 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang
Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 26.01.2017 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 5:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 :
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1.Ziffer eins Klasse AM: a)Litera a Motorfahrräder, b)Litera b vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; …. 5.Ziffer 5 Klasse B: a)Litera a Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, b)Litera b dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat, c)Litera c Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B aa)Sub-Litera, a, a seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, bb)Sub-Litera, b, b sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet, cc)Sub-Litera, c, c nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und dd)Sub-Litera, d, d der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der AntragstellerEin Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller 1.Ziffer eins seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), 2.Ziffer 2 das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat unddas für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und 3.Ziffer 3 noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 11 Abs. 3 und 4:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 :
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung hat zu umfassen: 1.Ziffer eins die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges, 2.Ziffer 2 Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und 3.Ziffer 3 eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E). § 23 Abs. 3 und 3a:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a, :
(3)Absatz 3,Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1.Ziffer eins der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 2.Ziffer 2 der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 3.Ziffer 3 keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4.Ziffer 4 entweder die fachliche Befähigung durch
§ 11Abs.
4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5.Ziffer 5 angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Absatz 3 a,Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht. Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:Darüber hinaus lautet Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich: 1.Ziffer eins für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien; 2.Ziffer 2 für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes vergleiche VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht vergleiche VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt. Eben dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 25.09.2018 mitgeteilt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Erst mit Erhebung der Beschwerde am 16.10.2018 hat der Beschwerdeführer einen an das syrische Innenministerium gestellten Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheines samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Aus diesem Schreiben kann sich jedenfalls nicht der geforderte Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine gültige Lenkberechtigung verfügt, ergeben. Weitere Urkunden oder Beweismittel, die den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 28.08.2018 auf gleicher fachlicher Ebene stehend entkräftet hätten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 07.05.2018 nachgewiesen hat, die fachliche Befähigung durch
§ 11Abs.
3 FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits am 20.07.2013 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3a FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach Paragraph 8, FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 07.05.2018 nachgewiesen hat, die fachliche Befähigung durch
Paragraph 11, Absatz 3, FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits am 20.07.2013 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 und Abs. 3a FSG nicht, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 3 a, FSG nicht, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 war gemäß § 39a AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Dementsprechend wurde die Beiziehung vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.11.2018 zur GZ: LVwG-AV-1106/002-2018 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 293,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 war gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Dementsprechend wurde die Beiziehung vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.11.2018 zur GZ: LVwG-AV-1106/002-2018 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 293,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1106.001.2018