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{'item': 'LVwG-AV-1107/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1107/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 11Abs.

3 Führerscheingesetz absolviert.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich bis lang auch nicht

Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz absolviert.

  1. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich geflüchtet ist und seit 18.11.2015 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Was die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheines betrifft, folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 27.08.2018 im Zusammenhang mit der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen D. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst durch Einsichtnahme in das Original des vom Zeugen D vorgelegten syrischen Führerscheines des Beschwerdeführers davon überzeugen, dass das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes Niederösterreich in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und insbesondere offenkundig ist, dass die Rundung des Stempels zwischen Foto und Dokument nicht übereinstimmt, da die Rundung des Stempels am Papier nicht exakt auf die Rundung auf dem Lichtbild auftrifft. Insbesondere durch die Vorlage von Vergleichsführerscheinen desselben Ausstellers konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiters davon überzeugen, dass der Stempelabdruck auf den Originalvergleichsführerscheinen einen arabischen Schriftzug aufweist, der Stempelabdruck auf dem Führerschein des Beschwerdeführers jedoch einen Stempel mit dem Symbol des Adlers aufweist. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich einzig damit, dass er zu hundert Prozent sicher sei, dass sein Führerschein nicht gefälscht sei und das Lichtbild nicht ausgewechselt worden wäre, dies deshalb, weil er für ca. 2,5 Jahre beim Militär gewesen sei und er in dieser Zeit nach Absolvierung der Fahrausbildung einen Führerschein des Militärs erhalten habe, mit welchem er in der Folge zum Verkehrsamt gegangen sei und gegen Entgelt einen neuen zivilen Führerschein erhalten habe. Damit wurde vom Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert dem Untersuchungsbericht entgegengetreten und kann alleine aus der Absolvierung einer militärischen Ausbildung in Syrien nicht auf das Vorhandensein einer gültigen Lenkberechtigung geschlossen werden. Auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergänzend vorgelegte syrische Reisepass samt beglaubigter Übersetzung, insbesondere der darin aufgenommen Vermerk „Beruf: Privatfahrer“ kann jedenfalls keinen Beweis darüber erbringen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Insbesondere erscheint in diesem Zusammenhang für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fraglich, weshalb im seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Führerschein „erste Ausstellung“ vermerkt ist, sollte doch bei tatsächlichem Bestehen einer militärischen Lenkberechtigung eben diese im Führerschein vermerkt sein und kann es sich bei Bestehen dieser behaupteten militärischen Lenkberechtigung nicht um eine Erstausstellung des Führerscheines handeln. Im Ergebnis bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Lenkberechtigung in Syrien erworben hat. Dass sich der Beschwerdeführer der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des E vom 11.06.2018.Dass sich der Beschwerdeführer der ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG unterzogen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des E vom 11.06.
  2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang die praktische Fahrprüfung nach § 11 Abs. 3 Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 20.07.2013 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang die praktische Fahrprüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz nicht absolviert hat und der vorgelegte syrische Führerschein selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer bis 20.07.2013 aufweist, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.
  3. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 5:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 :

(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1.Ziffer eins Klasse AM: a)Litera a Motorfahrräder, b)Litera b vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; …. 5.Ziffer 5 Klasse B: a)Litera a Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, b)Litera b dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat, c)Litera c Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B aa)Sub-Litera, a, a seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, bb)Sub-Litera, b, b sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet, cc)Sub-Litera, c, c nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und dd)Sub-Litera, d, d der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der AntragstellerEin Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller 1.Ziffer eins seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), 2.Ziffer 2 das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat unddas für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und 3.Ziffer 3 noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins :
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 11 Abs. 3 und 4:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 :
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung hat zu umfassen: 1.Ziffer eins die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges, 2.Ziffer 2 Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und 3.Ziffer 3 eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E). § 23 Abs. 3 und 3a:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a, :
(3)Absatz 3,Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1.Ziffer eins der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 2.Ziffer 2 der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 3.Ziffer 3 keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4.Ziffer 4 entweder die fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5.Ziffer 5 angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a)Absatz 3 a,Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht. Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:Darüber hinaus lautet Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich: 1.Ziffer eins für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien; 2.Ziffer 2 für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
  1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
  2. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes vergleiche VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht vergleiche VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignet Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt. Eben dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 25.09.2018 mitgeteilt, dies unter Einräumung einer Frist, andere geeignete Urkunden vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung. Der Beschwerdeführer hat erst gemeinsam mit seiner erhobenen Beschwerde eine Kopie seines syrischen Reisepasses vorgelegt, doch ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk „Beruf: Privatfahrer“ jedenfalls nicht der geforderte Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine gültige Lenkberechtigung verfügt und konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen, die den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 27.08.2018 auf gleicher fachlicher Ebene stehend entkräftet hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 11.06.2018 nachgewiesen hat, die fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

3 FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits am 20.07.2013 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3a FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine gesundheitliche Eignung nach Paragraph 8, FSG mit Vorlage des Gutachtens vom 11.06.2018 nachgewiesen hat, die fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 3, FSG bislang jedoch nicht. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits am 20.07.2013 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 und Abs. 3a FSG nicht, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 3 a, FSG nicht, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt und im Übrigen die Gültigkeit des Führerscheines des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1107.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.