RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-M-21/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin, ***, ***, betreffend Amtshandlungen von Exekutivorganen am 24.06.2018 – zurechenbar der Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde – nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß § 1 der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung den Aufwand in Höhe von insgesamt € 829,80 (Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß Paragraph eins, der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung den Aufwand in Höhe von insgesamt € 829,80 (Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Maßnahmenbeschwerde vom 01.08.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sich am 23.06.2018 anlässlich einer Geburtstagsfeier der Frau C im Tanzlokal „D“ aufgehalten habe. Um etwa 05:30 Uhr habe er an der Bar getanzt und sei in weiterer Folge grundlos durch die Security-Mitarbeiter des Tanzlokales krankenhausreif geschlagen worden und sei mit der Rettung ins Krankenhaus verbracht worden. Diesbezüglich liege auch ein Überwachungsvideo vor. Auf Grund dieses Vorfalles sei eine Gehirnerschütterung, die Prellung der linken Hüfte sowie die Prellung der Wirbelsäule in der Lendenregion im Krankenhaus festgestellt worden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus samt Lafette zu Boden gefallen sei und angegurtet an die Lafette mit dem Gesicht am Boden gelandet sei. Dem Beschwerdeführer sei Blut abgenommen worden und wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Untersuchung einen Blutalkoholgehalt von 2,8 ‰ auf. Der Beschwerdeführer habe daran keine Erinnerung mehr und sei er dennoch gegen Reverse nach Hause entlassen worden. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Bekannte, E, kontaktiert und gebeten, ihn vom Krankenhaus abzuholen. Diese erschien und wurden seine bisherigen Begleiter, C und F, von E abgelöst. Frau E habe sich darum gekümmert, dass der Beschwerdeführer durch ein Taxi vom Krankenhaus abgeholt werde. Als beide bereits nahe dem herangerufenen Taxi gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer eingefallen, dass er dringend und unaufschiebbar seine Blase entleeren müsse. Den Rückweg ins Krankenhaus hätte er nicht mehr geschafft und entschloss er sich sohin rückblickend in ungeeignetem Alternativverhalten gegen einen Holzzaun im Eingangsbereich zu urinieren. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch voll bekleidet gewesen und seine Oberbekleidung schadlos gewesen. Von der gegenüberliegenden Straßenseite sei sohin der belangte Polizist, G, herangeeilt und habe bereits den Namen des Beschwerdeführers über die Straße geschrien und in einem ihm angekündigt, dass „dies teuer werde“. Es werde darauf verwiesen, dass dies die erste Erinnerung des Beschwerdeführers sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sein Geschäft auch bereits nahezu beendet gehabt und habe dem einschreitenden Polizisten die Begleichung der Verwaltungsstrafe in bar sofort angeboten. Der Polizist wiederum habe angekündigt, die Strafe werde er nach Hause erhalten. In weiterer Folge habe der einschreitende Polizist dem Beschwerdeführer erläutert, dass er ihn auch festnehmen könne, wenn ihm das lieber wäre. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Arme nach vorne gestreckt, um dem einschreitenden Polizisten zu signalisieren, dass ihn dieser festnehmen dürfe. Im Zuge seiner Berauschung habe der Beschwerdeführer mit einer Festnahme durch den Polizisten keine weiteren Unannehmlichkeiten verknüpft und habe sich diesem bereitwillig ausgeliefert. Der Polizist dürfte sich aber dadurch provoziert gefühlt haben und kam es in weiterer Folge zu einem Gerangel. Der Beschwerdeführer beteuere, dass er sich zu keinem Zeitpunkt gegen den Polizisten wehren habe wollen. Er könne aber nicht ausschließen, dass unter Umständen eine mangelnde Koordination auf Grund der extremen Berauschung auf den einschreitenden Polizisten provokant gewirkt haben könne. Festgehalten werde auch, dass der Beschwerdeführer zu diesem Anlass erstmalig Psychopharmaka, die er erstmalig verschrieben bekommen habe, mit Alkohol eingenommen habe. Möglicherweise habe dies den Alkoholeinfluss verstärkt oder die Bewusstseinswahrnehmungen tiefgreifend beeinflusst. Darüber hinaus sei kurz zuvor die Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Die Zeugin, E, die in der Nähe des Geschehens gestanden habe, könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise gegen den einschreitenden Polizisten vorgehen habe wollen, auch nicht, dass er sich wehren habe wollen. Als der einschreitende Polizist den Beschwerdeführer brutal zu Boden gerungen habe und noch weitere Polizisten hinzugekommen seien, habe die Zeugin das Geschehen per Handykamera aufnehmen wollen. Als dies von den Polizisten bemerkt worden sei, wurde angeordnet, dass sie dies sofort unterlassen solle, sonst würde sie festgenommen werden. Die Zeugin ließ sich selbstverständlich und nachvollziehbar davon sofort einschüchtern und sei vom Geschehen weggegangen. Aus der Ferne habe sie nur mehr beobachten können, dass dem Beschwerdeführer die Handschellen am Rücken angelegt worden seien und dieser in weiterer Folge in brutalster Art und Weise in den Arrestwagen gestoßen worden sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer den Polizisten noch gebeten, die Handfesseln der rechten Hand zu lockern, worauf diese noch fester gestellt worden seien. Die Verletzungen der rechten Hand seien allein auf die Handfesseln zurückzuführen und verspüre der Beschwerdeführer auch heute noch Schmerzen am rechten Handgelenk und leide seitdem gelegentlich unter Taubheitsgefühlen. In einem habe der belangte Polizist dem Beschwerdeführer auch angekündigt: „Jetzt wirst du eine Vorstrafe bekommen“. Nach Angaben der Zeugin E, sei die ganze Interaktion außerordentlich schnell abgelaufen. Im Zuge der Amtshandlung sei auch die Oberbekleidung des Beschwerdeführers durch die Polizisten zerstört worden und sei er mit bloßem Oberkörper im Eingangsbereich des Krankenhauses zu sehen. Auch der nebenstehenden Zeugin sei in keinster Weise nachvollziehbar gewesen, weshalb die einschreitenden Polizisten mit einer derartigen Brutalität gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien. Zwar sei das Urinieren gegen einen Zaun eine Verwaltungswidrigkeit, aber rechtfertige dies nicht das Vorgehen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer tatsächlich festgenommen worden sei, erschließe sich nicht einmal der Zeugin. Der Beschwerdeführer selbst habe dies auf Grund seiner massiven Alkoholisierung noch viel weniger rekonstruieren können. Auch die einschreitenden Polizisten haben dazu unterschiedliche Angaben getätigt. G gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 24.06.2018 um 07:45 Uhr an, die Festnahme sei gemäß § 35 Abs. 3 VStG ausgesprochen worden und in weiterer Folge wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 171 Abs. 2 Z 1 iVm 170 Abs. 1 Z 1 StPO.Auch die einschreitenden Polizisten haben dazu unterschiedliche Angaben getätigt. G gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 24.06.2018 um 07:45 Uhr an, die Festnahme sei gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG ausgesprochen worden und in weiterer Folge wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 171, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 170 Absatz eins, Ziffer eins, StPO. H, der erst als der Beschwerdeführer schon am Boden gelegen habe, überhaupt zur Situation hinzugetreten sei, habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass die Festnahme von Kollegen G gemäß § 35 Abs. 3 VStG ausgesprochen worden sei. Der dritte Polizist, I, habe dazu überhaupt keine Angaben machen können.H, der erst als der Beschwerdeführer schon am Boden gelegen habe, überhaupt zur Situation hinzugetreten sei, habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass die Festnahme von Kollegen G gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG ausgesprochen worden sei. Der dritte Polizist, römisch eins, habe dazu überhaupt keine Angaben machen können. Die unterschiedlichen Aussagen bestätigen, dass der Polizist G die Festnahme nicht den Richtlinien entsprechend angedroht und ausgesprochen habe. Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 VStG sei eine Festnahme aber nicht zulässig gewesen, zumal es völlig lebensfremd wäre, dass nach dem Urinieren der Beschwerdeführer sich ein weiteres Mal in der Öffentlichkeit entleeren hätte müssen. Die unterschiedlichen Aussagen bestätigen, dass der Polizist G die Festnahme nicht den Richtlinien entsprechend angedroht und ausgesprochen habe. Auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz 3, VStG sei eine Festnahme aber nicht zulässig gewesen, zumal es völlig lebensfremd wäre, dass nach dem Urinieren der Beschwerdeführer sich ein weiteres Mal in der Öffentlichkeit entleeren hätte müssen. Es habe auch in keinster Weise ein Verdacht bestanden, dass sich dieser einer etwaigen Strafverfolgung entziehen würde und sei dem einschreitenden Beamten auch die Identität des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Auch zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt wäre der Beschwerdeführer rein körperlich gar nicht imstande gewesen, dies bereits auf Grund der massiven Alkoholeinwirkung. Darüber hinaus seien mit der Festnahme des Beschwerdeführers schließlich gesamt fünf Polizisten involviert gewesen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer kurz zuvor noch durch zwei Security-Mitarbeiter Leichtens festgehalten werden können. In weiterer Folge sei es auch so gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Übergabe im PAZ, ***, mehrere Treppen überwinden habe müssen. G sei damit bemüht gewesen, ihm dies so schwer wie möglich zu machen und habe dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen Schmerzen aus den Übergriffen durch die Sicherheitsbeamten im „D“, die gewaltsame Überwältigung im Zuge der Festnahme und der massiven Alkoholisierung, regelmäßig Tritte auf die Beine versetzt. Im PAZ habe er keine Oberbekleidung mehr angehabt, zumal diese im Zuge der Festnahme zerstört worden sei. Auf seinem Oberkörper haben sich bereits deutlich sichtbare Blessuren und auch offene Wunden abgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe das Universitätsklinikum ein weiteres Mal aufgesucht und seien nachstehende Verletzungen festgestellt worden: eine Hautabschürfung im Lendenwirbelbereich, eine Prellung des offenen Gelenks des rechten Unterarmes sowie eine Prellung des linken Knies. Deutlich zu erkennen seien auch Prellmarken und hämatöse handtellergroße Verfärbungen und blutige Verkrustungen gewesen. Auf Grund dieser massiven Verletzungen sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, in zwei Tagen beim Facharzt für Unfallchirurgie oder in der Unfallnachbehandlung wieder vorstellig zu werden. Um 14:26 Uhr sei der Beschwerdeführer aus dem PAZ *** entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch einen Atemalkoholgehalt in der Höhe von 1,36 ‰ aufgewiesen. Am 26.06.2018, nach der Festnahme, sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vorstellig im UKH *** gewesen und sei nachstehender Befund ausgestellt worden: zusätzlich zur Prellung der Lendenwirbelsäule Prellung des rechten Unterarms Prellung des linken Knies Es sei nach der Lage des Falls offenkundig, dass durch die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere in seine bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden sei, wie noch zu zeigen sein werde und diese Rechte massiv verletzt worden seien. Ein Festnahmegrund nach § 35 VStG habe nicht vorgelegen. Ebenso nicht die Haftgründe nach § 170 StPO.Ein Festnahmegrund nach Paragraph 35, VStG habe nicht vorgelegen. Ebenso nicht die Haftgründe nach Paragraph 170, StPO. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Festnahme und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger in den Kostenersatz zu verfällen. Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde übermittelt und brachte diese zusammengefasst mit Stellungnahme vom 04.08.2018 vor, dass die Streifenbesatzung *** (G, H und I) am 24.06.2018, gegen 07:00 Uhr, wegen einer verwirrten Person in das Uniklinikum *** beordert worden sei. Kurz danach sei ein weiterer Einsatz wegen eines Randalierers auf der Unfallstation gekommen. Dieser Einsatz sei aber etwas später widerrufen worden. In der
- Med. habe von den Streifenbeamten die verwirrte Person vorgefunden werden können. Nach einigem guten Zureden habe sich die Situation geklärt und das Einschreiten sei nicht mehr erforderlich gewesen. Von den ebenfalls anwesenden Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr des Krankenhauses sei den Beamten mitgeteilt worden, dass kurz zuvor ein Randalierer auf der Unfallabteilung gewesen sei und sich die Situation jetzt aber beruhigt habe. Da offensichtlich eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei und die verursachenden Personen lt. Auskunft der Feuerwehr noch anwesend gewesen seien, haben sich die Exekutivbeamten in die Unfallabteilung begeben. Dort sei das Pflegepersonal von G befragt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Herr A in die Unfallabteilung eingeliefert worden sei, da er im Lokal „D“ zusammengeschlagen worden sei. Während der Behandlung habe sich Herr A bereits lautstark über die Behandlung beschwert. Er habe auch das Krankenhauspersonal beschimpft und gemeint, dass er alle kaufen werde. Herr A habe sich bewusst von der Krankenbahre fallen gelassen und habe auch mit Geld herumgeschmissen. Während des Gesprächs mit dem Pflegepersonal sei Herr A an den Polizeibeamten vorbeigegangen. Da die Beamten den Mann nicht gekannt haben, sei dieser auch nicht angehalten worden. Von den Krankenschwestern sei dann aber mitgeteilt worden, dass dies Herr A gewesen sei. Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde übermittelt und brachte diese zusammengefasst mit Stellungnahme vom 04.08.2018 vor, dass die Streifenbesatzung *** (G, H und römisch eins) am 24.06.2018, gegen 07:00 Uhr, wegen einer verwirrten Person in das Uniklinikum *** beordert worden sei. Kurz danach sei ein weiterer Einsatz wegen eines Randalierers auf der Unfallstation gekommen. Dieser Einsatz sei aber etwas später widerrufen worden. In der
- Med. habe von den Streifenbeamten die verwirrte Person vorgefunden werden können. Nach einigem guten Zureden habe sich die Situation geklärt und das Einschreiten sei nicht mehr erforderlich gewesen. Von den ebenfalls anwesenden Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr des Krankenhauses sei den Beamten mitgeteilt worden, dass kurz zuvor ein Randalierer auf der Unfallabteilung gewesen sei und sich die Situation jetzt aber beruhigt habe. Da offensichtlich eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei und die verursachenden Personen lt. Auskunft der Feuerwehr noch anwesend gewesen seien, haben sich die Exekutivbeamten in die Unfallabteilung begeben. Dort sei das Pflegepersonal von G befragt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Herr A in die Unfallabteilung eingeliefert worden sei, da er im Lokal „D“ zusammengeschlagen worden sei. Während der Behandlung habe sich Herr A bereits lautstark über die Behandlung beschwert. Er habe auch das Krankenhauspersonal beschimpft und gemeint, dass er alle kaufen werde. Herr A habe sich bewusst von der Krankenbahre fallen gelassen und habe auch mit Geld herumgeschmissen. Während des Gesprächs mit dem Pflegepersonal sei Herr A an den Polizeibeamten vorbeigegangen. Da die Beamten den Mann nicht gekannt haben, sei dieser auch nicht angehalten worden. Von den Krankenschwestern sei dann aber mitgeteilt worden, dass dies Herr A gewesen sei. Nach den Erhebungen haben die Beamten die Unfallabteilung verlassen. Vor der Abteilung haben die Exekutivbeamten noch Herrn F antreffen können und wurde dieser von G befragt. Zumal seine Gattin mit dem Handy zuvor gefilmt und herumgeschrien habe, habe G Herrn F mitgeteilt, dass seine Gattin angezeigt werden würde. Das Gespräch mit Herrn F sei ruhig verlaufen. Nach dem Gespräch haben sich die Exekutivbeamten zu ihrem Fahrzeug begeben und haben diese eine Kontrollfahrt durchführen wollen, um sicherzustellen, dass die verwirrte Person und Herr A auch tatsächlich das Krankenhaus verlassen haben. In der Nähe des Haupteinganges habe die verwirrte Person neuerlich mit nacktem Oberkörper von der Besatzung wahrgenommen werden können. G und I haben dann den Mann wieder in die
- Med. bringen wollen. H sei in der Zwischenzeit mit dem Streifenfahrzeug wieder zur
- Med. gefahren. Der verwirrte Mann habe keinerlei Probleme gemacht und sei er sofort bereit gewesen, wieder in die
- Med. zu gehen.Nach dem Gespräch haben sich die Exekutivbeamten zu ihrem Fahrzeug begeben und haben diese eine Kontrollfahrt durchführen wollen, um sicherzustellen, dass die verwirrte Person und Herr A auch tatsächlich das Krankenhaus verlassen haben. In der Nähe des Haupteinganges habe die verwirrte Person neuerlich mit nacktem Oberkörper von der Besatzung wahrgenommen werden können. G und römisch eins haben dann den Mann wieder in die
- Med. bringen wollen. H sei in der Zwischenzeit mit dem Streifenfahrzeug wieder zur
- Med. gefahren. Der verwirrte Mann habe keinerlei Probleme gemacht und sei er sofort bereit gewesen, wieder in die
- Med. zu gehen. Bei diesem Gespräch habe sich I umgedreht und habe wahrnehmen können, dass Herr A auf der anderen Straße auf dem Gehsteig gestanden und gegen einen Holzzaun uriniert habe. Bei diesem Gespräch habe sich römisch eins umgedreht und habe wahrnehmen können, dass Herr A auf der anderen Straße auf dem Gehsteig gestanden und gegen einen Holzzaun uriniert habe. Von den Beamten sei dann beschlossen worden, dass I mit dem Verwirrten zur
- Med. gehe und G Herrn A beanstanden werde. Dieser ging in Richtung des Herrn A. Als er sich direkt hinter dem Mann aber noch auf der anderen Straßenseite befunden habe, habe er Herrn A angesprochen, und ihm mitgeteilt, dass dieses Verhalten gebührenpflichtig sei und er deshalb angezeigt werde. Herr A habe sich danach umgedreht und habe den Beamten sofort lautstark beschimpft. Er habe geschrien, u.a. dass er dringend müsse und ihn der Beamte daher „am Arsch lecken könne“. Von den Beamten sei dann beschlossen worden, dass römisch eins mit dem Verwirrten zur
- Med. gehe und G Herrn A beanstanden werde. Dieser ging in Richtung des Herrn A. Als er sich direkt hinter dem Mann aber noch auf der anderen Straßenseite befunden habe, habe er Herrn A angesprochen, und ihm mitgeteilt, dass dieses Verhalten gebührenpflichtig sei und er deshalb angezeigt werde. Herr A habe sich danach umgedreht und habe den Beamten sofort lautstark beschimpft. Er habe geschrien, u.a. dass er dringend müsse und ihn der Beamte daher „am Arsch lecken könne“. Als ihm G mitgeteilt habe, dass er nun auch wegen des Schreiens und des Schimpfens angezeigt werden würde, sei Herr A noch wütender geworden und habe den Beamten weiterbeschimpft. Herr A sei von G deutlich abgemahnt worden und auch aufgefordert worden, sein strafbares Verhalten sofort einzustellen. Gleichzeitig sei ihm auch die Festnahme angedroht worden, falls er sein Verhalten fortsetzen würde. Da Herr A aber weiterhin geschrien und geschimpft habe, sei er vom Beamten G gemäß § 35 VStG vorläufig festgenommen worden. Über Funk habe der Beamte den Arrestantenwagen angefordert und seine Kollegen H und I informiert. Als ihm G mitgeteilt habe, dass er nun auch wegen des Schreiens und des Schimpfens angezeigt werden würde, sei Herr A noch wütender geworden und habe den Beamten weiterbeschimpft. Herr A sei von G deutlich abgemahnt worden und auch aufgefordert worden, sein strafbares Verhalten sofort einzustellen. Gleichzeitig sei ihm auch die Festnahme angedroht worden, falls er sein Verhalten fortsetzen würde. Da Herr A aber weiterhin geschrien und geschimpft habe, sei er vom Beamten G gemäß Paragraph 35, VStG vorläufig festgenommen worden. Über Funk habe der Beamte den Arrestantenwagen angefordert und seine Kollegen H und römisch eins informiert. Als H am Vorfallsort eingetroffen sei, sei er von G über den Sachverhalt informiert worden. Herr A habe zu diesem Zeitpunkt vermutlich realisiert, dass er tatsächlich festgenommen worden sei. Er habe gesagt; „leckts mich am Arsch“ und habe er in Richtung *** weggehen wollen. Die Beamten G und H haben sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der anderen Straßenseite und somit in der Nähe von Herrn A befunden. Herr A sei aufgefordert worden, stehen zu bleiben, da er festgenommen sei. Herr A habe diese Anweisung nicht befolgt und sei weitergegangen, woraufhin die Beamten ihn am Ober- und Unterarm ergriffen und ihn festgehalten haben. Dieses kräftige Festhalten sei erforderlich gewesen, da Herr A ansonsten einfach weggegangen wäre. Herr A habe dann versucht, sich aus diesem Festhaltegriff zu befreien. Dabei habe er seinen ganzen Oberkörper und die Arme versteift und versucht, durch heftige Drehbewegungen die Beamten abzuschütteln. Dies sei mehrmals mit sehr heftigen Dreh- und Schwungbewegungen versucht worden. Die Beamten seien dadurch gezwungen gewesen, noch fester zuzugreifen. Ansonsten wäre ein Festhalten des Herrn A unmöglich gewesen. Die Beamten haben dann versucht, Herrn A gegen den Holzzaun zu drängen, damit der Bewegungsradius eingeschränkt werde. Da sich Herr A aber gänzlich versteift habe, habe überhaupt keine Ortsveränderung durchgeführt werden können. G habe danach eine Beintechnik anwenden wollen, welche aber nicht gelungen sei. In der Zwischenzeit sei auch I eingetroffen. Von I sei versucht worden, die Beine des Herrn A festzuhalten. Dadurch sei es gelungen, Herrn A zum Zaun zu drängen, wobei dieser dennoch weiterhin heftige Drehbewegungen ausgeführt habe und es ihm gelungen sei, wieder ein Stück vom Zaun wegzukommen. Durch diese Drehbewegung sei G gegen den Zaun geschleudert worden. Der Beamte sei dann mit der rechten Gesichtshälfte gegen den Holzzaun geschlagen. Durch den heftigen Anprall sei der Beamte im Kopfbereich verletzt worden (ca. 2 cm große Beule und Kopfschmerzen). Trotz der heftigen Gegenwehr habe Herr A dann zu Boden und mit weiter eingetroffenen Unterstützungskräften in den Arrestwagen gebracht werden können.Als H am Vorfallsort eingetroffen sei, sei er von G über den Sachverhalt informiert worden. Herr A habe zu diesem Zeitpunkt vermutlich realisiert, dass er tatsächlich festgenommen worden sei. Er habe gesagt; „leckts mich am Arsch“ und habe er in Richtung *** weggehen wollen. Die Beamten G und H haben sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der anderen Straßenseite und somit in der Nähe von Herrn A befunden. Herr A sei aufgefordert worden, stehen zu bleiben, da er festgenommen sei. Herr A habe diese Anweisung nicht befolgt und sei weitergegangen, woraufhin die Beamten ihn am Ober- und Unterarm ergriffen und ihn festgehalten haben. Dieses kräftige Festhalten sei erforderlich gewesen, da Herr A ansonsten einfach weggegangen wäre. Herr A habe dann versucht, sich aus diesem Festhaltegriff zu befreien. Dabei habe er seinen ganzen Oberkörper und die Arme versteift und versucht, durch heftige Drehbewegungen die Beamten abzuschütteln. Dies sei mehrmals mit sehr heftigen Dreh- und Schwungbewegungen versucht worden. Die Beamten seien dadurch gezwungen gewesen, noch fester zuzugreifen. Ansonsten wäre ein Festhalten des Herrn A unmöglich gewesen. Die Beamten haben dann versucht, Herrn A gegen den Holzzaun zu drängen, damit der Bewegungsradius eingeschränkt werde. Da sich Herr A aber gänzlich versteift habe, habe überhaupt keine Ortsveränderung durchgeführt werden können. G habe danach eine Beintechnik anwenden wollen, welche aber nicht gelungen sei. In der Zwischenzeit sei auch römisch eins eingetroffen. Von römisch eins sei versucht worden, die Beine des Herrn A festzuhalten. Dadurch sei es gelungen, Herrn A zum Zaun zu drängen, wobei dieser dennoch weiterhin heftige Drehbewegungen ausgeführt habe und es ihm gelungen sei, wieder ein Stück vom Zaun wegzukommen. Durch diese Drehbewegung sei G gegen den Zaun geschleudert worden. Der Beamte sei dann mit der rechten Gesichtshälfte gegen den Holzzaun geschlagen. Durch den heftigen Anprall sei der Beamte im Kopfbereich verletzt worden (ca. 2 cm große Beule und Kopfschmerzen). Trotz der heftigen Gegenwehr habe Herr A dann zu Boden und mit weiter eingetroffenen Unterstützungskräften in den Arrestwagen gebracht werden können. Herrn A seien dann nach Fixierung Handfesseln angelegt worden von I. Zu diesem Zeitpunkt habe sich Herr A bereits beruhigt, sei mit Unterstützung der Beamten aufgestanden und selbständig zum Arrestwagen gegangen. In diesen sei er auch selbst eingestiegen und sei dabei lediglich an beiden Armen festgehalten worden. Zwang sei dabei aber nicht ausgeübt worden. Dieses Verhalten sei vorsorglich erfolgt, um eine allfällige Flucht verhindern zu können. Nach der Überstellung sei Herr A in das PAZ überstellt worden und dort in eine „besonders gesicherte Zelle“ verbracht worden, wo ihm auch die Handfesseln sofort abgenommen worden seien.Herrn A seien dann nach Fixierung Handfesseln angelegt worden von römisch eins. Zu diesem Zeitpunkt habe sich Herr A bereits beruhigt, sei mit Unterstützung der Beamten aufgestanden und selbständig zum Arrestwagen gegangen. In diesen sei er auch selbst eingestiegen und sei dabei lediglich an beiden Armen festgehalten worden. Zwang sei dabei aber nicht ausgeübt worden. Dieses Verhalten sei vorsorglich erfolgt, um eine allfällige Flucht verhindern zu können. Nach der Überstellung sei Herr A in das PAZ überstellt worden und dort in eine „besonders gesicherte Zelle“ verbracht worden, wo ihm auch die Handfesseln sofort abgenommen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr A mit Sicherheit noch mit einer Hose und einem Leibchen bekleidet gewesen. Diese Kleidungsstücke seien offensichtlich nicht beschädigt gewesen. In weiterer Folge sei ein Alkotest bezüglich bevorstehender Vernehmung durchgeführt worden. Dabei seien ihm gemäß den Dienstvorschriften neuerlich Handfesseln angelegt worden mit ausreichend Spielraum zwischen Handgelenk und Handfesseln. Der Alkotest ergab einen Wert von 1,4 ‰. Nach dem Alkotest sei Herr A in den
- Stock gebracht worden. Bei dieser Überstellung sei Herr A mehrmals stehengeblieben und habe neuerlich angegeben, dass er alle kaufen werde. Herr A sei von G aufgefordert worden, weiterzugehen. Als er dies nicht befolgte, sei er von dem Beamten im Bereich der Schulter oder des Rückens mit einer Hand leicht angeschoben worden. Gestoßen oder getreten sei Herr A nicht worden. Nachdem er den Beamten übergeben worden sei, seien auch die Handfesseln wieder abgenommen worden. Er habe beim Kriminaldienst keine Angaben über Verletzungen im Bereich der Arme gemacht. Wie geschildert, sei die Festnahme durch G gemäß § 35 Abs. 3 VStG erfolgt. Herr A habe gegen einen Zaun uriniert. Als ihm von G mitgeteilt worden sei, dass er deswegen angezeigt werde, habe Herr A den Beamten lautstark beschimpft und diese Beschimpfungen nach einer Abmahnung und der Androhung der Festnahme nicht eingestellt. Deswegen sei die Festnahme wegen Fortsetzung der strafbaren Handlung erfolgt. Die Festnahme sei sohin nicht wegen des Urinierens, sondern wegen der lautstarken Beschimpfung und des aggressiven Verhaltens erfolgt. Infolge der Gegenwehr des Herrn A und der Verletzung des G durch das Verhalten des Beschwerdeführers, sei auch das Anlegen der Handfesseln erforderlich gewesen. Zumal Herr A auch versucht habe, sich der Festnahme mit aktiver Gewalt zu entziehen, habe er auch den Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfüllt. Von den Beamten sei daher die Festnahme nach den Bestimmungen der StPO ausgesprochen worden. Von den Beamten sei versucht worden, die Amtshandlung mit möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführen. Da Herr A auch die erfolgte Festnahme missachtet habe, haben die Beamten körperlichen Zwang anwenden müssen. Dieser sei aber erst erfolgt, nachdem Herr A die Aufforderung stehenzubleiben, missachtet habe. Der körperliche Zwang habe sich vorerst auf das Ergreifen der Ober- und Unterarme beschränkt. Durch die aktive Gegenwehr des Herrn A seien die Beamten gezwungen gewesen, fester zuzugreifen, da ansonsten ein Festhalten niemals möglich gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Festhaltegriffe Verletzungen bei Herrn A hervorgerufen worden seien. Diese seien aber sofort beendet worden, nachdem Herr A zu Boden gebracht und fixiert habe werden können. Nachdem sich Herr A beruhigt habe, sei keinerlei weitere Anwendung von Körperkraft erfolgt.Wie geschildert, sei die Festnahme durch G gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG erfolgt. Herr A habe gegen einen Zaun uriniert. Als ihm von G mitgeteilt worden sei, dass er deswegen angezeigt werde, habe Herr A den Beamten lautstark beschimpft und diese Beschimpfungen nach einer Abmahnung und der Androhung der Festnahme nicht eingestellt. Deswegen sei die Festnahme wegen Fortsetzung der strafbaren Handlung erfolgt. Die Festnahme sei sohin nicht wegen des Urinierens, sondern wegen der lautstarken Beschimpfung und des aggressiven Verhaltens erfolgt. Infolge der Gegenwehr des Herrn A und der Verletzung des G durch das Verhalten des Beschwerdeführers, sei auch das Anlegen der Handfesseln erforderlich gewesen. Zumal Herr A auch versucht habe, sich der Festnahme mit aktiver Gewalt zu entziehen, habe er auch den Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfüllt. Von den Beamten sei daher die Festnahme nach den Bestimmungen der StPO ausgesprochen worden. Von den Beamten sei versucht worden, die Amtshandlung mit möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführen. Da Herr A auch die erfolgte Festnahme missachtet habe, haben die Beamten körperlichen Zwang anwenden müssen. Dieser sei aber erst erfolgt, nachdem Herr A die Aufforderung stehenzubleiben, missachtet habe. Der körperliche Zwang habe sich vorerst auf das Ergreifen der Ober- und Unterarme beschränkt. Durch die aktive Gegenwehr des Herrn A seien die Beamten gezwungen gewesen, fester zuzugreifen, da ansonsten ein Festhalten niemals möglich gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Festhaltegriffe Verletzungen bei Herrn A hervorgerufen worden seien. Diese seien aber sofort beendet worden, nachdem Herr A zu Boden gebracht und fixiert habe werden können. Nachdem sich Herr A beruhigt habe, sei keinerlei weitere Anwendung von Körperkraft erfolgt. Laut Aussagen der involvierten Polizeibeamten sei Herr A zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert gewesen aber völlig orientiert und habe kaum merkbare körperliche Einschränkungen aufgewiesen. Dazu werde auch auf die Zeugenaussage der Krankenschwester J verwiesen, welche ebenfalls angegeben habe, dass Herr A bereits in der Unfallabteilung aggressiv gewesen sei und das Krankenhauspersonal wüst beschimpft habe. Aus all den genannten Gründen habe keine Verfehlung der einschreitenden Exekutivbeamten festgestellt werden können und seien die Amtshandlungen und die gesetzten Maßnahmen rechtens gewesen, weshalb beantragt werde, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten nach den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014 aufzuerlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in weiterer Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.10.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie seine ausgewiesene Rechtsanwältin erschienen sind, weiters Herr K für die belangte Behörde und die geladenen Zeugen G, H, J, I, F und E.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in weiterer Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.10.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie seine ausgewiesene Rechtsanwältin erschienen sind, weiters Herr K für die belangte Behörde und die geladenen Zeugen G, H, J, römisch eins, F und E. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass er bezüglich des 24.06.2018 erst wieder Erinnerungen habe, als er das Krankenhaus verlassen habe. Er wisse nicht mehr, wie er in das Lokal „D“ gekommen sei. Es sei gefeiert worden. Er wisse, dass er mit der Zeugin E das Krankenhaus verlassen habe, zumal sie das Taxi bestellt habe, aber könne er sich diesbezüglich nur auf Erzählungen berufen. Wirklich erinnern könne er sich nur mehr daran, wie G über die Straße geschrien habe: „A das wird teuer. Eine Vorstrafe bekommst Du auch und das kommt nach Hause“. Er habe Herrn G nicht gekannt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch betrunken gewesen. Er habe nach Hause wollen und habe aber vorerst noch urinieren müssen. Angeblich habe er deswegen ins Spital zurückgehen wollen, doch habe die Zeugin E gemeint, dass das Taxi schon warte. Deswegen habe er gegen einen Zaun uriniert. Er wisse aber noch, dass G zu ihm gesagt habe, dass er ihn festnehmen werde. Aus welchen Gründen, wisse er aber nicht. Er habe ihn dann aufgefordert, das zu tun, doch habe G dies nicht gemacht, sondern ihn die ganze Zeit beschimpft. Der Beschwerdeführer werde wahrscheinlich auch zurückgeschimpft haben. Er wisse es aber nicht mehr. Er habe die Strafe gleich bezahlen wollen und dann heimfahren wollen. Er sehe natürlich ein, dass das nicht in Ordnung gewesen sei, deswegen habe er eben die Strafe zahlen wollen. Zur Festnahme gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass alles sehr schnell gegangen sei. Er wisse nur, dass er sich sicher nicht gewehrt habe. Er wisse aber, dass er irgendwann am Boden gelegen sei ohne Handschellen. Er wisse aber, dass er gesagt habe, dass die Handschellen sehr eng seien, nachdem sie angelegt worden seien und irgendwer habe dann noch enger zusammengedrückt. Er habe gefragt, warum er festgenommen worden sei. Zur Festnahme könne er noch angeben, dass er quasi ins Auto hineingeschmissen worden sei. Der Beschwerdeführer wiege in etwa 90 kg. Damals habe er nicht einmal 75 kg gewogen. Die Exekutivbeamten haben ihn bei den Händen genommen, einer rechts, einer links, und dann sei er mit dem Kopf voraus im Fahrzeug gelandet. Es stimme, dass er zuvor die Hände nach vor gestreckt habe, um eine Festnahme zu ermöglichen, was aber nicht erfolgt sei und sei nur mitgeteilt worden, dass es teuer werde und er eine Vorstrafe bekommen werde. Beim Einsteigen in den Arrestwagen seien seine Hände hinten fixiert gewesen mit den Handschellen. Danach sei er von einem Stock in den anderen verbracht worden im PAZ. Dies wieder von den drei gleichen Exekutivbeamten. Er habe wirklich Schmerzen gehabt und habe nicht schnell gehen können. G sei dies offensichtlich zu langsam gewesen und habe die ganze Zeit gegen seine Füße getreten und das richtig. Er sei rechts hinter ihm gegangen und habe ihm die ganze Zeit gegen Wade/Schienbein getreten und gemeint „Wenn man das Saufen nicht verträgt, sollte man es lassen“ und so etwas in der Art „Arschloch“ und Ähnliches und auch: „Mit Alkohol muss man umgehen können“. Im oberen Stock sei es dann angenehmer gewesen und seien ihm die Handfesseln abgenommen worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an einen angeblichen Fluchtversuch erinnern. Sein einziges Bedürfnis sei gewesen, sich ins Taxi zu setzen und heimzufahren. Die Zeugin E habe damals alles filmen wollen und G habe dies untersagt. Die übrigen Exekutivorgane seien erst dann dazugekommen, als er bereits am Boden gelegen sei. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass das Strafverfahren gegen G mittlerweile eingestellt wurde betreffend Körperverletzung gegenüber Herrn A. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurde vorgebracht, dass die Frist zum Fortsetzungsantrag heute ablaufe und noch bis Mitternacht Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe. Die einvernommene Zeugin, E, gab zusammengefasst an, dass sie in der Nacht vom Beschwerdeführer angerufen worden sei und gefragt worden sei, ob sie sich später treffen. Sie habe den Anruf glaublich gegen 5 oder 6 Uhr in der Früh erhalten, ob sie zum Krankenhaus kommen könne in ***. Sie sei dann dorthin gefahren und habe den Beschwerdeführer im Krankenhaus getroffen. Sie habe sich während der Untersuchung nicht mit ihm unterhalten, sondern mit den Freunden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall betrunken gewesen. Dies sei er immer, wenn er unterwegs sei, aber nicht über die Maßen. Sie glaube, dass sein Zustand so gewesen sei, dass er mitbekommen habe, dass sie hier gewesen sei. Den Rest könne sie nicht beurteilen. Als sie gehen haben können, habe sie das Taxi gerufen und seien sie bereits vor dem Krankenhaus beim Zaun gestanden. In diesen Minuten sei ihm eingefallen, dass er noch urinieren müsse und habe sie ihm mitgeteilt, dass sich das bezüglich des Taxis nicht mehr ausgehe. Daraufhin sei er vorgegangen und habe gegen den Zaun uriniert. Sie selbst sei an jenem Abend überhaupt nicht alkoholisiert gewesen. Ein Exekutivbeamter habe von hinten gesagt: „Herr A, Sie bekommen eine Strafe“. Der Polizist sei nicht zu ihr gekommen, sondern direkt auf Herrn A losgegangen. Sie sei ca. 3 m von Herrn A entfernt gewesen. Er habe gemeint, die Strafe werde nach Hause kommen und nicht billig sein. Für sie sei das alles etwas komisch gewesen, zumal der Exekutivbeamte seinen Namen schon vorher gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass sie ihm die Strafe schicken sollen oder er zahle sie gleich. Ihres Erachtens sei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Exekutivbeamten ganz normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei halt nicht auf einem Platz geblieben, zumal er betrunken gewesen sei. Die Exekutivbeamten haben gemeint, er müsse dableiben. Sie haben dann gesagt, dass wenn er nicht jetzt endlich beim Zaun bleibe, er festgenommen werde. Es sei alles wahnsinnig schnell gegangen, dann seien die anderen Exekutivbeamten gekommen. Die Zeugin E habe ihn heimbringen wollen, doch haben sie sie nicht zu ihm gelassen. Das Fotomachen und Filmen sei ihr auch untersagt worden. Zur Festnahme gefragt, gab die Zeugin an, dass G versucht habe, ihn gegen den Zaun zu drücken. Als die anderen beiden dazugekommen seien, haben sie versucht, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen. Zur Gegenwehr könne sie jetzt nichts sagen. Es sei eher so „halb, halb“ gewesen. Natürlich habe er nicht gesagt, bitte nehmen Sie mich fest. Er habe sich dann gewunden und gedreht. So wie sie es mitbekommen habe, haben alle drei ihn in den Arrestwagen hineingeschmissen. Der eine vorne, der andere in der Mitte, der andere hinten. So etwas habe sie noch nie gesehen. Weshalb Herr A festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Sie persönlich habe das alles merkwürdig gefunden, warum sich der Polizist so verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe angeboten, sich freiwillig festnehmen zu lassen, woraufhin G geantwortet habe: „Ja, passt ich nehme Sie gleich fest“. Die Zeugin glaube, dass Herr A damit den Polizisten provoziert habe. Ihres Erachtens sei es auch nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer flüchten hätte können, zumal er völlig betrunken gewesen sei. Die Androhung einer Festnahme oder ähnliches habe sie nicht gehört, zumal die Distanz ca. 2m betragen habe. Der Exekutivbeamte habe versucht, den Beschwerdeführer mit dem Gesicht zum Zaun zu drängen und nicht mit dem Rücken. Als die anderen Exekutivbeamten dazugekommen seien, sei der Beschwerdeführer noch gestanden. Ihres Wissens habe Herr A ein Telefonat geführt und auch der Polizist. Mit wem beide telefoniert haben, wisse sie nicht mehr. Die anderen Exekutivbeamten seien zeitgleich gekommen. Bezüglich schwungvoller kräftiger Drehbewegungen könne sie keine Angaben machen. Dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, wisse sie natürlich und auch, dass er kein Gleichgewicht gehabt habe. Eine Abmahnung habe sie nicht gehört. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie sei lediglich eine Bekannte und habe keine Lebensgemeinschaft mit Herrn A. Der einvernommene Zeuge, G, gab zusammengefasst an, dass sie an jenem Tag zeitgleich zwei Einsätze im Krankenhaus *** Med.
- bekommen haben. Vom Krankenhauspersonal sei mitgeteilt worden, dass ein Mann in den Morgenstunden eingeliefert worden sei, der sich nicht entsprechend den Regeln verhalten habe. Angeblich sei er vom Türsteher im „D“ zusammengeschlagen worden. Eine Dame vom Personal habe mitgeteilt, dass die Behandlung mit Herrn A eskaliert sei und dass sie Derartiges schon lange nicht mehr erlebt habe. Sie haben dann alle Daten für die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige aufgenommen bezüglich der Störung der Ordnung. Beim Verlassen des Krankenhauses haben sie noch mit Zeugen F gesprochen. Sie haben dann das Krankenhaus mit dem Dienstwagen verlassen und haben Nachschau wegen dem Mann mit der Psychose halten wollen. Diesen haben sie wahrgenommen und seien dann der Zeuge und Herr I ausgestiegen. H sei auf die andere Seite zur
- Med. gefahren. Herr I habe dann Herrn A gesehen, dies in Begleitung einer jungen Dame, wie er gegen den dortigen Holzzaun uriniert habe. I habe mitgeteilt, dass es sich hierbei um Herrn A handle. Daraufhin habe der Zeuge I mitgeteilt, dass er zu Herrn A gehe, wobei er sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit einem Abstand von ca. 6 – 7 m befunden habe. Sie haben dann das Krankenhaus mit dem Dienstwagen verlassen und haben Nachschau wegen dem Mann mit der Psychose halten wollen. Diesen haben sie wahrgenommen und seien dann der Zeuge und Herr römisch eins ausgestiegen. H sei auf die andere Seite zur
- Med. gefahren. Herr römisch eins habe dann Herrn A gesehen, dies in Begleitung einer jungen Dame, wie er gegen den dortigen Holzzaun uriniert habe. römisch eins habe mitgeteilt, dass es sich hierbei um Herrn A handle. Daraufhin habe der Zeuge römisch eins mitgeteilt, dass er zu Herrn A gehe, wobei er sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit einem Abstand von ca. 6 – 7 m befunden habe. Der Zeuge, G, habe dem Beschwerdeführer über die Straße bereits mitgeteilt, dass das gebührenpflichtig sei und es sich um die Verletzung des öffentlichen Anstandes, somit um eine Verwaltungsübertretung handle. Der Beschwerdeführer sei dann auf den Zeugen aufs Übelste losgegangen mit Beschimpfungen, habe laut herumgeschrien und diverse Schimpfworte benutzt. Der Zeuge habe dann den Kollegen einen Funk durchgegeben. Kollege H und Herr I seien dann eingetroffen. Erst als H vor Ort gewesen sei, seien sie zu Herrn A gegangen und in einem Abstand von ca. 1-2 m vor ihm stehengeblieben. Sie haben ihn mehrmals abgemahnt im Hinblick auf das Herumschreien. Der Beschwerdeführer sei immer lauter geworden, wobei auch sie klarerweise lauter geworden seien. Auf die Aussage hinauf, dass der Beschwerdeführer gleich zahle, habe der Zeuge nur gemeint, dass es darauf kein Organmandat gebe, sondern eine Anzeige komme. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass er bereits auf Grund des Ersuchens des Krankenhauses eine Anzeige wegen des Verhaltens im Krankenhaus bekommen werde. Der Zeuge, G, habe dem Beschwerdeführer über die Straße bereits mitgeteilt, dass das gebührenpflichtig sei und es sich um die Verletzung des öffentlichen Anstandes, somit um eine Verwaltungsübertretung handle. Der Beschwerdeführer sei dann auf den Zeugen aufs Übelste losgegangen mit Beschimpfungen, habe laut herumgeschrien und diverse Schimpfworte benutzt. Der Zeuge habe dann den Kollegen einen Funk durchgegeben. Kollege H und Herr römisch eins seien dann eingetroffen. Erst als H vor Ort gewesen sei, seien sie zu Herrn A gegangen und in einem Abstand von ca. 1-2 m vor ihm stehengeblieben. Sie haben ihn mehrmals abgemahnt im Hinblick auf das Herumschreien. Der Beschwerdeführer sei immer lauter geworden, wobei auch sie klarerweise lauter geworden seien. Auf die Aussage hinauf, dass der Beschwerdeführer gleich zahle, habe der Zeuge nur gemeint, dass es darauf kein Organmandat gebe, sondern eine Anzeige komme. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass er bereits auf Grund des Ersuchens des Krankenhauses eine Anzeige wegen des Verhaltens im Krankenhaus bekommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beruhigen lassen, sondern habe eine Kampfposition eingenommen. Er habe seines Erachtens nur den Tatbestand des aggressiven Verhaltens verwirklicht. Der Zeuge habe ihn mehrmals abgemahnt und in weiterer Folge die Festnahme ausgesprochen. Der Zeuge sei der Ansicht, dass ihn der Beschwerdeführer eindeutig verstanden habe. Er sei zwar alkoholisiert, doch zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen. Nachdem der Zeuge die Festnahme ausgesprochen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt „leckt mich am Arsch“ und habe weggehen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es keinen körperlichen Kontakt gegeben, aber sei die Festnahme schon ausgesprochen gewesen. Herr H und der Zeuge haben dann den Beschwerdeführer rechts und links am Oberarm und Ellbogen festgehalten und gesagt „stehen bleiben“, zumal er sonst die Örtlichkeit verlassen hätte. Ihm sei mehrmals mitgeteilt worden, dass er festgenommen worden sei. Sie haben ihn lediglich angehalten, nicht niedergerissen oder sonst etwas. Der Beschwerdeführer habe sich dann zur Wehr gesetzt und haben sie dann fester zugreifen müssen. Er habe begonnen, sich wegreißen zu wollen. Er habe sich steif gemacht mit dem ganzen Körper und habe sich dann die Situation für die Exekutivbeamten schwieriger gestaltet. I sei zu diesem Zeitpunkt bereits anwesend gewesen und haben sie sich unter gegenseitigen Anweisungen mitgeteilt, ihn an dem Holzzaun zu fixieren. Dies habe vorerst nicht funktioniert infolge der heftigen Drehbewegungen des Beschwerdeführers. Im Zuge dieses Gerangels sei der Zeuge gegen den Zaun mit dem Kopf gestoßen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, zu treten, habe aber H erwischt. Mit vereinten Kräften sei die Fixierung am Boden gelungen und sei diese von allen drei Exekutivbeamten vorgenommen worden. Dies mit einer Beintechnik, um ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen und dann am Boden zu fixieren. Direkt nach der Festnahme habe er bereits per Funk den Arrestantenwagen angefordert. Zu diesem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am Rücken liegend fixiert gewesen sei, sei der Arrestantenwagen eingetroffen und seien weitere zwei Exekutivbeamte anwesend gewesen. Fixiert wurde der Beschwerdeführer von H auf der rechten Schulter, vom Zeugen G auf der linken Seite und von Herrn I auf den Beinen.Der Beschwerdeführer habe sich dann zur Wehr gesetzt und haben sie dann fester zugreifen müssen. Er habe begonnen, sich wegreißen zu wollen. Er habe sich steif gemacht mit dem ganzen Körper und habe sich dann die Situation für die Exekutivbeamten schwieriger gestaltet. römisch eins sei zu diesem Zeitpunkt bereits anwesend gewesen und haben sie sich unter gegenseitigen Anweisungen mitgeteilt, ihn an dem Holzzaun zu fixieren. Dies habe vorerst nicht funktioniert infolge der heftigen Drehbewegungen des Beschwerdeführers. Im Zuge dieses Gerangels sei der Zeuge gegen den Zaun mit dem Kopf gestoßen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, zu treten, habe aber H erwischt. Mit vereinten Kräften sei die Fixierung am Boden gelungen und sei diese von allen drei Exekutivbeamten vorgenommen worden. Dies mit einer Beintechnik, um ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen und dann am Boden zu fixieren. Direkt nach der Festnahme habe er bereits per Funk den Arrestantenwagen angefordert. Zu diesem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am Rücken liegend fixiert gewesen sei, sei der Arrestantenwagen eingetroffen und seien weitere zwei Exekutivbeamte anwesend gewesen. Fixiert wurde der Beschwerdeführer von H auf der rechten Schulter, vom Zeugen G auf der linken Seite und von Herrn römisch eins auf den Beinen. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, H zu beißen. Er habe „hingeschnappt“ zur Hand. Sie haben ihm dann Handfesseln am Rücken angelegt. Zuvor sei Herr A auf dem Bauch gedreht worden und habe zu diesem Zeitpunkt die Gegenwehr bereits ein wenig aufgehört. Die Handfesseln dürfen keinesfalls zu eng sein. Man müsse dies natürlich überprüfen, arretieren. Die Handfesseln habe Herr I angelegt. Sie haben Herrn A beim Aufstehen geholfen und seien sie dann zum Arrestantenwagen gegangen. Der Zeuge habe dann noch gemeint, dass er mit dem Kopf aufpassen solle, da es ziemlich niedrig sei. Der Beschwerdeführer sei selbst eingestiegen und habe sich auf die Bank gesetzt.Der Beschwerdeführer habe dann versucht, H zu beißen. Er habe „hingeschnappt“ zur Hand. Sie haben ihm dann Handfesseln am Rücken angelegt. Zuvor sei Herr A auf dem Bauch gedreht worden und habe zu diesem Zeitpunkt die Gegenwehr bereits ein wenig aufgehört. Die Handfesseln dürfen keinesfalls zu eng sein. Man müsse dies natürlich überprüfen, arretieren. Die Handfesseln habe Herr römisch eins angelegt. Sie haben Herrn A beim Aufstehen geholfen und seien sie dann zum Arrestantenwagen gegangen. Der Zeuge habe dann noch gemeint, dass er mit dem Kopf aufpassen solle, da es ziemlich niedrig sei. Der Beschwerdeführer sei selbst eingestiegen und habe sich auf die Bank gesetzt. Es stimme sicher nicht, dass der Beschwerdeführer kopfüber in den Wagen geschmissen worden sei. Die Ladefläche sei nicht übermäßig lang und sei eine Bank vorhanden, wo maximal zwei Personen sitzen können. Dies sei definitiv nicht passiert. Zur Amtshandlung bei der Überstellung vom Anhaltezentrum zu einer anderen Örtlichkeit gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer wegen einer Vernehmung in den zweiten Stock gebracht worden sei, von Herrn I, H und dem Zeugen. Dabei habe er Herrn A nicht beim Gehen getreten, er habe ihn leicht angeschoben, weil er die ganze Zeit stehengeblieben sei beim Gehen und er wieder Aussagen getätigt habe, wie „er zahle unser Gehalt“ und „er habe Millionen“ etc. Damit sei die Amtshandlung beendet gewesen.Zur Amtshandlung bei der Überstellung vom Anhaltezentrum zu einer anderen Örtlichkeit gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer wegen einer Vernehmung in den zweiten Stock gebracht worden sei, von Herrn römisch eins, H und dem Zeugen. Dabei habe er Herrn A nicht beim Gehen getreten, er habe ihn leicht angeschoben, weil er die ganze Zeit stehengeblieben sei beim Gehen und er wieder Aussagen getätigt habe, wie „er zahle unser Gehalt“ und „er habe Millionen“ etc. Damit sei die Amtshandlung beendet gewesen. Er glaube, dass sich der Beschwerdeführer im Arrestantenwagen auf die Bank gesetzt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob es Bank oder Boden gewesen sei. Auf jeden Fall sei er sich sicher, dass er selbständig eingestiegen sei. Festnahmegrund sei jedenfalls das aggressive Verhalten gewesen nach dem SPG. Zuerst sei angedacht gewesen, einen Pfefferspray einzusetzen, was aber auf Grund der Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei ein „sanfteres“ Vorgehen nicht möglich gewesen. Die anwesende Frau sei in einer Entfernung von ca. 4 - 5 m gestanden. Auf keinen Fall in einer Distanz von 2 m. Sie sei aufgefordert worden, die Amtshandlung nicht zu stören. Die Haltung des Beschwerdeführers sei drohend gewesen, in keiner Weise schwankend. Dass Alkohol im Spiel gewesen sei, habe auf Grund des Geruches festgestanden, aber sonst nicht. Die Drehbewegungen seien sehr heftig gewesen, sonst hätten sie nicht die Körperkraft anwenden müssen, um die Festnahme zu erzwingen. Er wisse nicht, ob die Zeugin E zum Zeitpunkt der Eskortierung zum Arrestantenwagen noch anwesend gewesen sei. Am Boden liegend habe sich der Beschwerdeführer dann beruhigt. Die Gegenwehr sei nicht mehr so massiv gewesen, zumal er seines Erachtens die Aussichtslosigkeit der Lage erkannt habe. Der Gang zum Arrestantenwagen habe sich selbständig gestaltet, dies freiwillig ohne Gegenwehr. Der Zeuge, H, gab im Wesentlichen in der Einvernahme im Hinblick auf die Beorderung zum Krankenhaus selbiges an, wie der einvernommene Zeuge G. Er habe dann über Funk von G gehört, dass dieser Probleme mit jemandem habe, deswegen sei er mit dem Fahrzeug zu ihm gefahren. Als der Zeuge eingetroffen sei, habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer aggressiv herumgefuchtelt habe. G sei ein Stück weiter weg gestanden. Die Distanz könne er aber nicht mehr abschätzen. Der Beschwerdeführer habe geschrien „Scheißkieberer“, „ich zahle euch“, etc. Er habe eine aggressive Haltung mit geballten Händen eingenommen, auch dem Zeugen gegenüber. Sie seien in einem Abstand von ca. 1 m zum Beschwerdeführer gewesen und dieser sei höchst aggressiv gewesen und offensichtlich alkoholisiert, was auf Grund des Alkoholgeruches bemerkt worden sei. Der Zeuge sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer alles mitbekommen habe, was passiere. Er schließe aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Situation geistig zu erfassen. G habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen, zumal ansonsten eine Festnahme erfolge, doch sei dieser immer aggressiver statt ruhiger geworden. Daraufhin habe G die Festnahme ausgesprochen und ihm mitgeteilt, dass diese infolge des aggressiven Verhaltens erfolge. Der Zeuge habe es gehört, zumal er direkt neben G gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dann weggehen wollen, sodass der Zeuge und G ihn an den Händen genommen haben, der eine links der andere rechts. Dabei habe der Beschwerdeführer sich gewehrt und sich gegen den Boden gestemmt. Er habe auch begonnen mit den Füßen zu treten. Sie haben versucht den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen und ihn gegen den Holzzaun zu stellen, was aber auf Grund der Gegenwehr nicht möglich gewesen sei. Vielmehr sei G mit dem Kopf gegen den Zaun gestoßen. Sie seien im wahrsten Sinne des Wortes durch die Gegend geflogen. Als I dazugekommen sei, sei er aufgefordert worden, ihn bei den Füßen zu nehmen und sie haben ihn dann zu dritt auf den Boden gebracht. Zuerst in der Rückenlage, dann in der Bauchlage. In der Rückenlage habe der Beschwerdeführer dann versucht, den Zeugen in die Hand zu beißen. Sie haben ihn an der Hand fixiert und sei der Beschwerdeführer am Rücken gelegen. Herr I sei bei den Füßen gewesen. G habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen, zumal ansonsten eine Festnahme erfolge, doch sei dieser immer aggressiver statt ruhiger geworden. Daraufhin habe G die Festnahme ausgesprochen und ihm mitgeteilt, dass diese infolge des aggressiven Verhaltens erfolge. Der Zeuge habe es gehört, zumal er direkt neben G gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dann weggehen wollen, sodass der Zeuge und G ihn an den Händen genommen haben, der eine links der andere rechts. Dabei habe der Beschwerdeführer sich gewehrt und sich gegen den Boden gestemmt. Er habe auch begonnen mit den Füßen zu treten. Sie haben versucht den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen und ihn gegen den Holzzaun zu stellen, was aber auf Grund der Gegenwehr nicht möglich gewesen sei. Vielmehr sei G mit dem Kopf gegen den Zaun gestoßen. Sie seien im wahrsten Sinne des Wortes durch die Gegend geflogen. Als römisch eins dazugekommen sei, sei er aufgefordert worden, ihn bei den Füßen zu nehmen und sie haben ihn dann zu dritt auf den Boden gebracht. Zuerst in der Rückenlage, dann in der Bauchlage. In der Rückenlage habe der Beschwerdeführer dann versucht, den Zeugen in die Hand zu beißen. Sie haben ihn an der Hand fixiert und sei der Beschwerdeführer am Rücken gelegen. Herr römisch eins sei bei den Füßen gewesen. Die zweite Streife des Arrestantenwagens sei dann auch hier gewesen. Dann seien sie zu fünft gewesen und haben den Beschwerdeführer umgedreht, ihm Handschellen angelegt und ihm vom Boden aufgeholfen. Er sei selbständig zum Arrestantenwagen gegangen und völlig freiwillig und normal eingestiegen. Sie haben dafür nichts machen müssen. Die Aussage der Zeugin E stimme überhaupt nicht. Kein Mensch sei hineingeschmissen worden. Er sei freiwillig eingestiegen und habe sich glaublich auf das Bänkchen gesetzt. Ein anderes Vorgehen wäre seines Erachtens auf Grund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Gefragt zur Vernehmung im PAZ gab der Zeuge an, dass sie ihn ganz normal hinübergebracht haben. Er sei weder geschlagen, noch geschupft oder gestoßen worden und er könne auch nicht sagen, dass Herr G den Beschwerdeführer getreten habe. Beim Anlegen der Handfesseln sei er in der Nähe gewesen und habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass sie zu eng wären. Herr I habe die Handschellen arretiert. Zur Beschädigung der Oberbekleidung könne er keine Angaben machen. Es sei genauso gewesen, wie er es jetzt hier zu Protokoll gegeben habe. Auch wenn es von anderen Aussagen in einem anderen Verfahren abweichen würde. Wo G gestanden habe, als er eingetroffen sei - örtlich gesehen – könne er nicht mehr angeben. Er glaube aber, dass G zu diesem Zeitpunkt gerade über die Straße zum Beschwerdeführer gegangen sei. Gefragt zur Vernehmung im PAZ gab der Zeuge an, dass sie ihn ganz normal hinübergebracht haben. Er sei weder geschlagen, noch geschupft oder gestoßen worden und er könne auch nicht sagen, dass Herr G den Beschwerdeführer getreten habe. Beim Anlegen der Handfesseln sei er in der Nähe gewesen und habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass sie zu eng wären. Herr römisch eins habe die Handschellen arretiert. Zur Beschädigung der Oberbekleidung könne er keine Angaben machen. Es sei genauso gewesen, wie er es jetzt hier zu Protokoll gegeben habe. Auch wenn es von anderen Aussagen in einem anderen Verfahren abweichen würde. Wo G gestanden habe, als er eingetroffen sei - örtlich gesehen – könne er nicht mehr angeben. Er glaube aber, dass G zu diesem Zeitpunkt gerade über die Straße zum Beschwerdeführer gegangen sei. Zur Fixierung gefragt, gab der Zeuge ergänzend an, dass er und G, als der Beschwerdeführer am Rücken gelegen sei, ihn mit beiden Händen an den Händen fixiert haben, damit meine er die Arme und nicht die Hände. Er wisse aber nicht, ob es der Oberarm oder die Schulter gewesen sei. G habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ihn auf der Grundlage des aggressiven Verhaltens nach § 35 Abs. 3 VStG festnehme.Zur Fixierung gefragt, gab der Zeuge ergänzend an, dass er und G, als der Beschwerdeführer am Rücken gelegen sei, ihn mit beiden Händen an den Händen fixiert haben, damit meine er die Arme und nicht die Hände. Er wisse aber nicht, ob es der Oberarm oder die Schulter gewesen sei. G habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ihn auf der Grundlage des aggressiven Verhaltens nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG festnehme. Das Anlegen der Handfesseln sei auf jeden Fall den Dienstvorschriften konform gewesen, auch mit der Arretierung. Zum Zustand des Beschwerdeführers gefragt, gab der Zeuge ergänzend an, dass er auf jeden Fall stehen habe können und nicht gewankt sei. Er sei seines Erachtens sogar in guter Verfassung gewesen und habe er jede Zwangsmaßnahme und jede Androhung entsprechend verstanden. Er habe sich aber auf jeden Fall von der Örtlichkeit wegbewegen wollen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig gewesen sei. Für ihn sei es so gewesen, als habe er alles gut verstanden. Der Zeuge glaube auch, dass der Beschwerdeführer völlig frei zum Arrestantenwagen gegangen sei. Er glaube auch nicht, dass G den Beschwerdeführer von der Arrestzelle zur Einvernahme geschoben habe. Der einvernommene Zeuge I gab in der Verhandlung im Hinblick auf die Beorderung zum Krankenhaus und das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer übereinstimmend zu G und H den Verlauf im Vorfeld an. Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gab der Zeuge an, dass er auf der
- Med. wegen einer „Psychose“ gewesen sei. Er sei telefonisch angerufen worden, dass er wieder kommen solle, zumal eine Festnahme von G und H erfolge. Als der Zeuge eintraf, seien alle noch gestanden, G und H beim Beschwerdeführer. Der Zeuge habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in Richtung *** gehen habe wollen und sei er dann eben angehalten worden, mit einer Hand beim Brustkorb. Der Zeuge habe das Gefühl gehabt, dass sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe und haben beide Kollegen versucht, ihn am Arm festzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er ca. noch 30 m entfernt gewesen. Der Zeuge sei natürlich schnell hinübergegangen und sei alles in einem Gerangel ausgeartet. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zum Holzzaun gestanden und habe sich in eine leichte Hocke gesetzt und sein Gewicht nach hinten gedrückt. Die Kollegen haben ihn rechts und links gehalten und versucht, diesen Gleichgewichtsbruch durchzuführen, wie es in der Schule gelernt werde. Es habe sich alles sehr schwierig gestaltet, zumal der Beschwerdeführer groß sei und sich eben verspreitzt zurückfallen habe lassen. Ein Kollege habe dem Zeugen zugerufen, dass er den Beschwerdeführer bei den Füßen erwischen solle, damit sie ihn zu Boden bringen können, was anfänglich schwierig gewesen sei, auf Grund der dauernden Bewegungen und des Gerangels. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer dann beim rechten Fuß genommen und diesen weggezogen. Danach haben sie ihn zu Boden gebracht, seines Wissens in Bauchlage und habe der Zeuge den Beschwerdeführer am Fuß gehalten. Die Kollegen haben die Hände des Beschwerdeführers zum Rücken gebracht und seien auf Anweisung von G vom Zeugen die Handfesseln angelegt worden, die auch von ihm arretiert worden seien. Daran könne er sich noch genau erinnern, zumal es das erste Mal gewesen sei, dass er Handschellen angelegt habe. Seiner Meinung nach sei es sehr unwahrscheinlich, dass jemand anderer fester zugedrückt habe, als er es arretiert habe. G und H haben den Beschwerdeführer dann aufgesetzt und in den Arrestantenwagen verbracht. Die Händen seien hinten gewesen und rechts und links die Beamten. Wo genau die Hände der Beamten gewesen seien, wisse er natürlich nicht mehr. Vor dem Einsteigen sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Kopf einziehen solle, zumal die Türe ziemlich klein sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Bein aufs Trittbrett gestiegen und dann mit einer Drehung auf den Boden und mit dem Rücken zur Zwischenwand gesessen. Er habe den Vorgang gesehen und sei der Beschwerdeführer weder angestoßen noch reingeschmissen worden. Seines Erachtens sei der Vorgang völlig korrekt gewesen. Der einvernommene Zeuge römisch eins gab in der Verhandlung im Hinblick auf die Beorderung zum Krankenhaus und das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer übereinstimmend zu G und H den Verlauf im Vorfeld an. Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gab der Zeuge an, dass er auf der
- Med. wegen einer „Psychose“ gewesen sei. Er sei telefonisch angerufen worden, dass er wieder kommen solle, zumal eine Festnahme von G und H erfolge. Als der Zeuge eintraf, seien alle noch gestanden, G und H beim Beschwerdeführer. Der Zeuge habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in Richtung *** gehen habe wollen und sei er dann eben angehalten worden, mit einer Hand beim Brustkorb. Der Zeuge habe das Gefühl gehabt, dass sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe und haben beide Kollegen versucht, ihn am Arm festzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er ca. noch 30 m entfernt gewesen. Der Zeuge sei natürlich schnell hinübergegangen und sei alles in einem Gerangel ausgeartet. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zum Holzzaun gestanden und habe sich in eine leichte Hocke gesetzt und sein Gewicht nach hinten gedrückt. Die Kollegen haben ihn rechts und links gehalten und versucht, diesen Gleichgewichtsbruch durchzuführen, wie es in der Schule gelernt werde. Es habe sich alles sehr schwierig gestaltet, zumal der Beschwerdeführer groß sei und sich eben verspreitzt zurückfallen habe lassen. Ein Kollege habe dem Zeugen zugerufen, dass er den Beschwerdeführer bei den Füßen erwischen solle, damit sie ihn zu Boden bringen können, was anfänglich schwierig gewesen sei, auf Grund der dauernden Bewegungen und des Gerangels. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer dann beim rechten Fuß genommen und diesen weggezogen. Danach haben sie ihn zu Boden gebracht, seines Wissens in Bauchlage und habe der Zeuge den Beschwerdeführer am Fuß gehalten. Die Kollegen haben die Hände des Beschwerdeführers zum Rücken gebracht und seien auf Anweisung von G vom Zeugen die Handfesseln angelegt worden, die auch von ihm arretiert worden seien. Daran könne er sich noch genau erinnern, zumal es das erste Mal gewesen sei, dass er Handschellen angelegt habe. Seiner Meinung nach sei es sehr unwahrscheinlich, dass jemand anderer fester zugedrückt habe, als er es arretiert habe. G und H haben den Beschwerdeführer dann aufgesetzt und in den Arrestantenwagen verbracht. Die Händen seien hinten gewesen und rechts und links die Beamten. Wo genau die Hände der Beamten gewesen seien, wisse er natürlich nicht mehr. Vor dem Einsteigen sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Kopf einziehen solle, zumal die Türe ziemlich klein sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Bein aufs Trittbrett gestiegen und dann mit einer Drehung auf den Boden und mit dem Rücken zur Zwischenwand gesessen. Er habe den Vorgang gesehen und sei der Beschwerdeführer weder angestoßen noch reingeschmissen worden. Seines Erachtens sei der Vorgang völlig korrekt gewesen. Man habe gemerkt, dass der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei, doch habe er seines Erachtens sämtliche Anordnungen verstanden. Vor dem Ausspruch der Festnahme sei er nicht dabei gewesen. Bezüglich der Verbringung zur Vernehmung gab der Zeuge an, dass er seines Wissens angeschoben worden sei, weil er immer wieder stehengeblieben sei. Er habe die ganze Zeit provokant geredet, wobei es keine körperliche Gegenwehr mehr gegeben habe. Beim Weg zur Einvernahme sei das T-Shirt glaublich zerrissen gewesen. Im Zuge des Gerangels könne er sich noch erinnern, dass G mit dem Kopf gegen den Zaun gefallen sei. Es sei ein heftiges Gerangel gewesen, ein Hin- und Herwenden mit dem Oberkörper. Ansonsten wäre die Festnahme mit Leichtdruck zu vollziehen gewesen. Die Kollegen haben den Beschwerdeführer rechts und links zum Arrestantenwagen gebracht. Er sei dahinter gegangen. Soweit er sich erinnern könne, sei er bei der Fixierung zuvor nicht am Rücken gelegen, sondern in Bauchlage. Er habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, H zu beißen, zumal er selbst damit beschäftigt gewesen sei, nicht getreten zu werden. Die in der Verhandlung einvernommene Zeugin J gab zum 24.06.2018 im Hinblick auf die Unfallerstversorgung mit dem Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie an jenem Tag Nachtdienst als Diplomierte Krankenschwester gehabt habe. Im Zuge der Untersuchung habe es Probleme gegeben, zumal der Beschwerdeführer nicht akzeptiert habe, dass zum Röntgen gewisse Regionen freigemacht werden haben müssen und eben die Jeanshose auszuziehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin an der Hand gefasst, am Handgelenk. Sie habe ihn daraufhin gebeten, sie loszulassen, was er auch getan habe. Beim zweiten Mal habe das dann funktioniert. Als der Beschwerdeführer draußen gewesen sei, haben sie Schreie vom Gang wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe draußen geschrien, angeblich wegen Schmerzen. Sie haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich für das Röntgen beruhigen müsse. Er habe weitergeschrien, eine Kollegin am Handgelenk gefasst und sehr, sehr laut gesprochen, dass er Schmerzen habe. Es sei dann die Übergabe zum Tagdienst erfolgt. Zum Vorfall mit der Lafette gefragt, gab die Zeugin an, dass immer ein Beckengurt über den Patienten gelegt werde, weil die Liegen so schmal seien, und keine Seitenteile auf der Liege befindlich seien. Es habe einen Knall gemacht und sei der Beschwerdeführer mit dem Gesicht nach unten am Boden gelegen und eine Holzplatte obenauf. Zu diesem Zeitpunkt sei der Oberarzt schon anwesend gewesen. Alle seien aufgesprungen und hingeeilt und haben sofort den Beckengurt gelöst. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und gemeint, dass sie sich jetzt endlich um ihn kümmern. Der Beschwerdeführer sei dann selbständig aufgestanden. Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer im Gesicht nicht verletzt gewesen. Im Krankenhaus habe er mit Geld um sich geworfen und gesagt, dass er alle kaufen werde und die Arschlöcher nichts verdienen und er sich jetzt einen Doktor kaufen werde, weil er einen Arzt haben wolle. Dies sei alles vor dem Röntgen gewesen. Ihres Erachtens sei er orientiert gewesen, zumal er stehen habe können. Schwerst alkoholisiert sei für sie etwas anderes. Dann sei von einer Kollegin die Polizei verständigt worden und seien Gespräche mit der Polizei vor Ort geführt worden, wobei die Zeugin ihnen vom Vorfall berichtet habe. Als der Beschwerdeführer von der Liege gefallen sei, habe er gelächelt. Die Aussage des Beschwerdeführers habe sie natürlich nicht ernst genommen. Es sei aber die Art und Weise, wie er geschrien habe und sie am Handgelenk gefasst habe, heftig gewesen. Auf ihre Aufforderung hin, dass er sie loslassen solle, habe er das natürlich gemacht. Was sie noch zum Einsatz sagen könne ist, dass zwei Polizisten neben ihm gewesen seien und er am Boden gelegen habe. Die Dame, die heute schon anwesend gewesen sei, sei bei der Wand gestanden, bei einer Holzwand. Akustisch habe sie nichts gehört. Sie sei nur stehengeblieben, weil sie rechts und links schauen habe müssen, dann sei sie weitergefahren. Die Dame sei ihres Erachtens schon relativ weit weg vom Beschwerdeführer gewesen, etwa in 3 m Entfernung. Der Zeuge F gab zum Vorfall zusammengefasst an, dass sie gemeinsam im Lokal „D“ mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien und viel Alkohol konsumiert haben. Er habe zumindest noch gerade gehen können zu diesem Zeitpunkt. Auf Grund eines Vorfalles beim Lokal seien sie ins Krankenhaus gefahren. Einige Zeit später sei die Polizei eingetroffen und haben sie mit dem Zeugen gesprochen. Er habe mit G gesprochen und wisse er noch ganz genau, dass er ihn gefragt habe, warum er von ihm so angeschrien werde und um was es gehe. Daraufhin seien ausschließlich Aussagen gekommen, wie dass sie alles angesoffene Arschlöcher seien und gleich den Mund halten sollen, ansonsten werden sie verhaftet. Es sei dann eine Diskussion entstanden. H sei nicht anwesend gewesen, zumal er ihn privat kenne. Der Zeuge sei dann von G vom Krankenhausgelände verwiesen worden und sei dann gegangen. Vom Rest der Geschichte habe er nichts mehr mitbekommen. Zum Zustand des Beschwerdeführers befragt gab er an, dass dieser den gesamten Abend zuvor seines Erachtens „anschmiegsamer“ gewesen sei, wobei er ihm Krankenhaus schon sehr anstrengend gewesen sei, zumal ihm alles wehgetan habe. Sie kennen sich infolge der Hundepension, die der Beschwerdeführer betreibe. In der Verhandlung wurde ein Stick vom Vertreter der belangten Behörde betreffend Videoaufzeichnungen vor dem Lokal „D“ vorgelegt und mit den Parteien angesehen. Zu sehen war eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Securities mit anschließender Fixierung des Beschwerdeführers am Boden durch die Securities. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurden Urkunden vorgelegt, welche entsprechend der Vorlage als Beilagen zum Akt genommen wurden. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erfolgte neuerlich eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers und wurde diese der belangten Behörde zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom 23.06.2018 auf 24.06.2018 mit Freunden – unter anderem mit C und F – im Tanzlokal „D“. Vom Beschwerdeführer wurde Alkohol konsumiert. Im Lokal „D“ kam es mit den Securities zu einer körperlichen Auseinandersetzung, woraufhin der Beschwerdeführer mit der Rettung ins Krankenhaus *** gebracht wurde. Seine Freunde begleiteten ihn. Der Beschwerdeführer kontaktierte während seines Krankenhausaufenthalts seine Bekannte E, mit der Bitte, ihn vom Krankenhaus abzuholen und nach Hause zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde im Krankenhaus untersucht unter anderem von der Krankenschwester Frau J. Ihr gegenüber wurde der Beschwerdeführer insoweit handgreiflich, als er sie am Handgelenk fest packte, ließ aber nach ihrer Aufforderung wieder von ihr ab. Er wies zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,8 ‰ auf. Er hat während seines Aufenthalts im Krankenhaus geschimpft, geschrien und lautstark geredet. In weiterer Folge wurde er zwecks Untersuchung auf einer Liege mit einem Bettengurt fixiert. Von dieser Liege ist der Beschwerdeführer mit dem Gesicht nach unten gefallen. Noch vor diesem Sturz wurden beim Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung, die Prellung der linken Hüfte sowie die Prellung der Wirbelsäule in der Lendenregion festgestellt. Zu dieser Zeit wurden G, H und I wegen eines anderen Einsatzes zum Unfallklinikum *** beordert.Zu dieser Zeit wurden G, H und römisch eins wegen eines anderen Einsatzes zum Unfallklinikum *** beordert. Infolge des Vorfalles mit dem Beschwerdeführer, wurde G vor Ort von einer Krankenschwester über den Vorfall informiert und erstattete das Krankenhaus wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers Anzeige. Ursächliche für diese Anzeige war das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers, nämlichen das Schreien, Beschimpfen, etc. Zu jenem Zeitpunkt war den Exekutivbeamten der Beschwerdeführer nicht bekannt. Als die Exekutivbeamten noch vor Ort waren, wurde der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen. Frau E, welche bereits eingetroffen war, rief ein Taxi und ging mit dem Beschwerdeführer zum Ausgang. Die ursprünglichen Einsatzgründe, wegen denen die Exekutivbeamten zum Krankenhaus beordert wurden, waren zu diesem Zeitpunkt bereits hinfällig. Die Exekutivbeamten verließen daraufhin mit dem Dienstwagen zu dritt das Gelände und wollten eine Kontrollfahrt wegen der Person mit einer Psychose durchführen – die unter anderem der Einsatzgrund gewesen ist. Am Krankenhausgelände nahmen sie diese besagte Person wahr und hielt Herr H das Dienstfahrzeug an. I und G verließen den Dienstwagen, um diese Person auf die Station zu bringen. H verließ mit dem Dienstwagen die Örtlichkeit. I nahm sodann den Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Straßenseite urinierend gegen einen Holzzaun wahr und machte G darauf aufmerksam. Daraufhin teilte G mit, dass er sich um den Beschwerdeführer kümmere und I die Person mit der Psychose ins Krankenhaus bringen solle. römisch eins und G verließen den Dienstwagen, um diese Person auf die Station zu bringen. H verließ mit dem Dienstwagen die Örtlichkeit. römisch eins nahm sodann den Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Straßenseite urinierend gegen einen Holzzaun wahr und machte G darauf aufmerksam. Daraufhin teilte G mit, dass er sich um den Beschwerdeführer kümmere und römisch eins die Person mit der Psychose ins Krankenhaus bringen solle. G rief zum Beschwerdeführer, als er noch auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von 6 – 7 m gestanden hat, dass sein Verhalten gebührenpflichtig ist. Daraufhin begann der Beschwerdeführer G zu beschimpfen – wie „Sie sollen alle scheißen gehen“ und „er kauft ihn“, etc. G funkte seine Kollegen an, dass diese zur Einsatzörtlichkeit kommen mögen. Als H bei G wieder eingetroffen ist, sind sie gemeinsam zum Beschwerdeführer auf die andere Straßenseite gegangen und haben einen Abstand von ca. 1 – 2 m eingehalten. G hat den Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschimpfungen und seines Geschreies mehrmals abgemahnt und ihn aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen. Er drohte dem Beschwerdeführer im Beisein des H die Festnahme an, sofern er nicht mit dem Schreien und Beschimpfen aufhört. Der Beschwerdeführer wurde dennoch lauter und hat sein aggressives Verhalten nicht eingestellt. Er bot G die sofortige Zahlung der Strafe an, woraufhin G den Beschwerdeführer in Kenntnis setzte, dass es kein Organmandat für dieses Verhalten gebe, sondern eine Anzeige. Der Beschwerdeführer streckte daraufhin die Arme nach vorne und forderte G auf, ihn festzunehmen, was dieser nicht tat. G nahm diese Geste auch nicht ernst. Frau E befand sich in einer Entfernung von ca. 3 m zu den agierenden Personen. G setzte den Beschwerdeführer auch in Kenntnis bezüglich der Anzeige über Ersuchen des Krankenhauses wegen seines Verhaltens zuvor. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer noch ungehaltener und aggressiver. Er nahm gegenüber den Exekutivbeamten eine Kampfposition mit geballten Fäusten ein. Infolge des aggressiven Verhaltens, das der Beschwerdeführer nicht eingestellt hatte - trotz Androhung der Festnahme - sprach G im Beisein von H die Festnahme auf Grund seines aggressiven Verhaltens auf der Rechtsgrundlage des § 35 Z 3 VStG aus. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt nach wie vor alkoholisiert, doch hat er sämtliche Abmahnungen und auch die Androhung der Festnahme aus Sicht der Exekutivbeamten wahrgenommen und verstanden.Er nahm gegenüber den Exekutivbeamten eine Kampfposition mit geballten Fäusten ein. Infolge des aggressiven Verhaltens, das der Beschwerdeführer nicht eingestellt hatte - trotz Androhung der Festnahme - sprach G im Beisein von H die Festnahme auf Grund seines aggressiven Verhaltens auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG aus. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt nach wie vor alkoholisiert, doch hat er sämtliche Abmahnungen und auch die Androhung der Festnahme aus Sicht der Exekutivbeamten wahrgenommen und verstanden. Trotz der ausgesprochenen Festnahme wollte der Beschwerdeführer die Örtlichkeit verlassen und haben ihn H und G rechts und links am Arm festgehalten, um ein Weggehen zu verhindern. Daraufhin begann sich der Beschwerdeführer zu wehren, dies mit heftigen Drehbewegungen. Zu dieser Zeit traf auch I ein. Er nahm vorerst diese Situation von ca. 30 m Entfernung wahr und eilte daraufhin zu seinen Kollegen. Trotz der ausgesprochenen Festnahme wollte der Beschwerdeführer die Örtlichkeit verlassen und haben ihn H und G rechts und links am Arm festgehalten, um ein Weggehen zu verhindern. Daraufhin begann sich der Beschwerdeführer zu wehren, dies mit heftigen Drehbewegungen. Zu dieser Zeit traf auch römisch eins ein. Er nahm vorerst diese Situation von ca. 30 m Entfernung wahr und eilte daraufhin zu seinen Kollegen. Das Gerangel wurde heftiger und versuchten die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer zum Holzzaun zu stellen. Im Zuge des Gerangels wurde auch G vom Beschwerdeführer gegen den Holzzaun gestoßen, sodass dieser eine Verletzung am Kopf (Beule und Kopfschmerzen) erlitt. Den Exekutivbeamten gelang es, den Beschwerdeführer zu dritt aus dem Gleichgewicht zu bringen und zu Boden zu bringen, indem I die Füße des Beschwerdeführers wegzog. Der Beschwerdeführer lag vorerst am Rücken. I fixierte ihn an den Füßen, G und H rechts und links an Oberarm bzw. Schulter. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Arrestantenwagen mit zwei weiteren Exekutivbeamten vor Ort. Das Gerangel wurde heftiger und versuchten die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer zum Holzzaun zu stellen. Im Zuge des Gerangels wurde auch G vom Beschwerdeführer gegen den Holzzaun gestoßen, sodass dieser eine Verletzung am Kopf (Beule und Kopfschmerzen) erlitt. Den Exekutivbeamten gelang es, den Beschwerdeführer zu dritt aus dem Gleichgewicht zu bringen und zu Boden zu bringen, indem römisch eins die Füße des Beschwerdeführers wegzog. Der Beschwerdeführer lag vorerst am Rücken. römisch eins fixierte ihn an den Füßen, G und H rechts und links an Oberarm bzw. Schulter. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Arrestantenwagen mit zwei weiteren Exekutivbeamten vor Ort. Am Boden liegend versuchte der Beschwerdeführer H zu beißen. Mit der Zeit nahm seine Gegenwehr aber ab und drehten ihn die Beamten in die Bauchlage und legte I die Handschellen am Rücken des Beschwerdeführers an. Es erfolgte unverzüglich die Arretierung und waren die Handschellen ordnungsgemäß angelegt. Dem Beschwerdeführer wurde von den Exekutivbeamten aufgeholfen und wurde er zum Arrestantenwagen begleitet von H und G links und rechts. I ging hinter ihm. Die Exekutivbeamten hielten ihn an den Armen fest. Das Einsteigen des Beschwerdeführers erfolgte selbständig. Am Boden liegend versuchte der Beschwerdeführer H zu beißen. Mit der Zeit nahm seine Gegenwehr aber ab und drehten ihn die Beamten in die Bauchlage und legte römisch eins die Handschellen am Rücken des Beschwerdeführers an. Es erfolgte unverzüglich die Arretierung und waren die Handschellen ordnungsgemäß angelegt. Dem Beschwerdeführer wurde von den Exekutivbeamten aufgeholfen und wurde er zum Arrestantenwagen begleitet von H und G links und rechts. römisch eins ging hinter ihm. Die Exekutivbeamten hielten ihn an den Armen fest. Das Einsteigen des Beschwerdeführers erfolgte selbständig. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde körperliche Kraft in jenem Maße angewandt, als es erforderlich war, um die Gegenwehr des Beschwerdeführers abzuwenden. Jene Handlungen, die gesetzt worden sind im Zuge des Gerangels, waren auf das beschränkt, was notwendig war, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu überwinden bzw. ein Entfernen von der Örtlichkeit zu verhindern und um den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen. Ein darüber hinausgehendes Maß an Gewalt wurde nicht angewandt, weder bei der Fixierung am Boden noch bei der Verbringung zum Arrestantenwagen und beim Einsteigen in denselben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten geäußert hat, dass die Handschellen zu eng wären. Im Zuge dieses Gerangels kam es auch beim Beschwerdeführer zu Hautabschürfungen und Prellungen. Diese resultierten aber aus der Gegenwehr des Beschwerdeführers und der folglich eingesetzten körperlichen Kraft der Exekutivbeamten um diesen Widerstand zu überwinden. Die Bekleidung des Beschwerdeführers wurde nicht beschädigt. Nicht festgestellt werden konnte, in welchem Bewusstseinszustand der Beschwerdeführer infolge der Einnahme von Medikamenten und der erheblichen Konsumation von Alkohol gewesen ist. Der Beschwerdeführer war ab ca. 08:00 Uhr im PAZ befindlich. In der Arrestzelle wurden ihm umgehend die Handfesseln abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer für die Exekutivorgane noch merklich alkoholisiert. Er begann in der Zelle zu schreien, dass er Platzangst und Schmerzen hätte und forderte einen Arzt an. Daraufhin wurde die Amtsärztin gerufen, die den Beschwerdeführer untersuchte. Nachdem sich dieser beruhigt hatte, wurde ein Alkoholtest durchgeführt und direkt im Anschluss daran die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Da der Beschwerdeführer stark alkoholisiert war, kam eine unverzügliche Einvernahme direkt nach Einlieferung im PAZ nicht in Betracht. Nach dem durchgeführten Alkoholtest, der einen Wert von 1,4 Promille ergab, erfolgte unverzüglich danach die Einvernahme. Am 24.06.2018, um 14:26 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus dem PAZ entlassen. Die Anhaltung im PAZ erfolgte für ca. sechs Stunden. Neben dem ursprünglichen Festnahmegrund des § 82 SPG wurde er zudem zum Vorwurf des § 269 StGB einvernommen. Zuvor wurde er auch betreffend der Festnahmegründe informiert, insbesondere, dass diese auch auf Basis des § 269 StGB und somit auf Grundlage der §§ 170 f StPO erfolgt ist. Neben dem ursprünglichen Festnahmegrund des Paragraph 82, SPG wurde er zudem zum Vorwurf des Paragraph 269, StGB einvernommen. Zuvor wurde er auch betreffend der Festnahmegründe informiert, insbesondere, dass diese auch auf Basis des Paragraph 269, StGB und somit auf Grundlage der Paragraphen 170, f StPO erfolgt ist. Die anschließende Verbringung zur Vernehmung im PAZ erfolgte ebenfalls durch H, G und I. Zumal der Beschwerdeführer bei der Verbringung mehrmals stehenblieb, wurde er von G am Rücken angeschoben, dass er weitergehen solle. Der Beschwerdeführer wurde von G währenddessen nicht getreten. Es wurde auch sonst keine körperliche Gewalt angewendet.Die anschließende Verbringung zur Vernehmung im PAZ erfolgte ebenfalls durch H, G und römisch eins. Zumal der Beschwerdeführer bei der Verbringung mehrmals stehenblieb, wurde er von G am Rücken angeschoben, dass er weitergehen solle. Der Beschwerdeführer wurde von G währenddessen nicht getreten. Es wurde auch sonst keine körperliche Gewalt angewendet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Maßnahmenbeschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vor gegenständlicher Festnahme, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer zuvor im Lokal mit Freunden gefeiert hat, gab dieser glaubwürdig an und findet auch Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen. Gleichermaßen die Alkoholisierung. Der Grad der Alkoholisierung stützt sich auf die übereinstimmenden Parteienangaben und Zeugenaussagen. Dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Exekutivbeamten trotz Alkoholisierung in der Lage war, alle Anordnungen zu verstehen, basiert auf den in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Wahrnehmungen der einvernommenen Exekutivbeamten, welche glaubhaft und übereinstimmend angaben, dass sie den Eindruck hatten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aufforderung verstanden hat. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Äußerungen nicht verstanden zu haben bzw. dass weder eine Abmahnung noch eine Androhung der Festnahme ausgesprochen wurden, waren weniger glaubwürdig. Insbesondere, da er angab, massive Errinnerungslücke zu haben. Zwar gab er im Zuge seiner Einvernahme an, sich ab Beginn der Amtshandlung wieder erinnern zu können, doch scheint dies hinsichtlich des genauen Ablaufes infolge der nicht unerheblichen Alkoholisierung als unwahrscheinlich. Vielmehr ist es naheliegend, dass er tatsächlich nicht den Ernst der Lage verstanden hat und nur bruchstückhafte Erinnerungen an den Vorfall hat. Es lagen aber jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Exekutivbeamten zu Unrecht von der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Aufforderungen zu verstehen, ausgegangen sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Beorderung der Exekutivbeamten zum Krankenhaus, finden ebenfalls ihre Deckung in den übereinstimmenden Angaben der Exekutivbeamten, welche selbiges zum Einsatzgrund und zum Ablauf der Amtshandlung im Krankenhaus angaben. Betreffend das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers im Krankenhaus, folgte das erkennende Gericht den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugin J. Diesen Angaben trat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegen, sodass die diesbezüglichen Feststellungen auf den schlüssigen und unbestrittenen Angaben derselben basieren. Die Feststellungen betreffend Entlassung aus dem Krankenhaus mit der Zeugin E und der Bestellung eines Taxis, konnten auf Grundlage der Angaben derselben und des Beschwerdeführers konstatiert werden. Gleichermaßen die beabsichtigte Verbringung zum Taxi vor dem Krankenhaus. Dass der Beschwerdeführer gegen einen Holzzaun urinierte, wurde von diesem selbst zugestanden. Die Feststellungen bezüglich Zusammentreffen zwischen G, H und dem Beschwerdeführer, basieren auf den Schilderungen des G und des H in der mündlichen Verhandlung. Zum einen war bereits auf Grund der erheblichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers naheliegend, dass ihm die tatsächliche Distanz und der genauen Inhalt der Kommunikation im Vergleich zu den nüchternen Exekutivbeamten nicht mehr erinnerlich war bzw. ist. Hinzukommend, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung von Gedächtnis- und Erinnerungslücken sprach. G und H gaben in völliger Übereinstimmung selbiges zum Ablauf der Amtshandlung an, weshalb das Gericht den inhaltsgleichen Angaben der Exekutivbeamten folgte. Gleich verhält es sich mit dem beschriebenen aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Exekutivbeamten. Das erkennende Gericht sah keinen Anlass, weshalb die Exekutivbeamten diesbezüglich unwahre Angaben tätigen sollten. Dem gegenüber ist es auch lebensnahe, dass eine Person, die sich in einem alkoholisierten Zustand befindet, eher dazu geneigt ist, ein aggressives Verhalten bzw. ein uneinsichtiges Verhalten zu zeigen und stimmt diese Darstellung auch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Lokal „D“ und im Krankenhaus – direkt vor der gegenständlichen Amtshandlung – überein. Auch war die Aussage der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung keine profunde Grundlage für anderslautende Feststellungen, zumal diese mehrere Meter weggestanden ist, und darüber hinaus auch selbst angegeben hat, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und teilweise auch provokant war. Genauere Angaben tätigte die Zeugin nicht bzw. hatte das erkennende Gericht den Eindruck, dass sie keine genaueren, konkreten Angaben tätigen wollte. In Anbetracht dessen, folgte das erkennende Gericht den Angaben der Exekutivbeamten und legte auch deren Angaben den Feststellungen im Hinblick auf die Androhung der Festnahme infolge des mehrmaligen Abmahnens durch G wegen des aggressiven Verhaltens und der schlussendlich ausgesprochenen Festnahme wegen des aggressiven Verhaltens zugrunde. Dass Frau E diesen Ausspruch nicht gehört hat, ergibt sich bereits auf Grund der Distanz zwischen ihr und den Exekutivbeamten. Die Androhung der Festnahme und der Ausspruch der Festnahme wurden von H in einer glaubhaften Weise im Zuge seiner Einvernahme dem erkennenden Gericht gegenüber bestätigt und bestand für das erkennende Gericht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen bezüglich des weiteren Verlaufs der Amtshandlung. Neben H und G, war auch I, nach ausgesprochener Festnahme an der Amtshandlung beteiligt. Auch er bestätigte glaubhaft die Angaben der zuvor einvernommenen Exekutivbeamten hinsichtlich der Gegenwehr des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen bezüglich des weiteren Verlaufs der Amtshandlung. Neben H und G, war auch römisch eins, nach ausgesprochener Festnahme an der Amtshandlung beteiligt. Auch er bestätigte glaubhaft die Angaben der zuvor einvernommenen Exekutivbeamten hinsichtlich der Gegenwehr des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer trotz ausgesprochener Festnahme versuchte, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, basiert gleichermaßen auf den Angaben der einvernommenen Exekutivbeamten. Das Festhalten des Beschwerdeführers wurde ebenfalls von H und G übereinstimmend angegeben. Die Gegenwehr des Beschwerdeführers ließ sich auf Basis der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung konstatieren. Die Angaben der Zeugin E waren demgegenüber ungenau und schwammig, und konnte sie nicht präzise auf die Fragen des erkennenden Gerichtes antworten. Ihre Aussagen waren nicht geeignet, um sich ein Bild von der Amtshandlung machen zu können. Dass G im Zuge des Gerangels mit dem Kopf gegen den Holzzaun stieß und dadurch eine Beule erlitt und Kopfschmerzen hatte, konnte auf Basis der Angaben der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung konstatiert werden und finden diese Feststellungen ihre Deckung auch in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen. Ebenso lagen hinsichtlich des Versuchs, den Beschwerdeführer aus dem Gleichgewicht und zu Boden zu bringen, völlig übereinstimmende Angaben der einschreitenden Exekutivbeamten vor, sodass an der Richtigkeit dieser Angaben kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden, zuerst in der Rückenlage durch H und G rechts und links an Oberarm/Schulter und I an den Füßen und dem Versuch des Beschwerdeführers H zu beißen, basiert gleichermaßen auf den übereinstimmenden Aussagen der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dazu vermochte auch der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben zu tätigen. Ebenso lagen hinsichtlich des Versuchs, den Beschwerdeführer aus dem Gleichgewicht und zu Boden zu bringen, völlig übereinstimmende Angaben der einschreitenden Exekutivbeamten vor, sodass an der Richtigkeit dieser Angaben kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden, zuerst in der Rückenlage durch H und G rechts und links an Oberarm/Schulter und römisch eins an den Füßen und dem Versuch des Beschwerdeführers H zu beißen, basiert gleichermaßen auf den übereinstimmenden Aussagen der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dazu vermochte auch der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben zu tätigen. Der Hinweis der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Divergenzen der Aussagen in der Verhandlung und im Zuge der Einvernahme der Exekutivorgane, was die Fixierung betrifft, erwies sich als weniger geeignet, um Bedenken an der Richtigkeit der Angaben der Exekutivbeamten zu hegen. Es ist evident, dass eine solche Amtshandlung in der Regel schnell von Statten geht und es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sich Exekutivbeamte in einer solchen Situation jeden Handgriff im Detail merken. Die Situation selbst, nämlich die Gefahrenabwehr bzw. die Verhinderung des Widerstandes des Beschwerdeführers, stellte jedenfalls auch für geschulte Exekutivorgane eine Ausnahmesituation dar und kann nicht von den einschreitenden Exekutivbeamten ernsthaft verlangt werden, dass diese im Hinblick auf die genaue Situierung ihrer Hände und die genaue Abfolge, wer wann was gesagt hat, völlig übereinstimmende Aussagen tätigen können. Dies wäre vielmehr lebensfremd und waren daher die Divergenzen in den Angaben bei der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht nicht geeignet, an der Glaubwürdigkeit der Exekutivbeamten zu zweifeln. Die weiteren Feststellungen im Hinblick auf die Drehung in Bauchlage und das Anlegen der Handfesseln durch I sowie der nachfolgenden Arretierung derselben, gründen sich ebenso auf die Angaben der Exekutivbeamten. Auch hier waren für das erkennende Gericht die marginalen Abweichungen der Aussagen der Exekutivorgane unbeachtlich.Die weiteren Feststellungen im Hinblick auf die Drehung in Bauchlage und das Anlegen der Handfesseln durch römisch eins sowie der nachfolgenden Arretierung derselben, gründen sich ebenso auf die Angaben der Exekutivbeamten. Auch hier waren für das erkennende Gericht die marginalen Abweichungen der Aussagen der Exekutivorgane unbeachtlich. Dass die Handschellen ordnungsgemäß angelegt waren, konnte auf Grundlage der Angaben des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung konstatiert werden. Dieser gab unter Bezugnahme auf sein erstmaliges Anlegen der Handschellen völlig schlüssig und glaubwürdig an, dass er sich vergewissert hat, dass diese ordnungsgemäß angelegt wurden. Bereits auf Grund der Tatsache, dass er erstmalig Handschellen angelegt hat, war es für das erkennende Gericht auch plausibel und nachvollziehbar, dass dieser den Vorgang den Vorschriften konform durchführen wollte und auch durchgeführt hat, weshalb das erkennende Gericht keine Bedenken an diesen Angaben hegte. Demgegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers – dass die Handschellen zu eng und sogar fester gedrückt wurden – weniger glaubwürdig, zumal die Exekutivbeamten übereinstimmend angaben, dass zu diesem Zeitpunkt eine körperliche Kraftanwendung nicht mehr erforderlich war, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Wehr setzte. Für eine solche Feststellung fehlte es daher an jeglichem Beweissubstrat. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Aufforderung des Beschwerdeführers, die Handschellen lockerer zu machen, musste mangels Beweisergebnisse getroffen werden. Der Beschwerdeführer behauptete dies, die Exekutivbeamten sagten aber übereinstimmend aus, sich an eine solche Bemerkung nicht erinnern zu können, weswegen auch die Negativfeststellung zu treffen war.Dass die Handschellen ordnungsgemäß angelegt waren, konnte auf Grundlage der Angaben des Zeugen römisch eins in der mündlichen Verhandlung konstatiert werden. Dieser gab unter Bezugnahme auf sein erstmaliges Anlegen der Handschellen völlig schlüssig und glaubwürdig an, dass er sich vergewissert hat, dass diese ordnungsgemäß angelegt wurden. Bereits auf Grund der Tatsache, dass er erstmalig Handschellen angelegt hat, war es für das erkennende Gericht auch plausibel und nachvollziehbar, dass dieser den Vorgang den Vorschriften konform durchführen wollte und auch durchgeführt hat, weshalb das erkennende Gericht keine Bedenken an diesen Angaben hegte. Demgegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers – dass die Handschellen zu eng und sogar fester gedrückt wurden – weniger glaubwürdig, zumal die Exekutivbeamten übereinstimmend angaben, dass zu diesem Zeitpunkt eine körperliche Kraftanwendung nicht mehr erforderlich war, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Wehr setzte. Für eine solche Feststellung fehlte es daher an jeglichem Beweissubstrat. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Aufforderung des Beschwerdeführers, die Handschellen lockerer zu machen, musste mangels Beweisergebnisse getroffen werden. Der Beschwerdeführer behauptete dies, die Exekutivbeamten sagten aber übereinstimmend aus, sich an eine solche Bemerkung nicht erinnern zu können, weswegen auch die Negativfeststellung zu treffen war. Gleich verhält es sich mit der Negativfeststellung hinsichtlich des tatsächlichen Bewusstseinszustandes des Beschwerdeführers – obwohl dieser ohnehin irrelevant gewesen ist, zumal die Wahrnehmung der Exekutivbeamten in der konkreten Situation für den hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich war. Die Verbringung zum Arrestantenwagen und das freiwillige Einsteigen des Beschwerdeführers in denselben, finden ihre Stütze ebenfalls in den Angaben der Exekutivbeamten. Obgleich die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben der Zeugin E übereinstimmten, waren dennoch die Angaben der Exekutivbeamten glaubwürdiger. Die Zeugin E stand zu diesem Zeitpunkt bereits in einer noch größeren Entfernung und konnte sie sohin die Geschehnisse nicht aus nächster Nähe wahrnehmen. Den Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers standen die Angaben der drei einschreitenden Exekutivbeamten gegenüber, die allesamt bestätigten, dass der Beschwerdeführer freiwillig ohne Gewaltanwendung in den Arrestantenwagen eingestiegen ist. Die von der Beschwerdeführervertreterin aufgezeigten unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf das Hinsetzen waren für das Gericht völlig unerheblich, zumal es ohne Belang ist, ob sich der Beschwerdeführer auf den Boden oder auf die Bank gesetzt hat. Die Feststellungen bezüglich der „erforderlichen“ Gewaltanwendung im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers, ergeben sich aus der Darstellung der Situation durch die Exekutivbeamten. Es lagen drei übereinstimmende Aussagen hinsichtlich des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers vor. Die faktischen Handlungen, nämlich das Festhalten an den Armen, das Wegziehen der Füße durch I und die Fixierung am Boden, waren allesamt offenkundig erforderlich, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Es war keine Gewalthandlung vorliegend, die über das Maß hinausgegangen ist, um die Festnahme durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer infolge der Auseinandersetzungen Prellungen und Hautabschürfungen erlitt, ist bereits auf Grund der Amtshandlung selbst naheliegend und konnten diese Verletzungen auch auf Basis des im Akt befindlichen unfallchirurgischen Erstberichtes vom 26.06.2018 konstatiert werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass eben keine Gewalt angewandt wurde, die über das notwendige Maß zur Durchführung der Amtshandlung hinausging. Prellungen und Hautabschürfungen gehen mit einer Amtshandlung unter Leistung von aktivem Widerstand oftmals einher, und handelt es sich hierbei nicht um Verletzungen aus übermäßiger Gewaltanwendung. Die Feststellungen bezüglich der „erforderlichen“ Gewaltanwendung im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers, ergeben sich aus der Darstellung der Situation durch die Exekutivbeamten. Es lagen drei übereinstimmende Aussagen hinsichtlich des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers vor. Die faktischen Handlungen, nämlich das Festhalten an den Armen, das Wegziehen der Füße durch römisch eins und die Fixierung am Boden, waren allesamt offenkundig erforderlich, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Es war keine Gewalthandlung vorliegend, die über das Maß hinausgegangen ist, um die Festnahme durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer infolge der Auseinandersetzungen Prellungen und Hautabschürfungen erlitt, ist bereits auf Grund der Amtshandlung selbst naheliegend und konnten diese Verletzungen auch auf Basis des im Akt befindlichen unfallchirurgischen Erstberichtes vom 26.06.2018 konstatiert werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass eben keine Gewalt angewandt wurde, die über das notwendige Maß zur Durchführung der Amtshandlung hinausging. Prellungen und Hautabschürfungen gehen mit einer Amtshandlung unter Leistung von aktivem Widerstand oftmals einher, und handelt es sich hierbei nicht um Verletzungen aus übermäßiger Gewaltanwendung. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anhaltung im PAZ und dem Verhalten des Beschwerdeführers und die Abfolge der Untersuchung, Durchführung des Alkoholtest und der Einvernahme des Beschwerdeführers, basieren auf den Angaben desselben in der Beschwerde und den umfangreichen Schilderungen des I im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 24.08.2018 vor der LPD NÖ.Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anhaltung im PAZ und dem Verhalten des Beschwerdeführers und die Abfolge der Untersuchung, Durchführung des Alkoholtest und der Einvernahme des Beschwerdeführers, basieren auf den Angaben desselben in der Beschwerde und den umfangreichen Schilderungen des römisch eins im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 24.08.2018 vor der LPD NÖ. Die Feststellungen bezüglich des Verbringens zur Vernehmung und des Anschiebens durch G, basieren auf den Angaben der drei Exekutivbeamten, die allesamt bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht von G getreten wurde. Auch dieser selbst gab in der Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, dass er dies nicht getan hat. Dem standen wiederum ausschließlich die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber, der auch zu diesem Zeitpunkt noch alkoholisiert war. Überhaupt ergab das durchgeführte Beweisverfahren das Bild, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Aufenthalt im Lokal „D“, ein aggressives Verhalten gezeigt hat. Zahlreiche einvernommenen Zeugen haben ähnliches wenn nicht sogar übereinstimmendes zum Verhalten des Beschwerdeführers ausgesagt. Die völlig unvoreingenommene Zeugin J schilderte dem erkennenden Gericht anschaulich das Verhalten des Beschwerdeführers und war nicht zuletzt infolge des in der mündlichen Verhandlung angesehenen Videos evident, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Zwar zeigte das Video eine Filmsequenz vor gegenständlicher Amtshandlung – doch bestätigt es den gewonnenen Eindruck des erkennenden Gerichts, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend ein aggressives Verhalten zeigte. Diese Videosequenz untermauerte letztlich die Angaben der Exekutivbeamten zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber den Securities beim Lokal „D“, so verhielt, wie es die Exekutivbeamten hinsichtlich der später erfolgten Amtshandlung beschrieben haben. Infolge dessen konnte das Gericht gesamthaft den Angaben der Exekutivbeamten folgen und größtenteils den Feststellungen zugrunde legen. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführervertreterin aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Angaben der Exekutivbeamten nicht die Glaubwürdigkeit derselben schmälerten, zumal es in der Amtshandlung an sich gelegen ist, dass diese zeitlich rasch und in einem auch für die Exekutivbeamten vorliegenden Ausnahmezustand erfolgt ist. Diese Widersprüche taten sohin der Glaubwürdigkeit der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung keinen Abbruch, weshalb obiger Sachverhalt bedenkenlos konstatiert werden konnte. Auch das vorgelegte Gutachten des L und die Blutwertanalyse vermochten an den oben getroffenen Feststellungen keine Bedenken hervorzurufen. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich zurechnungsfähig war oder nicht, ist für die (noch folgende) ex-ante Beurteilung (aus der Sicht der Polizisten) insoweit irrelevant, als das durchgeführte Beweisverfahren zum Ergebnis geführt hat, dass die Exekutivbeamten den Eindruck hatten, dass der Beschwerdeführer die Abmahnung und die Androhung der Festnahme und den Ausspruch der Festnahme auch verstanden hat. Alle einschreitenden Beamten gaben übereinstimmend an, dass sie zwar eine Alkoholisierung wahrnahmen. Dennoch hatten alle dieselbe Wahrnehmung, dass der Beschwerdeführer eben die Abmahnungen und die Androhungen der Festnahme und die Festnahem selbst verstanden hat. Für anderslautende Feststellungen, hinsichtlich des gewonnenen Eindrucks der Exekutivbeamten, lagen keine Beweisergebnisse vor. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich gegen die Festnahme und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum am 24.06.
- Die Maßnahmenbeschwerde wurde am 01.08.2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und ist sohin rechtzeitig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend die Festnahme und die Anhaltung bekämpft werden.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend die Festnahme und die Anhaltung bekämpft werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wird die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung im PAZ bekämpft. Der Ausspruch der Festnahme, die Festnahme als solches und auch die Anhaltung im PAZ können Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal die Akte von Verwaltungsorganen (welche auch zuständig war) gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idgF, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF, lauten (auszugsweise) wie folgt: Artikel 1:
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Artikel 2:
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1.wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2.wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat, b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3.zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4.um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5.wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6.zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7.wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. § 35 VStG:Paragraph 35, VStG: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1.Ziffer eins der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2.Ziffer 2 begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3.Ziffer 3 der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 81 SPG:Paragraph 81, SPG:
(1)Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(1a)Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.
(2)Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
(3)Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht: 1.Ziffer eins die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort; 2.Ziffer 2 das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
(4)Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen 1.Ziffer eins dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder 2.Ziffer 2 einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.
(5)Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(5)Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Absatz 4,) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(6)Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6)Wird ein Verlangen (Absatz 4,) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Absatz 4, Ziffer eins, oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. § 82 SPG:Paragraph 82, SPG:
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
(2)Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultimo ratio nach Ausschluss gelinderer Mittel erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit es zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. In diesem Sinn normiert Art. 1 Abs. 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Insofern muss der Freiheitsentzug erforderlich sein, als kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist also dann unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere Mittel sich als nicht zielführend erweisen (vgl. VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008).Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultimo ratio nach Ausschluss gelinderer Mittel erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit es zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. In diesem Sinn normiert Artikel eins, Absatz 3, PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Insofern muss der Freiheitsentzug erforderlich sein, als kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist also dann unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht ode