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{'item': 'LVwG-AV-1005/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1005/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.05.2018, Zl. ***, *** und ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zum Abschluss des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof initiierten Normprüfungsverfahrens bezüglich des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde *** betreffend die Festlegung der Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgesetzt.Die Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof initiierten Normprüfungsverfahrens bezüglich des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde *** betreffend die Festlegung der Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgesetzt.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Begründung: Am
  3. Oktober 2016 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage Haus I und Il mit überdachten PKW-Abstellplätzen auf den (vormaligen) Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** (auf diese KG beziehen sich in der Folge alle weiteren Grundstücksnummern). Für diese Grundstücke galt der vom Gemeinderat der Markgemeinde *** am
  4. Juni 2011, ohne Zahl, beschlossene und zuletzt mit Verordnung vom
  5. Juni 2014, ohne Zahl, geänderte Teilbebauungsplan der KG ***. Dieser legte für die Grundstücke *** und *** eine geschlossene Bebauungsweise und für die übrigen vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine offene Bebauungsweise fest.Am
  6. Oktober 2016 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage Haus römisch eins und römisch eins l mit überdachten PKW-Abstellplätzen auf den (vormaligen) Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** (auf diese KG beziehen sich in der Folge alle weiteren Grundstücksnummern). Für diese Grundstücke galt der vom Gemeinderat der Markgemeinde *** am
  7. Juni 2011, ohne Zahl, beschlossene und zuletzt mit Verordnung vom
  8. Juni 2014, ohne Zahl, geänderte Teilbebauungsplan der KG ***. Dieser legte für die Grundstücke *** und *** eine geschlossene Bebauungsweise und für die übrigen vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine offene Bebauungsweise fest. Von
  9. Juli bis
  10. August 2017 wurde der Entwurf zur Änderung des Teilbebauungsplanes, näherhin zur Einbeziehung der vormaligen Grundstücke *** und *** in die offene Bebauungsweise gemäß §§ 34 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 1 NÖ ROG 2014 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt (die betreffende Änderung des Teilbebauungsplans trat am
  11. Oktober 2017 in Kraft).Von
  12. Juli bis
  13. August 2017 wurde der Entwurf zur Änderung des Teilbebauungsplanes, näherhin zur Einbeziehung der vormaligen Grundstücke *** und *** in die offene Bebauungsweise gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, in Verbindung mit 33 Absatz eins, NÖ ROG 2014 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt (die betreffende Änderung des Teilbebauungsplans trat am
  14. Oktober 2017 in Kraft). Mit Bescheid vom
  15. November 2017, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für die Zusammenlegung der Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** zum nunmehrigen Grundstück ***. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  16. Dezember 2017 zur ***. Mit Bescheid vom
  17. Jänner 2018, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung. Hiegegen erhoben die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien Berufungen, denen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheiden vom
  18. Mai 2018, ***, *** und ***, mit der Begründung Folge gab, dass das Projekt mit Blick auf die für die vormaligen Grundstücke *** und *** festgesetzte geschlossene Bebauungsweise und damit wegen Widerspruchs zum anzuwendenden Teilbebauungsplan i.d.F. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  19. Juni 2014 nicht konsensfähig sei. Mit Bescheid vom
  20. Jänner 2018, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung. Hiegegen erhoben die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien Berufungen, denen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheiden vom
  21. Mai 2018, ***, *** und ***, mit der Begründung Folge gab, dass das Projekt mit Blick auf die für die vormaligen Grundstücke *** und *** festgesetzte geschlossene Bebauungsweise und damit wegen Widerspruchs zum anzuwendenden Teilbebauungsplan in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  22. Juni 2014 nicht konsensfähig sei. Hiegegen wendet sich die derzeit beim vorlegenden Gericht anhängige Beschwerde der Bauwerberin. Begründend geht sie davon aus, dass auf das Verfahren zwar der Teilbebauungsplan i.d.F. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  23. Juni 2014 anzuwenden sei, in Folge der Grundstückszusammenlegung aber entweder – das gesamte nunmehrige Grundstück *** betreffend – ein Wahlrecht zwischen offener und geschlossener Bebauungsweise bestehe oder aber auf dem nördlichen Teil des nunmehrigen Grundstückes *** (im Bereich der vormaligen Grundstücke *** und ***) die geschlossene Bebauungsweise, im südlichen Bereich die offene Bebauungsweise einzuhalten sei. Hiegegen wendet sich die derzeit beim vorlegenden Gericht anhängige Beschwerde der Bauwerberin. Begründend geht sie davon aus, dass auf das Verfahren zwar der Teilbebauungsplan in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  24. Juni 2014 anzuwenden sei, in Folge der Grundstückszusammenlegung aber entweder – das gesamte nunmehrige Grundstück *** betreffend – ein Wahlrecht zwischen offener und geschlossener Bebauungsweise bestehe oder aber auf dem nördlichen Teil des nunmehrigen Grundstückes *** (im Bereich der vormaligen Grundstücke *** und ***) die geschlossene Bebauungsweise, im südlichen Bereich die offene Bebauungsweise einzuhalten sei. Angesichts der Tatsache, dass sich die Festsetzung einer Bebauungsweise nach § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 stets auf ein gesamtes Grundstück bezieht, aufgrund der anzuwendenden Fassung des das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffenden Bebauungsplanes aber eine eindeutige Ausweisung der Bebauungsart fehlt, beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes.Angesichts der Tatsache, dass sich die Festsetzung einer Bebauungsweise nach Paragraph 31, Absatz eins, NÖ ROG 2014 stets auf ein gesamtes Grundstück bezieht, aufgrund der anzuwendenden Fassung des das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffenden Bebauungsplanes aber eine eindeutige Ausweisung der Bebauungsart fehlt, beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde nach § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde nach Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Hat ein Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen nach § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Hat ein Gericht (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen nach Paragraph 57, Absatz 3, VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Zumal mit Aufhebung der Festsetzung der Bebauungsweise das von der belangten Behörde herangezogene Bewilligungshindernis wegfiele, liegen die Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmungen vor, sodass mit Aussetzung vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 3 VfGG stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 57, Absatz 3, VfGG stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1005.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.