4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Rechtsgrundlagen: § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) §§ 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 76 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:
Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen. Die Lagerung der oben angeführten Abfälle sei geeignet, die Nutzung von Wasser und Boden zu beeinträchtigen. Die Lagerung von den Abfällen zu qualifizierenden Sachen beeinträchtige auch das öffentliche Interesse am Schutz des Landwirtschafts- und Ortsbildes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stützt sich auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stützt sich auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: Wenn Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu § 2).Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu Paragraph 2,). Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Wie festgestellt wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die möglichst rasche nachweisliche ordnungsgemäße bzw. fachgerechte Entsorgung der Brandrückstände (vermischt u.a. mit Holz-, Metall- und Dämmstoffenteilen) aufgrund deren Schadstoffpotenzial gefordert, um negative Auswirkungen insbesondere auf das Grundwasser zu verhindern. Eine mögliche Bodengefährdung wurde ebenfalls nicht ausgeschlossen. Deshalb teilt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Verwaltungsbehörde, dass im konkreten Fall der objektive Abfallbegriff
1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist.Deshalb teilt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Verwaltungsbehörde, dass im konkreten Fall der objektive Abfallbegriff
, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllt ist. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I Nr. 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Unbestritten waren die Rechtsmittelwerber vor Ausbruch der Feuersbrunst Eigentümer des nunmehr zerstörten Einfamilienhauses, welches in ihrem Auftrag auf dem in ihrem Besitz stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden ist.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 Gesetzgebungsperiode römisch 24 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Unbestritten waren die Rechtsmittelwerber vor Ausbruch der Feuersbrunst Eigentümer des nunmehr zerstörten Einfamilienhauses, welches in ihrem Auftrag auf dem in ihrem Besitz stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden ist. Die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** gelagerten Brandrückstände aus dem Brand dieses Hauses, welche von der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge der Löscharbeiten auf dieses verbracht wurden, sowie jene, welche auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zurückgelassen wurden, stehen zweifelsfrei im Abfallbesitz der Einschreiter: Keinesfalls wurde die Marktgemeinde ***, welche sich iSd § 4 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) bei der Brandbekämpfung im Rahmen der Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Freiwilligen Feuerwehr als Hilfsorgan bediente, Abfallbesitzer der durch das Brandereignis entstandenen Brandrückstände, vermischt mit anderen beim Hausbrand zurückgebliebenen Materialien. Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer bzw. der frühere Eigentümer des in Brand geratenen Hauses wäre in einem solchem Fall von der Verpflichtung zur Entsorgung der Brandreste befreit, fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung (so VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117).Die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** gelagerten Brandrückstände aus dem Brand dieses Hauses, welche von der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge der Löscharbeiten auf dieses verbracht wurden, sowie jene, welche auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zurückgelassen wurden, stehen zweifelsfrei im Abfallbesitz der Einschreiter: Keinesfalls wurde die Marktgemeinde ***, welche sich iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) bei der Brandbekämpfung im Rahmen der Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Freiwilligen Feuerwehr als Hilfsorgan bediente, Abfallbesitzer der durch das Brandereignis entstandenen Brandrückstände, vermischt mit anderen beim Hausbrand zurückgebliebenen Materialien. Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer bzw. der frühere Eigentümer des in Brand geratenen Hauses wäre in einem solchem Fall von der Verpflichtung zur Entsorgung der Brandreste befreit, fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung (so VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist somit die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen
„Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist somit die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen
Paragraph 73, AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen. Soweit die Rechtsmittelwerber bestreiten, nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs. 1 leg. cit. wesentlich ist, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109). Soweit die Rechtsmittelwerber bestreiten, nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 verpflichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. wesentlich ist, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 309, ABGB hat (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109). Die verfahrensrelevanten Behandlungspflichten sind in § 15 AWG 2002 wie folgt definiert:Die verfahrensrelevanten Behandlungspflichten sind in Paragraph 15, AWG 2002 wie folgt definiert:
3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
Abs. 5a übergibt, kann
5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.Wer Abfälle nicht
Absatz 5 a, übergibt, kann
Paragraph 15, Absatz 5 b, leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er
5 erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind (VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100).Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, kann ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder , -behandler nach Paragraph 15, Absatz 5 a, leg. cit. begründet werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er
Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind (VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100). Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass bereits im August 2018 eine Entfernung der Brandrückstände von den inkriminierten Liegenschaften ehestmöglich gefordert wurde, um zu verhindern, dass das Schutzgut Grundwasser tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden wurde ebenfalls nicht ausgeschlossen und wurde deshalb iSd § 15 Abs. 5 AWG 2002 eine Entfernung innerhalb von vier Wochen aus fachlicher Sicht als notwendig erachtet. Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass bereits im , August 2018 eine Entfernung der Brandrückstände von den inkriminierten Liegenschaften ehestmöglich gefordert wurde, um zu verhindern, dass das Schutzgut Grundwasser tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden wurde ebenfalls nicht ausgeschlossen und wurde deshalb iSd Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 eine Entfernung innerhalb von vier Wochen aus fachlicher Sicht als notwendig erachtet. Nachdem die Beschwerdeführer wie festgestellt es unterlassen haben, die nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 gebotene Entfernung der Brandrückstände zu veranlassen, geht ihr Vorbringen ins Leere, sie hätten keine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt.Nachdem die Beschwerdeführer wie festgestellt es unterlassen haben, die nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 gebotene Entfernung der Brandrückstände zu veranlassen, geht ihr Vorbringen ins Leere, sie hätten keine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“
1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden. So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083 mwN).So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, nämlich zu Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083 mwN). Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Entfernung der gesamten Brandrückstände (samt den vermischt gelagerten, mitzerstörten anderen Materialien) notwendig ist. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich irrelevant, ob sich unter den Lagerungen eine Kellerdecke noch befindet oder nicht (weil eine solche vom Entfernungsauftrag ohnehin nicht umfasst wäre). Wesentlich ist, dass alle zurückgebliebenen Brandrückstände, vermischt mit anderen zerstörten Materialien, zu entfernen sind und war deshalb der Umfang des Maßnahmenauftrages in diesem Sinne zu konkretisieren.
1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage u.a. in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066).
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage u.a. in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066). Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen war der angefochtene Maßnahmenauftrag dahingehend zu präzisieren, als die gesamten im Spruch durch Lichtbilder konkretisierten Lagerungen zu entfernen sind. Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, als sich dadurch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht ändert. Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es nämlich aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ein Maßnahmenauftrag, der vorschreibt, dass zur Erfüllung des verwaltungsbehördlichen Auftrages die gesamte Lagerung zu entfernen ist, ist sowohl für die Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedürfte es hierfür für eine Vollstreckung des Bescheides keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung garantiert ist. Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst, wobei hierbei berücksichtigt wurde, dass aufgrund des festgestellten Schadstoffpotenzials der Brandrückstände vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bereits im August 2018 eine Entfernung und Entsorgung innerhalb einer Frist von vier Wochen im Hinblick auf die gefährdeten Schutzgüter Boden und Gewässer gefordert wurde. Auch mussten bei der Festsetzung der Frist die Jahreszeit bedingten Unsicherheiten in den nahenden Wintermonaten beachtet werden. Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst, wobei hierbei berücksichtigt wurde, dass aufgrund des festgestellten Schadstoffpotenzials der Brandrückstände vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bereits im August 2018 eine Entfernung und Entsorgung innerhalb einer Frist von vier Wochen im Hinblick auf die gefährdeten Schutzgüter Boden und Gewässer gefordert wurde. Auch mussten bei der Festsetzung der Frist die Jahreszeit bedingten Unsicherheiten in den nahenden Wintermonaten beachtet werden. In diesem Konnex ist festzuhalten, dass § 73 Abs. 1 AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und ergo auch keine Interessensabwägung vorzunehmen ist, zumal die Abfallrechtsbehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. In diesem Konnex ist festzuhalten, dass Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und ergo auch keine Interessensabwägung vorzunehmen ist, zumal die Abfallrechtsbehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Soweit die Einschreiter die Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage bei der Bemessung der Leistungsfrist vermissen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten zu ergehen haben (so VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083). Demnach ist bei der Festlegung der Erfüllungsfrist vordergründig, bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung zur Verfolgung der öffentlichen Interessen umgesetzt werden muss.Soweit die Einschreiter die Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage bei der Bemessung der Leistungsfrist vermissen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Behandlungsaufträge nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten zu ergehen haben (so VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083). Demnach ist bei der Festlegung der Erfüllungsfrist vordergründig, bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung zur Verfolgung der öffentlichen Interessen umgesetzt werden muss. Im von den Rechtsmittelwerbern zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.