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{'item': 'LVwG-AV-223/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-223/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  2. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin ab
  4. Juni 2018 bis längstens
  5. Dezember 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 484,49 gewährt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin ab
  6. Juni 2018 bis längstens
  7. Dezember 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 484,49 gewährt wird., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  10. Jänner 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
  11. Jänner 201 bis längstens
  12. Dezember 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 329,75 gewährt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ,
  13. Jänner 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
  14. Jänner 201 bis längstens
  15. Dezember 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 329,75 gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten C in *** in einer Mietwohnung lebt und der Lebensgefährte eine Pensionsleistung in der Höhe von € 863,04 bezog.
  16. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitigen Beschwerde vom
  17. Jänner 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht wisse, warum ihre Mindestsicherung aus dem Jahr 2017 in der Höhe von € 458,12 auf nunmehr € 329,15 gekürzt wurde. Ihre gesundheitliche Einstellung sei nach wie vor unverändert. Das monatliche Einkommen ihres Lebensgefährten betrage € 864,03 und es dürfe das von ihm bezogene Pflegegeld bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Von der belangten Behörde wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass über Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt erhoben werden konnte, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension bis zum
  19. Mai 2018 bezogen hat.Von der belangten Behörde wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass über Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt erhoben werden konnte, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension bis zum ,
  20. Mai 2018 bezogen hat. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  21. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu Beginn der Verhandlung legte Herr B, Schriftführer des örtlichen Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, eine Vollmacht vor, aus der hervorging, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin übernimmt. Der Vertreter der belangten Behörde legte in Ergänzung zum Verfahren einen Auszug des AMS Behördenportals vor, aus dem hervorging, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ab
  22. Juni 2018 Notstandshilfe in der Höhe von € 708,30 bezieht. In der Verhandlung wurde durch Aktenverlesung, Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einvernahme des Zeugen C, Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Beweis erhoben. Der Zeuge gab in seiner Einvernahme an, dass er seit
  23. Juni 2018 Notstandshilfe vom Österreichischen Arbeitsmarktservice im Ausmaß von € 708,30 bezieht. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde die Beschwerde in vollem Umfang aufrechterhalten.
  24. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung in ***. Für diese Wohnung ist ein Mietzins in der Höhe von € 221,87 zu zahlen. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Wohnbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat weder ein sonstiges Einkommen oder Vermögen und bezieht auch von Dritten keine Leistungen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft nicht erforderlich. Mit Antrag vom
  25. Dezember 2017 stellte sie einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarf. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Weitergewährungsantrag. Der Lebensgefährte bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von
  26. Jänner 2018 bis
  27. Mai 2018 eine Invaliditätspension in der Höhe von € 863,
  28. Seit dem
  29. Juni 2018 bezieht der Lebensgefährte eine Notstandshilfe vom Österreichischen Arbeitsmarktservice in der Höhe von € 708,
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis dieser Verhandlung. Es war während des gesamten Verfahrens unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung in *** lebt. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Mietzinsvorschreibung. Aus ihrer Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie weder über Einkünfte noch über Vermögen verfügt und auch keine Zuwendungen Dritter erhält. Die Feststellungen über das Einkommen des Lebensgefährten ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde über Anfrage der Pensionsversicherungsanstalt, der zeugenschaftlichen Aussage des Zeugen in der Verhandlung und den Auszügen aus dem AMS Behördenportals.
  31. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende 1 Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2.für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 104/2016 lauten wie folgt: Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
(3)[…]
  1. Erwägungen: Mit ihrer rechtzeitigen Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin eine höhere monatliche Leistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Ihre Beschwerde war berechtigt. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 329,75, da das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aufgrund des § 11 NÖ MSG i. V. m. § 8 Abs. 2 NÖ MSG i.V.m. § 1 NÖ MSV zu berücksichtigen ist.Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 329,75, da das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aufgrund des Paragraph 11, NÖ MSG i. römisch fünf. m. Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV zu berücksichtigen ist. Laut Antragsformular bezog der Lebensgefährte eine Invaliditätspension in der Höhe von monatlich € 863,
  2. Dies änderte sich jedoch, da mit
  3. Mai 2018 diese Pension des Lebensgefährten eingestellt wurde und ab
  4. Juni 2018 Notstandshilfe in der Höhe von € 708,30 bezogen wird. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohngemeinschaft lebt ist der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG maßgebend.Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohngemeinschaft lebt ist der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG maßgebend. Die Mietkosten in der Höhe von € 221,87 werden von beiden anteilsmäßig getragen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben einen maßgebenden Mindeststandard von jeweils € 633,35 (€ 475,07 Lebensunterhalt und € 158,34 Wohnbedarf). Beide Bewohner der Wohngemeinschaft haben je einen tatsächlichen Wohnaufwand in der Höhe von € 110,94 und liegt somit unter dem Mindeststandard für Wohnbedarf in der Höhe von € 158,
  5. Dies ergibt somit einen konkreten Mindeststandard von € 585,
  6. Das Einkommen des Lebensgefährten übersteigt seinen Mindeststandard um € 122,
  7. Diesen Überschuss muss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG anrechnen lassen.Das Einkommen des Lebensgefährten übersteigt seinen Mindeststandard um € 122,
  8. Diesen Überschuss muss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG anrechnen lassen. Wird nun der Überschuss aus dem Einkommen des Lebensgefährten in der Höhe von € 122,35 vom konkreten Mindeststandard der Beschwerdeführerin (€585,94) abgezogen, ergibt dies die im Spruch dieser Entscheidung angeführte monatliche Leistung in der Höhe von € 484,49 für den Zeitraum vom
  9. Juni 2018 bis 31.Dezember
  10. Für den Zeitraum vom
  11. Jänner 2018 bis
  12. Mai 2018 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die belangte Behörde die Berechnungen mit dem Einkommen des Lebensgefährten in der Höhe von € 863,04 durchführte, ohne das von ihm bezogene Pflegegeld zu berücksichtigen. Da sich mit
  13. Juni 2018 der Sachverhalt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum änderte und der Lebensgefährte ein geringeres Einkommen im gemeinsamen Haushalt hatte, war ab
  14. Juni 2018 eine Neuberechnung durchzuführen, die zum teilweisen Erfolg der Beschwerde führte.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.223.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.