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{'item': 'LVwG-AV-950/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-950/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr A am 2.6.2018 um 06:02 Uhr den Pkw der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** im Stadtgebiet von ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft am 2.6.2018 um 06:24 Uhr und 06:25 Uhr ergab jeweils 0,42 mg/l Alkoholgehalt. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.6.2018,Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 2.10.2019 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung als begleitende Maßnahme angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben.Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr A am 2.6.2018 um 06:02 Uhr den Pkw der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** im Stadtgebiet von ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft am 2.6.2018 um 06:24 Uhr und 06:25 Uhr ergab jeweils 0,42 mg/l Alkoholgehalt. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.6.2018,, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 2.10.2019 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung als begleitende Maßnahme angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, dem Mandatsbescheid und der dagegen eingebrachten Vorstellung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 2.6.2018 um 06:02 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Die Untersuchung der Atemluft erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Der Tatbestand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde ein Strafverfahren nach § 99 Abs. 1b StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 27.6.2018 rechtskräftig abgeschlossen.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 2.6.2018 um 06:02 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Die Untersuchung der Atemluft erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Der Tatbestand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde ein Strafverfahren nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 27.6.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer beantragt die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 8 Monate und beruft sich auf § 26 Abs. 2 Z 3 FSG. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 3.8.2014 im Ortsgebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat einen Verkehrsunfall verschuldet und Fahrerflucht begangen. Die Lenkberechtigung wurde auf die Dauer von 12 Monaten entzogen und endete am 28.8.

  1. Er hat sohin nicht einmal drei Jahre nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wie bereits die belangte Behörde ausführt, zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht (siehe VwGH vom 23.4.2002, 2000/11/0184). Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betroffenen Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund des Verhaltens und der strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Bei den Mindestentziehungszeiten wird darauf abgestellt, dass ein bestimmter Grad der Alkoholisierung erreicht wird und sonst keine Umstände vorliegen, die eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt sohin ein höherer Alkoholisierungsgrad auch eine längere Entziehungsdauer (VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0145). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht einen Alkotest verweigert. Der Grad der Alkoholisierung war demnach nicht feststellbar. Er hat einen Verkehrsunfall verschuldet und wurde daher die Lenkberechtigung über die Mindestentziehungsdauer entzogen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entziehung der Lenkberechtigung war der Beschwerdeführer erst zwanzig Jahre alt. Er hat demnach noch nicht sehr lange am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilgenommen. Trotz der einjährigen Entziehung der Lenkberechtigung wurde er neuerlich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit durch die Teilnahme am Straßenverkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch nach den vorangegangenen begleitenden Maßnahmen nicht erkennen will, sodass mit den gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungszeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 8 Monate und beruft sich auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 3.8.2014 im Ortsgebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat einen Verkehrsunfall verschuldet und Fahrerflucht begangen. Die Lenkberechtigung wurde auf die Dauer von 12 Monaten entzogen und endete am 28.8.
  2. Er hat sohin nicht einmal drei Jahre nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wie bereits die belangte Behörde ausführt, zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht (siehe VwGH vom 23.4.2002, 2000/11/0184). Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betroffenen Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund des Verhaltens und der strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Bei den Mindestentziehungszeiten wird darauf abgestellt, dass ein bestimmter Grad der Alkoholisierung erreicht wird und sonst keine Umstände vorliegen, die eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt sohin ein höherer Alkoholisierungsgrad auch eine längere Entziehungsdauer (VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0145). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht einen Alkotest verweigert. Der Grad der Alkoholisierung war demnach nicht feststellbar. Er hat einen Verkehrsunfall verschuldet und wurde daher die Lenkberechtigung über die Mindestentziehungsdauer entzogen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entziehung der Lenkberechtigung war der Beschwerdeführer erst zwanzig Jahre alt. Er hat demnach noch nicht sehr lange am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilgenommen. Trotz der einjährigen Entziehung der Lenkberechtigung wurde er neuerlich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit durch die Teilnahme am Straßenverkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch nach den vorangegangenen begleitenden Maßnahmen nicht erkennen will, sodass mit den gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungszeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dennoch erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes eine Herabsetzung der Entziehungsdauer weil – soweit aktenkundig – seit dem Ereignis der erstmaligen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Anzeige vom 2.6.2018 kein rechtswidriges und für die Verkehrsunzuverlässigkeit zu wertendes Verhalten bekannt ist. Die festgestellte Alkoholisierung von 0,84 ‰ Blutalkoholgehalt ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumal die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit erheblich herabgesetzt wird. Seitens des Gesetzgebers ist – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – bei einer derartigen Alkoholisierung eine Entziehung der Lenkberechtigung von einem Monat vorgesehen. Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist ausreichend, aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer nicht zuletzt im Hinblick auf sein Alter und der noch nicht langen Teilnahme am Straßenverkehr die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil der Sachverhalt unbestritten ist und nur die Entziehungsdauer bekämpft worden ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Die gesetzlich vorgesehene Nachschulung wurde nicht bekämpft. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.950.001.2018

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