← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-991/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-991/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt, ***, vom

  1. September 2018, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Entscheidung vom
  4. September 2018, ***, hat die erstinstanzliche Behörde gegen Herrn A verfügt: „Über Ihre Vorstellung vom 03.09.2018 gegen den hierortigen Bescheid vom 28.08.2018, mit dem Ihnen die von der Bundespolizeidirektion St.Pölten am 28.03.2007zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) A und B und der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit am 27.04.1998 zur Zahl *** ausgestellte Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkommt und Sie zum Lenken von Motorfahrrädern, vier-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und invalidenkraftfahrzeugen berechtigt, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, ergeht folgender Spruch Der angefochtene Bescheid wird bestätigt und Ihnen gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führer-Der angefochtene Bescheid wird bestätigt und Ihnen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führer- scheingesetz (FSG) die bereits zitierte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuver- Iässigkeit entzogen und nach § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und 2a FSG die Entziehungszeit mit sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides vom 28.08.2018, das ist abIässigkeit entzogen und nach Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins und 2 a FSG die Entziehungszeit mit sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides vom 28.08.2018, das ist ab 30.08.2018, festgesetzt. Eine eventuelle Beschwerde hat nach § 13 Abs. 2 VerwaItungsgerichtsverfahrensgesetzEine eventuelle Beschwerde hat nach Paragraph 13, Absatz 2, VerwaItungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) keine aufschiebende Wirkung. Begründung Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung entsprechend den ErfordernissenGemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit dann zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 — 4) nicht mehr gegeben sind.der Verkehrssicherheit dann zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, — 4) nicht mehr gegeben sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (§ 7 Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  5. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  6. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer FSG 1997 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; (§ 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG 1997)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, hat gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer FSG 1997 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 FSG 1997) § 26 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz eins, FSG lautet:

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in alIen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in alIen Fällen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG genannten Übertretung mindestens 6 Monate zu betragen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretung mindestens 6 Monate zu betragen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 23.07.2018 zur Zahl *** wurden Sie rechtskräftig wegen der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a iVm § 52 lit. a Ziffer 4a StVO 1960 und § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG 1997 bestraft, da Sie am 21.02.2018, um 10.55 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Burgenland, auf der Schnellstraße ***, Str-Km *** im Gegenverkehrsbereich, in Fahrtrichtung ***, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hatten. Die besonders gefährlichen Verhältnisse waren durch Gegenverkehr gegeben, wodurch der entgegenkommende und der überholte Pkw eine Notbremsung durchführen mussten, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 23.07.2018 zur Zahl *** wurden Sie rechtskräftig wegen der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4a StVO 1960 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 FSG 1997 bestraft, da Sie am 21.02.2018, um 10.55 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Burgenland, auf der Schnellstraße ***, Str-Km *** im Gegenverkehrsbereich, in Fahrtrichtung ***, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hatten. Die besonders gefährlichen Verhältnisse waren durch Gegenverkehr gegeben, wodurch der entgegenkommende und der überholte Pkw eine Notbremsung durchführen mussten, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern. Gegen den Entziehungsbescheid erhoben Sie im Wesentlichen mit der Begründung das Rechtsmittel der Vorstellung, dass Sie im VerwaItungsstrafverfahren vor der BH *** ein Kurzerkenntnis bantragt haben. Der Hintergrund war der, dass Ihren Aussagen, sowie der Aussage Ihrer Ehefrau sowieso kein Glauben geschenkt würde, da die Aussagen der anzeigenden Beamten gegenüber Ihrer Aussage erhöhte Beweiskraft haben. Ihre Ehefrau habe nach Einlangen der Strafverfügung der BH *** mit einer Mitarbeiterin der ASFINAG in Bezug auf das behauptete Überholverbot telefoniert. Es wurde Ihr mitgeteilt, dass im Mai 2018 kein Überholverbot auf der *** zwischen Str-Km *** und *** Richtung *** verordnet war, sodass davon auszugehen sei, dass dies auch am 21.02.2018 nicht der Fall war. Ebenso scheint das Vorbringen der Anzeigenleger technisch nicht nachvollziehbar. Wäre es tatsächlich der Fall gewesen, dass kurzfristig alle drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe gefahren sind, wäre es zu einem frontalen Zusammenstoß gekommen. Sie beantragen von den anzeigenden Beamten die Anfertigung einer Skizze, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von C als Beweis, dass von Ihnen kein Verhalten gesetzt wurde, das geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Weiters seien Sie bis dato verwaltungsbehördlich überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten. Sie stellen daher durch lhren ausgewiesenen Vertreter den Antrag um Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens, bzw. die Reduzierung der Entzugszeit auf zwei Wochen. Seitens der Entzugsbehörde ist zu Ihren in der eingebrachten Vorstellung angeführten Angaben darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsstrafverfahren zum Vorfall am 21.02.2018, welcher zum ha. Entzugsbescheid der Lenkberechtigung geführt hat, von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf durchgeführt und mit dem bereits bezeichneten Straferkenntnis abgeschlossen wurde. Weitere Erhebungen sind von der Entzugsbehörde nicht zu tätigen, da bei einer rechts- kräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 Iit. c StVO 1960 die Behörde auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG 1997 auszugehen hat.kräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Iit. c StVO 1960 die Behörde auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 FSG 1997 auszugehen hat. Wie bereits ausführlich dargelegt, hat die Entzugsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG genannten Übertretung mindestens 6 Monate zu betragen.Wie bereits ausführlich dargelegt, hat die Entzugsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretung mindestens 6 Monate zu betragen. Wenn Sie nun eine Reduzierung der Entziehungsdauer im Sinne des § 26 Abs. 3 FSG 1997 beantragen, so wird dazu angemerkt, dass bei einer Mindestentzugsdauer der Lenkberechtigung von zwei Wochen gemäß § 26 Abs. 3 FSG 1997 eine erstmalige Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von nicht mehr als 60 km/h bzw. auf einer Freilandstraße von nicht mehr als 70 km/h zugrunde liegt. Weiters würde in diesem Fall eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 erfolgen. Sie wurden weder wegen einer Überschreitung der Geschwindigkeit noch gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft, sondern war dieWenn Sie nun eine Reduzierung der Entziehungsdauer im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 beantragen, so wird dazu angemerkt, dass bei einer Mindestentzugsdauer der Lenkberechtigung von zwei Wochen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 eine erstmalige Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von nicht mehr als 60 km/h bzw. auf einer Freilandstraße von nicht mehr als 70 km/h zugrunde liegt. Weiters würde in diesem Fall eine Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 erfolgen. Sie wurden weder wegen einer Überschreitung der Geschwindigkeit noch gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 rechtskräftig bestraft, sondern war die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2 Iit. c StVO 1960 anzuwenden.Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Iit. c StVO 1960 anzuwenden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Klasse(n) erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen und mit deren Wiederherstellung keinesfalls vor Ablauf der im Spruch festgesetzten Entziehungsfrist bzw. nicht vor Ablauf der im Spruch festgelegten Fahrverbotsdauer gerechnet werden kann und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Interesse der Verkehrssicherheit, somit des öffentlichen Wohles, mußte einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.“ Gegen diese Entscheidung hat Herr A – anwaltlich vertreten – fristgerecht Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass als Grundlage der Entscheidung der Behörde lediglich die rechtskräftige Verurteilung laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom
  4. Juli 2018 sei. In Wahrheit habe kein Überholverbot bestanden, der Beschuldigte problemfrei überholt. Die dienstliche Wahrnehmung und Anzeige des Polizeibeamten sei unrichtig. Diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst entgegenzuhalten, dass gerade eben die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten verfahrensauslösend wirkt. – Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen muss zugebilligt werden, dass sie verlässliche Angaben machen können, ob das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29.05.1974, 1391/73). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst darstellt, liegt der Entscheidung der Führerscheinbehörde dazu das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom
  5. Juli 2018, ***, zugrunde. Demnach wurde Herr A, bezogen auf das Vorfallgeschehen vom
  6. Februar 2018 rechtskräftig bestraft, weil er auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hat. Die besonders gefährlichen Verhältnisse waren durch Gegenverkehr gegeben, wodurch der entgegenkommende und der überholte PKW eine Notbremsung durchführen mussten, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern. Auch wenn der Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom
  7. Juli 2018 ein Kurzerkenntnis erblickt, ist dieses rechtskräftig und bedeutungsvoll dahingehend, dass die Führerscheinbehörde an die Entscheidung der Strafbehörde gebunden ist (VwGH 28.5.2002, 2002/11/0074). Im Sinne der von der erstinstanzlichen Führerscheinbehörde genannten Gesetzesbestimmungen wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch nur die (da im Falle der erstmaligen Begehung) gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von 6 Monaten verfügt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann somit nicht umhin, die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde vom
  8. August 2018, ***, spruchgemäß zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.991.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.