RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1080/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1.Ziffer eins die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung, 2.Ziffer 2 die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens, 3.Ziffer 3 die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren, 4.Ziffer 4 die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren, 5.Ziffer 5 die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie 6.Ziffer 6 die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ § 99 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a und Abs. 1b StVO 1960 lauten wie folgt:Paragraph 99, Absatz eins, Litera a und Absatz eins a und Absatz eins b, StVO 1960 lauten wie folgt: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ….
(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2018 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers mittels Alkomatgerät des Beschwerdeführers ergab einen Wert von 0,74 mg/l. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war. Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, das als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Betretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Die gegenständliche Übertretung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und war festzustellen, sodass gegenständlich auch nicht mehr weiter zu klären war, ob auch zusätzlich eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers diesbezüglich vorliegt, sodass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde.Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, das als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Betretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Die gegenständliche Übertretung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und war festzustellen, sodass gegenständlich auch nicht mehr weiter zu klären war, ob auch zusätzlich eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers diesbezüglich vorliegt, sodass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine der bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde. Zusätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (neuerlich) zu entziehen war.Zusätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (neuerlich) zu entziehen war. Was nicht zuletzt die Anordnung der begleitenden Maßnahmen betrifft, findet diese in § 24 Abs. 3 FSG Deckung und blieb im Übrigen auch diesbezüglich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer unangefochten. Was nicht zuletzt die Anordnung der begleitenden Maßnahmen betrifft, findet diese in Paragraph 24, Absatz 3, FSG Deckung und blieb im Übrigen auch diesbezüglich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer unangefochten. Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 1 bis 7 FSG vorliegt, zumal von dem Beschwerdeführer gegenständlich zuerst das Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO und erst danach innerhalb von fünf Jahren ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen wurde. Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 FSG vorliegt, zumal von dem Beschwerdeführer gegenständlich zuerst das Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und erst danach innerhalb von fünf Jahren ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wurde. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN).Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Eben der dieser zuletzt zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2011 zur Zl. 2011/11/0039 zugrunde gelegene Sachverhalt kann durchaus mit dem gegenständlichen Sachverhalt verglichen werden. So ist insbesondere auch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das das gegenständliche Verfahren auslösende Vergehen insofern unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, als vom Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei Dunkelheit gelenkt wurde und er damit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen hat. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser zuvor angeführten 5-Jahresfrist - wenngleich diese entsprechend dem Beschwerdevorbringen nur knapp verfehlt wurde – neuerlich ein Fahrzeug am 03.07.2018 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 19.11.2013 die Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen worden ist - weil er ein Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l gelenkt hat, ist jedenfalls in die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit miteinzubeziehen. Diese Entziehung der Lenkberechtigung hat nämlich letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt, zumal der Beschwerdeführer nun wiederum ein noch schwerwiegenderes Alkoholdelikt in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 1,4 Promille begangen hat, ergab doch die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft einen Wert von 0,74 mg/l. Erschwerend wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung am 03.07.2018 seine getrunkene Alkoholmenge zumindest zu bagatellisieren versuchte und eine völlig uneinsichtige Verantwortung an den Tag legte. Demgegenüber kommt dem Beschwerdeführer zugute, dass er sich zumindest in seiner gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde reuig und gewissermaßen schuldeinsichtig zeigt. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es somit insgesamt als nicht gerechtfertigt, die sich aus § 26 Abs. 2 Z 3 und 6 FSG ergebende Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten für die dort vorgesehenen Deliktskombinationen anzuwenden, jedoch kann auch mit sechs Monaten Entziehungsdauer, wie sie sich etwa aus der Deliktskombination des § 26 Abs. 2 Z 7 FSG ergibt, nicht das Auslangen gefunden werden, zumal die erste Entziehung der Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat in der Folge ein noch schwerwiegenderes Alkoholdelikt in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 1,4 Promille zu begehen. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es somit insgesamt als nicht gerechtfertigt, die sich aus Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FSG ergebende Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten für die dort vorgesehenen Deliktskombinationen anzuwenden, jedoch kann auch mit sechs Monaten Entziehungsdauer, wie sie sich etwa aus der Deliktskombination des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG ergibt, nicht das Auslangen gefunden werden, zumal die erste Entziehung der Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat in der Folge ein noch schwerwiegenderes Alkoholdelikt in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 1,4 Promille zu begehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere auch dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei Dunkelheit gelenkt hat und somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass es einer Entziehungsdauer im Ausmaß von sieben Monaten bedarf, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Es war somit spruchgemäß der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass die Entziehungsdauer dementsprechend herabgesetzt wird, dass sie sohin am 03.02.2019, das sind sieben Monate ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, endet. Dass im Übrigen die Verwaltungsbehörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG und wird die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Dass im Übrigen die Verwaltungsbehörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG und wird die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Es wird in diesem Zusammenhang zum einem darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und andererseits die Entscheidung im Einklang mit der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Es wird in diesem Zusammenhang zum einem darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und andererseits die Entscheidung im Einklang mit der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1080.001.2018