RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1249/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über den Antrag des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2018, AZ: ***, erhobenen Beschwerde vom 13.11.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS:
- Der Antrag, der Beschwerde vom 13.11.218 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde vom 13.11.218 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2018, AZ: ***, wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.09.2018, AZ: ***, mit dem Herrn C aufgrund des Ansuchens vom 07.08.2018 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und Zubau zum bestehenden Wohnhaus, dem Neubau eines Holzlagers, Neubau eines Carports und Neubau einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) teilweise dadurch Folge gegeben, als der Spruch sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst dahingehend abgeändert wurden, als dass festgestellt wurde, dass die Stellungnahme des Antragstellers vom 07.09.2018 fristgerecht eingebracht worden sei, der Antragsteller durch das Bauvorhaben bzw. Bauwerk jedoch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht beeinträchtigt werde. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2018, AZ: ***, wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.09.2018, AZ: ***, mit dem Herrn C aufgrund des Ansuchens vom 07.08.2018 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und Zubau zum bestehenden Wohnhaus, dem Neubau eines Holzlagers, Neubau eines Carports und Neubau einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) teilweise dadurch Folge gegeben, als der Spruch sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst dahingehend abgeändert wurden, als dass festgestellt wurde, dass die Stellungnahme des Antragstellers vom 07.09.2018 fristgerecht eingebracht worden sei, der Antragsteller durch das Bauvorhaben bzw. Bauwerk jedoch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen werde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 13.11.2018 Beschwerde erhoben und in Einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verweis auf sein Berufungsvorbringen vom 27.09.2018 begründete der Antragsteller diesen Antrag damit, dass bereits jetzt Schäden durch das gegenständliche Bauvorhaben (Moosbildung auf der öffentlichen Verkehrsfläche, sowie Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk des Bauwerks des Beschwerdeführers) entstanden seien und aus den genannten Gründen die Verursachung weiterer Schäden sehr wahrscheinlich sei. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.„
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am
- Februar 2015 in Kraft.“ Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und Zubau zum bestehenden Wohnhaus, den Neubau eines Holzlagers, Neubau eines Carports und Neubau einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von Herrn C als Bauwerber am 07.08.2018, somit unter Verweis auf § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren eben die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2018 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und Zubau zum bestehenden Wohnhaus, den Neubau eines Holzlagers, Neubau eines Carports und Neubau einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von Herrn C als Bauwerber am 07.08.2018, somit unter Verweis auf Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren eben die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2018 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
- dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
- nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 13.09.2018 wurde dem Bauwerber antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und Zubau zum bestehenden Wohnhaus, den den Neubau eines Holzlagers, Neubau eines Carports und Neubau einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid wurde inhaltlich von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides zu prüfen; im Gegenteil ist auch die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seiner Antragstellung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, wobei die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/05/0066). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides zu prüfen; im Gegenteil ist auch die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seiner Antragstellung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, wobei die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/05/0066). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Vom Antragsteller wurde im konkreten Fall lediglich vorgebracht, dass bereits jetzt Schäden durch das gegenständliche Bauvorhaben entstanden seien, sich Moos auf der öffentlichen Verkehrsfläche gebildet habe sowie das Mauerwerk des Bauwerks des Antragstellers Feuchtigkeitsschäden aufweise und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb beantragt werde, weil die Verursachung von weiteren Schäden aus den genannten Gründen sehr wahrscheinlich sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, weshalb irreversible Veränderungen durch eine Bauführung vorliegen sollten. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Bauwerber nicht in der Lage sein sollte, entstandene Schäden im Wege des Schadenersatzes ersetzen zu können. Sollte der Antragsteller mit seiner gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte alleine der Bauwerber die Folge einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall der Bauwerber nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen dem Antragsteller entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diese zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Selbst wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nämlich nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für den Antragsteller als beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1249.001.2018