GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. Juli 2018, Zl. ***, wurde
G) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde der Antrag der A Aktiengesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom
Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist. Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde der Antrag der A Aktiengesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom
G einer Erlaubniskarte, ausgestellt von der Beschwerdeführerin. Fehle eine solche, stelle dies eine Verwaltungsübertretung
G dar. Ein Amtssachverständiger sei dabei kein Organ im Sinne des Eisenbahngesetzes, daher wäre ein Betreten unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin weder eine Verständigung für die Befundaufnahme erhalten noch eine Berechtigungskarte ausgestellt habe.Das Betreten von Eisenbahngrund bedürfe
Paragraph 47, EisbG einer Erlaubniskarte, ausgestellt von der Beschwerdeführerin. Fehle eine solche, stelle dies eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 162, EisbG dar. Ein Amtssachverständiger sei dabei kein Organ im Sinne des Eisenbahngesetzes, daher wäre ein Betreten unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin weder eine Verständigung für die Befundaufnahme erhalten noch eine Berechtigungskarte ausgestellt habe. Ein derartiges Vorgehen des Amtssachverständigen wäre rechtswidrig gewesen. Zudem überschreite der Sachverständige in seinem Gutachten seine Kompetenzen, indem er den Sachverhalt rechtlich würdige. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; 25.2.1004, 2003/12/0027). Die Behörde habe vielmehr auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ihr Urteil über Rechtsfragen zu bilden. Die rechtliche Einordnung, dass das gegenständliche Grundstück Wald im Sinne des Forstgesetzes aufweise, sei der Behörde vorbehalten. Enthalte das Gutachten dennoch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, so überschreite der Sachverständige seine Aufgabe und greife unzulässigerweise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vor (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154). Aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sei die rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig, da die Voraussetzungen des § 1a bzw. § 4 ForstG nicht vorliegen. Die Bestockung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks weise nicht durchgehend eine Fläche von 1.000 m² auf. Zwar befinden sich auf dem Grundstück einige verschiedene Baum- und Straucharten, die Überschirmung nach der Naturverjüngung erreiche jedoch eben nicht die erforderlichen fünf Zehnteln ihrer Fläche. Da die Voraussetzungen für Wald nicht erfüllt worden seien, hätte die Behörde anders entscheiden müssen. Darüber hinaus hätte die Behörde feststellen müssen, dass eben nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege. Die falsche Entscheidung der Behörde führe zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstückes. Das Grundstück erscheine aufgrund unterlassener Mäh- und Gärtnerarbeiten verwildert, weise jedoch keine waldtypischen Eigenschaften auf. Die Bestimmungen des Forstgesetzes seien demnach im gegenständlichen Fall nicht schlagend. Die belangte Behörde stütze das Ergebnis ihrer Ermittlungen ausschließlich auf das vom Amtssachverständigen erstellen Gutachten, das jedoch inhaltlich und formal fehlerhaft sei. Dabei bestehe die Tätigkeit der Behörde lediglich darin, den Gutachtenstext in die Sachverhaltsdarstellung hineinzukopieren. Eine Sachverhaltsdarstellung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnüge, sei im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (VwGH 25.9.1990, 86/07/0244). Die mangelhafte Begründung des Bescheids stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Zudem überschreite der Sachverständige in seinem Gutachten seine Kompetenzen, indem er den Sachverhalt rechtlich würdige. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; 25.2.1004, 2003/12/0027). Die Behörde habe vielmehr auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ihr Urteil über Rechtsfragen zu bilden. Die rechtliche Einordnung, dass das gegenständliche Grundstück Wald im Sinne des Forstgesetzes aufweise, sei der Behörde vorbehalten. Enthalte das Gutachten dennoch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, so überschreite der Sachverständige seine Aufgabe und greife unzulässigerweise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vor (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154). Aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sei die rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig, da die Voraussetzungen des Paragraph eins a, bzw. Paragraph 4, ForstG nicht vorliegen. Die Bestockung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks weise nicht durchgehend eine Fläche von 1.000 m² auf. Zwar befinden sich auf dem Grundstück einige verschiedene Baum- und Straucharten, die Überschirmung nach der Naturverjüngung erreiche jedoch eben nicht die erforderlichen fünf Zehnteln ihrer Fläche. Da die Voraussetzungen für Wald nicht erfüllt worden seien, hätte die Behörde anders entscheiden müssen. Darüber hinaus hätte die Behörde feststellen müssen, dass eben nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege. Die falsche Entscheidung der Behörde führe zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstückes. Das Grundstück erscheine aufgrund unterlassener Mäh- und Gärtnerarbeiten verwildert, weise jedoch keine waldtypischen Eigenschaften auf. Die Bestimmungen des Forstgesetzes seien demnach im gegenständlichen Fall nicht schlagend. Die belangte Behörde stütze das Ergebnis ihrer Ermittlungen ausschließlich auf das vom Amtssachverständigen erstellen Gutachten, das jedoch inhaltlich und formal fehlerhaft sei. Dabei bestehe die Tätigkeit der Behörde lediglich darin, den Gutachtenstext in die Sachverhaltsdarstellung hineinzukopieren. Eine Sachverhaltsdarstellung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnüge, sei im Sinne des Paragraph 60, AVG nicht als ausreichend anzusehen (VwGH 25.9.1990, 86/07/0244). Die mangelhafte Begründung des Bescheids stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass sich am GstNr. ***, KG ***, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes befinde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
2 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
Paragraph eins a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Absatz eins, auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
3 Forstgesetz 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
Paragraph eins a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
4 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1Gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Absatz eins
5 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
Paragraph eins a, Absatz 5, Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
6 Forstgesetz 1975 finden auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
Paragraph eins a, Absatz 6, Forstgesetz 1975 finden auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
7 Forstgesetz 1975 Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
Paragraph eins a, Absatz 7, Forstgesetz 1975 Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 lautet: „
1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung
Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“ Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es
G, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von § 5 Abs. 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend (vgl. VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN).Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es
Paragraph 5, Absatz 2, ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend vergleiche , VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, nämlich insbesondere auf Grund der Aktenlage (Orthofotos bzw. Luftbildern), der Erhebung vor Ort am
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.916.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.