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LVwG-AV-916/001-2018

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 5§ 47§ 162Art. 130§ 1a§ 19§ 17aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-916/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. Juli 2018, Zl. ***, wurde

§ 5Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 (Forst

G) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde der Antrag der A Aktiengesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom

  1. Juni 2018 auf Nichtwaldfeststellung für das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. Juli 2018, Zl. ***, wurde

Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist. Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde der Antrag der A Aktiengesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom

  1. Juni 2018 auf Nichtwaldfeststellung für das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom
  2. August 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Amtssachverständige für seine Befundaufnahme Zutritt zum Grundstück Nummer ***, KG ***, das sich südlich von Grundstück Nr. ***, KG ***, befinde, gehabt habe. Diese Position sei Grundlage für Befund und Gutachten gewesen. Auffallend dabei sei, dass der Sachverständige in einer bemerkenswerten Genauigkeit jede Baumart sowie Ameisenhaufen erkennen konnte, obwohl das gegenständliche Grundstück mehrere tausend Quadratmeter aufweise. Ebenfalls auffallend sei, dass der Sachverständige exakt feststellen konnte, dass Wald im Ausmaß von 2.650 m² vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin habe berechtigte Zweifel, dass die Befundaufnahme von diesem Grundstück aus möglich sei. Aufgrund dieses Befundes habe der Sachverständige dann in seinem Gutachten Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt. Die Grundflächen, die bisher nicht Wald gewesen seien, müssen im Fall der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe aufweisen. Diese Voraussetzung sei laut Sachverständigengutachten gegeben. In diesem Zusammenhang sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie der Blick vom Nachbargrundstück ein Gutachten über eine Fläche von 2.650 m² zulasse. Im beigelegten Lageplan könne man ebenfalls nicht erkennen, wie viele bzw. welche Baumarten am betroffenen Grundstück vorhanden seien. Schon gar nicht feststellbar sei die Anzahl der Waldameisenhaufen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum genau der rot gekennzeichnete Abschnitt Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle. Weder vom Nachbargrundstück aus noch anhand des Lageplans könne man dies ausmachen. Aufgabe der Behörde sei es, den für eine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Ein Befund, der in dieser Form gar nicht möglich gewesen sein könne sei nicht ausreichend, um den Anforderungen des § 37 AVG gerecht zu werden (VwGH 2012/06/0063, 2001/06/0030).Aufgabe der Behörde sei es, den für eine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Ein Befund, der in dieser Form gar nicht möglich gewesen sein könne sei nicht ausreichend, um den Anforderungen des Paragraph 37, AVG gerecht zu werden (VwGH 2012/06/0063, 2001/06/0030). Für die Entscheidung der belangten Behörde hätte es einer Begehung des Grundstückes der Beschwerdeführerin benötigt. Das Sachverständigengutachten sei demnach ergänzungsbedürftig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Sachverständige das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten habe, um seine Befundaufnahme durchzuführen, so verstoße diese Vorgehensweise gegen die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes. Tatsächlich sei das Grundstück Nr. *** im Zeitpunkt der Begehung durch den Sachverständigen Teil der Eisenbahnanlage „***” (Teilanlage für die KG ***, Grundeinlage EZ *** der KG *** Eisenbahnbuch) gewesen. Das Betreten von Eisenbahngrund bedürfe

§ 47Eisb

G einer Erlaubniskarte, ausgestellt von der Beschwerdeführerin. Fehle eine solche, stelle dies eine Verwaltungsübertretung

§ 162Eisb

G dar. Ein Amtssachverständiger sei dabei kein Organ im Sinne des Eisenbahngesetzes, daher wäre ein Betreten unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin weder eine Verständigung für die Befundaufnahme erhalten noch eine Berechtigungskarte ausgestellt habe.Das Betreten von Eisenbahngrund bedürfe

Paragraph 47, EisbG einer Erlaubniskarte, ausgestellt von der Beschwerdeführerin. Fehle eine solche, stelle dies eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 162, EisbG dar. Ein Amtssachverständiger sei dabei kein Organ im Sinne des Eisenbahngesetzes, daher wäre ein Betreten unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin weder eine Verständigung für die Befundaufnahme erhalten noch eine Berechtigungskarte ausgestellt habe. Ein derartiges Vorgehen des Amtssachverständigen wäre rechtswidrig gewesen. Zudem überschreite der Sachverständige in seinem Gutachten seine Kompetenzen, indem er den Sachverhalt rechtlich würdige. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; 25.2.1004, 2003/12/0027). Die Behörde habe vielmehr auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ihr Urteil über Rechtsfragen zu bilden. Die rechtliche Einordnung, dass das gegenständliche Grundstück Wald im Sinne des Forstgesetzes aufweise, sei der Behörde vorbehalten. Enthalte das Gutachten dennoch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, so überschreite der Sachverständige seine Aufgabe und greife unzulässigerweise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vor (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154). Aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sei die rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig, da die Voraussetzungen des § 1a bzw. § 4 ForstG nicht vorliegen. Die Bestockung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks weise nicht durchgehend eine Fläche von 1.000 m² auf. Zwar befinden sich auf dem Grundstück einige verschiedene Baum- und Straucharten, die Überschirmung nach der Naturverjüngung erreiche jedoch eben nicht die erforderlichen fünf Zehnteln ihrer Fläche. Da die Voraussetzungen für Wald nicht erfüllt worden seien, hätte die Behörde anders entscheiden müssen. Darüber hinaus hätte die Behörde feststellen müssen, dass eben nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege. Die falsche Entscheidung der Behörde führe zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstückes. Das Grundstück erscheine aufgrund unterlassener Mäh- und Gärtnerarbeiten verwildert, weise jedoch keine waldtypischen Eigenschaften auf. Die Bestimmungen des Forstgesetzes seien demnach im gegenständlichen Fall nicht schlagend. Die belangte Behörde stütze das Ergebnis ihrer Ermittlungen ausschließlich auf das vom Amtssachverständigen erstellen Gutachten, das jedoch inhaltlich und formal fehlerhaft sei. Dabei bestehe die Tätigkeit der Behörde lediglich darin, den Gutachtenstext in die Sachverhaltsdarstellung hineinzukopieren. Eine Sachverhaltsdarstellung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnüge, sei im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (VwGH 25.9.1990, 86/07/0244). Die mangelhafte Begründung des Bescheids stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Zudem überschreite der Sachverständige in seinem Gutachten seine Kompetenzen, indem er den Sachverhalt rechtlich würdige. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; 25.2.1004, 2003/12/0027). Die Behörde habe vielmehr auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ihr Urteil über Rechtsfragen zu bilden. Die rechtliche Einordnung, dass das gegenständliche Grundstück Wald im Sinne des Forstgesetzes aufweise, sei der Behörde vorbehalten. Enthalte das Gutachten dennoch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, so überschreite der Sachverständige seine Aufgabe und greife unzulässigerweise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vor (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154). Aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes sei die rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig, da die Voraussetzungen des Paragraph eins a, bzw. Paragraph 4, ForstG nicht vorliegen. Die Bestockung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks weise nicht durchgehend eine Fläche von 1.000 m² auf. Zwar befinden sich auf dem Grundstück einige verschiedene Baum- und Straucharten, die Überschirmung nach der Naturverjüngung erreiche jedoch eben nicht die erforderlichen fünf Zehnteln ihrer Fläche. Da die Voraussetzungen für Wald nicht erfüllt worden seien, hätte die Behörde anders entscheiden müssen. Darüber hinaus hätte die Behörde feststellen müssen, dass eben nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege. Die falsche Entscheidung der Behörde führe zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstückes. Das Grundstück erscheine aufgrund unterlassener Mäh- und Gärtnerarbeiten verwildert, weise jedoch keine waldtypischen Eigenschaften auf. Die Bestimmungen des Forstgesetzes seien demnach im gegenständlichen Fall nicht schlagend. Die belangte Behörde stütze das Ergebnis ihrer Ermittlungen ausschließlich auf das vom Amtssachverständigen erstellen Gutachten, das jedoch inhaltlich und formal fehlerhaft sei. Dabei bestehe die Tätigkeit der Behörde lediglich darin, den Gutachtenstext in die Sachverhaltsdarstellung hineinzukopieren. Eine Sachverhaltsdarstellung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnüge, sei im Sinne des Paragraph 60, AVG nicht als ausreichend anzusehen (VwGH 25.9.1990, 86/07/0244). Die mangelhafte Begründung des Bescheids stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass sich am GstNr. ***, KG ***, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes befinde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am

  1. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, Einvernahme des Zeugen C, Vornahme einer Erhebung vor Ort (Lokalaugenschein) sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  2. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, Einvernahme des Zeugen C, Vornahme einer Erhebung vor Ort (Lokalaugenschein) sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Eine mit Spruchpunkt II. seitens der belangten Behörde als Wald festgestellte Teilfläche des Grundstückes ***, KG ***, stellte sich im Zuge der örtlichen Erhebung wie folgt dar:Eine mit Spruchpunkt römisch zwei. seitens der belangten Behörde als Wald festgestellte Teilfläche des Grundstückes ***, KG ***, stellte sich im Zuge der örtlichen Erhebung wie folgt dar: Die Länge beträgt im südöstlichen Bereich etwa 80 m, im nordwestlichen ca. 40 m. Durchschnittlich beträgt die Länge somit 60 m, die durchschnittliche Breite beträgt etwa 50 m, was einer Fläche von etwa 3.000 m² entspricht. Die im Akt beiliegende Planfläche ist mit 2.650 m² ausgewiesen. Aufgrund eines Maßstabes ist die Fläche mit etwa knapp 2.700 m² anzunehmen. In der Natur ist diese Fläche überwiegend mit Schwarzkiefer bestockt. Die Oberhöhe beträgt ca. 15 m. Das Alter ist deutlich über 50 Jahren. Es finden sich vereinzelt umgebrochene und geworfene abgestorbene Kiefern im Bereich der Waldfläche. Im westlichen Bereich befindet sich eine Blöße. Im gesamten Waldbereich ist unter der Schwarzkiefer Unterwuchs vorhanden, der sich neben Schwarznuss, Silberpappel überwiegend mit Kirsche zusammensetzt, darüber hinaus kommen verschiedene Sträucher vor. Zusätzlich zu dem vom Zeugen C angeführten Kreuzdorn und Haselnuss wurde im Zuge der Begehung festgestellt, dass eine Reihe von natürlich aufgegangen Sträuchern, wie Hundsrose (Rosa canina), Liguster (Liguster vulgares), Holunder (Sambucus nigra) über die Fläche verteilt sind. Darüber hinaus gibt es eine Unterschicht an Laubgehölzen, die aus sporadisch Eiche und etwas Linde besteht. Zur Blöße wird festgestellt, dass sich diese zentral bis zur westlichen Grenze erstreckt und ein Ausmaß von etwa 20 mal durchschnittlich 10 m in diesem Bereich erlangt. Dies entspricht etwa 200 m², wobei die Grenze zwischen Blöße und Waldbestand fließend ist, nachdem gerade im Grenzbereich der Blöße Dornsträucher und Laubgehölze verstärkt auftreten. Dies ergab sich auf Grund der eigenen Befundaufnahme durch das erkennende Gericht im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines. Die Überschirmung auf dem Luftbild ist mit gut 0,8 zu erkennen. In der Natur zeigte sich, dass offensichtlich in den letzten Jahren vereinzelte Kiefern umgebrochen sind, jedoch war auch im Zuge der Begehung im Naturzustand festzustellen, dass die Überschirmung knapp 0,8 beträgt. Dies ergab sich auf Grund der Aktenlage, des Lokalaugenscheines und den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich des festgestellten Waldausmaßes von 2.650 m² wird festgestellt, dass dies mit den obigen Feststellungen übereinstimmt und in Anbetracht der Einmessung durch den Zeugen C, welche nachvollziehbar ist, als erwiesen anzusehen war. Die Außengrenze der gegenständliche Fläche (rote Markierung im Plan) wurde so eingetragen, dass nicht die Außengrenze der überschirmenden Baum- bzw. Strauchkronen, sondern offensichtlich die Mittenbereiche (Stammbereich) als Grenzfläche (somit auch im Sinne der „Waldfeststellung“ der möglichst kleinsten Fläche). Es konnte daher jedenfalls von einer Fläche von 2.650 m² ausgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73

(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Konkret wurde seitens der belangten Behörde mit Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides eine Waldfeststellung (von Amts wegen) einer Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vorgenommen. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde der gegenteilige Antrag (auf Feststellung der „Nichtwaldeigenschaft“ des gesamten Grundstückes) der Beschwerdeführerin abgewiesen.Konkret wurde seitens der belangten Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides eine Waldfeststellung (von Amts wegen) einer Teilfläche von 2.650 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vorgenommen. Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde der gegenteilige Antrag (auf Feststellung der „Nichtwaldeigenschaft“ des gesamten Grundstückes) der Beschwerdeführerin abgewiesen.

§ 1aAbs.

1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

§ 1aAbs.

2 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Paragraph eins a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Absatz eins, auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

§ 1aAbs.

3 Forstgesetz 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

Paragraph eins a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

§ 1aAbs.

4 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1Gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Absatz eins

  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  4. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  5. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  6. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  7. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
  8. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.

§ 1aAbs.

5 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

Paragraph eins a, Absatz 5, Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.

§ 1aAbs.

6 Forstgesetz 1975 finden auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

Paragraph eins a, Absatz 6, Forstgesetz 1975 finden auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

§ 1aAbs.

7 Forstgesetz 1975 Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Paragraph eins a, Absatz 7, Forstgesetz 1975 Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 lautet: „

(1)Bestehen Zweifel, ob
  1. a)eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines

§ 19Abs.

1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines

Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung

§ 17a

durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung

Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“ Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es

§ 5Abs. 2 Forst

G, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von § 5 Abs. 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend (vgl. VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN).Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es

Paragraph 5, Absatz 2, ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend vergleiche , VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, nämlich insbesondere auf Grund der Aktenlage (Orthofotos bzw. Luftbildern), der Erhebung vor Ort am

  1. November 2018 sowie der fachlichen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen, dass die gegenständlichen Fläche (im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als Wald festgestellte Fläche) gänzlich (mit Ausnahme der vorhandenen Blöße im Ausmaß von ca. 200 m² (auf dieser waren Dornsträuchern, Gras, Stauden, etc. vorhanden) forstlich bestockt war. Die gegenständliche Fläche hat unzweifelhaft eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m und eine 1.000 m² übersteigende zusammenhängend Waldfläche.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, nämlich insbesondere auf Grund der Aktenlage (Orthofotos bzw. Luftbildern), der Erhebung vor Ort am
  2. November 2018 sowie der fachlichen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen, dass die gegenständlichen Fläche (im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als Wald festgestellte Fläche) gänzlich (mit Ausnahme der vorhandenen Blöße im Ausmaß von ca. 200 m² (auf dieser waren Dornsträuchern, Gras, Stauden, etc. vorhanden) forstlich bestockt war. Die gegenständliche Fläche hat unzweifelhaft eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m und eine 1.000 m² übersteigende zusammenhängend Waldfläche. Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie des hg. beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass das Kriterium der Flächenmindestgröße von 1.000 m² und durchschnittlicher Breite von 10 m wird. Es war daher zweifelsfrei von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 auszugehen. Ausnahmen im Sinne des § 1a Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975 liegen nicht vor. Ausnahmen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 Forstgesetz 1975 liegen nicht vor. Die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.650 m² ist daher zweifelsfrei als Wald anzusehen. Die Feststellung der belangten Behörde war daher korrekt. Aus diesem Grund war daher auch das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Wald bezogen auf das ganze Grundstück Nr. ***, KG ***, abzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Beschwerdeführerin nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Beschwerdeführerin nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.916.001.2018

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