RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-M-19/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde der Frau A, ***, ***, betreffend Amtshandlungen von Exekutivorganen der Polizeiinspektion *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als belangte Behörde – nämlich Wegweisung und Ausspruch eines Betretungsverbotes vom 23.06.2018, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
- Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß § 1 der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung idgF, die Kosten in Höhe von insgesamt € 426,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß Paragraph eins, der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung idgF, die Kosten in Höhe von insgesamt € 426,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten durch Rechtsanwältin B – Maßnahmenbeschwerde betreffend Amtshandlungen vom 23.06.2018 ein. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Wegweisung und ein Betretungsverbot nach § 38a SPG, das von Polizeibeamten der Polizeiinspektion ***, somit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ausgesprochen worden sei, richte. Es sei daher von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen. Nach ständiger Judikatur handle es sich bei Wegweisungen und der Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Wegweisung und ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG, das von Polizeibeamten der Polizeiinspektion ***, somit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ausgesprochen worden sei, richte. Es sei daher von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen. Nach ständiger Judikatur handle es sich bei Wegweisungen und der Verhängung von Betretungsverboten nach Paragraph 38 a, SPG um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Bei der bekämpften Maßnahme handle es sich daher um einen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt und sei die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Maßnahme in ihren Rechten verletzt und daher gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG zur Beschwerdeerhebung berechtigt.Bei der bekämpften Maßnahme handle es sich daher um einen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt und sei die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Maßnahme in ihren Rechten verletzt und daher gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Die angefochtene Maßnahme wurde am 23.06.2018 verfügt und sei die Beschwerde sohin rechtzeitig. Zum Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie seit etwa 2009 mit der angeblich gefährdeten Partei, nämlich ihrem ehemaligen Lebensgefährtin C, in der gemeinsamen Wohnung in ***, ***, gelebt habe. Beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin habe es sich um einen regelrechten Psychopathen und einen Gewalttäter, der gegenüber der Beschwerdeführerin während der Beziehung regelmäßig handgreiflich geworden sei und sie vor kurzem sogar vergewaltigt habe, gehandelt. Erst vor wenigen Tagen, am 17.06.2018, habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sogar seine eigene Tochter D heftig geschlagen, sodass diese sogar leichte Verletzungen davongetragen habe. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin übe zudem seit Jahren massive psychische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin aus, indem er sie bei jeder Gelegenheit demütige, erniedrige und einschüchtere. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben seit einiger Zeit massive Beziehungsprobleme und sei es daher regelmäßig zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diese immer wieder körperlich angegriffen und sogar die Katze nach ihr geworfen habe, um sie zu verletzen. Im April 2018 sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin daher bereits aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden und habe die Beschwerdeführerin auch eine Anzeige wegen fortgesetzter Gewaltausübung erstattet. Am 23.06.2018 sei es erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen, nachdem der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dieser eröffnet habe, dass er sich von ihr trennen möchte. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erklärt, dass er schon Mittel und Wege finden werde, sie aus der Wohnung „raustragen zu lassen“ und habe daraufhin die Polizei verständigt. Den eintreffenden Beamten der Polizeiinspektion *** habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erklärt, dass diese ihm damit gedroht habe, er werde nicht mehr lange leben. Die Beamten der Polizeiinspektion *** haben daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung angeordnet und ein Betretungsverbot ausgesprochen, ohne dieser auch nur ansatzweise die Gelegenheit zu geben, sich zum Vorfall zu äußern. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zum genauen Ablauf der Geschehnisse befragt worden. Obwohl die Beschwerdeführerin sich im Zuge der Amtshandlung völlig ruhig und kooperativ verhalten habe und von ihr ganz offenkundig keine Gefährdung für ihre Kinder ausgegangen sei, sei der Beschwerdeführerin weder Gelegenheit gegeben worden, ihre Kinder mitzunehmen, noch habe sie sich in Ruhe von ihnen verabschieden dürfen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin wie eine Schwerverbrecherin gewaltsam von ihren eigenen Kindern weggezerrt worden, während diese sich schreiend an ihre Mutter geklammert haben. Die angefochtene Maßnahme sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Gemäß § 38a SPG sei ein Betretungsverbot und eine Wegweisung zum Schutz vor Gewalt nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit konkret bevorstehe. Gemäß Paragraph 38 a, SPG sei ein Betretungsverbot und eine Wegweisung zum Schutz vor Gewalt nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit konkret bevorstehe. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs. 1 SPG zu rechtfertigen, sei ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspreche auch der Richtlinienverordnung, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG zu rechtfertigen, sei ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspreche auch der Richtlinienverordnung, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Insbesondere dürfe sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stütze, nicht einseitig verhalten und sich etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der von der Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel rasch verfügbar seien. Im vorliegenden Fall haben die Beamten der Polizeiinspektion *** das Betretungsverbot ausschließlich auf Grund der unwahren und vollkommen unglaubwürdigen Angaben des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angeordnet, ohne diese Angaben auch nur ansatzweise hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung zu hinterfragen und ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zu den völlig haltlosen Vorwürfen ihres Lebensgefährten zu äußern. Während der Amtshandlung seien die Äußerungen der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten überhaupt nicht ernst genommen worden. Die Beamten haben sich einzig und allein für die Beschuldigungen des Lebensgefährten interessiert. Die bekämpfte Maßnahme sei daher schon allein deshalb unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die Polizeibeamten sich völlig einseitig verhalten haben und überhaupt keine Ermittlungen angestellt haben, ob tatsächlich ein gefährlicher Angriff zu befürchten sei. Die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände und der Sachverhalt, auf den sich die Gefährdungsprognose gestützt habe, können daher nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich gehe von der Beschwerdeführerin keine wie auch immer geartete Gefährdung aus. In Wahrheit handle es sich nämlich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um einen Gewalttäter, von dem eine Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehe. Durch das verhängte Betretungsverbot komme es also geradezu zu einer Täter-Opfer-Umkehr, die diametral dem Zweck des § 38a SPG entgegenlaufe.Durch das verhängte Betretungsverbot komme es also geradezu zu einer Täter-Opfer-Umkehr, die diametral dem Zweck des Paragraph 38 a, SPG entgegenlaufe. Es sei offensichtlich, dass die Behauptung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, er sei von der Beschwerdeführerin bedroht worden und würde sich vor ihr fürchten, frei erfunden sei und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die Polizei ausschließlich deshalb gerufen habe, um die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung entfernen zu lassen. Dies zeige schon der Umstand, dass dieser sich schon seit längerem von der Beschwerdeführerin trennen habe wollen und nach deren Weigerung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, angekündigt habe, er werde Mittel und Wege finden, sie aus der Wohnung „raus tragen zu lassen“. Auch die Aussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, dass er sich „definitiv in Furcht und Unruhe versetzt“ gefühlt habe, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Einschreiterin nicht einmal 50 kg wiege, während der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst Kampfsportler und zudem seit Jahren im Sicherheitsdienst tätig sei, geradezu absurd. Darüber hinaus habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die von ihm am 02.07.2018 beantragte einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht *** mittlerweile selbst zurückgezogen, da sich in diesem Verfahren ergeben habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung nicht vorliegend seien. Bei objektiver Betrachtung haben keine Zweifel daran bestanden, dass sich zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff ereignet habe und Gefahr bestanden habe, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bevorstehen würde. Die Beschwerdeführerin sei weder am 23.06.2018 noch in der Vergangenheit in irgendeiner Weise gewalttätig gewesen. Aber selbst wenn man außer Betracht lasse, dass von den einschreitenden Beamten vor Anordnung des Betretungsverbotes keine ausreichende Befragung der Einschreiterin und keine ausreichende Würdigung ihrer Angaben erfolgt sei, reichen nicht einmal die ohne Berücksichtigung der Angaben der Einschreiterin zu Grunde liegenden Tatsachen aus, um die Anordnung eines Betretungsverbotes zu rechtfertigen. Es müsse auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit konkret bevorstehe. Ein Betretungsverbot dürfe daher nur verhängt werden, wenn konkrete Tatsachen festgestellt worden seien, welche die begründete Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes, müsse mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff durch den Gefährder bevorstehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot stützen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung überhaupt kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe und sich gegenüber den einschreitenden Beamten sehr kooperativ verhalten habe. Die Beschwerdeführerin lebe zudem seit Jahren in Österreich und sei nicht nur strafrechtlich unbescholten, sondern auch niemals in Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt in Erscheinung getreten. Offensichtlich habe den einschreitenden Polizeibeamten also einzig und allein die Aussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin genügt, ohne dessen Angaben auch nur ansatzweise zu hinterfragen. Es sei bei vernünftiger Betrachtung auch nicht anzunehmen, dass ein Kampfsportler, der seit Jahren im Sicherheitsdienst tätig sei, bei einem Streit mit seiner Lebensgefährtin in Furcht und Unruhe versetzt werde, obwohl er dieser körperlich weit überlegen sei. Vielmehr ergebe sich selbst aus den Aussagen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, dass es bloß zu einer rein verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, und dass derartige Auseinandersetzungen auch in der Vergangenheit regelmäßig stattgefunden haben. Die einschreitenden Beamten haben ihre Annahme, dass eine Gefährdung vorliege, somit ausschließlich auf reine Vermutungen gestützt. Bei einer Würdigung aller Gesamtumstände sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar annehmen haben können, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe. Die Verhängung des Betretungsverbotes sei daher jedenfalls rechtswidrig gewesen. Hinzu komme, dass die Beamten bei der Anordnung des Betretungsverbotes in völlig unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder eingegriffen haben, weil dieser keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Kinder mitzunehmen und sich von ihnen zu verabschieden, sondern sie ohne Notwendigkeit wie eine Schwerverbrecherin gewaltsam von ihren eigenen Kindern weggezerrt worden sei. Die angeordnete Wegweisung und das Betretungsverbot stellen daher schwerwiegende, rechtswidrige Eingriffe in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK dar. Die angeordnete Wegweisung und das Betretungsverbot stellen daher schwerwiegende, rechtswidrige Eingriffe in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Artikel 8, EMRK dar. Aus all diesen Gründen werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 23.06.2018 durch Beamte der Polizeiinspektion *** ausgesprochene Wegweisung und das verhängte Betretungsverbot gemäß § 38a SPG für die Wohnung in ***, ***, sowie die Abnahme von einem Schlüssel für diese Wohnung gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.Aus all diesen Gründen werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 23.06.2018 durch Beamte der Polizeiinspektion *** ausgesprochene Wegweisung und das verhängte Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG für die Wohnung in ***, ***, sowie die Abnahme von einem Schlüssel für diese Wohnung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen. Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 22.08.2018 brachte die belangte Behörde unter anderem vor, dass sie sich der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos *** vom 20.08.2018, welche beiliegend ist, in vollem Umfang anschließe. Die Anordnung eines Betretungsverbotes stelle eine unmittelbare Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt von Sicherheitsbehörden und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar. Ein förmliches Verwaltungsverfahren könne hiervon nicht abgeleitet werden. Die Überprüfung und gegebenenfalls die Aufhebung eines Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgen daher nicht in einem förmlichen Verfahren. Das AVG, insbesondere auch dessen § 17 Abs. 3 betreffend die Akteneinsicht, kommen daher nicht zur Anwendung.Die Überprüfung und gegebenenfalls die Aufhebung eines Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgen daher nicht in einem förmlichen Verfahren. Das AVG, insbesondere auch dessen Paragraph 17, Absatz 3, betreffend die Akteneinsicht, kommen daher nicht zur Anwendung. Ein Antrag auf Akteneinsicht könne daher nur im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde mittels Beweisantrag der Partei beim LVwG eingebracht werden. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde beantragt. Die belangte Behörde legte unter einem mit gegenständlicher Stellungnahme die Stellungnahme der LPD NÖ vom 20.08.2018 vor. In der Stellungnahme vom 20.08.2018 wird zusammengefasst ausgeführt, dass es nach der ständigen Judikatur genüge, wenn zu befürchten sei, dass auf Grund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe oder zumindest bevorstehen könne. Wohl sage das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen auf Grund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.In der Stellungnahme vom 20.08.2018 wird zusammengefasst ausgeführt, dass es nach der ständigen Judikatur genüge, wenn zu befürchten sei, dass auf Grund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe oder zumindest bevorstehen könne. Wohl sage das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen auf Grund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Somit müsse auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff in genanntem Sinn durch die Wegzuweisenden bevorstehe oder bevorstehen könne. Dabei sei bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen. Hingewiesen werde darauf, dass die Beamten das Betretungsverbot nicht auf Vermutungen gestützt haben, sondern auf eine aufgezeichnete Bedrohung, nämlich bespritzen mit Säure. Die gefährdete Person habe sogar eine Aufnahme vorspielen können, wo diese Drohung zu hören gewesen sei. Des Weiteren habe die Gefährdete selbst angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei, sie aus der Wohnung des Lebensgefährten ausziehen solle und es deswegen am Tag des Betretungsverbotes bereits zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und sie den Gefährder nie gedroht habe, wenn dann nur im Zorn und Streit. Weiters wurde die persönliche Meldung von E betreffend den Vorfall vom 23.06.2018 vorgelegt. Ebenso der Bericht vom 23.06.2018 der LPD NÖ. Sämtliche Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 30.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich sowie die geladenen Zeugen C, F und E erschienen sind. Seitens der belangten Behörde wurde telefonisch mitgeteilt, dass niemand an der Verhandlung teilnehmen werde. Die Beschwerdeführerin gab zur Sache befragt an, dass sie an jenem Tag ihre Kinder geweckt und Frühstück gemacht habe. Herr C sei bei der Tür gestanden und habe ihr mitgeteilt, dass er die Trennung wolle und sie gefragt, ob sie das Haus verlassen wolle. Sie habe eigentlich nur den Kaffee trinken wollen und habe nein gesagt. Er habe dann gemeint, dass er Wege und Mittel finden werde, sie hier herauszutragen. Dann seien gefühlte fünf Minuten vergangen und plötzlich sei die Polizei vor der Türe gestanden. Sie sei perplex gewesen. Sie habe sie beim Plateau raufgehen gesehen und Herr C sei sofort hinausgegangen und habe unverzüglich das Handy mit der Tonfrequenz vorgespielt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch drinnen gewesen und habe keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Herr C sei sehr lange mit den Exekutivorganen draußen gestanden und habe mit ihnen gesprochen. Danach seien die Beamten zu ihr gekommen und haben ihr gesagt, dass sie fünf Minuten habe, um ihre Sachen zu packen und um das Haus zu verlassen. Es stimme, dass der Zeuge sie kontaktiert habe, nämlich indem er gesagt habe, dass sie jetzt einige Minuten Zeit habe, Sachen zu packen. Sie wurde mit keinem Wort gefragt, was passiert sei. Die Kinder haben das mitbekommen und haben lautstark geschrien und gesagt, dass was Papi sage, sei eine Lüge. Die Mama habe nichts gemacht. Sie wisse nicht mehr, wer mit ihr gesprochen habe, weil beide Exekutivbeamten immer beisammen gewesen seien. Sie habe daraufhin entgegnet, dass das jetzt Ermessensentscheidung sei und gefragt, ob er wisse, was er tue. Sie sei schließlich noch nie weggewiesen worden, Herr C hingegen einen Monat zuvor. Das sei jetzt ein reiner Racheakt gewesen und habe sie dann wirklich ihre Sachen gepackt, die Katze genommen und den Rest, was sie nehmen habe können, und habe sich von den Kindern verabschiedet. Die beantragte einstweilige Verfügung von Herrn C sei abgewiesen worden. Sie habe dann auch nicht mehr mit den Exekutivorganen gesprochen. Ja, sie habe das Gefühl gehabt, dass wenn sie der Anordnung nicht Folge leiste, dass sie Zwangsgewalt anwenden würden oder sie festgenommen werden würde. Der einvernommene Zeuge, E, gab zusammengefasst an, dass er sich noch an den Vorfallstag erinnern könne. Sie haben einen Einsatz über die Leitstelle bekommen. Es sei gesagt worden, dass es sich um eine Familienstreitigkeit handle. Er sei mit Kollegen F auf Streife gewesen und seien sie zur Örtlichkeit gefahren, wo sie Herr C bereits empfangen habe. Es handle sich hierbei um ein Mehrparteienhaus und er sei schon am Vorplatz gewesen. Er habe zum Zeitpunkt des Eintreffens einen gefassten Eindruck gemacht. Sie seien dann mit Herrn C die Treppen nach oben auf das Plateau gegangen und habe dort Herr C die Geschichte erzählt. Er habe mitgeteilt, dass die Beziehung schon länger durch Streitigkeiten in Schwierigkeiten sei, dass es sogar so weit sei, dass gegenseitig Videoaufzeichnungen gemacht werden, weil Beleidigungen und Drohungen erfolgen. Er habe ihnen dann eine Videosequenz am Handy vorgespielt und sei diese auch beim Bezirksgericht vorgelegt worden wegen der einstweiligen Verfügung. Bei dem Video handle es sich um eine Tonsequenz und man hörte Frau A, wie sie Herrn C bedrohe, ihn mit Säure zu bespritzen. Er habe natürlich nicht gewusst, ob es die Stimme von Frau A gewesen sei, zumal es sich um eine fremde Person gehandelt habe. Es sei aber auf jeden Fall eine weibliche Stimme zu hören gewesen. Es sei ein Streitgespräch offenkundig gewesen und sei es seines Erachtens schon eine ernstzunehmende Aussage gewesen und keine Scherzaussage. Herr C habe ihnen noch mitgeteilt, dass es schon einmal zu einer gefährlichen Situation mit einem Messer gekommen sei. Zumal er Kampfsportler sei, habe er es eben Frau A abnehmen können. Bezüglich des Einschreitens habe Herr C angegeben, dass es eben um den Auszug von Frau A gegangen sei und dass es wieder zu einem Streit mit Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei und dass er sich das nicht mehr gefallen lasse und er es nicht mehr aushalte mit den Kindern und sonst noch irgendetwas passiere. Er habe keinen verängstigten Eindruck gemacht, sondern war gefasst und habe abgeklärt gewirkt. Genaue Details über den Streit habe Herr C nicht mitgeteilt, wenn, dann wisse er das nicht mehr genau. Sie haben dann Frau A im Haus befragt. Diese sei außer sich gewesen, was die Gemütsverfassung betreffe und aufgelöst und sei aufgebracht gewesen. Ihnen gegenüber sei sie nicht aggressiv und ausfallend gewesen. Sie haben sie mit den Angaben von Herrn C konfrontiert und habe Frau A ihre Sicht der Dinge dargestellt. Was Frau A zu dem Ganzen entgegnet habe, wisse er jetzt nicht mehr. Er und sein Kollege haben sich dann natürlich beraten, wie sie weiter vorgehen sollen. Sie seien auch in Kenntnis gewesen, dass es hier schon Probleme familieninterner Natur gegeben habe. Welche Probleme es gegeben habe, wisse der Zeuge aber nicht. Er habe dann nach der Beratung mit dem Kollegen die Wegweisung ausgesprochen und seien der Grund dafür, die Erzählungen des Herrn C mit dem Messer und die vorgespielte Tonsequenz gewesen. Für ihn sei damals definitiv eine Gefährdungssituation gegeben gewesen. Frau A sei ausreichend Möglichkeit gegeben worden, Gegenstände zusammenzupacken und sich von den Kindern zu verabschieden. Es habe sich dann ca. alles noch eine Stunde hingezogen, nach Ausspruch des Betretungsverbotes, bis Frau A die Wohnung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin verweise darauf, dass es sich hierbei um eine Aufnahme vom März dieses Jahres gehandelt habe und seien dieser Aussage mehrere Drohungen gegen ihre Person vorangegangen. Der Zeuge gab weiters an, dass er die Kinder nicht befragt habe, zumal diese 6 und 8 seien und diese sehr aufgelöst und aufgebracht gewesen seien. Er habe auch nichts gehört, was die Kinder gesagt haben sollen. Darüber hinaus halten Kinder in einer derartigen Ausnahmesituation oft zu einem Elternteil. Es haben beide Parteien Gehör bekommen und haben sie sich dann eben entschieden. Er habe Herrn C nicht persönlich gekannt. Der Zeuge, F, gab im Wesentlichen übereinstimmend den Grund zur Beorderung zur Einsatzörtlichkeit an. Es sei noch nicht klar gewesen, wer wen bedroht habe. Der Zeuge gab weiters an, dass Herr C schon im Freien gestanden habe. Soviel er wisse, sei Frau A bei den Kindern im Haus gewesen. Herr C habe sehr souverän gewirkt und auch nicht verängstigt. Er habe aber schon so gewirkt, dass er sich vor der Beschwerdeführerin gefürchtet habe. Er habe ihnen gegenüber mitgeteilt, dass Frau A ihn bereits mit dem Umbringen bedroht habe, in welcher Art und Weise wisse er nicht mehr. Auch dass die Beschwerdeführerin ihn bedroht habe, ihn mit Säure zu bespritzen. Er habe ihnen eine Tonbandaufzeichnung vorgespielt und habe gemeint, dass darauf Frau A zu hören sei. Für ihn sei die Situation auf jeden Fall ernst zu nehmen gewesen. Der Zeuge glaube, dass er Herrn C befragt habe und der Kollege Frau A. Sie haben getrennte Befragungen durchgeführt, aber wisse er nicht mehr, was Frau A gesagt habe, sondern ausschließlich, dass sie alles abgestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe auf ihn einen normalen Eindruck gemacht, zwar aufgebracht aber nichts Besonderes und sei sie seines Erachtens auch nicht verängstigt gewesen. Der Kollege und der Zeuge haben sich dann besprochen, insbesondere wer welche Aussage getätigt habe. Die Tonbandbedrohung habe dann eigentlich ausgereicht und hinzukomme, dass Herr C gemeint habe, am gleichen Tag bedroht worden zu sein, um eben das Betretungsverbot auszusprechen. Er glaube, dass diese Säurebedrohung sehr zeitnah zu diesem Vorfall gewesen sei. Der Zeuge hatte schon den Eindruck, dass Herr C sich auch zu diesem Zeitpunkt bedroht gefühlt habe. Herr C habe sie nicht zu irgendeiner Entscheidung gedrängt, aber habe er die Situation so dargestellt, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehen könne. Der Kollege habe das Betretungsverbot ausgesprochen. Die Befragung, welche getrennt durchgeführt worden sei, dauerte in etwa eine Viertelstunde. Frau A hatte in weiterer Folge genügend Zeit, um ihre Sachen zu packen und sich zu verabschieden, zumal es wahnsinnig lange gedauert habe und seien sie ca. noch eine Stunde nach Ausspruch des Betretungsverbotes vor Ort gewesen. Herr C habe ihnen mitgeteilt, dass es schon längere Zeit Probleme mit der Beschwerdeführerin gebe und habe er ständig Angst, dass sie ihm etwas tue oder tun werde, dies wegen der Drohung mit der Säure. An die Aussagen der Kinder könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er wisse aber, dass die Kinder aufgelöst waren und habe er gefragt, wie es ihnen gehe. Zum konkreten Vorfall haben sie nichts geschildert, aber habe er die Kinder auch nicht befragt. Ihm wurde nicht gezeigt, von wann die Tonaufnahme gewesen sei, aber er sei davon ausgegangen, dass es in diesem Kontext gewesen sei. Für den Zeugen sei die Aufnahme ausschlaggebend gewesen, dass diese Bedrohung de facto existent gewesen sei. Der einvernommene Zeuge C gab zusammengefasst an, dass es zwischen ihnen zu einem Streit am Vorfalltag gekommen sei und der Zeuge der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie am 30.07.2018 ausziehen müsse. Sie haben eine Diskussion gehabt und habe Frau A zu ihm gesagt, dass er nicht mehr lange leben werde, dass das ein Naturgesetz sei. Auf Grund vorangegangener Vorfälle habe er sich gefragt, worauf er eigentlich warte und auch die Kinder darunter leiden müssen, und habe die Polizei kontaktiert. Er habe am Telefon mitgeteilt, dass er bereits mehrmals nachweislich von der Beschwerdeführerin bedroht worden sei und dass er wolle, dass sie weggehe, weil er sich seines Lebens nicht mehr sicher fühle. Als die Exekutive eingetroffen sei, sei er draußen befindlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Wohnung befunden und er habe den Exekutivorganen dann eine Tonbandaufnahme vorgespielt. Er habe sie dann auch noch auf die Aussage der Beschwerdeführerin vom 11.04.2018 hingewiesen und habe er mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal mit einem Messer vor ihm gestanden sei und nicht gewusst habe, was sie tun werde und habe er sich stark von ihr bedroht gefühlt. Er habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihn mehrmals bedroht habe und auch jetzt verbal und er sich auch dadurch bedroht fühlte. Die Polizei habe dann vorerst gemeint, dass eh nichts passiert sei. Als die Beamten hingegangen seien, sei er nicht mitgegangen. Er wisse auch nicht, was drinnen gesprochen worden sei. Er habe von den Polizisten einfach eine Entscheidung haben wollen. Die Kinder seien auch anwesend gewesen. Er sei dann in die Wohnung zurückgekommen und da sei die Situation so gewesen, dass die Polizei mitgeteilt habe, dass sie die Kinder nicht mitnehmen könne. Alles was davor gewesen sei, habe er nicht mitbekommen, weil er eben nicht in der Wohnung gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Am 23.06.2018 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten C in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung in ***, ***, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr C, alarmierte daraufhin die Polizei und wurden die Exekutivorgane F und E zur Einsatzstelle beordert mit dem Funkspruch, dass es sich um eine Familienstreitigkeit handelt. Genauere Informationen erhielten diese nicht. Eingetroffen an der Örtlichkeit, wurden die Exekutivorganen bereits im Freien im Vorhof von Herrn C erwartet. Sie gingen gemeinsam zur Wohnung des Lebensgefährten und erzählte Herr C währenddessen den Exekutivorganen, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen ist mit der Beschwerdeführerin, wie schon des Öfteren. Am Plateau angekommen, aber nach wie vor im Freien, erzählte Herr C, dass es in der Beziehung schon länger Streitigkeiten gibt, Beleidigungen und Drohungen kommen auch vor. Im Zuge dieses Gespräches spielte Herr C den Exekutivbeamten eine Tonsequenz vor, mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um die Beschwerdeführerin handelt. Darauf war eine Frauenstimme zu hören und habe diese geäußert, dass Herr C mit Säure bespritzt werde. Die Aussage wirkte auf die beiden Exekutivbeamten ernstgemeint und bedrohlich. Nach Ansicht der Exekutivbeamten handelte es sich hierbei nicht um eine Scherzaussage. Weiters erzählte Herr C den Exekutivbeamten, dass es schon einmal zu einer gefährlichen Situation mit einem Messer gekommen ist. Die Beschwerdeführerin habe ihn angeblich mit einem Messer bedroht, doch habe er auf Grund seiner Kampfsportausbildung ihr das Messer abnehmen können. Gegenüber den Exekutivbeamten hat Herr C geäußert, dass er sich bedroht fühle von der Beschwerdeführerin und dass diese eben nicht aus der gegenständlichen Wohnung ausziehen wolle, weshalb es neuerlich zum Streit gekommen sei. Auf die Exekutivorgane machte Herr C einen gefassten Eindruck, jedoch auch einen bedrohten. Sie nahmen seine Gefühlssituation ernst. Sie kannten weder Herrn C noch die Beschwerdeführerin, doch war ihnen bekannt, dass es zwischen ihnen bereits zu Streitigkeiten mit Polizeieinsatz gekommen ist. Nähere Informationen zu diesen vorangegangenen Einsätzen hatten sie nicht. Nach der Schilderung des Herrn C gingen die Exekutivbeamten zur Beschwerdeführerin in die Wohnung und teilten ihr den Grund des Einschreitens mit. Ihr wurde die Schilderung des Herrn C mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wobei sie lediglich alles was ihr vorgehalten wurde bestritten hat. Nähere Ausführungen zum Vorfall tätigte sie nicht. Sie war aufgebracht und erregt. Die Exekutivbeamten führten getrennt die Befragung durch. Einer der Exekutivbeamten konfrontierte die Beschwerdeführerin mit den Angaben des Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin schilderte aber nicht die Situation aus ihrer Sicht sondern beschränkte sich auf das Negieren der Vorhaltungen. Eine divergierende Darstellung der Vorkommnisse durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Nicht festgestellt werden konnte, wer mit wem das Gespräch geführt hat. Nach ca. zehn-minütiger Befragung, besprachen sich die Exekutivbeamten untereinander hinsichtlich der getätigten Aussagen und der weiteren Vorgangsweise. Beide Exekutivbeamten hatten den Eindruck, dass die Drohung durch die Beschwerdeführerin, welche mittels Tonaufzeichnung vorgespielt wurde, ernstgemeint und dass die geschilderte Situation mit dem Messer zeitnah gewesen ist und der Verdacht bestand, dass eine weitere Gefahr auf Grund der Schilderungen des Herrn C von der Beschwerdeführerin ausging. Für die Exekutivbeamten war zu befürchten, dass es – ohne Setzung einer Maßnahme – zu einem Übergriff kommen kann und bestand die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Herrn C verletzen könnte. Hinzukommend waren die geschilderte Trennungssituation und die Weigerung der Beschwerdeführerin, aus der Wohnung auszuziehen. Für die Exekutivbeamten bestand die Gefahr, dass es durch die Beschwerdeführerin zu einem gefährlichen Angriff auf das Leben, Gesundheit und Freiheit des Herrn C kommen wird. Die Beschwerdeführerin wurde von E weggewiesen und wurde ihr gegenüber das Betretungsverbot betreffend die Wohnung in ***, *** ausgesprochen. Das Betretungsverbot bezog sich auf die damalige gemeinsame Wohnung. Es erfolgte auch die Abnahme eines Wohnungsschlüssels. Für die Beschwerdeführerin war klar, dass bei Nichtbefolgung der Wegweisung und des Betretungsverbotes mit physischem Zwang zu rechnen ist. Ihr wurde ausreichend Zeit eingeräumt, sich von den im Haus befindlichen Kindern zu verabschieden und ihre notwendigen Utensilien zu packen. Die Exekutivbeamten ließen der Beschwerdeführerin dafür ca. eine Stunde Zeit. Die Kinder, 6 und 8 Jahre alt, wurden von den Exekutivbeamten nicht befragt. Diese waren emotional aufgewühlt und erregt und erachteten die Exekutivbeamten eine Befragung der Kinder als nicht zielführend. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes wurde die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis gesetzt und hat diese am 25.06.2018 um 08:30 Uhr – sohin binnen 48 Stunden – die Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Betretungsverbotes überprüft und auch bestätigt – dies infolge der vorliegenden Aussagen der Beteiligten. Die Bestätigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erfolgte am 25.06.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde sowie der damit zeitgleich vorgelegten Urkunden und auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich der Ursache des Einschreitens, basieren auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung. Die Beorderung zur Einsatzörtlichkeit und der Inhalt des Funkspruches, gründen sich auf die Schilderungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und stimmen auch mit der im Akt befindlichen persönlichen Meldung des E vom 16.08.2018 überein. Der genaue Ablauf der Befragung und der Inhalt der Schilderungen des Herrn C, konnten auf Grundlage der kongruenten Aussagen der Exekutivbeamten in der mündlichen Verhandlung und der Angaben des Zeugen C festgestellt werden. Darüber hinaus deckten sich die Angaben der einschreitenden Beamten mit den im Akt befindlichen Sachverhaltsdarstellungen. Den Schilderungen des Herrn C und der einvernommenen Exekutivbeamten im Hinblick auf das Vorspielen der Tonsequenz und der darauf zu hörenden Äußerung der Beschwerdeführerin, trat diese nicht entgegen. Einzig war in gegenständlichem Verfahren strittig, inwieweit seitens der Exekutivbeamten auch eine Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden ist. Diesbezüglich folgte das erkennende Gericht den einschreitenden Exekutivbeamten, die übereinstimmend und glaubwürdig angaben, der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Beide gaben übereinstimmend an, dass diese lediglich alles abgestritten hat, was auch voraussetzt, dass ihr der Sachverhalt, den Herr C geschildert hat, zur Kenntnis gebracht worden ist. Es war für das erkennende Gericht nicht anzunehmen, dass die äußerst pflichtgewusst gewirkten Exekutivbeamten sich einseitig ein Bild durch die Schilderungen des Herrn C machten und sodann gegenüber der Beschwerdeführerin, ohne Anhörung derselben, das Betretungsverbot ausgesprochen haben. Vielmehr waren die Angaben der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und konnten den Feststellungen entsprechend zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus bestätigten beide Exekutivbeamten, dass die Beschwerdeführerin in einem aufgeregten, erregten Gemütszustand gewesen ist, was auch dafür spricht, dass sie in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen ist bzw. die Situation anders wahrgenommen hat. Dass sich die Kollegen beraten haben und E in weiterer Folge die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen hat, blieb unbestritten von der Beschwerdeführerin und konnte sohin auf Grund der Angaben der Exekutivbeamten zweifelsfrei konstatiert werden. Auch die übrigen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin an sich nicht bestritten, sodass diese auf den unbedenklichen Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden konnten. Die Gefahrenprognose und die Ernsthaftigkeit der Situation, insbesondere der Verdacht, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit des Herrn C drohen würde, sofern keine Maßnahme gesetzt wird, gründen sich ebenfalls auf die glaubwürdigen Darlegungen der Exekutivbeamten. Diese waren vor Ort, sprachen mit den Beteiligten, ihnen wurde die Tonsequenz vorgespielt, auf welcher zu hören war, dass Herr C mit Säure bespritzt werde, und wurde ihnen gegenüber auch ein Vorfall mit einem Messer seitens der Beschwerdeführerin geschildert. All jene Umstände waren für das erkennende Gericht evidenter Maßen geeignet, dass die Exekutivorgane die Gefährdungsprognose bejaht haben. Weitere Zeugen – mit Ausnahme der Kinder – waren zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar. Es war sohin für das erkennende Gericht ohne Zweifel offenkundig, dass sich die Situation für die Exekutivbeamten derart dargestellt hat, dass mit einem gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit des Herrn C zu rechnen war, sofern keine Maßnahme gesetzt wird. Die Feststellung hinsichtlich des Befolgungsanspruches nach Ausspruch des Betretungsverbotes, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführerin de facto eine Stunde Zeit gegeben wurde, um ihre Sachen zu packen und um sich von ihren Kindern zu verabschieden, konnte auf Basis der gleichlautenden Angaben der Exekutivbeamten festgestellt werden. Dass das Betretungsverbot seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten überprüft und bestätigt wurde, ergibt sich aus der Meldung vom 16.08.2018 der LPD NÖ und der übermittelten Unterlagen der belangten Behörde – nämlich dem Aktenvermerk vom 25.06.2018 und dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2018, in welchem das Betretungsverbot bestätigt und die Einhaltung binnen der Geltungsdauer von drei Tagen angeordnet wurde, sodass auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Die Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2018 – eingelangt am 25.07.2018 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 23.06.2018 und ist sohin gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.Die Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2018 – eingelangt am 25.07.2018 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 23.06.2018 und ist sohin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei vorliegend die Wegweisung und das Betretungsverbot bekämpft werden.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei vorliegend die Wegweisung und das Betretungsverbot bekämpft werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, werden die Wegeweisung und das Betretungsverbot bekämpft. Die Wegweisung und der Ausspruch eines solchen Verbots können einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan (welches auch zuständig war) gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von den Exekutivbeamten der Befehl geäußert, die Wohnung zu verlassen und nicht zu betreten. Diesem Befehl lag auch ein Befolgungsanspruch zu Grunde, zumal die Beschwerdeführerin bei Nichtbefolgung dieses Befehls – bereits aus den Begleitumständen – mit physischem Zwang rechnen musste (ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot würde zweifelsohne zum Einschreiten der Exekutive und in weiterer Folge zu physischem Zwang in Form einer Festnahme oder der zwangsweisen Entfernung aus den Räumlichkeiten führen) – sodass dieser Akt zweifellos Maßnahmenqualität hatte. Die zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahmen heranzuziehenden Bestimmungen des SPG lauten wie folgt: § 38 SPG:Paragraph 38, SPG:
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2)Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.
(2)Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4)Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. § 38a SpG:Paragraph 38 a, SpG:
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,1.dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, unda. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wegweisung und Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0037). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wegweisung und Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0037). Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193, mwN).Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193, mwN). Grundlage einer Wegweisung wie auch eines Betretungsverbotes ist somit die begründete Annahme, es stehe ein – vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender – gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben (vgl. dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben vergleiche dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Nur nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder –zustände für sich allein rechtfertigen eine solche Prognose nicht. Hingegen in Verbindung mit anderen bestimmten Tatsachen, insbesondere mit konkret berichteten Fakten, kann ein verängstigtes Erscheinungsbild freilich diese Angaben unterstützen und deren Glaubwürdigkeit unterstreichen. Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 1 und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind.Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Bezugnehmend auf obige Feststellungen, haben die Exekutivorgane aufgrund eines Funkspruches, mit dem Hinweis auf eine familiäre Auseinandersetzung, die Örtlichkeit aufgesucht. Bereits am Telefon wurde eine Konfrontation im Kreise der Familie als Einsatzgrund bekanntgegeben. Die einschreitenden Exekutivorgane waren in Kenntnis, dass es (aus nicht näher bekannten Gründen) vor einiger Zeit bereits zu einem Einsatz bei der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten gekommen ist. Die Exekutivbeamten haben vorerst den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin befragt bzw. hat dieser die Exekutivbeamten vor dem Wohnhaus erwartet und von sich aus den Beamten die Situation dargestellt und von weiteren Vorfällen berichtet. Hinzu kam, dass er den Exekutivbeamten eine Tonaufnahme vorspielte, in welcher die Drohung einer Frau – ihn mit Säure zu überschütten – zu hören war. In diesem Zusammenhang hatten die Exekutivbeamten die Information, dass es sich bei der Frau, die zu hören war, um die Beschwerdeführerin handelt. Die Exekutivbeamten vermuteten einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tonaufnahme und dem Einsatzgrund. Danach wurde zumindest von einem Exekutivbeamten auch die Beschwerdeführerin befragt, die aber keine inhaltlichen Angaben zu tätigen vermochte, sondern sich auf das Bestreiten der Vorwürfe beschränkte. Durch die getrennte Befragung und den nachfolgenden Austausch der Informationen zwischen den Exekutivbeamten, haben sich diese einen Überblick – soweit in dieser kurzen Zeit möglich – über die Lage verschafft. Auf beide Exekutivbeamten hat die Beschwerdeführerin einen aufgebrachten, Eindruck gemacht. Demgegenüber war der Lebensgefährte in emotionaler Hinsicht aus Sicht der Exekutivbeamten zwar ruhiger. Dennoch machte er auf die einschreitenden Beamten einen ernsten Eindruck, und vermittelte er, dass er sich tatsächlich von der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt hat. Der Lebensgefährte vermittelte durch die Darstellung der Auseinandersetzung und der Vorgeschichten den Exekutivbeamten gegenüber den Eindruck, dass er sich nicht mehr sicher fühle, sofern die Beschwerdeführerin in seinem Nahebereich aufhältig ist. Hinzu kommt, dass der Lebensgefährte über eine Situation berichtet hat, in der es angeblichen seitens der Beschwerdeführerin zu einem Angriff mit einem Messer auf ihn gekommen sei. Die Exekutivorgane haben – durch das separate Befragen der Beteiligten – in dieser kurzen Zeit, ausreichende Beweise aufgenommen, um eine Gefährdungsprognose treffen zu können. Die Befragung der Kinder war nach Ansicht des erkennenden Gerichts infolge der Gemütsbewegung derselben und auch auf Grund des Alters nicht erforderlich bzw. konnte das erkennende Gericht den Überlegungen der Exekutivbeamten folgen, dass deren Aussagen situationsbedingt kein starkes Gewicht beizumessen gewesen wäre. Eine gesamthafte Betrachtung aus der Sicht der Beamten, nämlich dem bedroht wirkenden Lebensgefährten und der Gemütsbewegung der Beschwerdeführerin, die auf die einschreitenden Exekutivorgane äußerst emotional und aufgebracht wirkte, aufgrund der vorgespielten Tonbandaufzeichnung und dem Hinweis, dass es sich hierbei um die Beschwerdeführerin handelte und diese auch gegenüber den Exekutivbeamten keine Rechtsfertigungsangaben tätigte, sondern lediglich die Vorhaltungen unsubstantiiert bestritt und unter Berücksichtigung der Schilderungen vorangegangener Auseinandersetzungen unter Einsatz eines Messers, zeigt somit, dass zahlreiche bestimmte Tatsachen vorlagen, die auf einen gefährlichen Angriff in der Vergangenheit schließen haben lassen und auch befürchten ließen, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit des Lebensgefährten zu erwarten ist. Es war sohin der geforderte Verdacht gemäß § 38a Abs. 1 SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskaliert und es zu einem (weiteren) gefährlichen Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Lebensgefährten kommen könnte. Es war sohin der geforderte Verdacht gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskaliert und es zu einem (weiteren) gefährlichen Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Lebensgefährten kommen könnte. Die Maßnahme bewegte sich darüber hinaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgte das Ziel bzw. den Zweck, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Lebensgefährten und auch die Gemütsbewegung der Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Exekutivbeamten, machten diese Maßnahmen und zwar die Wegweisung und den Ausspruch des Betretungsverbots - und damit verbunden den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatsphäre - notwendig und waren folglich auch verhältnismäßig (vgl. VfSlg. 15.046/1997 ua). Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch eines Betretungsverbotes auch zur Schlüsselabnahme ermächtigt. Sie müssen dem Betroffenen aber ausreichend Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Die Maßnahme bewegte sich darüber hinaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgte das Ziel bzw. den Zweck, den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Lebensgefährten und auch die Gemütsbewegung der Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Exekutivbeamten, machten diese Maßnahmen und zwar die Wegweisung und den Ausspruch des Betretungsverbots - und damit verbunden den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatsphäre - notwendig und waren folglich auch verhältnismäßig vergleiche VfSlg. 15.046 aus 1997, ua). Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch eines Betretungsverbotes auch zur Schlüsselabnahme ermächtigt. Sie müssen dem Betroffenen aber ausreichend Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Dies wurde auch konstatiert, sodass die Abnahme der Wohnungsschlüssel unter zeitlich ausreichender Gelegenheit zur Mitnahme persönlicher Gegenstände und zur Verabschiedung von den Kindern, ebenso rechtmäßig war. Im Zusammenhang mit der Bestätigung des Betretungsverbotes ist festzuhalten, dass auch diese Bestätigung rechtmäßig war. Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts geändert. Es ist kein neuer Sachverhalt bekanntgeworden bzw. wurde vom Lebensgefährten die Gefährdungssituation auch nicht entkräftet. Dies wurde von der Behörde auch begründend im Rahmen der Überprüfung der Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes ausgeführt und die Bestätigung auf den bekannten Sachverhalt gestützt. Zumal die Überprüfung des Ausspruchs des Betretungsverbotes nicht ergab, dass dieses ohne ausreichendes Gefährdungssubstrat ausgesprochen worden wäre und auch keine Tatsachen hervor kamen, die das Betretungsverbot obsolet gemacht hätten, ist auch der Behörde bei der Bestätigung des Betretungsverbot keine urnichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage unterlaufen. In der Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes konnte sohin auch keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde war somit abzuweisen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen wird, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen wird, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gemäß Abs. 4. gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen gemäß Absatz 4, gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Kostenausspruch basiert daher auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, in der geltenden Fassung, zumal die belangte Behörde die obsiegende Partei ist und die Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung – in der schriftlichen Stellungnahme – beantragt wurden. Es waren der Vorlage- und der Schriftsatzaufwand gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen, hingegen nicht der Ersatz des Verhandlungsaufwandes, zumal die belangte Behörde nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnahm. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.19.001.2018