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{'item': 'LVwG-S-1761/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1761/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
  2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 25.07.2018, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 34 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 leg. cit. eine Geldstrafe von 150 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden.Mit Straferkenntnis vom 25.07.2018, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BO gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. eine Geldstrafe von 150 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 15 Euro auferlegt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 15 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe bei der am Montag, den 02.10.2017, um 10:00 Uhr gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 baubehördlichen Überprüfung – Terminbekanntgabe sei mit Anberaumung vom 19.09.2017 erfolgt – betreffend die Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, entgegen § 34 Abs. 3 NÖ BO den Organen der Baubehörde den vollständigen Zutritt zum Bauwerk nicht ermöglicht. Es sei nur die Überprüfung eines Raumes, der sogenannten „Einfahrt“, gestattet worden und habe des Weiteren kurz ein weiterer Raum („Geschäft“ im Einreichplan) auf Rissbildungen begutachtet werden dürfen. Für die anderen Räumlichkeiten sei trotz mehrmaliger Aufforderung ausdrücklich der Zutritt verweigert worden, sodass keine Beweisaufnahme habe durchgeführt werden können. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe bei der am Montag, den 02.10.2017, um 10:00 Uhr gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 baubehördlichen Überprüfung – Terminbekanntgabe sei mit Anberaumung vom 19.09.2017 erfolgt – betreffend die Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, entgegen Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO den Organen der Baubehörde den vollständigen Zutritt zum Bauwerk nicht ermöglicht. Es sei nur die Überprüfung eines Raumes, der sogenannten „Einfahrt“, gestattet worden und habe des Weiteren kurz ein weiterer Raum („Geschäft“ im Einreichplan) auf Rissbildungen begutachtet werden dürfen. Für die anderen Räumlichkeiten sei trotz mehrmaliger Aufforderung ausdrücklich der Zutritt verweigert worden, sodass keine Beweisaufnahme habe durchgeführt werden können. Gegen dieses Straferkenntnis erhob A fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt genau kenne und wisse, dass er keine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO begangen habe. Gemäß dieser Bestimmung sei nur jemand zu bestrafen, der den Organen der Baubehörde den Zutritt zu einem Bauwerk nicht ermögliche. Wie sich aus der Niederschrift über die Bauüberprüfung und auch aus sämtlichen Rechtfertigungen und Zeugenaussagen ergebe, sei der Zutritt sämtlichen Teilnehmern der Bauüberprüfung am 02.10.2017 in der Gesamtdauer von 30 Minuten gewährt worden. Diese Bauüberprüfung habe sich im Laufe der stattgefundenen Dauer, nachdem der Zutritt auch in das Gebäudeinnere nachweislich und eindeutig gewährt worden sei, darauf konzentriert, die richtigen Unterlagen zur Überprüfung des Baukonsenses im Bauakt zu finden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BO begangen habe. Gemäß dieser Bestimmung sei nur jemand zu bestrafen, der den Organen der Baubehörde den Zutritt zu einem Bauwerk nicht ermögliche. Wie sich aus der Niederschrift über die Bauüberprüfung und auch aus sämtlichen Rechtfertigungen und Zeugenaussagen ergebe, sei der Zutritt sämtlichen Teilnehmern der Bauüberprüfung am 02.10.2017 in der Gesamtdauer von 30 Minuten gewährt worden. Diese Bauüberprüfung habe sich im Laufe der stattgefundenen Dauer, nachdem der Zutritt auch in das Gebäudeinnere nachweislich und eindeutig gewährt worden sei, darauf konzentriert, die richtigen Unterlagen zur Überprüfung des Baukonsenses im Bauakt zu finden. Da die Kommissions- und Kollaudierungsprotokolle in Kurrentschrift für keinen Teilnehmer lesbar gewesen seien, seien diese Schriftstücke im Bauakt von vornherein von der Baubehörde nicht beachtet und nur der Bauplan von 1925 als einzige Baubewilligung von der Baubehörde fälschlich angenommen worden. Diese Annahme habe sich als grundlegend falsch erwiesen, denn aus den schriftmäßig übersetzten Kommissions- und Kollaudierungsprotokollen gehe eindeutig hervor, dass sämtliche vermeintlichen Abweichungen zum Baukonsens bereits mit den Protokollen von 1925 bzw. 1930 nachträglich bewilligt worden seien. Der von der Baukommission am 02.10.2017 nicht als bewilligt angesehene Bauplan über die Zubauten von 1930, welcher im Bauakt ohne leserlichen Bestätigungsvermerkt vorgefunden und vom Beschwerdeführer mehrfach der Baukommission vorgehalten worden sei, sei angefordert worden. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer auch über weitere mit Bescheid bestätigte Baubewilligungen zu weiteren Zubauten aus den 70er Jahren. Da selbst nach eingehender Diskussion mit der Baukommission keine Einigung zum tatsächlich bewilligten Baukonsens habe erzielt werden können, habe die rechtswidrig gewordene Bauüberprüfung vom Beschwerdeführer unter Anwendung des Hausrechtes abgebrochen werden müssen, zumal eine Überprüfung aller weiteren Zubauten zum bewilligten Baukonsens nur nach einer Einigung über die bestehenden Rechtsgrundlagen für diese Überprüfung hätte erfolgen können. Weder § 37 Abs. 1 Z 11 noch § 34 Abs. 3 NÖ BO würden bestimmen, dass ein Abbruch einer Bauüberprüfung mangels eines erzielbaren Baukonsenses zu den im Laufe der Zeit bei einem über 80jährigen Altbestand eines Wohnhauses mehrfach vorhandenen Baubewilligungen einer ihm falsch zur Last gelegten Zutrittsverweigerung gleichzusetzen sei. Weder Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, noch Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO würden bestimmen, dass ein Abbruch einer Bauüberprüfung mangels eines erzielbaren Baukonsenses zu den im Laufe der Zeit bei einem über 80jährigen Altbestand eines Wohnhauses mehrfach vorhandenen Baubewilligungen einer ihm falsch zur Last gelegten Zutrittsverweigerung gleichzusetzen sei. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Abbruch der Bauüberprüfung stelle mangels eines erzielbaren Baukonsenses, u.a. auch wegen fehlender Kenntnis der Teilnehmer zum Lesen der Kurrentschrift, wegen Nichteinigung über die Prüfung von allfälligen Abweichungen vom erforderlichen Baukonsens mit Sicherheit keine Verwaltungsübertretung dar. Der Beschwerdeführer sei durch diese Gesetzwidrigkeiten (fehlende Einigung zur Rechtsgrundlage des Baukonsenses) bei dieser Bauüberprüfung nach einer guten halben Stunde und zusätzlich auch wegen mutwilliger Verletzung der Privatsphäre (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK und Art. 7 der Charta der EU-Grundrechte) der Bewohner seines Hauses gezwungen, diese Art von rechtswidriger Bauüberprüfung abzubrechen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Gesetzwidrigkeiten (fehlende Einigung zur Rechtsgrundlage des Baukonsenses) bei dieser Bauüberprüfung nach einer guten halben Stunde und zusätzlich auch wegen mutwilliger Verletzung der Privatsphäre (Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK und Artikel 7, der Charta der EU-Grundrechte) der Bewohner seines Hauses gezwungen, diese Art von rechtswidriger Bauüberprüfung abzubrechen. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde wäre das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, erster Teilsatz VStG sofort einzustellen gewesen. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde wäre das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Teilsatz VStG sofort einzustellen gewesen. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass trotz ausdrücklicher Anforderung eines Bescheides durch einen eingebrachten schriftlichen Widerspruch zur Terminbekanntgabe und sogar ohne eine Ladung bzw. Terminvereinbarung der Liegenschaftseigentümer zur Zutrittsgewährung der Baukommission gemäß § 34 Abs. 3, erster Satz NÖ BO an Werktagen verpflichtet sei, sei rechtlich nicht nachvollziehbar, weil diese Rechtsmeinung den § 34 Abs. 3, zweiter Satz NÖ BO ad absurdum führen würde und - ausgenommen im Fall „Gefahr im Verzug“ - zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zur Privatsphäre verletzen würde. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass trotz ausdrücklicher Anforderung eines Bescheides durch einen eingebrachten schriftlichen Widerspruch zur Terminbekanntgabe und sogar ohne eine Ladung bzw. Terminvereinbarung der Liegenschaftseigentümer zur Zutrittsgewährung der Baukommission gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, erster Satz NÖ BO an Werktagen verpflichtet sei, sei rechtlich nicht nachvollziehbar, weil diese Rechtsmeinung den Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Satz NÖ BO ad absurdum führen würde und - ausgenommen im Fall „Gefahr im Verzug“ - zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zur Privatsphäre verletzen würde. Die Baubehörde habe auf das Bescheidrecht verzichtet und trotzdem zum bekanntgegebenen Termin eine widersprochene Bauüberprüfung durchgeführt. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Satz NÖ BO zur Terminvorschreibung sei von der Behörde nicht eingehalten worden.Die Baubehörde habe auf das Bescheidrecht verzichtet und trotzdem zum bekanntgegebenen Termin eine widersprochene Bauüberprüfung durchgeführt. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Satz NÖ BO zur Terminvorschreibung sei von der Behörde nicht eingehalten worden. Selbst für den Fall, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftat iSd § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO um ein Unmöglichmachen des Zutritts zum Bauwerk am 02.10.2017 handeln würde, stelle diese Tat wegen des fehlenden rechtskräftigen, aber durch einen vorher eingebrachten Widerspruch zur Bauüberprüfung jedenfalls notwendigen Bescheid iSd § 34 Abs. 3, zweiter Satz NÖ BO keine Verwaltungsübertretung dar und sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG sofort einzustellen.Selbst für den Fall, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftat iSd Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BO um ein Unmöglichmachen des Zutritts zum Bauwerk am 02.10.2017 handeln würde, stelle diese Tat wegen des fehlenden rechtskräftigen, aber durch einen vorher eingebrachten Widerspruch zur Bauüberprüfung jedenfalls notwendigen Bescheid iSd Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Satz NÖ BO keine Verwaltungsübertretung dar und sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG sofort einzustellen. Eine Überprüfung von allfälligen Abweichungen zum Baukonsens erfordere zumindest eine Einigung über den als bewilligt anzusehenden bzw. bewilligten Baukonsens und könne dieser nicht mit der Unfähigkeit zum Lesen von Kurrentschrift und Ähnlichem durch die Behörde begründet werden, wie es am 02.10.2017 geschehen sei. Als Beweis wurden vorgelegt:  der Bescheid vom 18.10.2017, ***, in dem falsch begründet werde, dass nur der Einreichplan vom 09.04.1925 als letztgültiger Baukonsens von der Baubehörde angenommen worden sei (Anlage ./B),  Berufungsbescheid zu Anlage ./C mit der GZ. ***, in welchem das plötzliche Vorfinden und deren Übersetzung der Kommissions- und Kollaudierungsprotokolle die meisten in der Beilage ./B behaupteten Abweichungen bereits 1925 oder 1930 als bewilligt erkannt worden seien. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung zur Klärung der Sach- und der Rechtslage durchführen, den Beschwerdeführer als Partei sowie B und C als Zeugen vernehmen, sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Mit Schreiben vom 30.07.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeuge D (Bauamtsleiter bei der Marktgemeinde ***) vernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer eines Einfamilienhauses auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Das Haus grenzt mit seiner Vorderfront direkt an den Gehsteig an. Am 08.09.2017 fanden im Bereich des Gehsteiges Stemmarbeiten am Fundament des Hauses statt, sodass das Streifenfundament beschädigt wurde. Da die im Westen des Hauses befindliche Feuermauer schon einen Vorschaden aufwies, fielen auf Grund der Stemmarbeiten Putzstücke herunter. Diesen Sachverhalt zeigte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben ein paar Tage nach dem Vorfall bei der Marktgemeinde *** an. Aufgrund dieser Anzeige erfolgte dann eine baubehördliche Überprüfung am 02.10.2017, bei welcher einerseits die aufgezeigten Schäden am Gesims und die Änderung beim Eingangstor in Augenschein genommen werden sollten. Von dieser Beschau wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 19.09.2017 verständigt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das gesamte Objekt (alle Räumlichkeiten) der Baubehörde zugänglich zu machen sei. Als Thema der Überprüfung wurde angegeben, dass die Baubehörde vom Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass an der der *** zugewandten Fassade bzw. an dem der *** zugewandten Fundament des Wohnhauses Baugebrechen vorliegen könnten, und dass das bei der *** gelegene Einfahrtstor baulich verändert worden sein dürfte. An der Beschau am 02.10.2017 nahmen der Bürgermeister E, F und als Amtssachverständiger G (GBA ***) sowie der Beschwerdeführer teil. Zunächst hat sich die Kommission mit dem beschädigten Gesims befasst. Es war auf einer Länge von ca. 40 cm herunter gebröckelt, wobei der Amtssachverständige den Schaden nicht zwingend auf die Stemmarbeiten zurückführte. Von der Firma H kam ein Bauarbeiter, um beim Fundament Grabungsarbeiten durchzuführen und das Fundament freizulegen. Dabei konnte festgestellt werden, dass vom überstehenden Fundament etwas abgeschlagen worden war. In der Folge wollte sich die Baubehörde vergewissern, ob auch im Haus durch das Abstemmen Schäden entstanden waren. Obwohl der Beschwerdeführer angab, dass es innen keine Schäden gegeben habe, meinte der Amtssachverständige, dass er es in seiner Funktion beurteilen und daher das Haus betreten wolle. Die Kommission begab sich sodann in den Raum, welcher im Plan von 1925 (Beilage ./A) als Geschäft eingezeichnet ist. Zum Zeitpunkt der Beschau handelte es sich um eine Art Kabinett, wobei die Wände holzvertäfelt waren. Somit ließ sich nicht feststellen, ob beim dahinterliegenden Mauerwerk Risse entstanden waren. Anschließend begab sich die Kommission in den Bereich hinter dem Eingangstor, um es von innen zu besichtigen. Dazu wurden im Eingangsbereich Lichtbilder angefertigt. Hinter dem sogenannten Einfahrtsbereich wurde von der Kommission ein weiterer Raum festgestellt, der im Plan von 1925 nicht eingezeichnet war. Deshalb stellte sich für die Baukommission die Frage, ob das gesamte Haus mit dem Plan von 1925 übereinstimmt. Im mitgeführten Bauakt befand sich ein Kollaudierungsprotokoll vom 03.08.
  4. Allerdings war von den Anwesenden niemand in der Lage, das Protokoll zu lesen, zumal es in Kurrentschrift verfasst war. Die Baukommission hat daher auch nicht gewusst, dass die von ihr wahrgenommenen Zubauten baubehördlich bewilligt worden waren. Sie ging beim Ortsaugenschein am 02.10.2017 davon aus, dass es nur den bewilligten Plan aus dem Jahr 1925 und sonst keine Urkunde gebe, mit welcher eine Änderung bewilligt worden sei. Auch der Plan, vermutlich aus dem Jahr 1929 (Beilage ./B), befand sich im Bauakt. Nachdem auf diesem kein Bewilligungsvermerk aufscheint, gab der Amtssachverständige bei der Verhandlung an, dass ein Abbruchbescheid hinsichtlich der nicht bewilligten Zubauten erfolgen werde. Deshalb war der Beschwerdeführer dann auch nicht bereit, der Baukommission zu diesen Räumlichkeiten den Zutritt zu gewähren. Mit Bescheid vom 18.10.2017 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer auf, den konsensmäßigen Zustand hinsichtlich des Einfahrtstores, so wie er im bewilligten Einreichplan vom 09.04.1925 ersichtlich ist, wiederherzustellen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den hinter der Einfahrt errichteten Zubau, d.h. sämtliche konsenslosen Zubauten abzubrechen und den Zustand laut dem bewilligten Einreichplan vom 09.04.1925 wiederherzustellen (Spruchpunkt 2.). Die Tür zum Raum mit der Bezeichnung „Geschäft“ laut dem Plan vom 09.04.1925 war durch ein Fenster ersetzt worden. Auch diesbezüglich erfolgte ein Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt 3.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Der Berufung wurde insofern Folge gegeben, als vom Beseitigungsauftrag der erstinstanzlichen Behörde lediglich Spruchpunkt
  5. bestätigt wurde und die anderen Spruchpunkte (
  6. und 3.) von der Berufungsbehörde aufgehoben wurden, da hinsichtlich dieser Veränderungen ein baubehördlicher Konsens vorlag. Im Berufungsverfahren war vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** als Baubehörde
  7. Instanz veranlasst worden, dass die im Bauakt befindlichen Urkunden, welche in Kurrentschrift verfasst waren, in eine lesbare Schrift übertragen wurden. Der Berufungsbescheid ist im Hinblick auf die Aufhebung der Spruchpunkte
  8. und
  9. in Rechtskraft erwachsen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Angaben des Zeugen, wobei die beiden Aussagen im Wesentlichen übereinstimmen. Der Zeuge D hat in der Verhandlung definitiv angegeben, dass die Baubehörde nicht die Räumlichkeiten besichtigen konnte, deren Errichtung im Kollaudierungsprotokoll bewilligt worden war. Dies sei ihnen aufgrund des in Kurrentschrift verfassten Kollaudierungsprotokolls zum Überprüfungszeitpunkt jedoch nicht bekannt gewesen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 34 NÖ BO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Gebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Gebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Abs. 2Absatz 2 Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Behörde darf in diesem Fall  die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,  die Vornahme von Untersuchungen und die Vorlage von Gutachten anordnen. Abs. 3Absatz 3 Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Ein Baugebrechen im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen ist u.a. eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks. Die gegenständliche Überprüfung diente ausschließlich dazu festzustellen, ob aufgrund der Stemmarbeiten am Fundament des Hauses des Beschwerdeführers ein Baugebrechen entstanden war und ob das an der *** gelegene Einfahrtstor baulich verändert wurde. Die mit Schreiben vom 19.09.2017 angekündigte Beschau des Objektes in der *** hatte nicht den Zweck, allfällige andere Konsenswidrigkeiten (Baugebrechen) aufzudecken. Diesbezüglich gab es auch keinen Hinweis. Eine Überprüfung, ob die anderen Zubauten einen Konsens aufweisen, hätte nur nach entsprechendem Studium des Bauaktes, welcher auch in Kurrentschrift verfasste Urkunden beinhaltet, erfolgen können. Die Baubehörde muss nur dann entsprechende Ermittlungen durchführen, wenn ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht, und gegebenenfalls feststellen, wie groß und dringlich die angeblich von ihm ausgehende Gefahr ist. Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ BO ergibt sich, dass bei einer bescheidmäßigen Verpflichtung, der Baubehörde Zutritt zu gewähren, die Baubehörde Anhaltspunkte für die Behauptung oder Vermutung eines Baugebrechens anführen muss. Dasselbe hat auch für einen schriftlich angekündigten Überprüfungstermin zu gelten. Zum Zeitpunkt dessen Bekanntgabe gab es für die Baubehörde - mit Ausnahme der Umgestaltung des Eingangstores - überhaupt keinen Verdacht oder Hinweis, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht konsensmäßig ausgeführt worden sein könnte. Erst vor Ort bei der Beschau vermeinte die Baukommission, dass Räumlichkeiten im rückwärtigen Bereich des Gebäudes ohne Konsens errichtet worden seien, da sie davon ausging, dass dafür keine Bewilligung erteilt wurde. Aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO ergibt sich, dass bei einer bescheidmäßigen Verpflichtung, der Baubehörde Zutritt zu gewähren, die Baubehörde Anhaltspunkte für die Behauptung oder Vermutung eines Baugebrechens anführen muss. Dasselbe hat auch für einen schriftlich angekündigten Überprüfungstermin zu gelten. Zum Zeitpunkt dessen Bekanntgabe gab es für die Baubehörde - mit Ausnahme der Umgestaltung des Eingangstores - überhaupt keinen Verdacht oder Hinweis, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht konsensmäßig ausgeführt worden sein könnte. Erst vor Ort bei der Beschau vermeinte die Baukommission, dass Räumlichkeiten im rückwärtigen Bereich des Gebäudes ohne Konsens errichtet worden seien, da sie davon ausging, dass dafür keine Bewilligung erteilt wurde. Die fälschliche Annahme eines Baugebrechens berechtigt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Baubehörde nicht, ohne vorhergehende Ankündigung die betreffenden Räumlichkeiten zu besichtigen. Der Beschwerdeführer hat der Baubehörde den Zutritt zu den Räumlichkeiten ermöglicht, die von der Terminbekanntgabe mit Schreiben vom 19.09.2017 umfasst waren. Das Verwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, zu den anderen Räumen den Zutritt zu gewähren. Er hat daher den Tatbestand des § 34 Abs. 3 NÖ BO nicht verwirklicht. Das Verwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, zu den anderen Räumen den Zutritt zu gewähren. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO nicht verwirklicht. Es musste daher das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1761.001.2018

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