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{'item': 'LVwG-AV-1061/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1061/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrov

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0089 und 04.03.1999, 98/06/0214, jeweils mwN). Auf die unstrittig dem Luftverkehr dienenden projektgegenständlichen Bauten finden somit baurechtliche Bestimmungen – insbesondere die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und die auf deren Grundlage erlassene NÖ Bautechnikverordnung 2014 – keine Anwendung.1. Zunächst ist festzuhalten, dass

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0089 und 04.03.1999, 98/06/0214, jeweils mwN). Auf die unstrittig dem Luftverkehr dienenden projektgegenständlichen Bauten finden somit baurechtliche Bestimmungen – insbesondere die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und die auf deren Grundlage erlassene NÖ Bautechnikverordnung 2014 – keine Anwendung.

  1. Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein solcher Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht, ist erst an Hand der konkret zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten (VwGH 02.12.1987, 86/03/0168; 30.06.2015, 2013/03/0041, jeweils mwN).
  2. Gemäß Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein solcher Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht, ist erst an Hand der konkret zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten (VwGH 02.12.1987, 86/03/0168; 30.06.2015, 2013/03/0041, jeweils mwN).
  3. Im vorliegenden Fall sind diese Verwaltungsvorschriften die §§ 78 f LFG. Diese lauten:
  4. Im vorliegenden Fall sind diese Verwaltungsvorschriften die Paragraphen 78, f LFG. Diese lauten: „Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen § 78.

(1)Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.Paragraph 78,
(1)Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.
(3)Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(3)Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(4)Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.
(4)Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich. Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen § 79.
(1)Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.Paragraph 79,
(1)Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.
(2)Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.“ 4. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend vorgebracht hat, kann

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den §§ 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine

diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „

barn“) nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung

den §§ 68 ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (VwGH 12.07.1995, 95/03/0084; 02.12.1987, 86/03/0168, jeweils mwN).4. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend vorgebracht hat, kann

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Paragraphen 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine

diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „

barn“) nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung

den Paragraphen 68, ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (VwGH 12.07.1995, 95/03/0084; 02.12.1987, 86/03/0168, jeweils mwN). Entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft haben sich die §§ 78 f LFG im Vergleich zur Stammfassung dieses Gesetzes hinsichtlich der fehlenden Parteistellung von

barn nicht geändert, sodass die angeführte Rechtsprechung

wie vor herangezogen kann. Den beschwerdeführenden Gesellschaften kam somit in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und somit

§ 8

AVG auch keine Parteistellung zu.Entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft haben sich die Paragraphen 78, f LFG im Vergleich zur Stammfassung dieses Gesetzes hinsichtlich der fehlenden Parteistellung von

barn nicht geändert, sodass die angeführte Rechtsprechung

wie vor herangezogen kann. Den beschwerdeführenden Gesellschaften kam somit in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und somit

Paragraph 8, AVG auch keine Parteistellung zu. Sofern das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Rechtslage zu verstehen sein sollte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach abgesehen von Einzelfällen wie Art. 119a Abs. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt vielmehr der einfache Gesetzgeber. Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz (im vorliegenden Fall die solche Rechte ausschließenden §§ 78 f LFG) könnte zwar aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Art. 7 B-VG, Art 2 StGG) verfassungswidrig sein (VfSlg 15.123/1998 mwN). Einen solchen Verstoß vermag aber das Landesverwaltungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Vergleich der bundesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 78 LFG mit den landesrechtlichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (die in § 6 den

barn Parteienrechte einräumt) anhand des Gleichheitssatzes schon deshalb ausgeschlossen, weil unterschiedliche Regelungen unterschiedlicher Gesetzgeber im Wesen des insbesondere durch die Art. 10 bis 15 B-VG konstituierten Bundesstaates liegen (VfSlg. 19.964/2015 mwN).Sofern das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Rechtslage zu verstehen sein sollte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119 a, Absatz 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt vielmehr der einfache Gesetzgeber. Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz (im vorliegenden Fall die solche Rechte ausschließenden Paragraphen 78, f LFG) könnte zwar aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) verfassungswidrig sein (VfSlg 15.123 aus 1998, mwN). Einen solchen Verstoß vermag aber das Landesverwaltungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Vergleich der bundesgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 78, LFG mit den landesrechtlichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (die in Paragraph 6, den

barn Parteienrechte einräumt) anhand des Gleichheitssatzes schon deshalb ausgeschlossen, weil unterschiedliche Regelungen unterschiedlicher Gesetzgeber im Wesen des insbesondere durch die Artikel 10 bis 15 B-VG konstituierten Bundesstaates liegen (VfSlg. 19.964 aus 2015, mwN). Deshalb hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §§ 78 f LFG, die den

barn keine Parteistellung einräumen.Deshalb hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Paragraphen 78, f LFG, die den

barn keine Parteistellung einräumen. 5.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 132. Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Rechtsverletzung können

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen

der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152). 5.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Rechtsverletzung können

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen

der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152). Aus der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde folgt daher auch ihre fehlende Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 i

Vm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die (gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 33/2013, iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden sind deshalb

dem ersten Halbsatz des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 als unzulässig zurückzuweisen.Aus der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde folgt daher auch ihre fehlende Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Die (gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden sind deshalb

dem ersten Halbsatz des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, als unzulässig zurückzuweisen.

  1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es hat auch keine Partei eine Verhandlung beantragt.
  2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es hat auch keine Partei eine Verhandlung beantragt. III.römisch drei. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 8 AVG iVm den §§ 78 f LFG sowie des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen s. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 78, f LFG sowie des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen s. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.