der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0089 und 04.03.1999, 98/06/0214, jeweils mwN). Auf die unstrittig dem Luftverkehr dienenden projektgegenständlichen Bauten finden somit baurechtliche Bestimmungen – insbesondere die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und die auf deren Grundlage erlassene NÖ Bautechnikverordnung 2014 – keine Anwendung.1. Zunächst ist festzuhalten, dass
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0089 und 04.03.1999, 98/06/0214, jeweils mwN). Auf die unstrittig dem Luftverkehr dienenden projektgegenständlichen Bauten finden somit baurechtliche Bestimmungen – insbesondere die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und die auf deren Grundlage erlassene NÖ Bautechnikverordnung 2014 – keine Anwendung.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den §§ 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine
diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „
barn“) nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung
den §§ 68 ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (VwGH 12.07.1995, 95/03/0084; 02.12.1987, 86/03/0168, jeweils mwN).4. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend vorgebracht hat, kann
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Paragraphen 78 und 79 LFG eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine
diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird (das sind insbesondere Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstücken, also „
barn“) nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung
den Paragraphen 68, ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (VwGH 12.07.1995, 95/03/0084; 02.12.1987, 86/03/0168, jeweils mwN). Entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft haben sich die §§ 78 f LFG im Vergleich zur Stammfassung dieses Gesetzes hinsichtlich der fehlenden Parteistellung von
barn nicht geändert, sodass die angeführte Rechtsprechung
wie vor herangezogen kann. Den beschwerdeführenden Gesellschaften kam somit in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und somit
AVG auch keine Parteistellung zu.Entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft haben sich die Paragraphen 78, f LFG im Vergleich zur Stammfassung dieses Gesetzes hinsichtlich der fehlenden Parteistellung von
barn nicht geändert, sodass die angeführte Rechtsprechung
wie vor herangezogen kann. Den beschwerdeführenden Gesellschaften kam somit in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und somit
Paragraph 8, AVG auch keine Parteistellung zu. Sofern das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Rechtslage zu verstehen sein sollte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach abgesehen von Einzelfällen wie Art. 119a Abs. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt vielmehr der einfache Gesetzgeber. Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz (im vorliegenden Fall die solche Rechte ausschließenden §§ 78 f LFG) könnte zwar aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Art. 7 B-VG, Art 2 StGG) verfassungswidrig sein (VfSlg 15.123/1998 mwN). Einen solchen Verstoß vermag aber das Landesverwaltungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Vergleich der bundesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 78 LFG mit den landesrechtlichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (die in § 6 den
barn Parteienrechte einräumt) anhand des Gleichheitssatzes schon deshalb ausgeschlossen, weil unterschiedliche Regelungen unterschiedlicher Gesetzgeber im Wesen des insbesondere durch die Art. 10 bis 15 B-VG konstituierten Bundesstaates liegen (VfSlg. 19.964/2015 mwN).Sofern das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Rechtslage zu verstehen sein sollte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119 a, Absatz 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt vielmehr der einfache Gesetzgeber. Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz (im vorliegenden Fall die solche Rechte ausschließenden Paragraphen 78, f LFG) könnte zwar aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) verfassungswidrig sein (VfSlg 15.123 aus 1998, mwN). Einen solchen Verstoß vermag aber das Landesverwaltungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Vergleich der bundesgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 78, LFG mit den landesrechtlichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (die in Paragraph 6, den
barn Parteienrechte einräumt) anhand des Gleichheitssatzes schon deshalb ausgeschlossen, weil unterschiedliche Regelungen unterschiedlicher Gesetzgeber im Wesen des insbesondere durch die Artikel 10 bis 15 B-VG konstituierten Bundesstaates liegen (VfSlg. 19.964 aus 2015, mwN). Deshalb hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §§ 78 f LFG, die den
barn keine Parteistellung einräumen.Deshalb hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Paragraphen 78, f LFG, die den
barn keine Parteistellung einräumen. 5.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Rechtsverletzung können
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen
der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152). 5.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Rechtsverletzung können
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen
der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152). Aus der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde folgt daher auch ihre fehlende Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden
Vm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die (gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 33/2013, iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden sind deshalb
dem ersten Halbsatz des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 als unzulässig zurückzuweisen.Aus der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde folgt daher auch ihre fehlende Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Die (gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden sind deshalb
dem ersten Halbsatz des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, als unzulässig zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.