RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1088/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 11lit.
c der Richtlinie 2005/36/EG oder2.
Artikel 11
, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder 3.
Art. 11lit.
d der Richtlinie 2005/36/EG oder3.
Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder 4.
den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.4. den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.“
(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß Paragraph 94, oder gemäß Paragraph 31, bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 9, vorzulegen sind.“ Erwägungen: Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß § 373d GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein gleiches oder höchstens eine Stufe niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt.Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß Paragraph 373 d, GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein gleiches oder höchstens eine Stufe niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt. Gemäß § 373 d Abs. 2 GewO 1994 legt dieser fest welche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise ein Gleichhaltungswerber vorzulegen hat und verweis dabei auf den Art 11 RL 2005/36/EG geregelten Qualifikationsniveaus. Schon um die Transparenz im Rahmen der Äquivalenzprüfung zu gewährleisten, muss die ausländische Berufsqualifikation zunächst einem der fünf Qualifikationsniveaus gemäß § 373d Abs. 2 GewO 1994 zugeordnet werden. § 373d Abs. 3 GewO 1994 setzt Art. 13 RL 2005/36/EG über die Anerkennungsbedingungen um. Demnach hat der Gleichhaltungswerber durch behördliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Qualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau im Sinne des Art. 11 RL 2005/36/EG liegt, das für die Ausübung des entsprechenden Berufes nach der GewO gefordert ist. Der Nachweis muss von jener zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, die im Ausstellungsstaat dafür entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist. Wenn es sich darüber hinaus im Ausstellungsstaat um eine reglementierte Tätigkeit handelt, muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis jedenfalls auch im Ausstellungsstaat zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit berechtigen. Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänz wird. Die Nachweise sind vom Antragsteller beizubringen und müssen nicht von der Behörde von Amt wegen beschafft werden.Gemäß Paragraph 373, d Absatz 2, GewO 1994 legt dieser fest welche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise ein Gleichhaltungswerber vorzulegen hat und verweis dabei auf den Artikel 11, RL 2005/36/EG geregelten Qualifikationsniveaus. Schon um die Transparenz im Rahmen der Äquivalenzprüfung zu gewährleisten, muss die ausländische Berufsqualifikation zunächst einem der fünf Qualifikationsniveaus gemäß Paragraph 373 d, Absatz 2, GewO 1994 zugeordnet werden. Paragraph 373 d, Absatz 3, GewO 1994 setzt Artikel 13, RL 2005/36/EG über die Anerkennungsbedingungen um. Demnach hat der Gleichhaltungswerber durch behördliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Qualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau im Sinne des Artikel 11, RL 2005/36/EG liegt, das für die Ausübung des entsprechenden Berufes nach der GewO gefordert ist. Der Nachweis muss von jener zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, die im Ausstellungsstaat dafür entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist. Wenn es sich darüber hinaus im Ausstellungsstaat um eine reglementierte Tätigkeit handelt, muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis jedenfalls auch im Ausstellungsstaat zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit berechtigen. Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänz wird. Die Nachweise sind vom Antragsteller beizubringen und müssen nicht von der Behörde von Amt wegen beschafft werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. VwGH vom 25.09.2012, 2010/04/0020) kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der RL 2005/36/EG in den in Art. 16 der gegenständlichen Richtlinie genannten Fällen gemäß Art 50 Abs. 1 der RL 2005/36/EG verlangt werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen sieht die Richtlinie nicht vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk. VwGH vom 25.09.2012, 2010/04/0020) kann eine Bescheinigung nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der RL 2005/36/EG in den in Artikel 16, der gegenständlichen Richtlinie genannten Fällen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der RL 2005/36/EG verlangt werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen sieht die Richtlinie nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert die fehlenden Bescheinigungen gemäß Art 50 und Anhang VIII Z 1 lit. c. der RL 2005/36/EG vorzulegen. Sie erbrachte diese Nachweise nicht.Die Beschwerdeführerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert die fehlenden Bescheinigungen gemäß Artikel 50 und Anhang römisch acht Ziffer eins, Litera c, der RL 2005/36/EG vorzulegen. Sie erbrachte diese Nachweise nicht. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ersuchte lediglich um Fristerstreckung, um die aufgetragenen Bescheinigungen zu besorgen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb in der Folge auch ein Verbesserungsauftrag an Sie erging. Auch im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen weiterhin um Firsterstreckung zur Beschaffung der aufgetragenen Unterlagen und brachte vor, dass die Beschaffung dieser noch Zeit benötige. Sie brachte ergänzend vor, die bereits vorgelegten Unterlagen würden nach ihrer Vermutung ausreichen. Wie bereits ausgeführt, kann die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen auf Grund des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt werden. Bis dato hat die Beschwerdeführerin diese Bescheinigungen nicht vorgelegt. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen erbringen nicht den Nachweis der geforderten Bescheinigungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nicht die ihr eingeräumte Frist im Rahmen des Verbesserungsauftrages zur Beibringung der Unterlagen genutzt. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass ein Verbesserungsverfahren nicht dazu dient Unterlagen erstmals zu beschaffen, sondern Unterlagen, welche bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar sind, (dem Antrag) beizubringen (vgl. Erk. VwGH vom 26.7.2012, 2008/07/0101). Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass ein Verbesserungsverfahren nicht dazu dient Unterlagen erstmals zu beschaffen, sondern Unterlagen, welche bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar sind, (dem Antrag) beizubringen vergleiche Erk. VwGH vom 26.7.2012, 2008/07/0101). Da die Beschwerdeführerin bis dato keine Unterlagen vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden und ihrem Antrag auf weitere Fristerstreckung zur erstmaligen Beschaffung nicht Folge zu geben. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist war schon deshalb ausreichend, da sie bereits mit Schreiben der Behörde vom 6.6.2018 erstmals wusste, welche fehlenden Unterlagen durch welche Behörde im Ausland noch beizubringen sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit einen neuen Antrag bei der zuständigen Behörde unter Beibringung der gesetzlich geforderten Unterlagen stellen kann. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und die Rechtslage diesbezüglich eindeutig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und die Rechtslage diesbezüglich eindeutig. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018