RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-490/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat.In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Fragen reduzieren, ob die Berücksichtigung der Härtefallregel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen hat. 3.1.
- Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460).Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vergleiche , Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
- Jänner 2017 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen. Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** für den Zeitraum vom
- Oktober bis
- Dezember 2013 (Spruchpunkt I) sowie ab
- Jänner 2014 im Jahresbetrag von € 3.609,49 (Spruchpunkt II) wurde bestätigt.Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** für den Zeitraum vom
- Oktober bis
- Dezember 2013 (Spruchpunkt römisch eins) sowie ab
- Jänner 2014 im Jahresbetrag von € 3.609,49 (Spruchpunkt römisch zwei) wurde bestätigt. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Im Gegenstand wurde daher zu Recht mit der (Teil)Fertigstellungsmeldung ab Oktober 2013 sowie mit der Fertigstellungsmeldung ab Jänner 2014 eine Kanalbenützungsabgabe vorgeschrieben.Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Im Gegenstand wurde daher zu Recht mit der (Teil)Fertigstellungsmeldung ab Oktober 2013 sowie mit der Fertigstellungsmeldung ab Jänner 2014 eine Kanalbenützungsabgabe vorgeschrieben. 3.1.
- Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein Härtefall iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des Paragraph 5 b, leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 94/17/0373). Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen.Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen. 3.1.
- Im Beschwerdefall betragen die Berechnungsflächen der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1.105,55 m² bzw. 1.279,96 m², sodass diese in § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist.Im Beschwerdefall betragen die Berechnungsflächen der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1.105,55 m² bzw. 1.279,96 m², sodass diese in Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung grundsätzlich erfüllt ist. 3.1.
- Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits vergleiche VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige hat geprüft, ob ein offensichtliches Missverhältnis zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt, so dass eine Verringerung auf die durchschnittlichen Reinigungskosten vorzunehmen wäre. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Reinigungskosten wurde die mittlere EW-Belastung der Abwasserreinigungsanlage aus den vergangenen 3 Jahren (2013, 2014 und 2015) und die Berechnungsfläche aller anschlusspflichtigen Liegenschaften herangezogen. Es wurde hieraus der Flächenanteil pro Einwohnerwert berechnet (90,4 m²/EW). Mit dem Einheitssatz multipliziert ergibt sich der durchschnittliche Kostenaufwand, der jedem Gebührenpflichtigen für die Reinigung von einem Einwohnerwert (€/EW) entsteht. Dem wurde der Flächenanteil pro Einwohnerwert (EW) des Beschwerdeführers und der auf der Liegenschaft ermittelten Schmutzwasserbelastung in Einwohnerwerten (EW) aufgrund der tatsächlichen Nutzung gegenübergestellt (14,86 EW mit dem Ansatz Weinmenge bzw. 105,95 EW mit Ansatz Rebfläche). Die Multiplikation des Flächenanteils pro Einwohnerwert (EW) mit dem Einheitswert ergibt den Kostenaufwand für den Beschwerdeführer. Bei der Ermittlung der Schmutzwasserbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zugrunde gelegt. Das Obergeschoß wurde im Jahr 2014 von 4 Personen ganzjährig bewohnt und 4 Einwohnerwerte (EW) mit Faktor 1 angesetzt. Die Öffnungstage der Buschenschank wurden mit 129 angesetzt, die durchschnittliche Gästezahl pro Jahr gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr gerechnet. Es wurden 50 Gäste/Tag und 18 Veranstaltungen mit 40 Personen zugrunde gelegt, was eine durchschnittliche Gästezahl von 19,6 EW pro Tag ergibt. Es wurde berücksichtigt, dass das Buschenschankpersonal (2 Teilzeitangestellte) nur an den Öffnungstagen anwesend ist. Die Schmutzwasserbelastung von Gästen und Personal wurde mit dem Faktor 0,33 abgemindert, da dieser geringer sein wird, als bei ständig im Haus verweilenden Personen. Für die Ermittlung der Schmutzwasserbelastung aus der Produktionshalle wurden sowohl der mögliche Ansatz aufgrund der produzierten Weinmenge sowie der mögliche Ansatz aufgrund der Rebfläche zugrunde gelegt und bei beiden Ansätzen die ermittelte EW-Anzahl mit Faktor 0,5 wegen der externen Flaschenreinigung abgemindert. Der Flächenanteil je EW und somit der Kostenaufwand, der dem Beschwerdeführer entsteht, liegt beim Ansatz Weinmenge in der Bandbreite des Flächenanteils je EW bzw. des Kostenaufwandes eines Gebührenpflichtigen in der Stadtgemeinde *** in den letzten drei Jahren. Der Ansatz Rebfläche zeigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Gebührenpflichtigen der Stadtgemeinde *** in Bezug auf der eingebrachten Schmutzwasserbelastung in der Kostenrechnung begünstigt werde. Es kann daher nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Es wurde bei der Ermittlung der Schmutzwasserbelastung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers immer der günstigste Ansatz gewählt und im Verfahren mit Durchschnittswerten hinsichtlich der Jahresbelastung gerechnet. Zu Gunsten des Beschwerdeführers blieb der zeitlich beschränkte/stoßweise Anfall der Weinproduktionswässer, die zu hohen Spitzenbelastungen im Kanal und bei der Abwasserreinigungsanlage und zu hohen Kosten in der Abwasserentsorgung führen, unberücksichtigt. Wenn seitens des Beschwerdeführers die Annahme der Abgabenbehörden mit durchschnittlich 120 Tagesgästen dahingehend in Abrede gestellt werden, als die Zahl von durchschnittlich 50 Tagesgästen im Verlauf der Jahre auf durchschnittlich 40 Tagesgäste (etwa im November 2016) zurückgegangen sei, so wird einerseits übersehen, dass die gutachtlichen Berechnungen ohnedies von lediglich 50 Tagesgästen an 129 Öffnungstagen ausgegangen sind, andererseits, dass die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab
- Jänner 2014 die tatsächliche Nutzung sowie betreffende Zahlenwerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2014 zugrunde zu legen hatte. Eine Veränderung der maßgeblichen Zahlenwerte - etwa der Gästezahlen - in den darauffolgenden Jahren hatte bei der Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines Härtefalles bzw. eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand bezogen auf das Jahr 2014 außer Betracht zu bleiben. Ein solches Missverhältnis wurde sachverständigenseits sogar bei 50 (vom Beschwerdeführer im Verfahren damals angegebenen) Tagesgästen ausgeschlossen. Der vom Beschwerdeführer monierte langfristige Betrieb hat bei der Beurteilung des Beobachtungszeitraumes 2014 außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für die Veranstaltungen und dortigen Gästezahlen, welche sachverständigenseits entsprechend der damaligen Angaben des Beschwerdeführers angesetzt wurden. Dies gilt auch für die Angabe der Bediensteten, welche sachverständigenseits mit 2 Teilzeitangestellten laut damaliger Angabe des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht wurden. Es liegt in der Natur kleiner Gastronomiebetriebe insbesondere von Buschenschanklokalen mit jahreszeitlich stark schwankender Frequenz, dass auf die Flexibilität des Arbeitsanfalls mit entsprechender Flexibilität der Mitarbeiterzahlen kurzfristig reagiert wird. Des Weiteren muss Berücksichtigung finden, dass im Gegenstand Beschäftigungsmodelle von Vollzeit, Teilzeit mit unterschiedlichen Beschäftigungsausmaßen, Beschäftigung auf Geringfügigkeitsbasis (mit nur fallweisem Einsatz bei Bedarf) zur Anwendung gelangen. Auch starke Schwankungen der Kundenfrequenz sind evident. Indem sachverständigenseits – unter zutreffender Anwendung der Ansätze der ÖNORMEN B 2502-1 und B 2502-2 – die Schmutzwasserbelastung von Gästen und Personal – analog zu dem gemäß ÖNORM B 2502-1 anzusetzenden Ansatz „Anfallstelle des Abwassers für Gaststätten ohne Küchenbetrieb 1 EGW pro 3 Sitzplätze“ die für 2014 angegebene Gästezahl herangezogen wurde, wurde ohnehin bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgegangen. Was die begehrte weitere Abminderung des Schmutzwasseranfalls bezüglich Weinproduktion wegen überwiegendem Gebindeverkauf betrifft, so ist auszuführen, dass ohnedies bereits beide für Winzereibetriebe relevanten Ansätze mit Faktor 0,5 wegen externer Flaschenreinigung abgemindert wurden. Weitere – nach Gutdünken vorgenommene - Reduktionen sind nicht vorzunehmen und würden die Ansätze gemäß ÖNORMEN ad absurdum führen. Es kann daher den sachverständigen Ausführungen nicht entgegengetreten werden, der unter Heranziehung von Mittelwerten und größtmöglicher Objektivität vorgegangen ist um keine der Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die Gegenüberstellung des Gebührenanteils für die Schmutzwasserentsorgung mit dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand hat ein offensichtliches Missverhältnis nicht offenbart (vgl. VwGH 11.12.2000, 97/17/0460; 24.5.1996, 94/17/0373) und liegt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vor. Die Gegenüberstellung des Gebührenanteils für die Schmutzwasserentsorgung mit dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand hat ein offensichtliches Missverhältnis nicht offenbart vergleiche VwGH 11.12.2000, 97/17/0460; 24.5.1996, 94/17/0373) und liegt ein Härtefall im Sinne des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vor. Indem sich eine Verminderung der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr laut Abgabenbescheid vom
- Jänner 2017 solchermaßen nicht ergibt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass diese Entscheidung bei maßgeblicher Änderung der relevanten Faktoren einer zukünftigen neuerlichen Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, nicht entgegensteht. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.490.001.2017