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{'item': 'LVwG-S-1047/001-2018'}

Obsah (13)§ 50§ 52Art. 133§ 64§ 136§ 26Art. 130§ 83§ 135§ 27§ 27a§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1047/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.200,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.200,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. März 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit:
  2. 20.11.2016,
  3. 23.4.2017 Ort:
  4. Jagdgebiet der Eigenjagd C
  5. D Tatbeschreibung:
  6. Sie haben die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt, da Sie einen Rothirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt haben, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschuss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des Abschussplanes nicht verfügt worden war. Zum Fehlabschuss kam es, da Sie das Stück als der Altersklasse I zugehörig angesprochen haben.Sie haben die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt, da Sie einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt haben, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschuss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des Abschussplanes nicht verfügt worden war. Zum Fehlabschuss kam es, da Sie das Stück als der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen haben.
  7. Sie haben die Trophäe des gegenständlichen erlegten Rothirsches der der Altersklasse II zugehörig ist, bei der Hegeschau des NÖ Landesjagdverbandes im Bezirk Gänserndorf nicht in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorgelegt, da Sie die Trophäe präpariert mit Vorschlag vorgelegt haben, wobei bei Vorschlagpräparaten der Oberkiefer vom Präparator gekappt wird. Demnach hat die Vorlage der Trophäe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Sie haben die Trophäe des gegenständlichen erlegten Rothirsches der der Altersklasse römisch zwei zugehörig ist, bei der Hegeschau des NÖ Landesjagdverbandes im Bezirk Gänserndorf nicht in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorgelegt, da Sie die Trophäe präpariert mit Vorschlag vorgelegt haben, wobei bei Vorschlagpräparaten der Oberkiefer vom Präparator gekappt wird. Demnach hat die Vorlage der Trophäe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  8. § 83 Abs. 1 NÖ JagdG iVm § 26a Abs. 2 NÖ JagdVO iVm § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JagdGParagraph 83, Absatz eins, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JagdVO in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JagdG zu
  9. § 27a Abs. 1 NÖ JagdVO iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ JagdG idgFzu
  10. Paragraph 27 a, Absatz eins, NÖ JagdVO in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JagdG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 3.000,00 200 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JagdGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG zu € 1.000,00 65 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JagdG idgFParagraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00 Gesamtbetrag: € 4.400,00

§ 136Abs. 1 NÖ Jagdgesetz wird die mit Bescheid der

Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz wird die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.6.2017, ***, beschlagnahmte Trophäe des beidseitigen Kronenhirsches der Altersklasse IIbeschlagnahmte Trophäe des beidseitigen Kronenhirsches der Altersklasse römisch zwei für verfallen erklärt, da der Abschuss von Schalenwild nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig ist und dieses Stück nicht in die Abschussverfügung fällt, da beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II

§ 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung

Kronenhirsche der Altersklasse römisch zwei

Paragraph 26, a Absatz 2, NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden dürfen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Mai 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der am 2.12.2016 stattgefundenen Bewertung des Rothirsches durch eine Bewertungskommission in die Altersklasse II nicht einverstanden gewesen sei und die Durchführung eines Zahnschliffes beantragt habe. Daraufhin habe er lange auf das Ergebnis des Zahnschliffes gewartet und sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die Unterkieferäste am Postweg verloren gegangen sein sollen. Er habe immer darauf bestanden, festzuhalten, dass er der Ansicht sei, einen Rothirsch der Altersklasse I erlegt zu haben und nicht einen Rothirsch der Altersklasse II. Der Zahnschliff hätte bewiesen, dass er tatsächlich einen Rothirsch der Altersklasse I erlegt habe. Die Bewertung durch die Bewertungskommission sei unrichtig. In weiterer Folge sei dann im Verwaltungsstrafverfahren ein für das Forstwesen zuständiger Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Herstellung eines Gutachtens beauftragt worden, der anhand der Vorgaben der Bewertungskommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Rothirsch der Altersklasse II erlegt worden sei. Zuletzt habe noch ein Zeuge mit dem Namen E erklärt, er könne aufgrund eines, wann immer gesehenen schwarz-weiß Fotos einer Wildkamera bestätigen, dass der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch ein Rothirsch der Altersklasse II gewesen sei und er diesen Hirschen schon damals am Foto gesehen habe. Es sei völlig klar, dass der von der Behörde beauftragte G zum gleichen Ergebnis gelangen müsse wie die Person der Bewertungskommission, denn habe G die gleichen Vorgaben herangezogen wie die Bewertungskommission.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
  2. Mai 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der am 2.12.2016 stattgefundenen Bewertung des Rothirsches durch eine Bewertungskommission in die Altersklasse römisch zwei nicht einverstanden gewesen sei und die Durchführung eines Zahnschliffes beantragt habe. Daraufhin habe er lange auf das Ergebnis des Zahnschliffes gewartet und sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die Unterkieferäste am Postweg verloren gegangen sein sollen. Er habe immer darauf bestanden, festzuhalten, dass er der Ansicht sei, einen Rothirsch der Altersklasse römisch eins erlegt zu haben und nicht einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei. Der Zahnschliff hätte bewiesen, dass er tatsächlich einen Rothirsch der Altersklasse römisch eins erlegt habe. Die Bewertung durch die Bewertungskommission sei unrichtig. In weiterer Folge sei dann im Verwaltungsstrafverfahren ein für das Forstwesen zuständiger Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Herstellung eines Gutachtens beauftragt worden, der anhand der Vorgaben der Bewertungskommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Rothirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt worden sei. Zuletzt habe noch ein Zeuge mit dem Namen E erklärt, er könne aufgrund eines, wann immer gesehenen schwarz-weiß Fotos einer Wildkamera bestätigen, dass der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch ein Rothirsch der Altersklasse römisch zwei gewesen sei und er diesen Hirschen schon damals am Foto gesehen habe. Es sei völlig klar, dass der von der Behörde beauftragte , G zum gleichen Ergebnis gelangen müsse wie die Person der Bewertungskommission, denn habe G die gleichen Vorgaben herangezogen wie die Bewertungskommission. Dass dann das Ergebnis dasselbe sein müsse ist ja wohl logisch. Tatsächlich liege aber ein jagdfachliches Gutachten nicht vor, denn hätte ein Gutachter, das heißt ein gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Bereich Jagd, zunächst einmal überprüfen müssen, ob die Vorgaben der Bewertungskommission richtig seien oder nicht. Dies alles habe aber G gar nicht gemacht, sondern habe er einfach die Vorgaben der Bewertungskommission übernommen und eine nochmalige Berechnung durchgeführt. Das Ergebnis müsse ja dasselbe sein und könne die Stellungnahme des G nicht gesondert zu seinen Lasten gewertet werden. Bei lebensnaher Betrachtung sei eigentlich nur einem Zeugen Glauben zu schenken, und zwar dem Zeugen F, der angegeben habe, dass nach so langer Zeit und aufgrund der großen Anzahl der bewerteten Stücke er überhaupt keine genauen Angaben mehr tätigen könne. Geradezu lebensfremd sei sogar die Angabe des Zeugen E, der behaupte, „geraume Zeit“ (den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr angeben) vor dem Abschuss des Hirsches ein Foto, aufgenommen von einer Wildkamera, gesehen zu haben und der Beschwerdeführer solle genau diesen Hirschen dann auch erlegt haben. Wörtlich habe der Zeuge angegeben, dass er glaube, dass es sich bei den erlegten Hirschen um den Hirsch gehandelt habe, den der Beschwerdeführer dem Zeugen am Foto gezeigt habe und die Behörde drehe dies einfach um und stelle fest, dass es sich um den Hirschen gehandelt habe. Noch dazu sei zu berücksichtigen, dass laut Angaben des Zeugen H die Trophäe gewogen und dann mit den Unterkieferästen fotografiert worden sei. Nach den Angaben des Zeugen H müsste sohin ein Foto vorhanden sein, welches die Trophäe mit den Unterkieferästen zeige. Die von der Behörde übergebene Fotografie enthalte aber bloß Unterkieferäste ohne Trophäe. Demnach sei auch ganz klar, dass die am Foto aufscheinenden Unterkieferäste nicht jene sein können, die von dem erlegten Hirsch stammen. Auch halte die Tatbeschreibung und auch der erste Absatz der Begründung fest, er hätte irrtümlich einen Hirschen der Altersklasse II erlegt, den er als Hirsch der Altersklasse I zugehörig angesprochen habe. Seite 20 des bekämpften Straferkenntnisses führe dann ganz anders aus: Er hätte sogar vorsätzlich, einen falschen Hirsch erlegt. Das Straferkenntnis passe innerlich nicht zusammen. Selbstverständlich habe er den Hirschen angesprochen, und zwar als zugehörig der Altersklasse I. Es sei die ganze Zeit völlig klar gewesen, dass die Behörde von einem Irrtum seinerseits ausgehe, nämlich, dass er irrtümlich einen Rothirsch der Altersklasse II erlegt habe, von dem er annahm, dass er der Altersklasse I zugehörig sei. Selbstverständlich habe er den Hirschen als der Altersklasse I zugehörig angesprochen und eindeutig als solchen bewertet. Ein Zahnschliff könnte beweisen, dass er tatsächlich einen Rothirsch der Altersklasse I erlegt habe. Die Vorwürfe, er hätte einen Rothirsch der unrichtigen Altersklasse erlegt, seien demnach völlig unrichtig. Das von G herangezogene Computerprogramm „Hirschalter“ sei bloß ein entsprechendes Hilfsmittel, um annähernd ein Alter eines Hirsches bestimmen zu können. Die konkrete Altersbestimmung könne nur mit Durchführung eines Zahnschliffes erfolgen. Auch sei bei der Beurteilung völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass nach Angaben des Bewertungsbogens Rotwild vom 2.12.2016 der Abschuss vertretbar sei. Auch halte die Tatbeschreibung und auch der erste Absatz der Begründung fest, er hätte irrtümlich einen Hirschen der Altersklasse römisch zwei erlegt, den er als Hirsch der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen habe. Seite 20 des bekämpften Straferkenntnisses führe dann ganz anders aus: Er hätte sogar vorsätzlich, einen falschen Hirsch erlegt. Das Straferkenntnis passe innerlich nicht zusammen. Selbstverständlich habe er den Hirschen angesprochen, und zwar als zugehörig der Altersklasse römisch eins. Es sei die ganze Zeit völlig klar gewesen, dass die Behörde von einem Irrtum seinerseits ausgehe, nämlich, dass er irrtümlich einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt habe, von dem er annahm, dass er der Altersklasse römisch eins zugehörig sei. Selbstverständlich habe er den Hirschen als der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen und eindeutig als solchen bewertet. Ein Zahnschliff könnte beweisen, dass er tatsächlich einen Rothirsch der Altersklasse römisch eins erlegt habe. Die Vorwürfe, er hätte einen Rothirsch der unrichtigen Altersklasse erlegt, seien demnach völlig unrichtig. Das von G herangezogene Computerprogramm „Hirschalter“ sei bloß ein entsprechendes Hilfsmittel, um annähernd ein Alter eines Hirsches bestimmen zu können. Die konkrete Altersbestimmung könne nur mit Durchführung eines Zahnschliffes erfolgen. Auch sei bei der Beurteilung völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass nach Angaben des Bewertungsbogens Rotwild vom 2.12.2016 der Abschuss vertretbar sei. Nun soll alles zusammenkopiert worden sein und keiner könne sich erinnern, aus welchem Grunde das Kreuz bei vertretbar gemacht worden sei. Tatsächlich würden keine stichhaltigen Beweise vorliegen, dass er tatsächlich einen Hirsch der falschen Altersklasse erlegt habe. Das Straferkenntnis basiere auf reinen Vermutungen und sei das Agieren der Bewertungskommission höchst seltsam. Auch seien die Strafbemessungsgründe nicht richtig angeführt. Er sei unbescholten und sei das schon einmal ein Milderungsgrund. Ferner werde ihm angelastet, dass er der Ansicht sei, einen Hirsch der richtigen Altersklasse erlegt zu haben und sei seines Erachtens nur ein Beweis zur Altersbestimmung heranzuziehen, und zwar die Durchführung eines Zahnschliffes. Da er auf die Durchführung eines Zahnschliffes bestanden habe, sei er nach Ansicht der Behörde uneinsichtig. Er habe der Behörde dargelegt, dass ihm vom Zeugen E die unrichtige Information erteilt worden sei, dass er nach der Bewertung mit der Trophäe machen könne was ich wolle. Es wurde beantragt eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  3. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen I, J, H, K, F, L, M, N und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenfalls wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständige beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  4. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen römisch eins, J, H, K, F, L, M, N und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenfalls wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständige beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer erlegte am
  5. November 2016 im Jagdgebiet der Eigenjagd C einen beidseitigen Kronenhirsch. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angesehen. Es steht daher unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat. Weiters war unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen beidseitigen Kronenhirsch handelt. Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass dieser Hirsch ein Hirsch der Altersklasse II war.Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass dieser Hirsch ein Hirsch der Altersklasse römisch zwei war. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Altersbestimmung durch die Bewertungskommission ist als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche Hirsch ein Hirsch der Alterklasse II gewesen ist. Die Mitglieder der Bewertungskommission (Zeugen H, F, L, M, N) bestätigten diese Zuordnung auch im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Aussage im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund dieser zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussagen keinen Zweifel an der korrekten Zuordnung in die Altersklasse II. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Altersbestimmung durch die Bewertungskommission ist als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche Hirsch ein Hirsch der Alterklasse römisch zwei gewesen ist. Die Mitglieder der Bewertungskommission (Zeugen H, F, L, M, N) bestätigten diese Zuordnung auch im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Aussage im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund dieser zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussagen keinen Zweifel an der korrekten Zuordnung in die Altersklasse römisch zwei. Dies wurde auch durch die zweifelsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren bestätigt, wonach sich zweifelsfrei aus jagdfachlicher Sicht ergab, dass der Hirsch auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse II, einzuschätzen ist. Dies hätte auch der Schütze so erkennen müssen und der Schuss hätte daher zu Unterbleiben gehabt. Dies wurde auch durch die zweifelsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren bestätigt, wonach sich zweifelsfrei aus jagdfachlicher Sicht ergab, dass der Hirsch auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse römisch zwei, einzuschätzen ist. Dies hätte auch der Schütze so erkennen müssen und der Schuss hätte daher zu Unterbleiben gehabt. Auch sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen E ein Foto des gegenständlichen Hirsches bereits einige Zeit vor der Erlegung zeigte und der Zeuge dem Beschwerdeführer sagte, dass der nicht passe, worauf der Beschwerdeführer vermeinte er werde ihn trotzdem erlegen. Wenngleich der Zeuge E im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren sehr eingeschüchtert wirkte und sich nicht mehr erinnern konnte, musste der Beschwerdeführer diesen einen beidseitigen Kronenhirsch zeigen, weil sonst nicht nachvollziehbar ist, warum dieser nicht erlegt werden sollte bzw. dürfte. Der Beschwerdeführer selbst machte diesbezüglich im Zuge der Verhandlung widersprüchlich Angaben und war daher seine Behauptung als Schutzbehauptung anzusehen. Soweit eingewandt wird, dass eine Beurteilung durch die Bewertungskommission nicht geeignet ist, die Altersbestimmung vorzunehmen, wird ausgeführt, dass die Bewertungskommission bei der Hegeschau das, entsprechend der jagdrechtlichen Bestimmungen, befugte Organ im Land NÖ für die Altersbestimmung ist. Eine Altersbestimmung durch Zahnschliff der Unterkieferäste war im Zuge des gegenständlichen Verfahrens mangels Vorliegen der Unterkieferäste nicht möglich. Ergänzend wird betreffend des Alters des Hirsches nochmals festgehalten, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass der Hirsch auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse II, einzuschätzen ist.Ergänzend wird betreffend des Alters des Hirsches nochmals festgehalten, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass der Hirsch auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse römisch zwei, einzuschätzen ist. Auch auf Grund dieser Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnten den Ausführungen der Bewerter im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gefolgt werden und deren Beurteilungsergebnis im Zuge der Bewertung zu Grunde gelegt werden. Diesen Bewertern standen im Zuge der Bewertung neben der Trophäe auch die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches bei der Beurteilung zur Verfügung und war daher auf Grund dieser fachlichen Beurteilung zweifelsfrei von einem Hirsch der Alterklasse II auszugehen.Auch auf Grund dieser Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnten den Ausführungen der Bewerter im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gefolgt werden und deren Beurteilungsergebnis im Zuge der Bewertung zu Grunde gelegt werden. Diesen Bewertern standen im Zuge der Bewertung neben der Trophäe auch die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches bei der Beurteilung zur Verfügung und war daher auf Grund dieser fachlichen Beurteilung zweifelsfrei von einem Hirsch der Alterklasse römisch zwei auszugehen. Bei der Hegeschau des NÖ Jagdverbandes im Bezirk Gänserndorf am 23.04.2017 in *** legte er die Trophäe des erlegten Rothirsches in Form eines Vorschlagpräparates vor. Dies ergab sich auf Grund der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer auch eingestanden. Soweit der Beschwerdeführer angab, dass der Hegeringleiter ihm gesagt habe, er dürfe den Hirschen präparieren lassen, wird ausgeführt, dass dies als Schutzbehauptung anzusehen war. Der Zeuge E (Hegeringleiter) gab an, dass er nie gesagt habe, dass es bei der Hegeschau zulässig sei einen Hirsch präpariert mit Vorschlag zu zeigen. Er habe ihm zwei Tage nach der Erlegung angeraten das Haupt zum Präparator zu bringen, damit dieser es aus der Decke schlagen und die Decke einfrieren könne. Das ausgekochte Haupt sollte er dann zur Bewertung bringen. Wenn dort alles gepasst hätte, hätte er es präparieren lassen können. Da nichts gepasst hat, hätte er das nicht tun sollen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: § 2 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.“

§ 83Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.

Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig. § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung lautet: „Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“„Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“

§ 135Abs.

1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Richtig ist, dass die eindeutige Altersbestimmung (auf Jahre genau) in der Natur (durch okulare Ansprache) nicht möglich ist. Ausgeführt wird jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Der jagdfachliche Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Trophäe des gegenständlichen Hirschs aus jagdfachlicher Sicht keine Merkmale aufweist, welche auf das Vorliegen eines alten Hirsches schließen ließe. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH

  1. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134). Nach stRsp hätte der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher (somit auf sachverständiger) Ebene entgegentreten müssen. Da dies nicht geschehen ist, war den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen. Bei Kenntnis der Kronenregelung und der gegebenen Sachlage müsste man also im Falle des Anblicks eines beidseitigen Kronenhirsches, der auch der Altersklasse II entsprechen könnte bzw. im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale darauf hinweisen, den Schuss unterlassen (vgl. auch VwGH
  2. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008;
  3. Mai 2010, 2008/03/0170).Bei Kenntnis der Kronenregelung und der gegebenen Sachlage müsste man also im Falle des Anblicks eines beidseitigen Kronenhirsches, der auch der Altersklasse römisch zwei entsprechen könnte bzw. im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale darauf hinweisen, den Schuss unterlassen vergleiche auch VwGH
  4. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008;
  5. Mai 2010, 2008/03/0170). Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom
  6. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom
  7. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des Kronenhirsches haben müssen. Der Amtssachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer annehmen hätte müssen, dass dieser Hirsch der Altersklasse II angehörte. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses war der Hirsch aus jagdfachlicher Sicht auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse II, einzuschätzen. Dies hätte entsprechend der zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen auch der Schütze so erkennen müssen und der Schuss hätte daher zu Unterbleiben gehabt.Der Amtssachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer annehmen hätte müssen, dass dieser Hirsch der Altersklasse römisch zwei angehörte. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses war der Hirsch aus jagdfachlicher Sicht auf ein Alter von etwa 6 bis 7 Jahren aufgrund der vorliegenden Trophäe und des Vorschlages, jedenfalls aber zweifelsfrei als Hirsch der Altersklasse römisch zwei, einzuschätzen. Dies hätte entsprechend der zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen auch der Schütze so erkennen müssen und der Schuss hätte daher zu Unterbleiben gehabt. Es war daher gegenständlich als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer keine gehörige Ansprache vor Abgabe des Schusses vorgenommen hat. Es ist somit von schwerem Verschulden des Beschwerdeführers – zumindest grobe Fahrlässigkeit – auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Fotos bereits die Einschätzung des Zeugen E kannte, welcher den Hirsch in die Altersklasse II einstufte und der Aussage des Beschwerdeführers zum Zeugen E, wonach er diesen trotzdem schieße, es sei ihm egal ob er passe oder nicht, da zahle er eben die Strafe, das sei sein erster Hirsch in ***, ist jedenfalls auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Putativvorsatz). Diese Aussage des Beschwerdeführers zeigt jedenfalls auch schon im Hinblick auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Zuordnung in die Altersklasse II (ohne ordentliche Ansprache) auf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereit war einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II (unter Inkaufnahme einer Strafe) zu erlegen und somit gegen fundamentale jagdliche Grundsätze zu verstoßen.Es war daher gegenständlich als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer keine gehörige Ansprache vor Abgabe des Schusses vorgenommen hat. Es ist somit von schwerem Verschulden des Beschwerdeführers – zumindest grobe Fahrlässigkeit – auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Fotos bereits die Einschätzung des Zeugen E kannte, welcher den Hirsch in die Altersklasse römisch zwei einstufte und der Aussage des Beschwerdeführers zum Zeugen E, wonach er diesen trotzdem schieße, es sei ihm egal ob er passe oder nicht, da zahle er eben die Strafe, das sei sein erster Hirsch in ***, ist jedenfalls auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Putativvorsatz). Diese Aussage des Beschwerdeführers zeigt jedenfalls auch schon im Hinblick auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Zuordnung in die Altersklasse römisch zwei (ohne ordentliche Ansprache) auf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereit war einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei (unter Inkaufnahme einer Strafe) zu erlegen und somit gegen fundamentale jagdliche Grundsätze zu verstoßen. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Zu Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 27

a NÖ Jagdverordnung sind bei der Hegeschau vom Erleger die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

Paragraph 27, a NÖ Jagdverordnung sind bei der Hegeschau vom Erleger die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen römisch eins und römisch zwei ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

§ 135Abs.

1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Die Trophäe wurde vom Beschwerdeführer nachweislich präpariert bei der Hegeschau vorgelegt. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften, konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung

§ 27aAbs.

1 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften, konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung

Paragraph 27 a, Absatz eins, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen. Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 135Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Soweit der Beschwerdeführer einwandte, dass er unbescholten sei wird festgehalten, dass wenngleich nicht einschlägig (erschwerend) betreffend den Beschwerdeführer in der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach nicht getilgte verwaltungsrechtliche Bestrafungen (nach der StVO 1960) aufscheinen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit lag daher nicht vor. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension in der Höhe von € 1.800,00, Eigentümer eines Zinshauses in ***, keine Schulden, keine Sorgepflichten). Die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafen lagen im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war aus general- aber im gegenständlichen Fall auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Dies selbst unter Berücksichtigung er Verfahrensdauer sowie der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Beschwerdeführers. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht. Zum Verfall der Trophäe:

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Die Jagd von Rotwild darf nur auf Grund eines entsprechenden Abschussplanes oder Abschussbewilligung ausgeübt werden. Der Verstoß gegen die Abschussverfügung bedeutet einen Verstoß „gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes“ (VwGH 15.4.1991, 91/19/0014). Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen.Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen. Im vorliegenden Fall ist der Abschuss ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Waidgerechtigkeit und damit gegen die spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes

  1. Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (VwGH 16.2.1953, 405, 1105/52, VwSlg. 3580 A). Der Begriff „besonders erschwerende Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und macht es gerade wegen der zweifelhaften Ausdrucksweise notwendig, andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers heranzusehen. Aus dem Motivenbericht des § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Aus dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des Motivenbericht an, wonach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des Motivenbericht an, wonach Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen. Im gegenständlichen Fall wird jedoch ergänzend ausgeführt, dass „besonders erschwerende Umstände“ jedenfalls vorliegen. Es konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich den gegenständlichen Hirschen, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II war, erlegt hat und danach – noch vor die Hegeschau – die Trophäe mit Vorschlag präparieren hat lassen.Im gegenständlichen Fall wird jedoch ergänzend ausgeführt, dass „besonders erschwerende Umstände“ jedenfalls vorliegen. Es konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich den gegenständlichen Hirschen, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei war, erlegt hat und danach – noch vor die Hegeschau – die Trophäe mit Vorschlag präparieren hat lassen. Der Verfall der Trophäe erfolgte daher zu Recht. (vgl. hiezu auch VwGH vom
  2. Mai 2018; Ra 2018/03/0043)Der Verfall der Trophäe erfolgte daher zu Recht. vergleiche hiezu auch VwGH vom
  3. Mai 2018; Ra 2018/03/0043) Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1047.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.