RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1274/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden
- der A und
- des B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Abänderung einer Auflage gemäß § 79c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden
- der A und
- des B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Abänderung einer Auflage gemäß Paragraph 79 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), den BESCHLUSS
- Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Begründung:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Die Beschwerdeführer haben ihren regelmäßigen Aufenthalt in einem Haus in ***, ***. Im direkt angrenzenden Haus, ***, betreibt Herr C (in der Folge: Inhaber der Betriebsanlage) eine Pizzeria samt Zustellservice (Betriebsanlage). 1.
- Hinsichtlich dieser Betriebsanlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2001, Zl. ***, ***, unter Spruchpunkt I (iVm mit der sich aus Spruchpunkt IV. ergebenden Projektbeschreibung) samt gleichzeitiger Vorschreibung von sieben Auflagen festgestellt, dass die 1.
- Hinsichtlich dieser Betriebsanlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2001, Zl. ***, ***, unter Spruchpunkt römisch eins in Verbindung mit mit der sich aus Spruchpunkt römisch vier. ergebenden Projektbeschreibung) samt gleichzeitiger Vorschreibung von sieben Auflagen festgestellt, dass die „Errichtung und der Betrieb eines Pizzazustelldienstes und einer Kleinpizzeria mit 8 Verabreichungsplätzen, einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen und technischen und maschinellen Einrichtungen, wie z.B. der Einbau einer Zentralheizungsanlage, einer Dunstabzugshaube mit den erforderlichen Abluftleitungen, Schaffung von Sanitäreinrichtungen, Aufstellung von erforderlichen Küchengeräten, Nutzung der Straßenfläche für den Betrieb eines Gastgartens, etc., im Standort ***, ***, den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in der Fassung BGBI. Nr. 63/1997 und § 1 Z1 der Verordnung, in der die Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht.“„Errichtung und der Betrieb eines Pizzazustelldienstes und einer Kleinpizzeria mit 8 Verabreichungsplätzen, einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen und technischen und maschinellen Einrichtungen, wie z.B. der Einbau einer Zentralheizungsanlage, einer Dunstabzugshaube mit den erforderlichen Abluftleitungen, Schaffung von Sanitäreinrichtungen, Aufstellung von erforderlichen Küchengeräten, Nutzung der Straßenfläche für den Betrieb eines Gastgartens, etc., im Standort ***, ***, den Bestimmungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Fassung BGBI. Nr. 63 aus 1997, und Paragraph eins, Z1 der Verordnung, in der die Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht.“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2002, ***, wurden gemäß § 79 GewO 1994 amtswegig die folgenden drei Auflagen vorgeschrieben:1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2002, ***, wurden gemäß Paragraph 79, GewO 1994 amtswegig die folgenden drei Auflagen vorgeschrieben: „
- Die Zugangstüre des Lokales ist außer zum Betreten und Verlassen des Lokales geschlossen zu halten. Die Zugangstür ist mit einem Selbstschließer auszustatten.
- Die beiden Abzugshauben während der Betriebszeiten sind ständig zu betreiben.
- Außerhalb den Betriebszeiten sind sämtliche Fenster und Türen verschlossen zu halten.“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2017, ***, wurden gemäß § 79c Abs. 2 GewO 1994 folgende Abweichungen vom Genehmigungsbescheid vom
- Jänner 2001 genehmigt:1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2017, ***, wurden gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO 1994 folgende Abweichungen vom Genehmigungsbescheid vom
- Jänner 2001 genehmigt: „- Austausch der erdgasbetriebenen Doppelfritteuse gegen eine Elektrofritteuse - Aufstellung eines elektrisch betriebenen Käseschneiders im Lagerraum - Aufstellung von 3 haushaltsüblichen Kühlschränken im Lager bzw. im Verkaufsraum - Aufstellung von 3 mobilen steckerfertigen Ventilatoren (Haushaltsgröße) zur Raumklimatisierung in der Betriebsanlage“ 1.
- Mit Antrag vom
- Juli 2018, konkretisiert mit Schreiben vom
- September 2018, begehrte der Inhaber der Betriebsanlage eine Abänderung der Auflage 1 des Bescheides vom
- Oktober
- 1.
- Nach Befassung eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sowie Einräumung von Parteiengehör u.a. gegenüber den Beschwerdeführern, welche sich (erkennbar) gegen die Abänderung der Auflage wendeten, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dieser lautet seinem Spruch nach auszugsweise wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ändert über Antrag von Herrn C vom 25.07.2018 mit Ergänzung vom 10.09.2018 die mit Bescheid vom 15.10.2002, Zahl ***, im Spruchteil I (Betriebsanlagengenehmigung) vorgeschriebene Auflage 1 wie folgt ab:„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ändert über Antrag von Herrn C vom 25.07.2018 mit Ergänzung vom 10.09.2018 die mit Bescheid vom 15.10.2002, Zahl ***, im Spruchteil römisch eins (Betriebsanlagengenehmigung) vorgeschriebene Auflage 1 wie folgt ab:
- Die Zugangstüre zum Lokal ist während des Betriebes von geruchsemittierenden Geräten und Maschinen geschlossen zu halten. Die Zutrittstüre darf während dieses Zeitraumes ausschließlich zum Betreten und Verlassen des Lokales genutzt werden. Die Zutrittstüre ist mit einem Selbstschließer auszustatten. Die Auflagen 2 und 3 des Bescheides vom 15.10.2002, ZI. ***, bleiben unverändert. Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung § 79c der Gewerbeordnung 1994 — GewO 1994Paragraph 79 c, der Gewerbeordnung 1994 — GewO 1994 § 93 Abs. 4 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes — AschG“Paragraph 93, Absatz 4, des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes — AschG“ Den Beschwerdeführern wurde eine Ausfertigung dieses Bescheides postalisch ohne Zustellnachweis übermittelt. 1.
- Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden vom
- November 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am
- November 2018, in welchen, näher begründet, unrichtige Beweisaufnahme und daraus folgend inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet und erkennbar die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags beantragt wird.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „§ 79c.
(1)Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.„§ 79c.
(1)Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(2)Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
(2)Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3)Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist. […] § 356.Paragraph 356,
(1)Absatz eins,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1.Ziffer eins Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG), 2.Ziffer 2 Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3.Ziffer 3 Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und 4.Ziffer 4 Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. […]
(3)Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), […] im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), […] haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), […] im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), […] haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Absatz eins, aufrecht geblieben ist.
(4)Absatz 4,Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), […] auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), […] auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, verbunden sein können. […]“ 2.
- Seine derzeit geltende Fassung erhielt § 356 GewO durch BGBl. I Nr. 85/
- Die Erläuterungen zu den Änderungen der Abs. 3 und 4 halten die Erläuterungen Folgendes fest (vgl. 2197 BlgNR
- GP 9):2.
- Seine derzeit geltende Fassung erhielt Paragraph 356, GewO durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,. Die Erläuterungen zu den Änderungen der Absatz 3 und 4 halten die Erläuterungen Folgendes fest vergleiche 2197 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9): „Zu Z 22 und 23 (§ 356 Abs. 3 und 4): „Zu Ziffer 22 und 23 (Paragraph 356, Absatz 3 und 4): Wie schon beim geltenden § 78 Abs. 2 und § 79c GewO 1994 wäre – wohl auch verfassungsrechtlich geboten (vgl. VwGH 4.9.2002, 2002/04/0075) – vorzusehen, dass jene Nachbarn im Verfahren Parteistellung haben, deren Parteistellung im diesem „Folgeverfahren“ zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren (dem „Grundverfahren“) aufrechtgeblieben ist (geltender § 356 Abs. 3). Der bestehende § 356 Abs. 3 GewO 1994 soll daher an die Reglungen der §§ 79c und 79d GewO 1994 angepasst werden. Wie schon beim geltenden Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 79 c, GewO 1994 wäre – wohl auch verfassungsrechtlich geboten vergleiche VwGH 4.9.2002, 2002/04/0075) – vorzusehen, dass jene Nachbarn im Verfahren Parteistellung haben, deren Parteistellung im diesem „Folgeverfahren“ zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren (dem „Grundverfahren“) aufrechtgeblieben ist (geltender Paragraph 356, Absatz 3,). Der bestehende Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 soll daher an die Reglungen der Paragraphen 79 c und 79 d GewO 1994 angepasst werden. Bedenken, dass wegen der nunmehr vorgesehenen rechtskraftdurchbrechenden Wirkung des neuen § 79c die bisherige Regelung über die Parteistellung in Folgeverfahren zu kurz greifen könnte, soll durch einen neuen Abs. 4 Rechnung getragen werden. Unabhängig davon, ob Nachbarn ihre Parteistellung im „Grundverfahren“ aufrecht erhalten haben, sollen alle Nachbarn in der Frage (und in diesem Rahmen) Parteistellung haben, ob neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 mit Aufhebung oder Abänderungen von Bescheidauflagen, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile bzw. in Zusammenhang mit Betriebsübernahmen verbunden sein können.“Bedenken, dass wegen der nunmehr vorgesehenen rechtskraftdurchbrechenden Wirkung des neuen Paragraph 79 c, die bisherige Regelung über die Parteistellung in Folgeverfahren zu kurz greifen könnte, soll durch einen neuen Absatz 4, Rechnung getragen werden. Unabhängig davon, ob Nachbarn ihre Parteistellung im „Grundverfahren“ aufrecht erhalten haben, sollen alle Nachbarn in der Frage (und in diesem Rahmen) Parteistellung haben, ob neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 mit Aufhebung oder Abänderungen von Bescheidauflagen, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile bzw. in Zusammenhang mit Betriebsübernahmen verbunden sein können.“ § 356 Abs. 3 (und Abs. 4) GewO 1994 regelt die Parteistellung in den sogenannten „Folgeverfahren“ und knüpft dabei an die Parteistellung nach Abs. 1, also an die Parteistellung im Genehmigungsverfahren, an. Verwiesen wird lediglich auf das „ordentliche“ Genehmigungsverfahren nach § 356 Abs. 1 GewO
- Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 kommt Nachbarn dagegen – abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des Verfahrens (vgl. zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2015/04/0018) – keine Parteistellung zu. Daher stellt sich auch die Frage ihrer Parteistellung in den Folgeverfahren nicht (vgl. Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 356 Rz 109 [Stand 1.1.2015, rdb.at] mit Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, § 356 Rz 38).Paragraph 356, Absatz 3, (und Absatz 4,) GewO 1994 regelt die Parteistellung in den sogenannten „Folgeverfahren“ und knüpft dabei an die Parteistellung nach Absatz eins,, also an die Parteistellung im Genehmigungsverfahren, an. Verwiesen wird lediglich auf das „ordentliche“ Genehmigungsverfahren nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO
- Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 kommt Nachbarn dagegen – abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des Verfahrens vergleiche zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2015/04/0018) – keine Parteistellung zu. Daher stellt sich auch die Frage ihrer Parteistellung in den Folgeverfahren nicht vergleiche Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 356, Rz 109 [Stand 1.1.2015, rdb.at] mit Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Paragraph 356, Rz 38). 2.
- Das gegenständliche Verfahren wurde über Antrag des Inhabers der Betriebsanlage gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 eingeleitet und ist ein „Folgeverfahren“ eines Feststellungsbescheides gemäß § 359b GewO
- In einem derartigen Verfahren kommt den Nachbarn der Betriebsanlage keine Parteistellung zu (anders die Rechtslage im Fall eines Antrages von Nachbarn auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79a Abs. 1, 3 und Abs. 4 GewO 1994; vgl. diesbezüglich VwGH vom
- November 2010, 2010/04/0076).2.
- Das gegenständliche Verfahren wurde über Antrag des Inhabers der Betriebsanlage gemäß Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO 1994 eingeleitet und ist ein „Folgeverfahren“ eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 359 b, GewO
- In einem derartigen Verfahren kommt den Nachbarn der Betriebsanlage keine Parteistellung zu (anders die Rechtslage im Fall eines Antrages von Nachbarn auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, 3 und Absatz 4, GewO 1994; vergleiche diesbezüglich VwGH vom
- November 2010, 2010/04/0076). Durch die bloße Zustellung des Bescheides wurde die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht begründet (vgl. zB VwGH vom
- Jänner 2014, 2010/04/0078).Durch die bloße Zustellung des Bescheides wurde die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht begründet vergleiche zB VwGH vom
- Jänner 2014, 2010/04/0078). Die Beschwerden sind daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerden sind daher – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen. 2.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht und ansonsten die Rechtslage eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Februar 2018, Ra 2018/05/0011).2.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht und ansonsten die Rechtslage eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Februar 2018, Ra 2018/05/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1274.001.2018