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{'item': 'LVwG-AV-406/001-2018'}

Obsah (5)§ 174§ 208§ 199§ 39§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-406/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 174Abs.

1 Z 3 NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00 verhängt.

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00 verhängt.

§ 208Abs.

1 und 2 NÖ LBG wird die Abstattung der Disziplinarstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Paragraph 208, Absatz eins und 2 NÖ LBG wird die Abstattung der Disziplinarstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

§ 199Abs.

2 NÖ LBG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % des Dienstbezuges, das sind € 292,94 zu ersetzen.“

Paragraph 199, Absatz 2, NÖ LBG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % des Dienstbezuges, das sind € 292,94 zu ersetzen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Ermittlungsverfahrens einschließlich der durchgeführten Disziplinarverhandlung erwiesen sei. Das zu den unbestrittenen Abwesenheiten einzig bestrittene Fehlen jeweiliger Genehmigungen durch den Vorgesetzten habe einerseits durch dessen ausführliche Vernehmung erwiesen werden können und sei im Übrigen andererseits vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung teilweise eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe damit sowohl gegen seine gesetzlichen Dienstpflichten als auch gegen näher bezeichnete Weisungen verstoßen. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das Disziplinarerkenntnis seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei insoweit unrichtig, als sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, der Disziplinaranzeige und aus der Aussage des Zeugen C ergäbe, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheiten vom Dienst regelmäßig zumindest Mitarbeitern seiner Dienststelle telefonisch mitteilte. Weiters ergäbe sich aus der Aussage des Zeugen C, dass er Abwesenheiten dann auch im Nachhinein genehmigte, wenn er – und sei es auch nur über Mitarbeiter – von einer Verspätung in Kenntnis gesetzt wurde. So hätte er am
  2. Juli 2017 über Frau D erfahren, dass der Beschwerdeführer mit ihr ein Telefonat geführt hatte. Das verspätete Kommen hätte er zur Kenntnis genommen und die Abwesenheit (bis 10:32 Uhr) genehmigt. Über Frage des Verteidigers habe C angegeben, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet habe und deswegen die Genehmigung erfolgt sei. Es wäre öfters vorgekommen, dass Genehmigungen im Nachhinein erfolgt wären. Wenn er vorher informiert werde, und er es dem Beschwerdeführer gegenüber zur Kenntnis genommen habe, dann gelte dies als Genehmigung. Keine Genehmigung im Nachhinein habe er dann erteilt, wenn er an diesem Tag nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission habe der Beschwerdeführer daher davon ausgehen können, dass ein telefonischer Anruf auch bei Mitarbeitern ausreiche, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Wenn C von Verspätungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, so habe dies nur daran liegen können, dass ihn die Mitarbeiter nicht von den Anrufen des Beschwerdeführers informierten. Dies könne aber dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr habe er aus den Gepflogenheiten auf der Dienststelle davon ausgehen können, dass sein Dienstvorgesetzter von seinen Anrufen in Kenntnis gesetzt würde und die Verspätungen – ebenso wie die Urlaubsbuchungen – genehmigt würden. Die Dienstanweisung des Amtsvorstandes der *** „elektronische Zeiterfassung der ***“ (vom
  3. Juni 2017) sehe zwar vor, dass Abwesenheiten, wie etwa Erholungsurlaube, nach Genehmigung zu buchen sind. Allerdings werde durch diese Dienstanweisung die persönliche Weisung vom
  4. Jänner 2015 an den Beschwerdeführer (Beilage ./11 der Disziplinaranzeige) nicht ersetzt. Diese persönliche Weisung sehe vor, dass der Dienstbetrieb während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag, 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr) aufrecht zu erhalten sei, wofür der im Kalender in der Dienststelle in *** im Vorhinein eingetragene und gekennzeichnete Mitarbeiter verantwortlich seien. Sollte dieser verantwortliche Mitarbeiter der Beschwerdeführer sein, so habe er innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle anwesend zu sein. An anderen als den zuvor erwähnten Tagen (also an jenen Tagen, an denen er nicht im Kalender als zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes verantwortlicher Mitarbeiter eingetragen ist) habe er spätestens um 09:00 Uhr den Dienst anzutreten. Abwesenheiten ab 09:00 Uhr seien entsprechend dieser Dienstanweisung vorweg mit dem Leiter der Regionalstelle abzuklären und von diesem vorweg zu genehmigen (ein nicht genehmigtes Erscheinen an der Dienststelle nach 09:00 Uhr mit dem Buchungsgrund „private Erledigung“ sei jedenfalls nicht gestattet). Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer an den verfahrensgegenständlichen Tagen nicht im Kalender als zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes verantwortlicher Mitarbeiter eingetragen war. Eine vorherige Genehmigung sei dementsprechend nicht ab 07:30 Uhr, sondern erst ab 09:00 Uhr, erforderlich. Die spezielle persönliche Weisung vom
  5. Jänner 2015 gehe jedenfalls der generellen Dienstanweisung vom
  6. Juni 2017, vor. Jedenfalls wäre ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu sehen. Die Disziplinarkommission werte als schwerste Dienstpflichtverletzung jene vom
  7. Juli 2017, weil an diesem Tag der Beschwerdeführer die Dienststelle bereits um 10:34 Uhr unberechtigt verlassen habe, und somit nahezu viereinhalb Stunden vom Dienst ungerechtfertigt abwesend gewesen sei. Dabei lasse die Disziplinarkommission aber unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag unter Brechdurchfall gelitten habe. Er habe sich zwar noch zur Dienststelle begeben, habe seinen Dienst aber aufgrund seiner Erkrankung nicht antreten können. Ein aufgesuchter Arzt hätte dem Beschwerdeführer zweifellos eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Generell sei auch zu berücksichtigen, dass – wie seinem Dienstvorgesetzten C auch bekannt gewesen sei, für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine schwierige Situation bestanden habe, da er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war um von seinem Wohnort in *** zu seinem Dienstort in *** zu gelangen. Er habe täglich zunächst rund 10 Minuten Fußweg bewältigen müssen, um zur Bushaltestelle in *** zu gelangen. Dort angelangt, habe er eine rund zweistündige Fahrt, zunächst mit dem Bus nach *** und schließlich mit dem Zug nach ***, zu bewältigen gehabt. Vom Bahnhof in *** habe ihn schließlich noch ein Gehweg von rund 10 Minuten zu seiner Dienststelle erwartet. Als erschwerend habe sich noch der, während der Ferienzeit eingeschränkte, Busverkehr erwiesen. Diese schwierige Situation sei auch der Grund dafür gewesen, dass C Genehmigungen für das Zuspätkommen (bzw. von Erholungsurlauben) auch im Nachhinein erteilte, wenn er über die Verspätung in Kenntnis gesetzt wurde. Die verhängte Geldstrafe erscheine auch unter general- und spezialpräventiven Erwägungen und unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers als bei weitem überzogen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  9. Juni 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Präzisierung seines unklaren Beschwerdevorbringens auf und setzte zur Ergänzung seiner Beweisanträge samt jeweiligem Beweisthema eine Frist bis
  10. Juni
  11. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom
  12. Juni 2018 die Vernehmung der E als Zeugin zum Beweis dafür, dass jedenfalls für die im angefochtenen Spruch genannten Tage infolge Genehmigung keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzunehmen sei. Das erkennende Gericht führte am
  13. Dezember 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge in Abwesenheit des vertretenen – persönlich jedoch unentschuldigt abwesenden – Beschwerdeführers nach Verlesung des Verwaltungsaktes sowie nach Vernehmung der beantragten Zeugin E das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung einer Vollausfertigung.
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist seit 1994 im NÖ Landesdienst. Sein Dienstort ist ***, wo er bei der Regionalstelle der *** tätig ist. Er wohnt in seinem Elternhaus, verfügt über kein Vermögen, ist geschieden, hat Sorgepflichten für zwei Kinder und zahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von € 860,
  16. Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist seit 1994 im NÖ Landesdienst. Sein Dienstort ist ***, wo er bei der Regionalstelle der *** tätig ist. Er wohnt in seinem Elternhaus, verfügt über kein Vermögen, ist geschieden, hat Sorgepflichten für zwei Kinder und zahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von € 860,
  17. Der Dienstbezug des Beschuldigten beträgt im Februar 2018 € 2.929,40 und wird eine monatliche Rate von € 100,00 auf Grund der rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe zu *** bis einschließlich März 2020 vom Dienstbezug einbehalten. Der Beschwerdeführer war zu den im angefochtenen Spruch angelasteten Tatzeiträumen vom Dienst abwesend. Er hat durch Buchungen in der elektronischen Zeiterfassung jeweils den nicht genehmigten Abwesenheitsgrund „Urlaub“ gebucht. Diese Tatzeiträume lagen allesamt innerhalb der Dienstzeit des Beschwerdeführers

seinem Dienstplan. Soweit in diesen Tatzeiträumen genehmigungsfähige Gleitzeitfenster (z.B. zwischen 7:30 Uhr und 9:00 Uhr) liegen, wurden diese vom gebuchten Abwesenheitsgrund „Urlaub“ jeweils miterfasst. Für diese Abwesenheiten lagen jeweils weder Genehmigungen zum Konsum von Erholungsurlaub, zum Gleiten im Rahmen der Gleitzeit noch nachgewiesene Dienstverhinderungen vor. Über den Beschwerdeführer liegen folgende ungetilgte rechtskräftige Disziplinarstrafen auf:

  1. Disziplinarerkenntnis vom
  2. Dezember 2014, Zl. *** wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst; Geldbuße von € 500,00
  3. Disziplinarerkenntnis vom
  4. Jänner 2016, Zl. *** wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen, unter anderem auch wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst; Geldstrafe in Höhe von € 6.500,00, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  5. August 2016, LVwG-AV-270/001-2016, auf Grund einer bis zur Entscheidung des LVwG erfolgten Verringerung der Bruttoeinstufung auf € 4.000,00 herabgesetzt wurde,
  6. Disziplinarerkenntnis vom
  7. Juli 2016, Zl. ***; Disziplinarstrafe in Höhe von € 3.000,00 wegen weisungswidrigen Verhaltens und ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst; bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  8. Oktober 2016, LVwG-AV-911/001-2016
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem verlesenen Akt der belangten Behörde. Am Ende der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: „Es wird der Antrag auf Ladung der Frau F gestellt, zum Beweis dafür, dass es derartige generalisierte Genehmigungen tatsächlich gab und sie auch in Hinblick auf den Beschwerdeführer vollzogen wurden. Weiters wird der Antrag auf Ladung des C gestellt, zum Beweis dafür, dass, wie schon in erster Instanz von ihm selbst ausgeführt, es beim Beschwerdeführer immer wieder dazu kam, dass er dienstliche Abwesenheiten nachträglich genehmigte sowie darüber hinaus, dass derartige nachträgliche Genehmigungen nicht nur in Hinblick auf den Beschwerdeführer getroffen wurden, sondern generalisiert, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass die Abwesenheiten des Beschwerdeführers zu einer nachträglichen Genehmigung führen würden.“ Zu diesen Beweisanträgen gab der Disziplinaranwalt folgende Stellungnahme ab: „Nach ausdrücklicher Befragung des Herrn C, gab dieser an, keine nachträglichen Genehmigungen an diesen Tagen erteilt zu haben. Jede Form von nachträglicher Genehmigung wurde dadurch verneint. Er gab an, öfter im Einzelfall eine nachträgliche Genehmigung erteilt zu haben, aber nicht an diesen Tagen, welche Herrn A betreffen. Dies leite ich aus einem Protokoll im Akt ab.“ Aus dem verlesenen Protokoll zur mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom
  10. Februar 2018 ergibt sich folgende Aussage des C: „Über Frage des Verteidigers ob der Zeuge dem Beschwerdeführer öfter im Nachhinein eine Genehmigung erteilt habe, ja es ist öfters vorgekommen.“ Befragt zu den konkret angelasteten Dienstpflichtverletzungen gab der Zeuge C vor der belangten Behörde am
  11. Februar 2018 jeweils an, keine Genehmigung erteilt zu haben. Am Ende der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde waren keine Beweisanträge offen. Vor diesem Hintergrund stehen die am Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
  12. Dezember 2018 gestellten Beweisanträge einerseits im Widerspruch zur Verfahrensförderungspflicht

§ 39Abs.

2a AVG und lassen andererseits kein entscheidungsrelevantes Beweisthema erkennen. Während C bereits vor der belangten Behörde lückenlos dargelegt hat, dass er zwar vereinzelt sowohl Genehmigungen vorab erteilt als auch Verspätungen als gerechtfertigt nachträglich zur Kenntnis genommen hatte, nicht jedoch für die angelasteten Abwesenheitszeiträume, bleibt der Beschwerdeführer bezüglich der F ein allenfalls entscheidungsrelevantes Beweisthema schuldig. Da die vor der Beschwerdeverhandlung einzig konkret beantragte Zeugin E gehört wurde, ist kein im Beschwerdeverfahren sanierungsbedürftiger Mangel der verwaltungsbehördlichen Beweisaufnahme oder -würdigung erkennbar. Dies insbesondere im Hinblick auf die ausschließlich angelasteten Urlaubsbuchungen, für die der Beschwerdeführer keine betriebliche Übung nachträglicher Genehmigungen behauptet hat. Mit der ausschließlich behaupteten betrieblichen Übung hinsichtlich nachträglich genehmigten Gleitens vor Beginn der Kernzeit aufgrund von unvorhergesehenen Verspätungen bei der Anreise zur Dienststelle wäre selbst im gedachten Fall deren Beweisbarkeit

den untenstehenden Erwägungen keine schuldbefreiende Deutung der angelasteten Urlaubsbuchungen erreichbar.Vor diesem Hintergrund stehen die am Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 7. Dezember 2018 gestellten Beweisanträge einerseits im Widerspruch zur Verfahrensförderungspflicht

Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG und lassen andererseits kein entscheidungsrelevantes Beweisthema erkennen. Während C bereits vor der belangten Behörde lückenlos dargelegt hat, dass er zwar vereinzelt sowohl Genehmigungen vorab erteilt als auch Verspätungen als gerechtfertigt nachträglich zur Kenntnis genommen hatte, nicht jedoch für die angelasteten Abwesenheitszeiträume, bleibt der Beschwerdeführer bezüglich der F ein allenfalls entscheidungsrelevantes Beweisthema schuldig. Da die vor der Beschwerdeverhandlung einzig konkret beantragte Zeugin E gehört wurde, ist kein im Beschwerdeverfahren sanierungsbedürftiger Mangel der verwaltungsbehördlichen Beweisaufnahme oder -würdigung erkennbar. Dies insbesondere im Hinblick auf die ausschließlich angelasteten Urlaubsbuchungen, für die der Beschwerdeführer keine betriebliche Übung nachträglicher Genehmigungen behauptet hat. Mit der ausschließlich behaupteten betrieblichen Übung hinsichtlich nachträglich genehmigten Gleitens vor Beginn der Kernzeit aufgrund von unvorhergesehenen Verspätungen bei der Anreise zur Dienststelle wäre selbst im gedachten Fall deren Beweisbarkeit

den untenstehenden Erwägungen keine schuldbefreiende Deutung der angelasteten Urlaubsbuchungen erreichbar. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse wurden nicht bestritten. 6. Rechtslage: §§ 28, 32 Abs. 1, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten:Paragraphen 28, 32, Absatz eins, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), lauten:, „§ 28 Dienstgehorsam Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen. § 32Paragraph 32 Dienstzeit; Begriffsbestimmungen

(1)Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. § 33Paragraph 33 Regelmäßige Dienstzeit
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2)Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3)Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung

§ 76Abs. 6.

(3)Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung

Paragraph 76, Absatz 6,

(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5)Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners). § 38Paragraph 38 Abwesenheit vom Dienst
(1)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

(4)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist - bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet und - bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Punkt

  1. der im Akt aufliegenden Dienstanweisung des Dienststellenleiters vom
  2. Juni 2017 war der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten verpflichtet, Buchungen von Abwesenheiten – insbesondere Erholungsurlaub – am Terminal der Zeiterfassung erst nach Genehmigung (Hervorhebung im Originaltext) eines Vorgesetzten vorzunehmen.
  3. Erwägungen: Die Beschwerde wirft im Ergebnis ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung über die angebliche Genehmigung der unbestrittenen Abwesenheiten auf. Soweit der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit behauptet, stützt sich diese Behauptung nur auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen C vor der belangten Behörde. Insoweit hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die belangte Behörde die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhaltszweifel bereits in erster Instanz durch eine lückenlose Befragung des als entscheidungsbefugten, einzigen in Betracht kommenden Vorgesetzten C vollständig ausgeräumt hat, sodass für die vom Beschwerdeführervertreter gestellten Beweisanträge insbesondere auf Grund der damit verbundenen Beweisthemen im Ergebnis kein Raum bleibt. Insbesondere muss es als über jeden Zweifel erhaben erwiesen angesehen werden, dass es für die konkret angezweifelten Tathandlungen erwiesenermaßen weder eine individuelle noch eine generelle vorherige oder nachträgliche Genehmigung gab, weshalb die am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen waren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unbestrittene Weisungslage nach deren unmissverständlichem Wortlaut gar keinen Raum für die Möglichkeit einer nachträglichen Urlaubsgenehmigung lässt. Soweit das Beschwerdevorbringen die eigenmächtigen Urlaubsbuchungen des Beschwerdeführers mit dem das Gleiten regelnden Teil der Gleitzeitregelung zu rechtfertigen versucht, scheitert dieser Versuch rechtlich schon daran, dass dem Beschwerdeführer zu allen Tatzeiträumen ausnahmslos nicht eigenmächtiges Gleiten, sondern eigenmächtiger Konsum von Erholungsurlaub angelastet wird. Dienstrechtlich ist dieser Unterschied insoweit bedeutsam, als sich der Beschwerdeführer mit der jeweils eigenmächtigen Urlaubsbuchung für die Zeit seiner tatsächlichen Abwesenheit eine der Dienstverrichtung gleichzusetzende Anrechnung auf die Dienstpflicht erschlichen hat, während bloßes – genehmigtes oder eigenmächtiges – Gleiten die als geleistet anzusehende Tagesarbeitszeit nicht über die tatsächliche Anwesenheit hinaus verlängert erscheinen hätte lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch seine unbefugten Urlaubsbuchungen nicht bloß seine tatsächliche Dienstzeit verkürzt, sondern hat mit der vorsätzlichen „Umwidmung“ seiner Abwesenheiten auf den jeweils nicht genehmigten Abwesenheitsgrund „Erholungsurlaub“ seine Dienstverpflichtung nicht nur für den jeweiligen Arbeitstag, in den Tatzeitpunkten 2.-
  4. nicht nur für die Kernzeit sondern auch für die Gleitzeit von 7:30 Uhr – 9:00 Uhr, sondern darüber hinaus für die gesamte Dienstplanperiode eigenmächtig zu verringern getrachtet. Dass er sich durch die mit dieser Vorgangsweise in Kauf genommene Anrechnung seiner elektronisch eingebuchten Urlaube auf seinen Resturlaub nicht wirtschaftlich bereichert hat, ändert nichts an seiner vorsätzlichen Eigenmacht gegenüber seinen Vorgesetzten. Weder am objektiven noch am subjektiven Tatbestand sind im Beschwerdeverfahren Zweifel hervorgekommen. Als Schuldform ist von Vorsatz auszugehen. Persönlich hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an der Klärung des von ihm angezweifelten Sachverhalts nicht mitgewirkt, indem er unentschuldigt fernblieb. Zur Strafzumessung: Der Rechtsprechung zufolge hat der Beamte die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 3.9.2002, 99/09/0118). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die angefochtene Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention geboten erscheint. Aus dem vorsätzlichen Buchungsverhalten des Beschwerdeführers kann sowohl die Spezialprävention als auch die Generalprävention als geboten abgeleitet werden. Im Beschwerdeverfahren sind keine unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe hervorgekommen. Die verhängte Strafe erscheint daher schon angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowohl tat- als auch schuldangemessen. Die Tatsache der besoldungsrechtlichen Bezugseinstellung ändert nichts an der für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse entscheidenden Einstufung. Eine Verschlechterung der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde nicht behauptet. Die mitangefochtenen Aussprüche über die Ratenbewilligung sowie über den Ersatz der Verfahrenskosten wurden nicht gerügt und sind gesetzlich gedeckt.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.406.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.