GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am Körper verletzt und mit dem Umbringen bedroht habe, weiters habe er sie gewürgt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das auf Grund des Vorfalles geführte Verfahren von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am 01.02.2018 kam es zum Einschreiten der Polizei, da die Lebensgefährtin bedroht und geschlagen wurde. Auf Grund dessen wurde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt. Bereits in der Vergangenheit war es wiederholt zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gekommen. Unter anderem war die Lebensgefährtin auch gewürgt worden. Der Sachverhalt kann auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen und Feststellungen als erwiesen angesehen werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalles am 01.02.2018 eingestellt wurde, da offenbar ein gerichtlicher Tatbestand nicht erfüllt wurde, so ändert dies nichts daran, dass der vorliegende Sachverhalt eine permanente Neigung zur Gewalttätigkeit und aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch Missbrauch von Waffen eine Gefährdung der beschriebenen Art herbeiführen könnte, ist somit evident und liegt daher die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vor. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Waffenverbotes erforderlich ist, um möglichen Gefährdungen entgegen zu wirken. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da ein Verhandlungsantrag nicht gestellt wurde, der Sachverhalt klar ist und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Paragraph 24, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da ein Verhandlungsantrag nicht gestellt wurde, der Sachverhalt klar ist und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.588.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.