RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1244/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend die Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen der Gruppe 1 samt Auflagenerteilung der Vorlage einer internistisch fachärztlichen Stellungnahme entfällt, für Kraftfahrzeuge der Klassen der Gruppe 2 die Lenkberechtigung auf (die gesetzlich normierten) 5 Jahre befristet und ohne die Auflage der Vorlage einer internistisch fachärztlichen Stellungnahme vor Ablauf der zweijährigen Frist erteilt wird. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 5, 8 Abs. 3, 17a Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 5, 8, Absatz 3, 17 a, Absatz 2 und 3, 24 Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung – FSG-VOParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins und 2 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung – FSG-VO §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VWGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VWGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 15. Oktober 2018, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grund eines von diesem gestellten Antrages auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats (C/D Verlängerung) im Zusammenhang mit einer Fristverlängerung der bis zum 22.10.2018 befristeten Lenkberechtigung nachstehenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellt fest, dass Ihre Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
- n)A,B,C1,C,C1E,CE,F befristet bis zum 15.10.2020 (Führerschein der BH Amstetten vom 15.10.2018, Seriennummer ***) erteilt ist. Weiters wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung unter folgenden Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt ist: Code 01.06 Vor Fristablauf Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 3, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 13 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 13, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 5 Abs. 5 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 5, Absatz 5, des Führerscheingesetzes (FSG) Begründung Laut amtsärztlichem Gutachten vom 15.10.2018 ist Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der im Bescheidspruch angeführten Klasse(
- n)auf die Dauer von 2 Jahren unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
- n)und Beschränkung(
- en)bedingt gegeben. Es liegt folgendes amtsärztliche Gutachten vor: „Vor Fristablauf muss eine internistische fachärztliche Stellungnahme vorgelegt werden; Eintragung Code 01.06“ Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die auch gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 3 Abs. 1 FSG). Sie ist - soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist - unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die auch gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraph 3, Absatz eins, FSG). Sie ist - soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist - unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichskraftfahrzeuge berechtigt (§ 5 Abs. 5 FSG). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichskraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 5, Absatz 5, FSG). Die Lenkberechtigung gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unter den gem. § 5 Abs. 5 FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Auf Wunsch ist ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen (§ 13 Abs. 1 FSG).Die Lenkberechtigung gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unter den gem. Paragraph 5, Absatz 5, FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Auf Wunsch ist ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen (Paragraph 13, Absatz eins, FSG). Der festgesetzten Befristung bzw. der Beschränkung/Auflage für Ihre Lenkberechtigung liegt das oben angeführte schlüssige amtsärztliche Gutachten zugrunde. Es wurde daher spruchgemäß entschieden.“ Mit Bescheid vom 20. Oktober 2013, ***, hatte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE befristet bis zum 22.10.2018, die für die Klassen A, B, BE und F unbefristet erteilt. Als Hinweis wurde vermerkt, dass vor Ablauf der Frist ein internistischer Befund und eine Stellungnahme vorzulegen sind. Dem nunmehrigen Antrag angeschlossen wurde vom Beschwerdeführer ein Untersuchungsergebnis des Internisten C, welches wie folgt lautet: „Diagnosen: Cardioversion 3/2018 Diastol. Funktionsstörung Hypertonie infektass. Vorhofflimmern Linksventrikelhypertrophie Lunen-Ca 1987 OP-re. Mittellappenentfernung Mitralinsuffizienz IMitralinsuffizienz römisch eins Osteosarkom + Hoden-Tu. OP + Chemo 1980 Strumektomie 1982 Wirbelsäulenbeschwerden – HWS-Problematik Medikamente: Morgen Mittag Abend Bemerkung BRIMICA GENUAIR 340712MCG 60HB 1 - - EUTHYROX TBL 75MCG 100ST 1 - - FURON TBL 40MG 50ST ½ - - jeden 3. Tag LISINOPRIL GEN TBL 10MG 30ST ½ - - NEBIVOLOL RTP TBL 5MG 30ST ½ - - PARKEMED FTBL 500MG 50ST - - - bei Bedarf SEDACORON TBL 200MG 50ST - - - Pause seit Ende Jän. RR: 146/91 Gewicht: 96 kg Größe: 182cm BMI: 28.98 Anamnese: C Patient kommt zur kardialen Begutachtung bei Zustand nach Vorhofflimmern, nach Kardioversion im März Sinusrhytmus ohne Palpitationen und Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Durchschnittsblutdruck liegt bei 120/80mmHg. Status: C Zunge feucht, Rachen bland, SD n.t., keine Drüsen, Cor ruhig rhy, kein Geräusch, Pulmo v.A., Abdomen weich, keine Resistenzen, Hepar u. Lien n.t., keine Ödeme, Fußpulse + EKG: 04.09.2018 / C SR 62/min., N-Typ, AV-Block I, PQ-Zeit 248mlsec.SR 62/min., N-Typ, AV-Block römisch eins, PQ-Zeit 248mlsec. Echocariographie: 04.09.2018 / C Aortenwurzel (2,9cm), linker Ventrikel (EDD 4,1cm), Septum 1,3cm, gute systolische Funktion, normale Diastole, Klappen und Farbdoppler unauffällig Ergometrie: 17.09.2018 / C Ruhe-EGK: SR 61/min, Steiltyp, neg. T in II, III, aVFRuhe-EGK: SR 61/min, Steiltyp, neg. T in römisch zwei, römisch drei, aVF Belastung bis 146 Watt, descendierende ST-Senkungen posterolateral unter Maximalbelastung mit Rückbildung in der Nachbelastung Blutdruck: adäquates Blutdruckverhalten, Ruhe: 137/81, max. Belastung: 170/90 Herzfrequenzverhalten: adäquat Abbruch erfolgte wegen Dyspnoe Ergebnis: 78% der Norm belastbar, Ischämiezeichen posterolateral unter Belastung, KHK möglich. Procedere: Aufgrund der pathologischen Ergometrie wurde eine Koronarangiografie durchgeführt, erfreulicherweise eine KHK ausgeschlossen. Zuletzt war der Blutdruck im Normbereich gelegen. Vereinbart wird eine Echo-Kontrolle im Dezember. Unter niedrig dosierten Betablocker besteht derzeit stabiler Sinusrythmus. Für Verlängerung der Lenkberechtigung besteht aus internistischer Sicht kein Einwand.“ Das amtsärztliche Gutachten, welches das eben erwähnte Gutachten des Internisten berücksichtigt, lautet wie folgt: „Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)„Amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2, A, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E und F A Geburtsdatum *** Geburtsort *** Ausweis (Art und Nr.) *** Adresse (PLS, Ort, Straße, Hausnummer) *** *** Die/der Untersuchte ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges Die/der Untersuchte ist gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Begründung: Fehlsichtigkeit Zustand nach Cardioversion 3/2018 Diastolische Funktionsstörung Arterielle Hypertonie Infektassoz. Vorhofflimmern Lungenkarzinom Op 1987 re. Mittellappenentfernung MI Grad 1 Osteosarkom+ Hoden Tu OP + Chemo Strumektomie 1982 Wirbelsäulenbeschwerden Zustimmende internistische fachärztliche Stellungnahme liegt vor D“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Oktober 2018 zu *** mit dem festgestellt wurde, dass die mir erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, C1E, CE, F befristet bis zum 15.10.2020 (Führerschein der BH Amstetten vom 15.10.2018 Seriennummer ***) erteilt wurde erheb ich innerhalb offener Frist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach aus den Beschwerdegründen der mangelnden Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG-AV-662/001-2015) ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen SV Gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar im ausreichenden Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erfüllt diese von der Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht: Konkrete Sachverhaltsfeststellungen warum mir die Lenkerberechtigung unter Auflagen, nämlich der Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme, vor Fristablauf erteilt wurde fehlen zur Gänze. Der bloße Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 15.10.2018 kann die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien konkreter Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ersetzen. Die Behörde hat konkret darzulegen und auch zu begründen welche Krankheit vorliegt weshalb aus internistischer fachärztlicher Sicht meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nur bedingt gegeben ist. Dadurch leidet der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es ist für mich aufgrund des Inhaltes des Bescheides nicht überprüfbar, welche gesundheitliche Beeinträchtigung von der Behörde angenommen wurde, welche eine Befristung meiner Lenkberechtigungen rechtfertigt. Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung meiner Lenkerberechtigungen liegen nicht vor. Am 15.10.2018 beantragte ich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Verlängerung meiner Lenkerberechtigung C/E. Den von der Behörde geforderten Facharztbefund aus dem Fachgebiet Innere Medizin legte ich vor. Aus dem Befund ergibt sich, dass durch die Einnahme von blutdrucksenkenden Medikamenten der Blutdruck sich im Normbereich bewegt. Der Blutdruck wird regelmäßig von mir und von Ärzten kontrolliert. Abweichungen vom Normbereich konnten in den letzten Jahren nicht festgestellt werden. Am 28.12.2017 wurde ein Vorhofflimmern festgestellt. Durch die Einnahme von Medikamenten und ein erfolgreiches elektrisches CV am 27.3.2018 wurde die Symptomatik behoben. Laut den von mir vorgelegten fachärztlichen Befund E vom 10.10.2018 bestehen daher keine gesundheitlichen Einschränkungen wodurch eine Befristung meiner Lenkerberechtigungen gerechtfertigt wäre. Beweis: - einzuholendes SV Gutachten aus dem Fachgebiet Innere Medizin Ich stelle die Anträge 1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.10.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben, in eventu 2. den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie 3. eine mündliche Verhandlung nach Einholung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Innere Medizin über die Beschwerde anzuberaumen.“ 3. Feststellungen: Nachfolgende Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Im Zuge des Verfahrens um Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für Klassen der Gruppe 2, altersbedingt wäre aus gesetzlicher Sicht maximal eine Verlängerung um 5 Jahre vorgesehen, wurde eine Befristung der Klassen A, B, C1, C, C1E, CE, und F bis 15. 10. 2020 festgesetzt und zugleich die Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme vor Ablauf dieser Frist vorgeschrieben, wobei sich diese Auflage offensichtlich auch auf die Gruppe 1 bezog. Allerdings wurde zuvor kein Entzug und auch keine Einschränkung der Lenkberechtigung für Fahrzeuge dieser Klassen angeordnet. Aus dem internistischen Untersuchungsergebnis geht hervor, dass gegen eine Verlängerung der Lenkberechtigung kein Einwand besteht. Ausgangsbasis und Grund für die Erstellung dieser Untersuchung war die im Bescheid aus dem Jahr 2013 verfügte 5-jährige Befristung für Kraftfahrzeuge der Klassen der Gruppe 2. Anhaltspunkte, die für eine Einbeziehung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 in diese Untersuchung sprechen würden, sind nicht vorhanden. Das daraufhin erstellte amtsärztliche Gutachten spricht von einer auf 2 Jahre befristeten Eignung für alle Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 sowie einer Auflage der Vorlage einer internistischen fachärztlichen Untersuchung vor Fristablauf. Die ursprüngliche Beschwerde wurde hinsichtlich der Vorschreibung des Codes 01. 06 (Sehbehelf, Brille oder Kontaktlinsen) zurückgezogen. 4. Rechtsgrundlagen: § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 5
(5)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 5,
(5)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 17a
(2)leg. cit.: Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.Paragraph 17 a,
(2)leg. cit.: Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 19 b, GütbefG, Paragraph 14 c, GelverkG und Paragraph 44 c, KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. § 17a
(3)leg. cit.: Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).Paragraph 17 a,
(3)leg. cit.: Die in Absatz eins und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Absatz 2, genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Absatz eins, genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E). § 24
(1)Z. 2 leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Ziffer 2, leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (…) 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. § 3
(1)FSG-VO: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-VO: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. § 5
(2)leg. cit: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Paragraph 5,
(2)leg. cit: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: In der fachlich nicht anzuzweifelnden oben erwähnten internistischen Stellungnahme, welche im Hinblick auf eine Verlängerung der Gruppe 2 verfasst wurde, wurde ex pressis verbis festgestellt, dass aus internistischer Sicht gegen eine Verlängerung der Lenkberechtigung kein Einwand besteht. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass beim Beschwerdeführer eine „KHK“ ausgeschlossen werden konnte, der Blutdruck im Normbereich gelegen war, und ein derzeit stabiler Sinusrythmus besteht. Im daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten betreffend sämtliche Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 wurde sodann eine befristete Eignung zum Lenken derartiger Kraftfahrzeuge auf 2 Jahre ausgesprochen und die Auflage der Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme vor Fristablauf vorgeschrieben. Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt: „Begründung: Fehlsichtigkeit Zustand nach Cardioversion 3/2018 Diastolische Funktionsstörung Arterielle Hypertonie Infektassoz. Vorhofflimmern Lungenkarzinom Op 1987 re. Mittellappenentfernung MI Grad 1 Osteosarkom+ Hoden Tu OP + Chemo Strumektomie 1982 Wirbelsäulenbeschwerden Zustimmende internistische fachärztliche Stellungnahme liegt vor.“ Zunächst ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen sowohl der Gruppe 2 als auch der Gruppe 1 erteilt. Die Lenkberechtigung für die zuletzt genannte Gruppe war allerdings mit dem Bescheid aus dem Jahr 2013 nicht eingeschränkt bzw. befristet worden. Auszugehen ist daher davon, dass die (bereits) erteilte Lenkberechtigung für diese Gruppe nach wie vor uneingeschränkt aufrecht ist und deshalb auch nicht mit dem bekämpften Bescheid (ein zweites Mal) erteilt werden kann. Das LVwG geht daher davon aus, dass die Verwaltungsbehörde eine ursprünglich uneingeschränkt erteilte Lenkberechtigung nunmehr aus sich gegenüber dem ursprünglichen Beurteilungsmaßstab verschlechterten gesundheitlichen Gründen gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG einschränken wollte und lediglich die gesetzliche Norm entweder falsch (mit § 5 Abs. 5 FSG) angegeben hat, oder auf die Zitierung der korrekten Gesetzesstelle (§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG) vergessen hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen sowohl der Gruppe 2 als auch der Gruppe 1 erteilt. Die Lenkberechtigung für die zuletzt genannte Gruppe war allerdings mit dem Bescheid aus dem Jahr 2013 nicht eingeschränkt bzw. befristet worden. Auszugehen ist daher davon, dass die (bereits) erteilte Lenkberechtigung für diese Gruppe nach wie vor uneingeschränkt aufrecht ist und deshalb auch nicht mit dem bekämpften Bescheid (ein zweites Mal) erteilt werden kann. Das LVwG geht daher davon aus, dass die Verwaltungsbehörde eine ursprünglich uneingeschränkt erteilte Lenkberechtigung nunmehr aus sich gegenüber dem ursprünglichen Beurteilungsmaßstab verschlechterten gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG einschränken wollte und lediglich die gesetzliche Norm entweder falsch (mit Paragraph 5, Absatz 5, FSG) angegeben hat, oder auf die Zitierung der korrekten Gesetzesstelle (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) vergessen hat. Die für die Gruppe 2 (neuerlich), diesmal um zwei Jahre verlängerte und eingeschränkt und unter Auflagen erteilte Lenkberechtigung wurde zwar zu Recht auf § 5 Abs. 5 FSG gestützt, allerdings ist die Befristung auf 2 Jahre und auch die Auflagenerteilung bzw. Beschränkung der Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme nicht haltbar. Die für die Gruppe 2 (neuerlich), diesmal um zwei Jahre verlängerte und eingeschränkt und unter Auflagen erteilte Lenkberechtigung wurde zwar zu Recht auf Paragraph 5, Absatz 5, FSG gestützt, allerdings ist die Befristung auf 2 Jahre und auch die Auflagenerteilung bzw. Beschränkung der Vorlage einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme nicht haltbar. Grundsätzlich setzt die Einschränkung der Lenkberechtigung voraus und kommt folglich nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung entscheidend geändert haben (vgl. VwGH vom 20.04.2004, ZI. 2003/11/0189). Grundsätzlich setzt die Einschränkung der Lenkberechtigung voraus und kommt folglich nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung entscheidend geändert haben vergleiche VwGH vom 20.04.2004, ZI. 2003/11/0189). Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde zwar weder in der Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides noch in dessen Begründung eine konkrete Norm der FSG-GV genannt, doch kommt aus rein theoretischen Gründen und auch der nur stichwortartigen Begründung des amtsärztlichen Gutachtens folgend nur § 3 oder/und § 5 leg. cit. in Betracht. Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde zwar weder in der Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides noch in dessen Begründung eine konkrete Norm der FSG-GV genannt, doch kommt aus rein theoretischen Gründen und auch der nur stichwortartigen Begründung des amtsärztlichen Gutachtens folgend nur Paragraph 3, oder/und Paragraph 5, leg. cit. in Betracht. Sowohl für die Befristung einer ursprünglich uneingeschränkt erteilten Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG als auch für die Erteilung einer zuvor befristet erteilten Lenkberechtigung, wobei die gesetzlich mögliche Maximalfrist von fünf Jahren für die Gruppe 2 konkret um 3 Jahre unterschritten wurde, sind die Vorschriften hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit der genannten Bestimmung der FSG-GV anzuwenden (vgl. VwGH vom 22.03.2002, ZI. 2001/11/0137).Sowohl für die Befristung einer ursprünglich uneingeschränkt erteilten Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG als auch für die Erteilung einer zuvor befristet erteilten Lenkberechtigung, wobei die gesetzlich mögliche Maximalfrist von fünf Jahren für die Gruppe 2 konkret um 3 Jahre unterschritten wurde, sind die Vorschriften hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG in Verbindung mit der genannten Bestimmung der FSG-GV anzuwenden vergleiche VwGH vom 22.03.2002, ZI. 2001/11/0137). Voraussetzung sowohl für die Befristung als auch für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen bzw. Vorlage von fachärztlichen Stellungnahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom
- April 2001, 2001/11/0337 und vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur).Voraussetzung sowohl für die Befristung als auch für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen bzw. Vorlage von fachärztlichen Stellungnahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH vom
- April 2001, 2001/11/0337 und vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Nach der im Akt befindlichen internisitischen fachärztlichen Stellungnahme liegen beim Beschwerdeführer keinerlei Beeinträchtigungen vor, die eine Verkürzung der Geltungsdauer der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 von der auf Grund des Alters des Beschwerdeführers gesetzlich normierten Geltungsdauer von fünf Jahren auf zwei Jahre rechtfertigen würde. Vielmehr findet sich die Aussage, dass der Blutdruck im Normbereich liege, ein derzeit stabiler Sinusrythmus bestehe und aus internistischer Sicht kein Einwand gegen eine Verlängerung bestehe. Ansatzpunkte, dass mit einer Verschlechterung des diagnostizierten Gesundheitszustandes zu rechnen ist, finden sich keine. Auch dem amtsärztlichen Gutachten ist, sofern man aus der Auflistung des gesundheitlichen Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ableitet, keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die konkrete Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn verschlechtern wird. Nach der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung der Lenkberechtigung immer dann rechtswidrig, wenn seitens der Behörde nicht nachvollziehbar festgestellt ist, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Inhabers der Lenkberechtigung im oben dargelegten Sinn verschlechtern wird. Eine solche Darlegung hat durch das amtsärztliche Gutachten nicht stattgefunden, weshalb auch insbesondere aufgrund der internistischen fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung gemäß § 8 FSG i.V.m. § 5 FSG-GV im Hinblick auf die betreffenden Klassen der Gruppe 1 unbefristet, für die betreffenden Klassen der Gruppe 2 auf fünf Jahre befristet zu erteilen war. Bei der zuletzt genannten Frist handelt es sich unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers um die maximal zulässige Erteilungsdauer. Nach der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung der Lenkberechtigung immer dann rechtswidrig, wenn seitens der Behörde nicht nachvollziehbar festgestellt ist, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Inhabers der Lenkberechtigung im oben dargelegten Sinn verschlechtern wird. Eine solche Darlegung hat durch das amtsärztliche Gutachten nicht stattgefunden, weshalb auch insbesondere aufgrund der internistischen fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 8, FSG in Verbindung mit Paragraph 5, FSG-GV im Hinblick auf die betreffenden Klassen der Gruppe 1 unbefristet, für die betreffenden Klassen der Gruppe 2 auf fünf Jahre befristet zu erteilen war. Bei der zuletzt genannten Frist handelt es sich unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers um die maximal zulässige Erteilungsdauer. Dabei sind die Befristung auf 2 Jahre und die Auflage zur Vorlage eines internistischen Befundes samt Stellungnahme vor Ablauf der zweijährigen Frist untrennbar miteinander verbunden. Die Befristung bedingt die fachärztliche Untersuchung und umgekehrt. Würde die Befristung aufgehoben werden und die Auflage zur Vorlage eines internistischen Gutachtens bestehen bleiben, würde durch die Vorlage weiterhin eine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestehen, die dem Zweck nach jener der Befristung sehr nahekommt. Aus diesem Grund ist die auch die Auflage zur Vorlage eines internistischen Befundes samt Stellungnahme in 2 Jahren aufzuheben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom
- 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom
- 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1244.001.2018