Beschlussfassung im Gemeindevorstand vom 14.03.2018 erlassenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 abgewiesen wurde, wie folgt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den
Beschlussfassung im Gemeindevorstand vom 14.03.2018 erlassenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 abgewiesen wurde, wie folgt:
BAO, nämlich zu einer Haftung mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre.Seien nicht ausreichend liquide Mittel zur Begleichung aller Abgabenschulden vorhanden, habe der Vertreter die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen. Eine Verletzung dieser Gleichbehandlungspflicht führe zu einer anteiligen Haftung
Paragraph 9, BAO, nämlich zu einer Haftung mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre. Wäre dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt gewesen, dass die liquiden Mittel der D im Oktober 2015 nicht ausreichten, um die gesamte Kommunalsteuerschuld zu begleichen, so hätte es entschieden, dass die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers lediglich darin bestehe, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht anteilig zur Entrichtung der offenen Kommunalsteuerschuld verwendet worden seien und somit lediglich diese Pflichtverletzung kausal für den anteiligen (nicht hingegen für den gesamten) Ausfall der Abgabe gewesen sei. Weiters sei für den Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen, dass das Landesverwaltungsgericht die Inanspruchnahme zur Haftung auf den Umstand stützen werde, dass im Oktober 2015 ausreichend Mittel zur Entrichtung der Abgaben vorhanden gewesen seien und die Nichtentrichtung trotz ausreichender finanzieller Mittel kausal für den Abgabenausfall gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf eine Feststellung gestützt, über die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme lediglich eine Vermutung geäußert hätte. Im Zeitpunkt der Vernehmung habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass nicht ausreichend liquide Mittel zur Tilgung der Kommunalsteuerschuld im Fälligkeitszeitpunkt vorhanden gewesen seien.
4 BAO sei den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das Landesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer in Bezug auf diesen sachverhaltsbezogenen Umstand Parteiengehör zu gewähren. Eine Gewährung des Parteiengehörs hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seinen qualifizierten Mitwirkungspflichten zur Vermeidung einer Inanspruchnahme zur Haftung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hätte sowohl den Nachweis, dass nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden waren, als auch den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, erbracht.
Paragraph 183, Absatz 4, BAO sei den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das Landesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer in Bezug auf diesen sachverhaltsbezogenen Umstand Parteiengehör zu gewähren. Eine Gewährung des Parteiengehörs hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seinen qualifizierten Mitwirkungspflichten zur Vermeidung einer Inanspruchnahme zur Haftung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hätte sowohl den Nachweis, dass nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden waren, als auch den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, erbracht. Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die liquiden Mittel ausreichten, überrascht, da es die Entscheidung ausschließlich auf diesen Umstand gestützt habe, ohne dies dem Beschwerdeführer zur nochmaligen Stellungnahme vorzuhalten. Im Abgabenverfahren gelte jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot, das auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beachten sei. Teile das Verwaltungsgericht den Standpunkt einer Partei nicht, so habe es dies der Partei bekannt zu geben und ihr Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Weiters setze die Haftung des § 9 BAO eine schuldhafte Pflichtverletzung und Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit voraus. Diese Kausalität liege im betreffenden Fall nicht hinsichtlich des gesamten Abgabenausfalls vor. Da nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen seien, habe eine allfällige Verletzung der Pflicht zur anteiligen Entrichtung auch nur kausal für den anteiligen Ausfall der Abgabe werden können. Den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer erbringen können, wenn der Nachweis verlangt worden wäre. Der Beschwerdeführer könne nachweisen, dass nicht ausreichend liquide Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuerschuld vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus könne er nachweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde als Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre. Daher sei eine Heranziehung zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld in vollem Ausmaß nicht rechtmäßig. Die Tatsachen und Beweismittel seien nach Abschluss des Verfahrens neu hervorgekommen, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen sei.Weiters setze die Haftung des Paragraph 9, BAO eine schuldhafte Pflichtverletzung und Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit voraus. Diese Kausalität liege im betreffenden Fall nicht hinsichtlich des gesamten Abgabenausfalls vor. Da nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen seien, habe eine allfällige Verletzung der Pflicht zur anteiligen Entrichtung auch nur kausal für den anteiligen Ausfall der Abgabe werden können. Den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer erbringen können, wenn der Nachweis verlangt worden wäre. Der Beschwerdeführer könne nachweisen, dass nicht ausreichend liquide Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuerschuld vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus könne er nachweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde als Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre. Daher sei eine Heranziehung zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld in vollem Ausmaß nicht rechtmäßig. Die Tatsachen und Beweismittel seien nach Abschluss des Verfahrens neu hervorgekommen, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen sei. Sofern die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden der GmbH ausreichten und der Geschäftsführer deswegen hafte, weil die Abgaben nicht anteilig entrichtet worden seien und der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt worden sei, erstrecke sich die Haftung des Geschäftsführers nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers tatsächlich erlangt habe. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH an den Bund als Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, sei mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag erbracht worden. Schließlich sei im Rahmen der Wiederaufnahme auch das Ermessen neu zu üben. Sowohl die Haftungsinanspruchnahme als auch die Verfügung der Wiederaufnahme lägen im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein behördliches Verschulden (Mitverschulden) an der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte hätten jahrelang fehlerhafte Rechtsansichten vertreten, was erst 2018 durch den VwGH korrigiert worden sei. Unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2018 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht seien die enormen Abgabenforderungen des Landes Vorarlberg gegen die D unrechtmäßig gewesen und hätte die D nicht in Insolvenz gehen müssen. Kausal sei auch gewesen, dass der Magistrat der Stadt *** das Kommunalsteuerguthaben erst nach Insolvenzeröffnung überwiesen habe. Da neben dem Umstand, dass im Oktober 2015 nicht ausreichend Mittel vorhanden gewesen seien, auch fehlerhafte und verzögerte Entscheidungen von Behörden und Gerichten in *** und *** kausal für den Abgabenausfall geworden seien, wäre es umso mehr unbillig, den Beschwerdeführer zur persönlichen Haftung für die Kommunalsteuer in *** heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, das Verfahren betreffend die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt € 151.316,47
BAO wieder aufzunehmen und über die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung neu zu entscheiden.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, das Verfahren betreffend die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt € 151.316,47
Paragraph 303, BAO wieder aufzunehmen und über die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung neu zu entscheiden. Das erkennende Gericht hatte von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, war ab 01.12.2005 alleiniger Geschäftsführer der D, ***, ***, über welche am 08.02.2016 vom Handelsgericht *** zur Zahl *** das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Fortführung des Unternehmens wurde angeordnet, das Konkursverfahren ist anhängig. Im Jahr 2010 wurde eine Betriebsstätte der D in *** im *** begründet. Schon 2008 wurde die E. GmbH in diesen Räumlichkeiten am Standort *** in *** begründet, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer war. Die E GmbH hatte 5 oder 6 Dienstnehmer beschäftigt, für welche die Kommunalsteuer schon damals an die Marktgemeinde *** erklärt und entrichtet wurde. Die D hatte den Standort der Verwaltung damals noch in ***, nach Freiwerden der Räumlichkeiten der E GmbH in ***, im ***, wurden diese Räumlichkeiten ab Anfang 2010 sukzessive von der D besiedelt. Das zeitliche Ausmaß der Anwesenheit des Beschwerdeführers in *** nahm immer mehr zu, bis er dann die Geschäftsführung des Unternehmens überwiegend von dort ausübte. Die Kommunalsteuer für die dort beschäftigten Dienstnehmer wurde an die Stadt *** erklärt und entrichtet. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.10.2015 wurde die D um Prüfung ersucht, ob eine Kommunalsteuerpflicht am Unternehmensstandort *** und *** in *** bestehe.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 13.10.2015 wurde die D um Prüfung ersucht, ob eine Kommunalsteuerpflicht am Unternehmensstandort *** und *** in *** bestehe. Mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 20.10.2015 teilte der Beschwerdeführer namens der D mit, dass am *** ein Büro des Unternehmens bestehe, in welchem im Zeitraum Jänner bis September 2015 eine näher bezeichnete Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt gewesen sei. Die Kommunalsteuer für diese Mitarbeiter sei an die Stadt *** abgeführt worden. Mit Schreiben an die Stadt *** vom 06.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer namens der D hinsichtlich der für die in *** beschäftigten Dienstnehmer seit 2010 irrtümlich an die Gemeinde *** entrichteten Kommunalsteuer die „Verrechnung mit der Gemeinde ***". Am 19.11.2015 wurden seitens der D Kommunalsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 bei der Marktgemeinde *** eingebracht. Für das Kalenderjahr 2015 wurde eine Kommunalsteuererklärung am 29.03.2016 bei der Marktgemeinde *** eingebracht. Am 08.02.2016 wurde über die D das Konkursverfahren eröffnet. Die gegenüber der D offene Kommunalsteuerforderung für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 wurde seitens der Marktgemeinde *** im Insolvenzverfahren angemeldet. Am 14.10.2016 wurde der Antrag auf Verrechnung bzw. Rückzahlung der irrtümlich an die Stadt *** geleisteten Zahlung vom Magistrat der Stadt *** erledigt und das Guthaben an den Masseverwalter der Konkursmasse der D überwiesen. Unbestritten ist somit, dass für den Zeitraum Jänner 2010 bis einschließlich Oktober 2015 seitens der D Kommunalsteuer für die Betriebsstätte in *** irrtümlich gemeinsam mit der *** Betriebsstätte an den Magistrat der Stadt *** erklärt und entrichtet wurde. Die für die Betriebsstätte *** zu entrichtende Kommunalsteuer für diesen Zeitraum ist weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig und durch die Kommunalsteuererklärungen der D festgesetzt. Eine Zahlung an die Marktgemeinde *** dafür ist bisher noch nicht erfolgt. Nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.12.2017 bestanden im Oktober 2015 keine Liquiditätsprobleme im Unternehmen und hätte der offene Kommunalsteuerbetrag zu diesem Zeitpunkt auch sofort in voller Höhe an die Marktgemeinde *** entrichtet werden können. Konkrete Amtshandlungen zur Einhebung der Kommunalsteuer wurden seitens der Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** erst im Jahr 2016 (z.B. der erstinstanzliche Haftungsbescheid) unternommen. Frühere Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind aktenmäßig nicht dokumentiert. Abgabenbehördliches Verfahren: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, ihn nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der D als Geschäftsführer
1 Kommunalsteuergesetz für die offene Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 zur Haftung heranzuziehen.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, ihn nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der D als Geschäftsführer
, Paragraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz für die offene Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 zur Haftung heranzuziehen. Er habe weder die Bezahlung der Kommunalsteuer veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Zu den Pflichten des Geschäftsführers zähle auch die korrekte und rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Steuern und Abgaben. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe und Beweise darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die geschuldeten Abgaben korrekt entrichtet habe. Mit Schreiben vom 02.08.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung dazu Stellung. Seit rund 20 Jahren habe die D in diversen Filialen über ganz Österreich ihr Gewerbe „Veranstaltung und Organisation erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" ausgeübt und dabei stets an allen Standorten die Kommunalsteuer richtig gemeldet und entrichtet. Die für die Lohnverrechnung zuständige Dienstnehmerin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei den Büroräumlichkeiten im *** in *** um keine eigene Filiale (Betriebsstätte) handle. Nach Entdeckung dieses Irrtums seien sofort die entsprechenden Schritte zur Richtigstellung vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer könne in keiner Weise eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.10.2016, Kto. ***, wurde der Beschwerdeführer für die offene Kommunalsteuer der D für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 haftbar gemacht. In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt habe und daher für den Rückstand haftbar sei, da dieser bei der Gesellschaft durch die Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Erst nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** sei die Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 an die Marktgemeinde *** erklärt, jedoch nicht entrichtet worden. Einen Nachweis, dass ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei oder dass für die Abgabenentrichtung ausreichende Mittel gefehlt hätten, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO.Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach Paragraph 20, BAO. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Beschwerdeführer habe weder Auswahl- noch Überwachungspflichten verletzt, da die von ihm mit der Lohnverrechnung betraute Dienstnehmerin der D Abgabenmeldungen und -entrichtungen stets termingetreu und korrekt vorgenommen habe. Sie habe niemals Anlass dazu gegeben, an ihrer Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer könne überdies nicht vorgeworfen werden, dass ihm die unrichtige Rechtsansicht der Dienstnehmerin, dass es sich bei den Räumlichkeiten in *** nicht um eine Betriebsstätte handle, bei seinen Kontrollen nicht aufgefallen sei. Auch sei von den beiden zuständigen Abgabenbehörden die kommunalsteuerliche Behandlung der Arbeitslöhne der in *** tätigen Dienstnehmer nicht beanstandet worden. Darüber hinaus hätte die Behörde im Zuge ihrer Ermessensübung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sein allenfalls geringfügiges Verschulden sowie das Mitverschulden der Abgabenbehörden zu berücksichtigen gehabt. Beantragt wurde die Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit Berufungsentscheidung vom 17.01.2017, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** diese Berufung ab und bestätigte den Haftungsbescheid des Bürgermeisters vom 19.10.
4 B-VG nicht zulässig sei.Im Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen das Erkenntnis
Außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben. Ein Nachweis, dass die vorhandenen Mittel der D anteilig für die Begleichung der Abgabenschulden der D verwendet wurden, wurde seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht erbracht, dies weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde I. und II. Rechtsstufe noch im Wiederaufnahmeverfahren.Ein Nachweis, dass die vorhandenen Mittel der D anteilig für die Begleichung der Abgabenschulden der D verwendet wurden, wurde seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht erbracht, dies weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde römisch eins. und römisch zwei. Rechtsstufe noch im Wiederaufnahmeverfahren. Die getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Abgabenakt der Behörde I. und II. Rechtsstufe sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, Zl. LVwG-AV-256/002-2017, sowie aus der Verhandlungsschrift vom 20.12.2017.Die getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Abgabenakt der Behörde römisch eins. und römisch zwei. Rechtsstufe sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, Zl. LVwG-AV-256/002-2017, sowie aus der Verhandlungsschrift vom 20.12.2017. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Unter Tatsachen, die neu hervorgekommen sind, sind Tatsachen zu verstehen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ § 303 Anm. 14). Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war. Ob diese mangelnde Kenntnis verschuldet war, ist hingegen seit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 für eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht mehr relevant (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ § 303 Anm. 17).Unter Tatsachen, die neu hervorgekommen sind, sind Tatsachen zu verstehen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ Paragraph 303, Anmerkung 14). Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war. Ob diese mangelnde Kenntnis verschuldet war, ist hingegen seit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 für eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht mehr relevant (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ Paragraph 303, Anmerkung 17). Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 24. Jänner 2018 begehrt, ist das von der Marktgemeinde *** geführte Verfahren bezüglich des Ausspruches der Haftung des Beschwerdeführers für den Rückstand der D an Kommunalsteuer. Das Verfahren wurde durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017, Zl. ***, abgeschlossen. In der Folge wurde dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018, Zl. LVwG-AV-256/002-2017, abgeändert. Daher ist der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017 in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018 maßgebend für die Beurteilung, ob das Verfahren wiederaufgenommen werden kann. Im Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den (erstinstanzlichen) Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.10.2016 abgewiesen und der angefochtene Haftungsbescheid bestätigt. Durch den Haftungsbescheid vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer für die Kommunalsteuerschuld der D in Höhe von € 151.316,47 für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 haftbar gemacht. Durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr für die Kommunalsteuerschuld der D für den Zeitraum Dezember 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 139.804,33 haftbar gemacht wurde. Aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 08.01.2018 ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung infolge des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen wurde, dass der offene Kommunalsteuerbetrag im Oktober 2015 sofort in voller Höhe an die Marktgemeinde *** entrichtet werden hätte können. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm gestellten Wiederaufnahmeantrages vorgebrachte Faktum, dass der Kontostand der D im Oktober 2015 lediglich rund € 32.000,-- betragen habe, existierte zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, war dem Beschwerdeführer
seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt. Dieser Umstand ist dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme und in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeausführungen erst nach der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen der D zur Kenntnis gelangt. Umstände, die Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich der nachträglichen Kenntnisnahme des Kontostandes der D aufkommen lassen könnten, sind für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen. Wie bereits ausgeführt, ist im Zuge der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages
der BAO nicht relevant, ob die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers verschuldet war. Der Umstand, dass die D im Oktober 2015 über liquide Mittel in Höhe von nur rund € 32.000,-- verfügte, stellt daher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine für den Beschwerdeführer „neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO dar. Eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass die Kenntnis dieses Umstandes allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen Bescheid herbeigeführt hätte, der im Spruch anders gelautet hätte als der die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung bestätigende Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017 in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018.
StG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Einbringung der von der D geschuldeten Kommunalsteuer durch die Marktgemeinde *** ist deshalb nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil über das Vermögen der D am 08.02.2016 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Damit liegt der in § 6a Abs. 1 KommStG demonstrativ angeführte Fall einer erschwerten Einbringung der Abgabe vor.Die Einbringung der von der D geschuldeten Kommunalsteuer durch die Marktgemeinde *** ist deshalb nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil über das Vermögen der D am 08.02.2016 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Damit liegt der in Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG demonstrativ angeführte Fall einer erschwerten Einbringung der Abgabe vor. Darüber hinaus verlangt § 6a Abs. 1 KommStG für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters.Darüber hinaus verlangt Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters.
StG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Paragraph 11, Absatz 2, KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083).Das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dieser Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Der Geschäftsführer einer Gesellschaft darf nicht lediglich darauf vertrauen, dass die Personen, an die er entsprechende Aufgaben der Abgabenmeldung und -entrichtung delegiert hat, diese Aufgaben den maßgeblichen Gesetzen entsprechend durchführen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein ausgebildeter Steuerberater mit den steuerlichen Aufgaben der Gesellschaft betraut wird. Den Geschäftsführer selbst trifft die Pflicht, entsprechende Erkundigungen einzuholen, um sicherzustellen, dass die die Gesellschaft treffenden Abgaben rechtzeitig und in korrekter Höhe an die zuständige Behörde entrichtet werden. So gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige das Risiko des Rechtsirrtums trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020, VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083, VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141, VwGH 26.06.2014, 2013/16/0030). So gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige das Risiko des Rechtsirrtums trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020, VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083, VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141, VwGH 26.06.2014, 2013/16/0030). Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2015 keinerlei entsprechende Erkundigungen in Bezug auf die für die Kommunalsteuerzahlungen des Unternehmensstandortes *** in *** zuständige Abgabenbehörde vorgenommen hat, war unter Berücksichtigung der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer schuldhaften Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten auszugehen. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtentrichtung der fälligen Kommunalsteuer im Zeitpunkt der Entdeckung des Irrtums im Oktober 2015 und danach eine abgabenrechtliche Pflicht schuldhaft verletzt hat, wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde vom 23.04.2018 Folgendes vorgebracht: Die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters seien davon abhängig, ob überhaupt liquide Mittel bei dem von ihm vertretenen Abgabenpflichtigen vorhanden seien und ob diese zur vollen oder anteiligen Entrichtung der Abgabe ausreichen würden. Laut der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletze der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht, wenn eine Abgabe nicht entrichtet werde, weil der vertretene Abgabenpflichtige keine bzw. nicht ausreichend liquide Mittel habe. Nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes verkennt der Beschwerdeführer die in den von ihm angeführten Entscheidungen (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht. Es handelt sich dabei um ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht bei Nichtentrichtung einer Abgabe generell auch dann nicht vorliege, wenn zwar liquide Mittel vorhanden seien, diese jedoch zur Begleichung der Abgabenschuld nicht ausreichten, lässt sich den beiden zitierten Entscheidungen keinesfalls entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet er für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249, VwGH 03.11.1994, 93/15/0010, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet er für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel vergleiche VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249, VwGH 03.11.1994, 93/15/0010, jeweils mwN). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213).Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre vergleiche VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213). Es steht fest, dass die der D im Oktober 2015 zur Verfügung stehenden liquiden Mittel in Höhe von rund € 32.000,-- nicht ausreichten, um die Kommunalsteuerschuld der Gesellschaft gegenüber der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 151.316,47 (Haftungsbetrag laut oben zitiertem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.01.2018: € 139.804,33) vollständig zu begleichen. Es steht fest, dass die der D im Oktober 2015 zur Verfügung stehenden liquiden Mittel in Höhe von rund € 32.000,-- nicht ausreichten, um die Kommunalsteuerschuld der Gesellschaft gegenüber der Marktgemeinde *** in der Höhe von , € 151.316,47 (Haftungsbetrag laut oben zitiertem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.01.2018: € 139.804,33) vollständig zu begleichen. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes traf den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit als Vertreter der abgabenpflichtigen D daher zum einen die Pflicht, gegenüber der Abgabenbehörde das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen; zum anderen war er verpflichtet, einen Nachweis der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten mit den vorhandenen Mitteln zu erbringen. Die Kommunalsteuerschuld wurde im Oktober 2015, dem Zeitpunkt der Entdeckung des Rechtsirrtums, vom Beschwerdeführer nicht beglichen, dies weder vollständig noch anteilig. Auch danach unterblieb seitens des Beschwerdeführers jeglicher Versuch, die Abgabenschuld in der Höhe von € 151.316,47- Haftungsbetrag laut oben zitiertem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.01.2018: € 139.804,33- (auch nur anteilig) zu begleichen. Entsprechende Nachweise in Bezug auf eine anteilige Begleichung wurden daher vom Beschwerdeführer bis dato nicht erbracht. Auch der Pflicht, eine entsprechende Quote und den Betrag, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu errechnen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 BAO zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Für die Haftung nach Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu , Paragraph 9, Absatz eins, BAO zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts Anderes (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229). Außerdem hat der Vertreter darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang wird von einer den Vertreter treffenden "qualifizierten Mitwirkungspflicht" gesprochen (vgl. VwGH 20.09.1996, 94/17/0420).Paragraph 6 a, KommStG gilt nichts Anderes vergleiche VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229). Außerdem hat der Vertreter darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang wird von einer den Vertreter treffenden "qualifizierten Mitwirkungspflicht" gesprochen vergleiche VwGH 20.09.1996, 94/17/0420). Eine Begründung des Beschwerdeführers dafür, weshalb weder im Zeitpunkt der Entdeckung des Rechtsirrtums im Oktober 2015 noch danach die Kommunalsteuerschuld der D gegenüber der Marktgemeinde *** (auch nur anteilig) beglichen wurde, ist bis dato nicht erfolgt. Mangels einer solchen initiativen Darlegung darf die Abgabenbehörde
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.04.2018 vorgebracht, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihn dahingehend informieren hätte müssen, dass es seine Entscheidung bezüglich der Haftung des Beschwerdeführers auf die Nichtentrichtung der fälligen Abgaben trotz ausreichend vorhandener liquider Mittel im Oktober 2015 stützen werde. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Umstand zu äußern, und sei ihm dadurch entgegen § 183 Abs. 4 BAO kein Parteiengehör gewährt worden.In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.04.2018 vorgebracht, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihn dahingehend informieren hätte müssen, dass es seine Entscheidung bezüglich der Haftung des Beschwerdeführers auf die Nichtentrichtung der fälligen Abgaben trotz ausreichend vorhandener liquider Mittel im Oktober 2015 stützen werde. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Umstand zu äußern, und sei ihm dadurch entgegen Paragraph 183, Absatz 4, BAO kein Parteiengehör gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die aus den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht Gegenstand des Parteiengehörs nach § 183 Abs. 4 BAO (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2016/16/0087, VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0064, VwGH 01.09.2015, 2013/15/0295).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die aus den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht Gegenstand des Parteiengehörs nach Paragraph 183, Absatz 4, BAO vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2016/16/0087, VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0064, VwGH 01.09.2015, 2013/15/0295). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Form der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in zwei Teilen (am 19.06.2017, fortgesetzt am 20.12.2017) dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör gewährt hat. Der Umstand, auf den das Landesverwaltungsgericht die Haftung des Beschwerdeführers für die Kommunalsteuerschuld der D stützte, wurde dem Landesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2017 vom Beschwerdeführer selbst (in Form einer Vermutung) sowie vom Zeugen C (in Form einer eindeutigen Bejahung der Frage, ob das Unternehmen im Oktober 2015 ausreichende liquide Mittel für die Erfüllung der Abgabenschuld gegenüber der Marktgemeinde *** hatte) bekannt gegeben. Welche Schlüsse das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus diesen beiden Aussagen ziehen werde, musste das Gericht dem Beschwerdeführer
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor Erlassung des Erkenntnisses nicht mitteilen, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs oder ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot in keiner Weise gegeben war. Es liegen daher
den obigen Erwägungen zwei Fälle schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer vor: zum einen in Bezug auf die Nichtentrichtung der fälligen Kommunalsteuer in den Jahren 2010 bis 2015, zum anderen in Bezug auf die Nichtentrichtung nach Entdeckung des Rechtsirrtums im Oktober 2015 und danach, dies auch unter Zugrundelegung der Kenntnis des Kontostandes der D in Höhe von rund € 32.000,-- im Oktober 2015. Hinsichtlich der von § 6a Abs. 1 KommStG verlangten Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Kommunalsteuerschuld ist erneut auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213 mwN, VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229 mwN, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249).Hinsichtlich der von Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG verlangten Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Kommunalsteuerschuld ist erneut auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213 mwN, VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229 mwN, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249). Darüber hinaus ist nach der Judikatur das Tatbestandsmerkmal des (in diesem Zusammenhang mit § 6a Abs. 1 KommStG fast identen) § 9 Abs. 1 BAO „... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung – gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten – zur Verfügung hatte und er nicht für die – wenn auch nur anteilige – Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. VwGH 20.09.1996, 94/17/0420). Darüber hinaus ist nach der Judikatur das Tatbestandsmerkmal des (in diesem Zusammenhang mit Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG fast identen) Paragraph 9, Absatz eins, BAO „... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung – gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten – zur Verfügung hatte und er nicht für die – wenn auch nur anteilige – Abgabentilgung Sorge getragen hat vergleiche VwGH 20.09.1996, 94/17/0420). Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich zweifellos, dass davon auszugehen ist, dass die dargestellten schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer ursächlich für die erschwerte Einbringlichkeit der Kommunalsteuerschuld waren. Zusammenfassend liegen daher auch unter Zugrundelegung der Kenntnis des Kontostandes der D in Höhe von rund € 32.000,-- im Oktober 2015 sämtliche von § 6a Abs. 1 KommStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld der D vor.Zusammenfassend liegen daher auch unter Zugrundelegung der Kenntnis des Kontostandes der D in Höhe von rund € 32.000,-- im Oktober 2015 sämtliche von Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld der D vor. Was das Ausmaß der Haftung des Vertreters für die Abgabenschulden der von ihm vertretenen Abgabenpflichtigen betrifft, gilt, dass eine Haftung zur Gänze dann in Betracht kommt, wenn der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachkommt (Ritz, BAO6 § 9 Tz 27 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Was das Ausmaß der Haftung des Vertreters für die Abgabenschulden der von ihm vertretenen Abgabenpflichtigen betrifft, gilt, dass eine Haftung zur Gänze dann in Betracht kommt, wenn der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachkommt (Ritz, BAO6 Paragraph 9, Tz 27 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter für den Fall, dass die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben der Gesellschaft zur Gänze (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0249 mwN, VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601). Nur dann, wenn der Vertreter nachweist, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter für den Fall, dass die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben der Gesellschaft zur Gänze vergleiche VwGH 26.11.2002, 99/15/0249 mwN, VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601). Nur dann, wenn der Vertreter nachweist, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Der Beschwerdeführer ist seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen, als er die Kommunalsteuerschuld der von ihm vertretenen D nach Entdecken des Rechtsirrtums im Oktober 2015 nicht (auch nicht anteilig) beglichen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde vom 23.04.2018 dahingehend, dass er den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, erbringen hätte können, wenn der Nachweis verlangt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass es dem Vertreter obliegt, diesen Nachweis initiativ, d.h. nicht erst nach Aufforderung durch die jeweilige Abgabenbehörde, zu erbringen (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089 mwN).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde vom 23.04.2018 dahingehend, dass er den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde *** zu entrichten gewesen wäre, erbringen hätte können, wenn der Nachweis verlangt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass es dem Vertreter obliegt, diesen Nachweis initiativ, d.h. nicht erst nach Aufforderung durch die jeweilige Abgabenbehörde, zu erbringen vergleiche VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089 mwN). Der Beschwerdeführer hat bis dato keinen Nachweis erbracht, dass die vorhandenen Mittel der D anteilig für die Begleichung der Abgabenschuld verwendet wurden. Auch im Rahmen seines Beschwerdevorbringens ist ein solcher Nachweis aliquoter Mittelverwendung nicht erfolgt. Die bloße Angabe des Beschwerdeführers, den Nachweis jederzeit erbringen zu können, befreit ihn
der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht von seiner Haftung für die Abgabenschulden der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer haftet daher grundsätzlich für den gesamten Rückstand der D an Kommunalsteuer, eingeschränkt im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018, Zl. LVwG-AV-256/002-2017,auf den Betrag, bezüglich dessen noch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, somit für den Betrag von € 139.804,33.Der Beschwerdeführer haftet daher grundsätzlich für den gesamten Rückstand der D an Kommunalsteuer, eingeschränkt im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018, , Zl. LVwG-AV-256/002-2017,auf den Betrag, bezüglich dessen noch keine Einhebungsverjährung eingetreten ist, somit für den Betrag von , € 139.804,33. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.04.2018 vorbringt, dass eine persönliche Haftung des Beschwerdeführers für die Kommunalsteuerschuld der D unbillig wäre, ist zunächst auf die maßgebliche Bestimmung des § 20 BAO zu verweisen: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.04.2018 vorbringt, dass eine persönliche Haftung des Beschwerdeführers für die Kommunalsteuerschuld der D unbillig wäre, ist zunächst auf die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20, BAO zu verweisen: Dieser zufolge sind Ermessensentscheidungen innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben (vgl. VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159).Dieser zufolge sind Ermessensentscheidungen innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben vergleiche VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Der Beschwerdeführer hat es zum einen nicht nur über einen kurzen Zeitraum, sondern über mehrere Jahre unterlassen, entsprechend seinen Pflichten als Geschäftsführer der D ausreichend zu kontrollieren, ob die Abgaben der Gesellschaft korrekt entrichtet werden. Zum anderen erfolgte auch nach Entdeckung des Irrtums im Oktober 2015 seitens des Beschwerdeführers keinerlei Zahlung an die Marktgemeinde ***, dies im vollen Bewusstsein, dass eine Kommunalsteuerschuld der Gesellschaft in beträchtlicher Höhe bestand. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser auffallenden Sorglosigkeit nicht bloß als geringfügig anzusehen. Dass die Abgabenbehörde die erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei der D mitverschuldet hätte, kann im konkreten Fall ausgeschlossen werden, da die Behörde nach der Aktenlage erst im Herbst 2015 Kenntnis vom Bestehen einer Betriebsstätte der D in *** hatte und unmittelbar darauf die Gesellschaft zur Überprüfung der Kommunalsteuerpflicht aufforderte. Ein etwaiges Mitverschulden anderer Behörden als der Abgabenbehörde hatte das erkennende Gericht im Rahmen der Ermessensübung nicht zu beurteilen. Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
der Aktenlage sprechen nicht gegen seine Inanspruchnahme zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld der D. Ebenso wenig haben sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf eine etwaige Uneinbringlichkeit des Haftungsbetrages beim Beschwerdeführer ergeben. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über die D wurde die Einbringung der Kommunalsteuerschuld der Gesellschaft durch die Marktgemeinde *** wesentlich erschwert, und stellt die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung die letzte Möglichkeit zur Einbringung der fälligen Abgabe dar. Eine Wertung des öffentlichen Interesses an der Einhebung als die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers überwiegend stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine unbillige Ermessensübung dar. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Sach- und Rechtslage war für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass es auch unter Zugrundelegung der Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsache, dass der Kontostand der D im Oktober 2015 rund € 32.000,-- betrug und die liquiden Mittel der D zu diesem Zeitpunkt somit nicht ausreichten, um die Kommunalsteuerschuld der Gesellschaft gegenüber der Marktgemeinde *** vollständig zu begleichen, zu einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für die Kommunalsteuerschuld der D gekommen wäre. Die Kenntnis dieser neu hervorgekommenen Tatsache hätte daher weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt als jener, die im Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.01.2017 mit der Maßgabe der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.01.2018, Zl. LVwG-AV-256/002-2017, Niederschlag gefunden hat. Der Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist daher nicht erfüllt, weshalb das erkennende Gericht spruchgemäß zu entscheiden hatte.Der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO ist daher nicht erfüllt, weshalb das erkennende Gericht spruchgemäß zu entscheiden hatte. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
1 Z 1 lit. d BAO vorlag und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, da der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde I. und II. Rechtsstufe sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich klar feststand.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 274, BAO abgesehen werden, da diese nicht beantragt wurde, kein Fall des Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BAO vorlag und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, da der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde römisch eins. und römisch zwei. Rechtsstufe sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich klar feststand. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.