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{'item': 'LVwG-AV-904/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-904/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. A,
  2. B und
  3. C, alle vertreten durch D Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.07.2016, ***, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (als Bewilligungswerber mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich), zu Recht: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.07.2016, ***, wird abgeändert, sodass die das Datum „Stand 24.05.2018“ und das Planzeichen „***“ tragenden und mit der Bezugsklausel auf dieses Erkenntnis versehenen Projektunterlagen an die Stelle der das Datum „Stand Jänner 2016“ und das Planzeichen „***“ tragenden und mit der Bezugsklausel auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.07.2016, ***, versehenen Projektunterlagen treten und einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung bilden. In Abänderung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind folgende Auflagen zu erfüllen:
  4. In Kreuzungsbereichen sind die Gehsteigflächen entsprechend der Richtlinie RVS 02.02.36 barrierefrei abzusenken.
  5. Schachtabdeckungen sind entsprechend der Ö-Norm EN 124 unter Berücksichtigung der Prüfbestimmungen der Ö-Norm B 5110 auszuführen.
  6. Nach erfolgter baulicher Fertigstellung ist eine Straßenbeleuchtung unter Berücksichtigung der Festlegungen der Ö-Norm EN 13201-2 sowie der Ö-Norm O 1051 einzurichten.
  7. Nach erfolgter baulicher Fertigstellung ist eine Straßenbeleuchtung unter Berücksichtigung der Festlegungen der Ö-Norm EN 13201-2 sowie der , Ö-Norm O 1051 einzurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 12, 12a und 13 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018Paragraphen 9, 12, 12 a und 13 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018, § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  8. Verfahren der Straßenbaubehörde und angefochtener Bescheid Das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße, Straßenbauabteilung *** - ***, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Straßenbaubehörde die straßenrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches ***/***/*** im Ortsgebiet von *** nach den mit Schreiben vom 30.10.2015 vorgelegten Einreichunterlagen. Im Zuge des durchgeführten Verfahrens erhoben unter anderem die Beschwerdeführer A, B sowie C Einwendungen. Eingewendet wurde, die Grundstücksgrenzen zu den Eigentümerliegenschaften seien nicht gesichert. Das Grundstück der Beschwerdeführer A und B werde ohne deren Zustimmung vom Projekt in Anspruch genommen. Die Zustimmung der Gemeinde zum Projekt fehle. Die Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer sei durch Schwingungsübertragung gefährdet. Die Trockenheit der Gebäude sei durch Hochwässer gefährdet. Weiters wurde die Notwendigkeit des Projektes in Frage gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf führte am 30.03.2016 und nach einer Verkehrszählung eine weitere mündliche Verhandlung am 06.06.2016 durch, wobei Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Bautechnik und Verkehrstechnik eingeholt wurden. Nach Abgabe weiterer Äußerungen durch die Beschwerdeführer erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Bescheid vom 26.07.2016, ***. Darin wurde dem Land Niederösterreich „die straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau des *** in ***, wovon die Straßen ***/***/*** im Ortsgebiet von *** betroffen sind, in dessen Zuge die Landesstraße *** verlegt wird“, nach Maßgabe der mit den Daten des Bescheides versehenen Projektunterlagen sowie entsprechend der Projektbeschreibung erteilt. Die „dagegen erhobenen Anträge“ wurden abgewiesen. Die im Spruch dieses Bescheides angeführte Projektbeschreibung lautet: „Projektbeschreibung: Derzeitiger Bestand: Die derzeitige Fahrbahn ist in Beton ausgeführt, wo bereits Teilstücke in Asphaltbauweise saniert wurden. Der bevorrangte Fahrzeugverkehr läuft entlang der *** in die *** Richtung Norden. Dabei wird der Übergang der *** in die *** durch eine S-kurvige Ausbildung der Trasse, direkt am ***, bestimmt. Die Gemeindestraße im Westen parallel zur bestehenden *** wird als Einbahn vom Norden in Richtung Süden geführt. Im Westen mündet die Landstraße *** in den von Süden kommenden ersten Bogen der S-Kurve in die *** ein und bildet eine vierstrahlige Kreuzung. An dem von Süden kommenden zweiten Bogen der S-Kurve mündet in Nord-Süd Richtung die *** in die *** ein und bildet somit ebenso eine vierstrahlige Kreuzung. Zwischen der Gemeindestraße und der *** befinden sich Parkplätze, Bäume und eine Bankfiliale. Künftiger Bestand: Die geplante Verkehrsachse Nord-Süd läuft von der *** in die nach Westen verlegte ***. Die Ost-West-Verbindung bilden die Straße *** und ***. Im Südwesten bindet die *** an die *** an. Aus diesen Straßenverlegungen ergibt sich am westlichen Knotenpunkt eine vierstrahlige Kreuzung. Am östlichen Kreuzungspunkt finden drei Verkehrsrelationen zueinander. Der Verlauf der S-Kurve wird dadurch aufgelöst. Die weitere Beschreibung ergibt sich aus dem verklausulierten Projekt, der Parie. Die Parie trägt den Namen: „***/***, „*** KRZ“, Einreichprojekt § 12 NÖ Straßengesetz 1999, Amt der NÖ LandesregierungKRZ“, Einreichprojekt Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999, Amt der NÖ Landesregierung vom
  9. Jänner 2016, Planzeichen ***“ Eine Parie verbleibt bei der Behörde, eine Parie ergeht an die Antragstellerin.“ Die im Spruch dieses Bescheides angeführten Auflagen lauten: „Auflagen Es sind dabei folgende Auflagen einzuhalten:
  10. Überfahrbare Schachtabdeckungen sind nach den Bestimmungen der ÖNORMEN EN124 (Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen) sowie ÖNORM 85110 herzustellen.
  11. Die Straßenbeleuchtung ist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN13201-2, Straßenbeleuchtung, Gütemerkmale (Anhang A) mit abgeschirmten Leuchten auszuführen. Vor Verkehrsfreigabe ist ein entsprechender Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplan zur Verordnungserstellung der zuständigen Behörde vorzulegen.“ Begründend gab die Behörde die im Zuge des Verfahrens abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie die Gutachten der Amtssachverständigen wieder. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat die Behörde die Auffassung, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 nämlich die Standsicherheit und die Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden. Die sonstigen Einwendungen stellten keine Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 leg.cit. dar und könnten im Zuge des Verfahrens auch nicht berücksichtigt werden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat die Behörde die Auffassung, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Straßengesetz 1999 nämlich die Standsicherheit und die Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden. Die sonstigen Einwendungen stellten keine Rechte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. dar und könnten im Zuge des Verfahrens auch nicht berücksichtigt werden.
  12. Beschwerde Durch ihren Rechtsvertreter erhoben die Beschwerdeführer die gemeinsame Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Bei der Beurteilung der Standsicherheit sei nicht auf das Alter und die Substanz der Gebäude eingegangen worden. Die vom Sachverständigen angewendete ÖNORM S 9020 sehe einen Mindestabstand von 5 Metern zwischen Fahrbahnmitte und Gebäude bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h vor. Es würden jedoch mindestens 10 % der Verkehrsteilnehmer auch höhere Geschwindigkeiten fahren. Bereits bisher gebe es Überflutungen, die durch die Verbreiterung der Fahrbahn und durch den schlechten Zustand der Ortskanalisation vergrößert würden. Die Grundstücksgrenzen seien nicht gesichert und werde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer B und A berührt, weil ein Teil des Gehsteigs auf ihrem Grundstück liege. Sie hätten weder zum Projekt noch zur Mitverwendung ihres Grundstückes ihre Zustimmung gegeben. Als Verfahrensmängel wurde vorgebracht, ein beantragtes Kanalgutachten eines näher genannten Ziviltechnikers sei nicht beachtet worden und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei trotz ausgewiesener Vollmacht nicht zur Verhandlung am 06.06.2016 geladen worden. Beantragt wurde, den Bewilligungsbescheid aufzuheben und den Antrag auf straßenrechtliche Bewilligung abzuweisen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  13. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter, die Vertreter des Landes Niederösterreich, die Vertreter der Marktgemeinde *** sowie die belangte Behörde gehört und die Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und Bautechnik ergänzend befragt wurden. Das Land Niederösterreich legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 29.05.2018 ein abgeändertes Projekt vor und beantragte, die darin enthaltene Abänderung gegenüber dem mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Projekt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Das mit Datum „Stand 24.05.2018“ bezeichnete und das Planzeichen „***“ tragende Projekt „LANDESSTRASSE *** / *** / *** “*** *** KRZ“ Einreichprojekt Änderungsunterlagen § 12 NÖ Straßengesetz 1999“Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999“ besteht aus folgenden Unterlagen: - Änderungsantrag § 12 NÖ Straßengesetz 1999 - Nr. 1Änderungsantrag Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 - Nr. 1 - Technischer Bericht, Einlage - Nr. 2 - Katasterplan M = 1:200, Einlage - Nr. 3 - Profilplan mit Höhen M = 1:200, Einlage - Nr. 4 - Regelquerschnitt M = 1:50, Einlage - Nr. 5 - Querprofile M = 1:50, Blatt 1 / Profil 1-10, Einlage - Nr. 6 - Querprofile M = 1:50, Blatt 2 / Profil 11-20, Einlage - Nr. 7 - Längenschnitt, Profil 20 – 7, M = 1:200/20, Einlage - Nr. 8 - Längenschnitte, Profil 8 – 11 / 12-13 / 14-16, M = 1:200/20, Einlage - Nr. 9 - Beilage Verkehrstechnisches Gutachten ASV vom 24.05.18 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.09.2018 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter, die Vertreter des Landes Niederösterreich, die Vertreter der Marktgemeinde *** und die belangte Behörde zum abgeänderten Projekt gehört und die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Bautechnik und Verkehrstechnik erläutert, ergänzt bzw. erstellt wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 wurde die vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik geforderte Verbreiterung des Gehsteiges von 0,60m auf 0,90 m im Bereich der Kreuzung ***/***/*** vor dem südöstlichen Eck des Grundstückes Nr. ***, KG ***, berücksichtigt und im abgeänderten Projekt (Katasterplan) mit blauer Farbe eingezeichnet. Die Vertreter der Marktgemeinde *** stimmten in der Verhandlung der vom abgeänderten Projekt vorgesehenen Inanspruchnahme von Grundflächen des öffentlichen Gutes der Marktgemeinde *** zu.
  14. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Straßengesetz 1999 § 9.

(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sieParagraph 9,
(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie - dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen, - dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, - keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, - der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und - die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
(2)Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
(2)Beim Bau von Straßen nach Absatz eins, dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, entsprechen. § 12.
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.Paragraph 12,
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oderbei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:
  1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
  2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
  3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
  4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 undbei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (Paragraph 4, Ziffer 2,), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
  5. eine Baubeschreibung. In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
  1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
  2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
  3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
  4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
  5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
  6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung. § 12a.
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.Paragraph 12 a,
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2)Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn - die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, - durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, - durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, - unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3)Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist. Dabei ist auf - die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen. § 13Paragraph 13 Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
  1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
  2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
  4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
  5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
  1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
  2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
  3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. AVG §
  4. (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) b. Feststellungen und Beweiswürdigung Die folgenden Feststellungen beschränken sich auf den in Folge der vorgenommenen Projektänderung relevanten Sachverhalt. Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen unter Punkt
  1. bis
  2. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeben und insoweit unstrittig sind. Sie können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Sodann ist festzustellen, dass gegenüber dem ursprünglichen – dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.07.2016, Zl. ***, zugrunde gelegenen – Projekt folgende Änderungen erfolgt sind:  Durch die Abänderung der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich ist nunmehr das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht mehr direkt durch eine Inanspruchnahme der Grundstücksfläche betroffen. Durch die korbbogenförmige Ausbildung der Einmündungstrompete wurde der Fahrbahnrand im Kreuzungsbereich deutlich von den Grundgrenzen abgerückt. Lediglich am Beginn des Korbbogens in der ***, ca. auf Höhe der Grundgrenze zwischen Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, ist der Straßenrand geringfügig (im Maximum ca. 20cm) näher gerückt.  Durch die geänderte, korbbogenförmige Ausbildung der gegenüberliegenden Einmündungstrompete, wurde der Fahrbahnrand im Kreuzungsbereich geringfügig zur Grundgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gerückt.  Durch die Verlegung des Fahrbahnrandes am *** rückt dieser näher an das Grundstück Nr. ***, KG ***, (=Gemeindeamt). Überdies wird durch das Vorhaben eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, direkt in Anspruch genommen.  Durch die geänderte, korbbogenförmige, Ausbildung der Einmündungstrompete wird vom Grundstück Nr. ***, KG ***, mehr Fläche für Verkehrsflächen in Anspruch genommen. Von den Änderungen der Lage der Verkehrsflächen (gegenüber dem ursprünglichen Projekt) sind folgende Grundstücke (alle KG ***) betroffen: Grundstück Nr. o *** ***, B und A o *** ***, E o *** *** (Café - Pub), F (Adresse: ***, ***) o *** öffentliches Gut, Marktgemeinde *** (Gemeindeamt) o *** öffentliches Gut, Marktgemeinde *** (Gemeindeamt) o *** öffentliches Gut, Land NÖ (***) o *** öffentliches Gut, Marktgemeinde *** (***) o *** öffentliches Gut, Land NÖ (***) o *** öffentliches Gut, Land NÖ (***/bzw. Teilfläche ***) Festzustellen ist, dass durch die vorgenommene Projektänderung das Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführer B und A nicht (mehr) in Anspruch genommen wird. Somit wird durch das Vorhaben in der entscheidungsgegenständlichen Fassung Eigentum der Beschwerdeführer (projektgemäß) nicht berührt. Durch die geänderte, korbbogenförmige Ausbildung der Einmündungstrompete, wird vom Grundstück Nr. ***, KG ***, [öffentliches Gut, Marktgemeinde *** (***)] mehr Fläche für Verkehrsflächen in Anspruch genommen. Der Fahrbahnrand am *** wird näher an den nicht vom Projekt direkt in Anspruch genommenen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, [öffentliches Gut, Marktgemeinde *** (Gemeindeamt)] herangerückt. Durch die veränderte Ausgestaltung der Einmündungstrompete (***, ***) rückt der Fahrbahnrand (***, ***) geringfügig näher an das Grundstück Nr. *** [*** (Café - Pub), F]. Durch die veränderte Ausgestaltung der Einmündungstrompete (***, ***) rückt der Fahrbahnrand (***, ***) geringfügig näher an die Grundstücke Nr. *** [***, B und A] und *** [***, E]. Ursprüngliches Projekt (verkleinerter nicht maßstabgetreuer Auszug aus dem Katasterplan des ursprünglichen Einreichprojekts): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abgeändertes Projekt (verkleinerter nicht maßstabgetreuer Auszug aus dem Katasterplan des abgeänderten Einreichprojekts): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die Beschwerdeführer A und B sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin C ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die genannten Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen an das Grundstück Nr. ***, KG ***, (***). Die auf diesem Grundstück projektierte Fahrbahnachse liegt mehr als 5 m von den auf den Grundstücken der Beschwerdeführer errichteten Gebäuden entfernt. Dass durch das Vorhaben in der nun entscheidungsgegenständlichen Fassung das Grundstück der Beschwerdeführer B und A nicht mehr beansprucht wird, ergibt sich aus der geänderten Projektgestaltung, den vorgelegten Plänen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst. Der Sachverhalt ist daher insoweit unstrittig. Der durch die geänderte Projektgestaltung erforderlichen Mehrinanspruchnahme von öffentlichem Grund der Marktgemeinde *** haben die Vertreter der Marktgemeinde *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11.09.2018 zugestimmt. Die Feststellung, dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Projektänderungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs stehen, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 erstellten schlüssigen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen. c. Rechtliche Beurteilung In vorliegender Angelegenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine straßenrechtliche Baubewilligung erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer A und B sowohl als Eigentümer ihres durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstückes (§ 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999) als auch als Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) Beschwerde erhoben.In vorliegender Angelegenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine straßenrechtliche Baubewilligung erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer A und B sowohl als Eigentümer ihres durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstückes (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Straßengesetz 1999) als auch als Nachbarn (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin C hat als Nachbarin (§ 13 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) Beschwerde erhoben.Die Beschwerdeführerin C hat als Nachbarin (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.) Beschwerde erhoben. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ergibt, haben auch die Eigentümer (und sonstigen dinglichen Berechtigten) von Grundstücken, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, Parteistellung. Diese Eigentümer können Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen (vgl. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013) und haben damit Anspruch darauf, dass ihr Grundeigentum über den notwendigen Rahmen des Vorhabens hinaus nicht herangezogen wird.Wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ergibt, haben auch die Eigentümer (und sonstigen dinglichen Berechtigten) von Grundstücken, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, Parteistellung. Diese Eigentümer können Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen vergleiche VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013) und haben damit Anspruch darauf, dass ihr Grundeigentum über den notwendigen Rahmen des Vorhabens hinaus nicht herangezogen wird. Das Land Niederösterreich als Bewilligungswerber hat im Rahmen des Beschwerde-verfahrens das Vorhaben so modifiziert, dass Eigentum der Beschwerdeführer, selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzen, nicht mehr beansprucht wird. Damit ist die behauptete Verletzung des Grundeigentums jedenfalls auszuschließen und steht das Eigentum der Beschwerdeführer der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für den modifizierten Antrag nicht mehr im Wege. Die Projektänderung war unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG auch im Beschwerdeverfahren zulässig, wurde doch der zugrundeliegende Antrag nicht in seinem Wesen geändert; vielmehr handelt es sich um im Vergleich zum Gesamtvorhaben geringfügige Änderungen.Die Projektänderung war unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch im Beschwerdeverfahren zulässig, wurde doch der zugrundeliegende Antrag nicht in seinem Wesen geändert; vielmehr handelt es sich um im Vergleich zum Gesamtvorhaben geringfügige Änderungen. Sofern durch die Verschiebung von Fahrbahnrändern hervorgerufene erweiterte Grundinanspruchnahmen erfolgen, erfolgte die Zustimmung der Grundeigentümerin (Marktgemeinde ***). Insoweit durch die Projektänderung ein geringfügiges Heranrücken des Fahrbahnrandes an Grundstücke erfolgt, so werden dabei Abstände eingehalten, die nach wie vor größer sind als die bisher schon projektierten geringsten Abstände zwischen den Fahrbahnrändern und dem jeweiligen benachbarten Grundstück bzw. den darauf befindlichen Bauwerken. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik ist eine Verletzung des von den Beschwerdeführern gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dann ausgeschlossen, wenn die Fahrbahnachse zu den benachbarten Bauwerken mehr als 5 Meter entfernt liegt, weil damit die Mindestdistanzen gemäß ÖNORM S 9020 für irrelevante Verkehrserschütterungen nicht unterschritten werden.Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik ist eine Verletzung des von den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Straßengesetz 1999 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn dann ausgeschlossen, wenn die Fahrbahnachse zu den benachbarten Bauwerken mehr als 5 Meter entfernt liegt, weil damit die Mindestdistanzen gemäß ÖNORM S 9020 für irrelevante Verkehrserschütterungen nicht unterschritten werden. Die Abstände von den Fahrbahnachsen zu den Bauwerken auf den benachbarten Grundstücken betragen jeweils mehr als 5 Meter. Die Standsicherheit der Bauwerke bleibt daher durch das Straßenbauvorhaben gewahrt. So führt der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten vom 11.09.2018 auch aus, dass das geringfügige Näherrücken des Fahrbahnrandes der Einmündungstrompete im Kreuzungsbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, irrelevant ist, da die geringsten Abstände zwischen Fahrbahnrand und Gebäude an der *** gegeben sind und überdies die Achse der nächstgelegenen Fahrbahn mehr als 5 Meter vom Gebäude entfernt ist. Dies trifft hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ebenso zu. Zu der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Trockenheit der Bauwerke, welche durch das projektierte Straßenbauvorhaben hervorgerufen werde, wird vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seinem Gutachten vom 06.09.2018 klargestellt, dass sich durch das abgeänderte Projekt keine wesentlichen Abänderungen der bisher bereits geplanten Straßenentwässerung ergeben. Es ist weiterhin eine klare Abgrenzung der zukünftigen Gehsteigbereiche zum angrenzenden Fahrbahnbereich gegeben und wird durch die geplanten Straßenquerneigungen und Gefällsausbildungen ein Großteil der anfallenden Verkehrsflächenwässer zum nördlichen Straßenrand abgeleitet. In allen Bereichen, wo Verkehrsflächenwässer in konzentrierterer Form anfallen können, sind Einlaufschächte zum vorhandenen Regenwasserkanal vorgesehen. Unter Beachtung des Gesamtprojektes kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass im Projektbereich zukünftig ein flächenmäßig größerer Grünflächenbestand als bisher gegeben sein wird. Das bedeutet, dass es zukünftig zu einer insgesamt geringeren, konzentrierten Ableitung von Niederschlagswässern in das vorhandene Regenwasserkanalsystem kommt. Gleichzeitig werden die auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässer durch die, entsprechend den Querneigungen und Gefällsverhältnissen situierten Einlaufschächte optimal erfasst und in den Regenwasserkanal eingeleitet. Aus fachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass es durch das vorgesehene Projekt hinsichtlich der Niederschlagswassererfassung und Ableitung zu einer deutlichen Verbesserung zur derzeit bestehenden Entwässerungssituation im Projektsbereich kommt. Insgesamt ergeben sich daher durch das abgeänderte Projekt keine relevanten Veränderungen. Es sind daher keine nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Bauwerke (keine Beeinträchtigung der Bauwerke in Hinblick auf Vernässungen) zu erwarten. Auf Grund der schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik und Wasserbautechnik werden die Beschwerdeführer durch das abgeänderte Straßenbauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke verletzt. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Straßenbauprojekt entspreche nicht den Voraussetzungen des § 12a NÖ Straßengesetz 1999 (öffentliches Interesse) so machen sie mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Straßenbauprojekt entspreche nicht den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, NÖ Straßengesetz 1999 (öffentliches Interesse) so machen sie mit diesem Vorbringen kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Es können ihnen aber dennoch das Gutachten und die Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.2018 entgegengehalten werden. Dort wird ausgeführt, dass sich in Folge der Verlagerung der Verkehrsströme Richtung Westen eine Entlastung der *** im Abschnitt östlich der Kreuzung ***/***/*** ergibt. Damit wird die Querungssituation beim Zugang zu einem öffentlichen Gebäude (Gemeindeamt) erleichtert. Festzuhalten ist auch, dass durch die geänderte Führung der *** und damit des Hauptverkehrsstromes des Kfz-Verkehrs eine konfliktträchtige zweifache Übereckbevorrangung (Bevorrangung einer Straße mit besonderem Verlauf) vermieden werden kann. Im Übrigen wird entsprechend den vorliegenden Projektgrundlagen den Erfordernissen der Ableitung der Oberflächenwässer Rechnung getragen und wurde – wie aus dem Technischen Bericht hervorgeht – der Fahrbahnoberbau entsprechend den anfallenden Verkehrslasten dimensioniert. Somit wird bei projektgemäßer und fachgerechter Ausführung des gegenständlichen Vorhabens den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs – insbesondere auch des Fußgängerverkehrs – Rechnung getragen. Die vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik in der Verhandlung vom 11.09.2018 geforderte Gehsteigverbreiterung von 0,6m auf 0,9m im oben bereits bezeichneten Bereich ist im Projekt berücksichtigt. Die ebenfalls vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Gutachten vom 11.09.2018 geforderten Auflagen mussten dem Bewilligungswerber im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschrieben werden. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit der gegenständ-lichen Entscheidung nicht verbunden, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Die ordentliche Revision (gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit der gegenständ-lichen Entscheidung nicht verbunden, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Die ordentliche Revision (gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.904.001.2016

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