RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1115/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.09.2018, GZ: ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012, Aktenzeichen: ***, wurden dem Beschwerdeführer A gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 Sicherungsmaßnahmen und ein Abbruchauftrag für konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen, etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, erteilt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012, Aktenzeichen: ***, wurden dem Beschwerdeführer A gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 Sicherungsmaßnahmen und ein Abbruchauftrag für konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen, etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, erteilt. Unter einem wurde unter Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wörtlich die Niederschrift vom 25.10.2012 über die an diesem Tage abgehaltene örtliche Überprüfung wiedergegeben.Unter einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wörtlich die Niederschrift vom 25.10.2012 über die an diesem Tage abgehaltene örtliche Überprüfung wiedergegeben. Zusammengefasst habe diese örtliche Überprüfung am 25.10.2012 ergeben, dass sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, welche im Besitz von Herrn A seien, folgende Ablagerungen bzw. Bauwerke befinden würden und dafür keine Bauansuchen eingebracht worden seien: ● Container mit einer Größe von ca. 2,3 m x 6 m im südlichen Bereich der Liegenschaft. In diesem sei unter anderem Hydrauliköl in einem 20 l Kunststoffbehälter aufbewahrt. Weiters seien insgesamt sieben Kanister für Dieselöl mit einem Fassungsvermögen von jeweils 20 l vorgefunden worden, wobei am Tag der Überprüfung fünf Kanister leer und zwei Kanister voll gewesen seien. In diesem Container würde sich auch ein Dieselaggregat für die Stromerzeugung befinden. ● Ein fahrbarer Container im östlichen Bereich, welcher ein Ausmaß von ca. 3 m x 5,2 m aufweise, der Zugang erfolge über sechs Stufen. In diesem Container würden sich Regale, Rasentraktor, kleiner Kompressor, Motorsäge mit Kanister für das Gemisch und Kettenöl in kleinen Gebinden befinden. ● Ein Container mit einer Größe von ca. 2,3 m x 6 m nördlich des zuerst angeführten Containers; in diesem seien Styroporplatten gelagert. Die Dachkonstruktion sei von der Innenseite schadhaft. ● Zwischen dem nördlichen und dem südlichen Container seien Metallstreben befestigt worden. Eine Dachkonstruktion sei in diesem Bereich derzeit noch nicht vorhanden und der Zwischenbereich habe eine Länge von ca. 7,6 m. Auf dem Grundstück würden sich weiters ein nicht angemeldeter PKW der Marke Ford, ein nicht angemeldeter PKW der Marke Citroen, diverse Alurahmen, Heuraufe und diverse Holzlagerungen befinden. Die ebenso wörtlich in den Spruchpunkt I des Bescheides vom 31.10.2012 übernommene Stellungnahme aus bautechnischer Sicht, abgegeben in der Verhandlung vom 25.10.2012, legt zusammengefasst dar, dass es sich bei den Containern um Bauwerke handle und diese aufgrund ihrer derzeitigen Konstruktion bzw. in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Ortsbild nicht bewilligungsfähig seien. Aufgrund von Gefährdungen für Personen und Sachen bzw. des Grundwassers seien die Behälter mit Dieselöl und Hydrauliköl sowie die beiden PKWs, die keine Zulassung besitzen und eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen würden, unverzüglich zu entsorgen. Die ebenso wörtlich in den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 31.10.2012 übernommene Stellungnahme aus bautechnischer Sicht, abgegeben in der Verhandlung vom 25.10.2012, legt zusammengefasst dar, dass es sich bei den Containern um Bauwerke handle und diese aufgrund ihrer derzeitigen Konstruktion bzw. in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Ortsbild nicht bewilligungsfähig seien. Aufgrund von Gefährdungen für Personen und Sachen bzw. des Grundwassers seien die Behälter mit Dieselöl und Hydrauliköl sowie die beiden PKWs, die keine Zulassung besitzen und eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen würden, unverzüglich zu entsorgen. Mit Datum vom 07.10.2012 sei ein Projekt zum Neubau Lager und Einfriedung seitens des Planverfassers B GmbH *** am gestrigen Tage der Behörde übermittelt worden und werde festgestellt, dass die Projektsunterlagen noch zu überarbeiten seien. Erst nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen könne seitens der Baubehörde eine Vorprüfung im Sinne des § 20 der NÖ BAO 1996 durchgeführt werden. Mit Datum vom 07.10.2012 sei ein Projekt zum Neubau Lager und Einfriedung seitens des Planverfassers B GmbH *** am gestrigen Tage der Behörde übermittelt worden und werde festgestellt, dass die Projektsunterlagen noch zu überarbeiten seien. Erst nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen könne seitens der Baubehörde eine Vorprüfung im Sinne des Paragraph 20, der NÖ BAO 1996 durchgeführt werden. Sodann wurde im Spruchpunkt I des Bescheides vom 31.10.2012 noch die Erklärung des Herrn A wiedergegeben, nämlich, dass Herr A erkläre, dass er die grundwassergefährdenden Lagerungen wie Hydrauliköl und Dieselöl sowie die beiden PKWs unverzüglich entfernen werde und er die diversen Lagerungen auf dem Grundstück bis spätestens Ende November 2012 entfernen werde. Für eine nachträgliche bzw. neue baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagern und Einfriedung werde er bis spätestens
- Dezember 2012 der Behörde vorlegen. Sodann wurde im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 31.10.2012 noch die Erklärung des Herrn A wiedergegeben, nämlich, dass Herr A erkläre, dass er die grundwassergefährdenden Lagerungen wie Hydrauliköl und Dieselöl sowie die beiden PKWs unverzüglich entfernen werde und er die diversen Lagerungen auf dem Grundstück bis spätestens Ende November 2012 entfernen werde. Für eine nachträgliche bzw. neue baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagern und Einfriedung werde er bis spätestens
- Dezember 2012 der Behörde vorlegen. Unter Spruchpunkt II des Bescheides vom 31.10.2012 wurden die zu entrichtenden Verfahrenskosten vorgeschrieben.Unter Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 31.10.2012 wurden die zu entrichtenden Verfahrenskosten vorgeschrieben. Folglich wurde in der Begründung zu Spruchpunkt I dargelegt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm und den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den sonstigen in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ergeben habe. Die erteilten Auflagen seien durch die Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** begründet. Folglich wurde in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins dargelegt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm und den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den sonstigen in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ergeben habe. Die erteilten Auflagen seien durch die Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** begründet. In der Begründung zu Spruchpunkt II. wurden die in Bezug auf die vorgeschriebenen Verfahrenskosten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurden die in Bezug auf die vorgeschriebenen Verfahrenskosten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2015, AZ: ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 als unzulässig zurückgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, dass es statt „kosenslose Ablagerungen“ richtig „konsenslose Ablagerungen“ zu lauten hat. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufung keinen konkreten, inhaltlich begründeten Berufungsantrag, enthalten habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei berichtigt worden, da es sich um ein Versehen der Behörde gehandelt habe und klar gemeint gewesen sei, dass es „konsenslose Ablagerungen“ zu lauten habe. Am
- September 2014 fand seitens des Bürgermeisters C der Marktgemeinde *** im Beisein des Bausachverständigen D eine Überprüfung auf dem Grundstück Nr. *** und *** der KG *** zur Feststellung von Ablagerungen und aufgestellten Containern sowie eines Fahrzeuges statt. Es sei ein aufgestellter Bürocontainer und ein Lagercontainer vorgefunden worden. Weiters sei ein fahrbarer Container, Lagerungen wie Ziegelsplitt und Ziegelbruch, Baustellenabsperrgitter mit Betonfüßen sowie Betonblöcke mit darüber montierten Eisenrohren sowie diverse Metalltraversen, Metallrohre, Holzpaletten und Dachpaletten vorgefunden worden. Festgehalten wurde weiters, dass mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 bereits die Entfernung der fixen Container und des Fahrzeugcontainers sowie der Lagerungen aufgetragen worden sei und die zum damaligen Zeitpunkt aufgestellten beiden PKWs bescheidgemäß entfernt worden seien. Am
- September 2014 wurde zur AZ: *** ein weiterer Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erlassen und wurde der Spruchpunkt I. mit den Worten „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz entscheidet aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung am
- September 214 wie folgt:“ eröffnet. Unter Einem wurde sodann der Text der Niederschrift betreffend die Überprüfung vom
- September 2014 wörtlich in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Unter Spruchpunkt II. wurden die zu entrichtenden Verfahrenskosten aufgeschlüsselt und wurde in der Begründung zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm und den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den sonst in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ergeben habe und das Gutachten durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** begründet sei. Am
- September 2014 wurde zur AZ: *** ein weiterer Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erlassen und wurde der Spruchpunkt römisch eins. mit den Worten „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz entscheidet aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung am
- September 214 wie folgt:“ eröffnet. Unter Einem wurde sodann der Text der Niederschrift betreffend die Überprüfung vom
- September 2014 wörtlich in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die zu entrichtenden Verfahrenskosten aufgeschlüsselt und wurde in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm und den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den sonst in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ergeben habe und das Gutachten durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** begründet sei. Aus dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2016 ergibt sich, dass im Zuge einer örtlichen Erhebung am 12.09.2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, keine Abfallablagerungen vorgefunden worden seien. Im Betreff des genannten Schreibens wurde angeführt: „A, Katastralgemeinde: ***, Grundstück Nr.: ***, Ablagerungen von Holzpaletten, Blechverschallungen, Betonblöcke, Metalltraversen, Metallrohre, Dachplatten, Ziegelbruch, Ziegelsplitt, Böschungssteine, Steinhaufen mit Platten“. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Fachgebiet Anlagen, vom 14.09.2016, an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Fachgebiet Strafen, wurde zum Ersuchen vom 06.09.2016 mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht am 12.09.2016 festgestellt worden sei, dass die Ablagerungen entfernt worden seien. Die Einholung eines Gutachtens, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes vorliege, sei daher nicht mehr möglich. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2017, AZ: ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.09.2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2014, Zl. ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.10.2017, GZ: LVwG-AV-795/001-2017, wurde durch die zuständige Richterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.05.2017, AZ: ***, der Beschluss gefasst, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird. Mit E-Mail der Marktgemeinde *** vom 13.03.2018 wurden an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl Lichtbilder vom Grundstück des Beschwerdeführers übermittelt, welche am 13.03.2018 aufgenommen worden seien und die vorhandenen Ablagerungen darstellen würden. Unter Anschluss einiger dieser übermittelten Lichtbilder und dem Auftrag, die konsenslosen Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** (zwei Container mit einer Größe von ca. 2,3 m x 6 m, diese durch Metallverstrebungen verbunden, ein fahrbarer Container mit einer Größe von ca. 3 m x 5,2 m, ein Steinhaufen mit großen Steinen, ein Steinhaufen mit kleinen Steinen) abzubrechen, wurde die Firma E Ges.m.b.H. in ***, seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Schreiben vom 16.03.2018 beauftragt, ein entsprechendes Angebot zu legen. In der Folge wurde seitens der Firma F GmbH ein Angebot betreffend Abbruch der konsenslosen Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** gelegt und ergibt sich aus diesem Angebot ein Angebotspreis inklusive Umsatzsteuer in der Höhe von € 7.219,
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Erbringung der Leistungen, zu welchen er mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 verpflichtet worden sei, noch einmal eine Frist von einem Monat gesetzt und wurde ihm die Ersatzvornahme bei Nichterfüllung seiner Verpflichtung angedroht. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass sich das Anbot einer Baufirma über die Arbeiten auf € 7.219,92 belaufe. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ablagerungen von ihm beseitigt bzw. die Beseitigung veranlasst werde. Unter Einem ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung bis Ende Juni
- Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.07.2018 teilte dieser mit, dass es ihm binnen der von ihm angekündigten Zeit nicht gelungen sei, die Container zu entfernen. Es seien von ihm bereits zwei Baufirmen mit der Beseitigung beauftragt worden, doch habe der Abtransport der Container trotzt positiver Zusage bis dato nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bemüht die Beseitigung zu veranlassen und ersuche der Beschwerdeführer daher um Nachsicht und einen weiteren Zeitaufschub. Aus dem einliegenden Aktenvermerk des Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11.09.218 ergibt sich, dass mit einer Mitarbeiterin des Gemeindeamtes *** Rücksprache gehalten worden sei, dass die Mitarbeiterin erst gestern oder vorgestern am Lagerplatz des Beschwerdeführers vorbeigefahren sei und dabei feststellen habe können, dass die Container bzw. das Gerümpel noch nicht entfernt worden seien. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.09.2018 wurde die mit Schreiben vom
- April 2018 angedrohte Ersatzvorname angeordnet und dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 7.219,92 zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzuzahlen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200, Sicherungsmaßnahmen und ein Abbruchauftrag für konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, erteilt worden sei. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, Sicherungsmaßnahmen und ein Abbruchauftrag für konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer diese Verpflichtung nicht erfüllt hätte, habe die Marktgemeinde *** am
- Jänner 2018 um Vollstreckung des Bescheides ersucht. Mit Schreiben vom 20.04.2018 sei die Ersatzvornahme angedroht worden, falls die Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats erfüllt werde, diese Frist habe am
- April 2018 geendet. Die Container und Ablagerungen seien laut Auskunft der Marktgemeinde *** vom
- September 2018 bis heute nicht entfernt worden. Ein Angebot der Firma F GmbH für die Entfernung der Container und Ablagerungen belaufe sich auf € 7.219,
- Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aus einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.09.2018 geht hervor, dass Herr A am 18.09.2018 vorgesprochen und unter Vorlage von Lichtbildern angegeben hat, dass er die meisten Ablagerungen und Container bereits am 10.09.2018 entfernt habe. Es sei nur mehr ein Container vor Ort und ein Haufen Steine und der Ziegelsplitt. Der Ziegelsplitt werde sukzessive entfernt, ebenso der Steinhaufen. Der Container werde ebenfalls in ca. einer Woche entfernt werden. Herr A werde Mitte nächster Woche weitere Fotos vorlegen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.10.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einstellung der Ersatzvornahme und begründete dies zusammengefasst damit, dass am
- September 2018 sich lediglich ein fahrbarer Container auf der Parzelle *** befunden habe. Dass sich auf der Parzelle *** Ablagerungen befanden, entziehe sich der Erinnerung des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer entstehe der Eindruck, dass die Bescheiderstellung ein willkürlicher Akt der Gemeindevertretung sei. Obwohl sich das angrenzende Grundstück im Besitz des Herrn Bürgermeisters befinde, sei kein Gespräch in der Funktion als Gemeindevertreter eingeleitet worden, sondern immer die Bezirkshauptmannschaft aktiviert worden. Da die Angelegenheit nicht innerhalb des Gemeindeverbandes bürgernah geregelt worden sei, habe man jetzt ein weiteres Mal die Bezirkshauptmannschaft zur Umsetzung eingeschaltet. Zum heutigen Zeitpunkt seien Ablagerungen und Container beseitigt und nach Ansicht des Beschwerdeführers der Bescheid der Marktgemeinde *** aus dem Jahr 2012 erfüllt. Unter Einem legte der Beschwerdeführer Lichtbilder vor, die die Entfernung der Ablagerungen und Container belegen sollen. Mit E-Mail vom 15.10.2018 wurden seitens der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl Lichtbilder bezüglich der Ablagerungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass immer noch Ablagerungen vorhanden seien.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 23.10.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ: *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
- Feststellungen: Der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012, Zl. ***, lautet in seinem Spruchpunkt I. wie folgt:Der rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012, Zl. ***, lautet in seinem Spruchpunkt römisch eins. wie folgt: „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz entscheidet aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung am
- Oktober 2012 wie folgt:„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz entscheidet aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung am
- Oktober 2012 wie folgt: Gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO1996, LGBL. 8200 werden Ihnen die Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag für Konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen, etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** erteilt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO1996, LGBL. 8200 werden Ihnen die Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag für Konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen, etc.) auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** erteilt. Sachverhalt: Am heutigen Tag wurde eine örtliche Überprüfung bzgl. vom bestehenden Baulichkeiten und Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** und *** durchgeführt. Die gegenständlichen Grundstücke welche im Besitz von Hrn. A sind, liegen laut Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet. Die Bauführung erfolgt im Bauland ohne Bebauungsplan. Bei der Behörde wurden keine Bauansuchen (Bauanzeigen bzw. Ansuchen um baubehördliche Bewilligungen) bis zum gestrigen Zeitpunkt eingebracht. Auf den Grundstücken befinden sich folgende Ablagerungen bzw. Bauwerke ● Container mit einer Größe vom ca. 2.3 x 6 m im südlichen Bereich der Liegenschaft. In diesem wird unter anderem Hydrauliköl in einem 20 Liter Kunststoffbehälter aufbewahrt. Weiters wurden insgesamt sieben Kanister für Dieselöl mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2 Litern vorgefunden, wobei am heutigen Tag fünf Kanister leer waren und zwei Kanister voll. In diesem Container befindet sich auch ein Dieselaggregat für die Stromerzeugung. ● Fahrbarer Container im östlichen Bereich welcher eine Größe von ca. 3 m x 5,2 m besitzt. Der Zugang erfolgt über sechs Stufen (Metallstiege ohne Geländer). In diesem Container befinden sich Regale, Rasentraktor, kleiner Kompressor, Motorsäge mit Kanister für das Gemisch und Kettenöl in kleinen Gebinden. ● Container mit einer Größe von ca. 2,3 m x 6 m nördlich des zuerst angeführten Containers und in diesem sind derzeit Styroporplatten gelagert. Die Dachkonstruktion ist laut Augenschein von der Innenseite schadhaft. ● Zwischen den nördlichen und den südlichen Container sind Metallstreben befestigt worden. Eine Dachkonstruktion ist in diesem Bereich derzeit noch nicht vorhanden. Und der Zwischenbereich hat eine Länge von ca. 7,6 m ● Auf dem Grundstück befinden sich folgende Lagerungen bzw. abgestellten Fahrzeuge „nicht angemeldeten PKW der Marke Fordnicht angemeldeter PKW der Marke Citroen (Elektroauto)diverse AlurahmenHeuraufediv. Holzlagerungen“Auf dem Grundstück befinden sich folgende Lagerungen bzw. abgestellten Fahrzeuge „nicht angemeldeten PKW der Marke Ford, nicht angemeldeter PKW der Marke Citroen (Elektroauto), diverse Alurahmen, Heuraufe, div. Holzlagerungen“ Das Grundstück ist derzeit nicht eingefriedet. Zwischen den Abstellräumen wurde in einfacher Bauweise eine geschotterte Fläche zum Abstellen errichtet. Stellungnahme aus bautechnischer Sicht: Bei den Containern handelt es sich um Bauwerke die aufgrund der Kraftschlüssigkeit (Eigengewicht mit Boden verbunden) um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BAO
- Die Bauwerke (Gebäude) sind aufgrund ihrer derzeitigen Konstruktion, im Hinblick auf der vorhandenen Dachkonstruktion bzw. in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Ortsbild gemäß § 56 der NÖ BAO 1996 derzeit nachträglich nicht bewilligungsfähig.Bei den Containern handelt es sich um Bauwerke die aufgrund der Kraftschlüssigkeit (Eigengewicht mit Boden verbunden) um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß Paragraph 14, NÖ BAO
- Die Bauwerke (Gebäude) sind aufgrund ihrer derzeitigen Konstruktion, im Hinblick auf der vorhandenen Dachkonstruktion bzw. in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Ortsbild gemäß Paragraph 56, der NÖ BAO 1996 derzeit nachträglich nicht bewilligungsfähig. Im Zuge der Besichtigung wurden Gefährdungen festgestellt die eine Gefahr für Personen und Sachen bzw. das Grundwasser darstellen. Im Wesentlichen sind die Behälter mit Dieselöl, Hydrauliköl unverzüglich zu entsorgen. Und weiteres sind die beiden PKWS, die keine Zulassung besitzen und ebenfalls eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen können. Können ebenfalls unverzüglich zu entsorgen. Mit Datum vom 7.10.2012 wurde ein Projekt zum Neubau Lager und Einfriedung seitens des Planverfassers B GesmbH. *** am gestrigen Tage der Behörde übermittelt. Es wird festgestellt das die Projektsunterlagen in Bezug auf § 19 NÖ BAO 1996 (speziell Lageplan bzw. In Übereinstimmung mit § 54 der NÖBAO 1996) zu überarbeiten. Erst nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen kann seitens der Baubehörde eine Vorprüfung im Sinne § 20 der NÖ BAO 1996 durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen das die Behörde die Übereinstimmung in Bezug auf die Ortsbildgestaltung ev. durch Beiziehen eines Sachverständigen zu prüfen hat.Mit Datum vom 7.10.2012 wurde ein Projekt zum Neubau Lager und Einfriedung seitens des Planverfassers B GesmbH. *** am gestrigen Tage der Behörde übermittelt. Es wird festgestellt das die Projektsunterlagen in Bezug auf Paragraph 19, NÖ BAO 1996 (speziell Lageplan bzw. In Übereinstimmung mit Paragraph 54, der NÖBAO 1996) zu überarbeiten. Erst nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen kann seitens der Baubehörde eine Vorprüfung im Sinne Paragraph 20, der NÖ BAO 1996 durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen das die Behörde die Übereinstimmung in Bezug auf die Ortsbildgestaltung ev. durch Beiziehen eines Sachverständigen zu prüfen hat. Erklärungen: Herr A erklärt dass er die Grundwasser gefährdeten Lagerungen wie Hydrauliköl und Dieselöl sowie die beiden PKWS unverzüglich entfernen wird. Weiters wird er die diversen Lagerungen auf dem Grundstück bis spätestens Ende November 2012 entfernt. Für eine nachträgliche bzw. neue Baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagern und Einfriedung wird er bis spätestens
- Dezember 2012 der Behörde vorliegen. Dauer 2 halbe Stunden Die Verhandlungsschrift über die Überprüfung liegt in Abschrift bei und bildet einen Bestandteil des Bescheides. Das Bauvorhaben ist entsprechend der Baubeschreibung sowie der mit der Bezugsklausel versehenen Plan- (und Berechnung)unterlagen auszuführen. Die in der Niederschrift angeführten Auflagen sind einzuhalten.“ Am 03.09.2014 haben sich auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** ein aufgestellter Bürocontainer und ein Lagercontainer befunden. Weiters war ein fahrbarer Container abgestellt und befanden sich an weiteren Ablagerungen Ziegelsplitt, Ziegelbruch, Baustellenabsperrgitter mit Betonfüßen sowie Betonblöcke mit darüber montierten Eisenrohren sowie diverse Metalltraversen, Mettalrohre, Holzpaletten und Dachplatten auf den Grundstücken. Die vom Bescheid der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 umfassten beiden PKWs (ein nicht angemeldeter PKW der Marke Ford und ein nicht angemeldeter PKW der Marke Citroen) haben sich nicht mehr auf den Grundstücken befunden. Am 12.09.2016 konnten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Abfalllagerungen mehr vorgefunden werden. Ob sich die insgesamt 3 Stück Container an diesem Tag auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden haben, kann nicht festgestellt werden. Am 13.03.2018 befanden sich unter anderem drei Container sowie Ablagerungen von großen und kleinen Steinen, Dachplatten, Rohre sowie Baustellenabsperrgitter mit Betonfüßen und insgesamt 8 Betonblöcke mit darauf montierten Metallrohren auf den Grundstücken des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20.04.2018 drohte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme zunächst an, sollte er die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht binnen eines Monats erbringen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde bezüglich Abbruch der konsenslosen Lagerungen (im Konkreten umschrieben mit: „zwei Container mit einer Größe von ca. 2,3 m x 6 m, diese durch Metallverstrebungen verbunden, ein fahrbarer Container mit einer Größe von ca. 3 m x 5,2 m, ein Steinhaufen mit großen Steinen, ein Steinhaufen mit kleinen Steinen“) ein Angebot der Firma F GmbH vom 28.03.2018 eingeholt, aus welchem sich ein Angebotspreis inklusive Umsatzsteuer in der Höhe von € 7.219,92 ergibt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.09.2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angeordnet und ihm der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 7.219,92 zu bezahlen. Ob sich am 03.10.2018 Ablagerungen und Container am Anwesen des Beschwerdeführers befunden haben, kann nicht festgestellt werden. Die Container haben sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden. Am 14.10.2018 haben sich nur mehr insgesamt 8 Betonblöcke mit darauf montierten Metallrohren und ein Steinhaufen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden.
- Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zahl ***. Unstrittig ist insbesondere, dass der Bescheid der Marktgemeinde *** betreffend Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag vom 31.10.2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Dass sich die vom Bescheid der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 umfassten Container am 03.09.2014 noch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden haben, es jedoch zu weiteren und anderen Ablagerungen wie etwa Ziegelsplitt und Ziegelbruch oder beispielsweise Baustellenabsperrgitter mit Betonfüßen, Betonblöcke mit darüber montierten Eisenrohren sowie diverse Metalltraversen, Mettalrohre, Holzpaletten und Dachplatten auf den Grundstücken gekommen ist und die vom Bescheid vom 31.10.2012 umfassten PKWs entfernt wurden, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Verhandlungsschrift der Marktgemeinde *** vom 03.09.
- Dass sich am 12.09.2016 offenbar keine Abfallablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** befunden haben, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.09.
- Da aus dem Erhebungsbericht nicht hervor geht, ob Gegenstand der beauftragten und durchgeführten örtlichen Erhebung auch war, ob sich die Container auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden haben, kann bezüglich dem Vorhandensein der Container zu diesem Zeitpunkt keine Feststellung getroffen werden. Auf den seitens der Marktgemeinde *** am 13.03.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl übermittelten und im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern wird die diesbezüglich getroffene Feststellung deutlich, nämlich dass sich am 13.03.2018 drei Container sowie Ablagerungen von großen und kleinen Steinen, Dachplatten, Rohre sowie Baustellenabsperrgitter mit Betonfüßen und insgesamt 8 Betonblöcke mit darauf montierten Metallrohren auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden haben. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 03.10.2018 erhobenen Beschwerde sind auf den seitens des Beschwerdeführers am 03.10.2018 aufgenommenen und der Beschwerde beigelegten Lichtbildern keine Container zu sehen, was aber im Hinblick auf deren Größe schon zu erwarten wäre, wären sie noch abgestellt gewesen. Auch Ablagerungen sind auf den Fotos nicht zu sehen. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welcher Perspektive die Bilder aufgenommen worden sind. Ob damit auf den Grundstücken allenfalls Ablagerungen vorhanden sind, kann somit nicht festgestellt werden. Dass sich sodann letztlich am 14.10.2018 auf den Grundstücken des Beschwerdeführers insgesamt acht Betonblöcke mit darauf montierten Metallrohren sowie ein Steinhaufen befunden haben und die Container nicht mehr vor Ort waren, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus den seitens der Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Email vom 15.10.2018 vorgelegten Lichtbildern.
- Rechtslage: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten:
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.09.2018, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.
- Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Unter Berücksichtigung des gesamten Spruchpunktes I. des Titelbescheides vom 31.10.2012 wird der Bescheid dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit allenfalls nur hinsichtlich der in der Aufzählung angeführten und konkret beschriebenen Container sowie der beiden angeführten Fahrzeuge gerecht. Unter Berücksichtigung des gesamten Spruchpunktes römisch eins. des Titelbescheides vom 31.10.2012 wird der Bescheid dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit allenfalls nur hinsichtlich der in der Aufzählung angeführten und konkret beschriebenen Container sowie der beiden angeführten Fahrzeuge gerecht. Im Übrigen jedoch entspricht die Anordnung „Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag für konsenslose Ablagerungen (Baurohre, Aufstellung von Containern, Abstellung landwirtschaftlicher Geräte, Ablagerungen von Steinen und dergleichen, etc.) jedenfalls nicht dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit, sind doch dem Titelbescheid weder eine abschließende Auflistung der vorhandenen Ablagerungen (siehe „ und dergleichen etc.“), noch Mengenangaben oder eine konkrete Bezeichnung der von den Ablagerungen betroffenen Fläche (siehe „auf dem Grundstück Nr. *** und ***“), noch eine konkrete Beschreibung (siehe „landwirtschaftliche Geräte“) zu entnehmen. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert dies nichts an seiner Unbestimmtheit. Diese im gegenständlichen Fall vorliegende Unbestimmtheit der Anordnung im Titelbescheid bewirkt, dass der Bescheid hinsichtlich dieser Anordnung nicht vollzugstauglich ist. Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der ihm bescheidmäßig auferlegten Arbeiten bereits erledigt hätte. Wenngleich im Vollstreckungsverfahren ein Ermittlungsverfahren begrifflich ausgeschlossen ist, wäre die Vollstreckung eines Titelbescheides tatsächlich dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (VwGH 18.03.1994, 91/07/0162); sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die – allenfalls hinlänglich im Titelbescheid umschriebenen – Container und abgestellten Fahrzeuge entfernt worden sind. Der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG kann der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus Eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht, er trägt die Beweislast für die Erfüllung (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0084). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die – allenfalls hinlänglich im Titelbescheid umschriebenen – Container und abgestellten Fahrzeuge entfernt worden sind. Der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus Eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht, er trägt die Beweislast für die Erfüllung (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0084). Der Beschwerdeführer ist dieser besonderen Verpflichtung jedenfalls bezogen auf die Container spätestens mit der Vorlage von Lichtbildern gemeinsam mit seiner am 03.10.2018 erhobenen Beschwerde nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer bezüglich der Entfernung der Container der Verpflichtung aus dem Titelbescheid nachgekommen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus den seitens der Marktgemeinde *** am 14.10.2018 angefertigten Lichtbildern. Zu den letzlich am 14.10.2018 seitens der Marktgemeinde *** festgestellten Ablagerungen, nämlich insgesamt acht Betonblöcken mit darauf montierten Metallrohren sowie einem Steinhaufen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die vorgefundenen 8 Betonblöcke mit darauf montierten Metallrohren jedenfalls nicht vom damaligen Titelbescheid vom 31.10.2012 umfasst und demnach gedeckt waren und zum anderen darauf, dass hinsichtlich des Steinhaufens keine hinreichend bestimmte Angaben im Titelbescheid gemacht wurden. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht vom 12.09.2016 zu verweisen, wonach an diesem Tag keinerlei Ablagerungen vorgefunden wurden und es sich somit auch um eine neue, nicht vom Titelbescheid umfasste Ablagerung handeln könnte. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zum Einen der aufgetragenen Verpflichtung aus dem Titelbescheid der Marktgemeinde *** vom 31.10.2012 (nämlich der Entfernung der Container und der Fahrzeuge) nachgekommen ist und hinsichtlich dieser erledigten Aufträge daher eine Ersatzvornahme und eine Vorauszahlung der Kosten als unzulässig zu unterbleiben hat. Die nun wieder sich auf den Grundstücken befindlichen Ablagerungen finden aus den dargelegten Gründen keine Deckung im Titelbescheid vom 31.10.2012, sodass diesbezüglich kein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der jetzt vollstreckt werden könnte. Somit war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1115.001.2018