RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-543/001-2018; LVwG-AV-544/001-2018; LVwG-AV-548/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das L
Art. 8
EMRK nicht möglich oder nicht zumutbar sei.Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass sich die Antragstellerin laut der vollständigen Reisepasskopie vom
- November 2017 bereits mehrmals visumfrei im Schengen-Raum aufgehalten habe. Konkret sei sie am
- Juni 2010 über Ungarn eingereist und am
- Februar 2013 aus Österreich ausgereist, weiters am
- Oktober 2015 und am
- August 2016 sowie am
- Mai 2017 über Ungarn eingereist und am
- August 2017 über Ungarn ausgereist. Am
- August 2017 sei sie neuerlich über Ungarn eingereist. Wann sie nach der Einreise am
- Oktober 2015 sowie nach der Einreise am
- August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, sei aus der vollständigen Reisepasskopie nicht nachvollziehbar, da keine Ausreisestempel angebracht seien. Gemäß Schengener Grenzkodex, Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, Abl. L105/1 vom
- April 2006, Artikel 11, Absatz eins, könnten die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfülle, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen sei. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, würden die einschlägigen Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß gelten, wenn kein Ausreisestempel vorhanden sei. Am
- Juni 2017, dem Tag der aktuellen Amtshandlung, habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels eingebracht. Den maßgeblichen Zeitraum, ob bereits die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschöpft worden sei, würden jene 180 Tage darstellen, welche diesem Tag vorangehen würden. Konkret sei daher der Zeitraum
- Dezember 2016 bis zum
- Juni 2017 für die Berechnung maßgeblich. Aufgrund der vorliegenden vollständigen Reisepasskopie und vor allem aufgrund des Fehlens von Ausreisestempeln gehe die Behörde davon aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am
- Juni 2017 der erlaubte visumsfreie Aufenthalt von drei Monaten bereits überschritten gewesen sei. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG treffe daher nicht mehr auf sie zu, sodass sie nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag im Inland einzubringen. Eine Inlandsantragstellung sei für sie somit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zulässig, also wenn dem Zusatzantrag stattzugeben wäre. Es komme daher darauf an, ob eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Sie habe mit ihrem Ehegatten, E, am
- Juni 2004 in Mazedonien die Ehe geschlossen, der Ehegatte verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Soweit sie im Zusatzantrag angegeben habe, dass sie im Zeitraum 2010 bis 2013 legal in Österreich gelebt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass sie in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Laut der Reisepasskopie vom
- November 2017 sei sie am
- Juni 2010 in das Bundesgebiet eingereist und erst am
- Februar 2013 wieder ausgereist, sodass sie nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei und sich unrechtmäßig aufgehalten habe. Das in diesem Zeitraum geführte Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe daher im überwiegenden Teil zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der erlaubte visumfreie Aufenthalt bereits überschritten gewesen sei. Warum es ihr nicht möglich gewesen sei, den Antrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen, habe sie nicht angegeben. Am
- Februar 2018 sei sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sodass davon ausgegangen werde, dass in Mazedonien eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Dadurch, dass sie freiwillig ausgereist sei, habe sie eben bewiesen, dass ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich sehr wohl möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Zusammengefasst würden im gegenständlichen Fall daher keine schwerwiegenden Umstände vorliegen, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würden. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass die Vorgehensweise zur Umgehung der Einwanderungsbestimmungen gewählt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt sei, da eine Wohnrechtsvereinbarung mit dem Eigentümer des beabsichtigten Wohnsitzes in ***, ***, *** für die Dauer von Jänner 2016 bis Dezember 2018 vorgelegt worden sei, sodass der Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei.Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei, da eine Wohnrechtsvereinbarung mit dem Eigentümer des beabsichtigten Wohnsitzes in ***, ***, *** für die Dauer von Jänner 2016 bis Dezember 2018 vorgelegt worden sei, sodass der Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei. Da ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt in Österreich unterhaltspflichtig sei, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG von ihm feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.644,16 erforderlich, damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete in Höhe von Euro 400,- hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in Höhe von Euro 288,87 in Abzug zu bringen. Ihr Ehemann müsse somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt Euro 1.755,29 netto zur Verfügung haben.Da ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt in Österreich unterhaltspflichtig sei, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG von ihm feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.644,16 erforderlich, damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete in Höhe von Euro 400,- hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in Höhe von Euro 288,87 in Abzug zu bringen. Ihr Ehemann müsse somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt Euro 1.755,29 netto zur Verfügung haben. Sowohl das Dienstverhältnis mit der Firma „F GmbH“ als auch das mit der Firma „G KG“ habe im Jahr 2017 geendet, sodass diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Aktuell scheine seit
- März 2018 im Versicherungsdatenauszug ein Krankengeldbezug auf, dessen Höhe der Behörde nicht bekannt gegeben worden sei. Eine Zukunftsprognose, ob der Ehemann für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es werde auch angemerkt, dass der Ehemann bereits in der Vergangenheit offensichtlich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht habe nachkommen können, da es bereits zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Die Bestätigung vom
- Dezember 2017, wonach die Firma „G KG“ sie einstellen wolle, könne nicht berücksichtigt werden, da diese keine konkreten Angaben über das zukünftige Beschäftigungsverhältnis enthalte und somit nicht den inhaltlichen Kriterien eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche. Damit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Die Bestätigung vom
- Dezember 2017, wonach die Firma „G KG“ sie einstellen wolle, könne nicht berücksichtigt werden, da diese keine konkreten Angaben über das zukünftige Beschäftigungsverhältnis enthalte und somit nicht den inhaltlichen Kriterien eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche. Damit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils
- April 2018, *** und ***, wurden die Anträge des minderjährigen B und des mj. C gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abgewiesen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils
- April 2018, *** und ***, wurden die Anträge des minderjährigen B und des mj. C gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt sei, da eine Wohnrechtsvereinbarung mit dem Eigentümer des beabsichtigten Wohnsitzes in ***, ***, *** für die Dauer von Jänner 2016 bis Dezember 2018 vorgelegt worden sei, sodass der Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei.In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei, da eine Wohnrechtsvereinbarung mit dem Eigentümer des beabsichtigten Wohnsitzes in ***, ***, *** für die Dauer von Jänner 2016 bis Dezember 2018 vorgelegt worden sei, sodass der Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden sei. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 4 NAG wurde inhaltlich übereinstimmend mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- April 2018, ***, verneint. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG wurde inhaltlich übereinstimmend mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- April 2018, ***, verneint. Bezüglich der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde jeweils ausgeführt, dass den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass B bzw. C bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit dem Kindesvater geführt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Kindesvater bisher lediglich kurzfristig ein gemeinsames Familienleben während des visumfreien Zeitraums und vor allem während des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, zumal die Kindesmutter mit den Kindern freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.Bezüglich der Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde jeweils ausgeführt, dass den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass B bzw. C bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit dem Kindesvater geführt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Kindesvater bisher lediglich kurzfristig ein gemeinsames Familienleben während des visumfreien Zeitraums und vor allem während des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, zumal die Kindesmutter mit den Kindern freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Gegen diese Bescheide haben A, der mj. B und der mj. C, die beiden letzteren vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde. Hinsichtlich A wurde weiters beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung von A gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
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EMRK sowie zur Wahrung des Wohls der beiden Söhne stattzugeben gewesen wäre, welche zu diesem Zeitpunkt in Österreich die Schule besucht hätten und deren Rückreise nach Mazedonien im Fall der Nichtzulassung zur Inlandsantragstellung dazu geführt hätte, dass diese das Schuljahr nicht nur nicht positiv hätten abschließen können, sondern auch zur Wiederholung des Schuljahres höchst wahrscheinlich gezwungen gewesen wären, was eine unbillige Härte darstelle. Zudem habe die Behörde lediglich aufgrund des Fehlens von Ausreisestempeln aus der Republik Ungarn geschlossen, dass ihr visumfreier rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich am
- Juni 2017 bereits abgelaufen gewesen wäre, ohne den namhaft gemachten Zeugen E über die Zeitpunkte ihrer Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet einzuvernehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie daher feststellen müssen, dass im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am
- Juni 2017 ihr legaler, visumfreier Aufenthalt noch nicht überschritten gewesen sei.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung von A gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
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, EMRK sowie zur Wahrung des Wohls der beiden Söhne stattzugeben gewesen wäre, welche zu diesem Zeitpunkt in Österreich die Schule besucht hätten und deren Rückreise nach Mazedonien im Fall der Nichtzulassung zur Inlandsantragstellung dazu geführt hätte, dass diese das Schuljahr nicht nur nicht positiv hätten abschließen können, sondern auch zur Wiederholung des Schuljahres höchst wahrscheinlich gezwungen gewesen wären, was eine unbillige Härte darstelle. Zudem habe die Behörde lediglich aufgrund des Fehlens von Ausreisestempeln aus der Republik Ungarn geschlossen, dass ihr visumfreier rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich am
- Juni 2017 bereits abgelaufen gewesen wäre, ohne den namhaft gemachten Zeugen E über die Zeitpunkte ihrer Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet einzuvernehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie daher feststellen müssen, dass im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am
- Juni 2017 ihr legaler, visumfreier Aufenthalt noch nicht überschritten gewesen sei. Sie habe auch niemals behauptet, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihren Erstantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen, wozu nicht einmal eine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Soweit die Behörde behauptet, dass sie am
- Februar 2018 freiwillig aus Österreich ausgereist seien, wurde in den Beschwerden vorgebracht, dass diese Ausreise wegen der Androhung der zwangsweisen Ausweisung samt Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für das Schengen-Gebiet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei. Auch zur Vermeidung einer möglicherweise traumatisierenden Erfahrung einer Abschiebung für die beiden Kinder habe sich die Mutter schließlich für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet entschieden. Dass sie in Mazedonien über eine wirtschaftliche und soziale Struktur und Bindungen verfügen würden, würde ebenso nicht der Wirklichkeit entsprechen, wie die Feststellung, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat keine wesentlichen Hindernisse entgegenstünden, zumal der Ehemann bzw. Kindesvater in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge, seit vielen Jahren in Österreich wohne, sozial integriert sei und auch arbeite und seine Steuern bezahle. Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer wäre er bereits berechtigt, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG wurde in den Beschwerden im Wesentlichen übereinstimmend festgehalten, dass die vorgelegte Wohnrechtvereinbarung vorerst bis Dezember 2018 gegolten habe, im Zeitpunkt ihrer Vorlage jedoch der Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Behörde hätte daraus schließen müssen, dass dem erforderlichen Unterkunftsnachweis Genüge getan worden sei. Diese ursprüngliche Wohnrechtsvereinbarung sei jedoch inzwischen verlängert worden, womit die Erteilungsvoraussetzung nunmehr erfüllt sei. Den Beschwerden war eine aktuelle Wohnrechtsvereinbarung vom
- Mai 2018 mit Gültigkeit bis Dezember 2021 angeschlossen.Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wurde in den Beschwerden im Wesentlichen übereinstimmend festgehalten, dass die vorgelegte Wohnrechtvereinbarung vorerst bis Dezember 2018 gegolten habe, im Zeitpunkt ihrer Vorlage jedoch der Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Behörde hätte daraus schließen müssen, dass dem erforderlichen Unterkunftsnachweis Genüge getan worden sei. Diese ursprüngliche Wohnrechtsvereinbarung sei jedoch inzwischen verlängert worden, womit die Erteilungsvoraussetzung nunmehr erfüllt sei. Den Beschwerden war eine aktuelle Wohnrechtsvereinbarung vom
- Mai 2018 mit Gültigkeit bis Dezember 2021 angeschlossen. In Bezug auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG wurde in den Beschwerden vorgebracht, dass A eine Einstellungszusage vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass sie im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein eigenes Einkommen von zumindest Euro 800,- monatlich netto ins Verdienen bringen könne, sodass der Familienunterhalt jedenfalls gesichert sei. Es stehe außer Frage, dass die G KG sie nicht vor Erteilung des Aufenthaltstitels legal anstellen könne. Die Bestätigung vom
- Dezember 2017 enthalte aber sehr wohl hinreichend konkrete Angaben über das intendierte Beschäftigungsverhältnis, nämlich als Bedienerin im Betrieb der G KG. Hätte die belangte Behörde dennoch einen Vorvertrag benötigt, hätte sie einen solchen jederzeit vorlegen können.In Bezug auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG wurde in den Beschwerden vorgebracht, dass A eine Einstellungszusage vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass sie im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein eigenes Einkommen von zumindest Euro 800,- monatlich netto ins Verdienen bringen könne, sodass der Familienunterhalt jedenfalls gesichert sei. Es stehe außer Frage, dass die G KG sie nicht vor Erteilung des Aufenthaltstitels legal anstellen könne. Die Bestätigung vom
- Dezember 2017 enthalte aber sehr wohl hinreichend konkrete Angaben über das intendierte Beschäftigungsverhältnis, nämlich als Bedienerin im Betrieb der G KG. Hätte die belangte Behörde dennoch einen Vorvertrag benötigt, hätte sie einen solchen jederzeit vorlegen können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher zur Feststellung gelangen können, dass das Familieneinkommen in ausreichender Höhe gesichert sei. Aus den beiliegenden Krankengeldbestätigungen gehe hervor, dass auch infolge des Krankengeldbezugs von E die Lukrierung eines angemessenen monatlichen Familieneinkommens sichergestellt sei, sodass auszuschließen sei, dass A oder die Kinder während des Aufenthalts in Österreich einer Gebietskörperschaft zur Last fallen würden. Dass es dem Ehemann bzw. Kindesvater in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, da es zu Lohnpfändungen gekommen wäre, stelle eine bloße Spekulation dar, welche durch kein Beweisergebnis gedeckt sei. Mit Schreiben vom
- Mai 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerden und die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-543-2018, LVwG-AV-544-2018 und LVwG-AV-548-2018 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Akten der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu den Zahlen ***, *** und *** sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-543-2018, LVwG-AV-544-2018 und LVwG-AV-548-2018 sowie durch Verlesung eines Auszugs aus der Insolvenzdatei betreffend das Unternehmen G KG zur Zahl *** beim Landesgericht *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes als Zeugen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-543-2018, LVwG-AV-544-2018 und LVwG-AV-548-2018 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Akten der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu den Zahlen ***, *** und *** sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-543-2018, LVwG-AV-544-2018 und LVwG-AV-548-2018 sowie durch Verlesung eines Auszugs aus der Insolvenzdatei betreffend das Unternehmen G KG zur Zahl *** beim Landesgericht *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes als Zeugen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführer die Anmeldung bei der Niederösterreich Gebietskrankenkasse vom
- Juni 2018 für E vorgelegt sowie die Lohn/Gehaltsabrechnung für Juli und August 2018, ebenfalls für E, und der Arbeiter-Dienstvertrag vom
- November 2018 für E sowie für A, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom
- November 2018 zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese hat mit Schreiben vom
- November 2018 Zweifel geäußert, ob A bzw. E tatsächlich am
- März 2019 das Dienstverhältnis eingehen würden, da der Beschäftigungsbeginn weit in der Zukunft liege. Mit Schreiben vom
- Dezember 2018 haben die Beschwerdeführer um Fristerstreckung für eine Äußerung ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist mazedonische Staatsbürgerin. Seit
- Juni 2004 ist sie mit E verheiratet, am *** wurde B geboren, er ist ebenfalls mazedonischer Staatsbürger. Am *** ist C in *** zur Welt gekommen, auch er ist Staatsangehöriger Mazedoniens. E ist in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich niedergelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte für alle drei Beschwerdeführer ein Quotenplatz aus dem Quotenkontigent 2017 zugeteilt werden. Die Beschwerdeführer sind am
- Juni 2010 über Ungarn eingereist und am
- Februar 2013 wieder aus Österreich ausgereist, weiters am
- Oktober 2015 und am
- August 2016 sowie am
- Mai 2017 über Ungarn eingereist und am
- August 2017 über Ungarn ausgereist. Am
- August 2017 sind sie neuerlich über Ungarn eingereist. Wann sie nach der Einreise am
- Oktober 2015 sowie nach der Einreise am
- August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, kann nicht festgestellt werden. Im Zeitraum
- Dezember 2016 bis zum
- Juni 2017 ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung von A am
- Juni 2017 erlaubte visumfreie Aufenthalt von drei Monaten überschritten gewesen. Am
- Februar 2018 haben sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen. A wollte gleichzeitig mit den Anträgen der Kinder auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ebenfalls einen Antrag für sich selbst bei der Botschaft in Skopje am
- Mai 2017 stellen, hat dies aber aufgrund fehlender Unterlagen, insbesondere des Deutsch-Nachweises und des Leumundszeugnisses unterlassen und ihren Antrag erst am
- Juni 2017 in *** eingereicht. E ist in in ***, ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Reihenhaus, das im Eigentum von H steht. Die Unterkunft besteht aus 78 m2 und drei Wohnräumen (Wohnraum, Küche, WC mit Dusche und Windfang im Erdgeschoss, zwei Schlafräume mit Vorraum im Obergeschoss, 35 m2 Kellerfläche). Der Eigentümer hat am
- Mai 2018 mit C, B, A und E eine Wohnrechtsvereinbarung von Jänner 2019 bis Dezember 2021 geschlossen, welche nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Monatlich sind für die Benützung Euro 400,- zu entrichten. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Der Ehemann und Kindesvater E hat zuletzt im Jahr 2017 von
- November 2016 bis
- Jänner 2017 Notstandshilfe bezogen, von
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 war er bei der I GmbH in ***, *** beschäftigt, ab
- Jänner 2017 bis
- Februar 2017 hat er Krankengeld bezogen, von
- Februar 2017 bis
- Februar 2017 Notstandshilfe, von
- Februar 2017 bis
- März 2017 war er als Arbeiter bei der J GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- März 2017 bis
- April 2017 hat er erneut Notstandshilfe bezogen, von
- April 2017 bis
- Juli 2017 war er bei der F GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 hat er Krankengeld bezogen. Ab
- August 2017 war er bis
- September 2017 arbeitslos gemeldet, in dieser Zeit hat er Euro 1.189,87 an Arbeitslosenunterstützung erhalten. Von
- September 2017 bis
- November 2017 war er bei Architekten u. Stadtbaumeister K, ***, ***, beschäftigt, von
- November 2017 bis
- Dezember 2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen, ebenso von
- Jänner 2018 bis
- März 2018 und vom
- April 2018 bis
- April
- Ab
- April 2018 war er arbeitsunfähig gemeldet, die Höhe des Krankengeldes hat Euro 50,55 täglich betragen. Von
- Juni 2018 bis
- August 2018 war er bei der Firma L GmbH mit 39 Stunden beschäftigt, im Juni 2018 hat er netto Euro 620,79 verdient, im Juli 2018 Euro 1.909,40, im August 2018 Euro 2.109,46 inklusive Weihnachtsremuneration. Von
- September 2018 bis
- Oktober 2018 war er erneut arbeitsunfähig gemeldet, ebenso ab
- Oktober 2018, das Krankengeld beträgt Euro 50,55 täglich.Der Ehemann und Kindesvater E hat zuletzt im Jahr 2017 von
- November 2016 bis
- Jänner 2017 Notstandshilfe bezogen, von
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 war er bei der römisch eins GmbH in ***, *** beschäftigt, ab
- Jänner 2017 bis
- Februar 2017 hat er Krankengeld bezogen, von
- Februar 2017 bis
- Februar 2017 Notstandshilfe, von
- Februar 2017 bis
- März 2017 war er als Arbeiter bei der J GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- März 2017 bis
- April 2017 hat er erneut Notstandshilfe bezogen, von
- April 2017 bis
- Juli 2017 war er bei der F GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 hat er Krankengeld bezogen. Ab
- August 2017 war er bis
- September 2017 arbeitslos gemeldet, in dieser Zeit hat er Euro 1.189,87 an Arbeitslosenunterstützung erhalten. Von
- September 2017 bis
- November 2017 war er bei Architekten u. Stadtbaumeister K, ***, ***, beschäftigt, von
- November 2017 bis
- Dezember 2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen, ebenso von
- Jänner 2018 bis
- März 2018 und vom
- April 2018 bis
- April
- Ab
- April 2018 war er arbeitsunfähig gemeldet, die Höhe des Krankengeldes hat Euro 50,55 täglich betragen. Von
- Juni 2018 bis
- August 2018 war er bei der Firma L GmbH mit 39 Stunden beschäftigt, im Juni 2018 hat er netto Euro 620,79 verdient, im Juli 2018 Euro 1.909,40, im August 2018 Euro 2.109,46 inklusive Weihnachtsremuneration. Von
- September 2018 bis
- Oktober 2018 war er erneut arbeitsunfähig gemeldet, ebenso ab
- Oktober 2018, das Krankengeld beträgt Euro 50,55 täglich. Ab
- März 2019 wird er bei der Firma M, ***, *** unbefristet um Euro 2.405,21 brutto beschäftigt sein. Zwischen der Firma M, ***, *** und A wurde am
- November 2018 ein Dienstvertrag abgeschlossen, wonach sie nach Erlangung des Aufenthaltstitels ab
- März 2019 um Euro 960,38 beschäftigt sein wird. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Oktober 2017 bestehen gegen E keine Kreditverbindlichkeiten, eine Forderung der N über Euro 47,61 wurde zur Eintreibung am
- November 2013 einem Inkassobüro übergeben, ebenso eine Forderung der O über Euro 379,30 am
- November
- Auf dem Lohnzettel für September 2017 scheint eine Lohnpfändung in Höhe von Euro 432,46 auf, auf dem für Oktober 2017 in Höhe von Euro 112,77 auf, die zuletzt vorgelegten Lohnzettel für Juni, Juli und August 2018 weisen keine Lohnpfändungen auf. A ist unbescholten, am
- November 2017 hat sie die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am Prüfungszentrum CIB-Club für interkulturelle Begegnungen in *** bestanden. Die minderjährigen Kinder können beim Vater in der Krankenversicherung mitversichert sein. Nachdem sich die Beschwerdeführer von 2010 bis 2013 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatten, sind sie aus finanziellen Gründen nach Mazedonien zurückgekehrt, da der Ehemann bzw. Kindesvater krank geworden ist und die Lebenshaltungskosten in Österreich für die vierköpfige Familie zu hoch wurden, wohingegen die Lebenshaltungskosten für die Mutter und die Kinder in Mazedonien geringer waren. In Mazedonien wohnt A in einem Haus des verstorbenen Schwiegervaters, wo ihr zwei Zimmer zur Verfügung stehen. Sie hat noch weitere fünf Töchter, die schon erwachsen und bereits verheiratet sind, vier davon leben in Mazedonien, eine im Kosovo. Die Beschwerdeführerin lebt dort von dem Geld, das ihr Mann nach Mazedonien schickt. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrigen Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Ein- bzw. Ausreisedaten der Beschwerdeführer nach bzw. aus Österreich beruhen auf der Einsichtnahme in die Kopien des Reisepasses von A bzw. der Kinder vom
- November
- Dass A zum Zeitpunkt der Antragstellung die Dauer des visumfreien Aufenthaltes in Österreich überschritten hat, hat E zudem in der Verhandlung selbst angegeben, der insgesamt einen glaubhaften Eindruck hinterlassen hat. Dass die Beschwerdeführer sich von 2010 bis 2013 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten haben, ist nicht strittig, auch in der Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann dies nicht abgestritten. In den bezughabenden Verwaltungsakten liegen die Geburtsurkunden der Beschwerdeführer inne sowie eine Kopie der Aufenthaltstitelkarte von E und der Heiratsurkunde, worauf die entsprechenden Feststellungen beruhen. Weiters ist im Akt das Schätzgutachten des Reihenhauses in ***, *** enthalten, worauf die Feststellungen zu Größe und Beschreibung des Gebäudes basieren. Mit der Beschwerde wurde eine aktuelle Wohnrechtsvereinbarung vom
- Mai 2018 vorgelegt, aus der die Höhe des Benutzungsentgelts und die Befristung hervorgehen. Dass die Unterkunft ortsüblich ist, wurde seitens der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
- Oktober 2017 bestätigt. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen bzw. zu den Zeiträumen mit Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe und Krankengeld beruhen auf dem Sozialversicherungsauszug betreffend E bzw. auf dessen Aussagen und den bezughabenden Urkunden, die in der Verhandlung und im Anschluss daran vorgelegt wurden. Im Akt der belangten Behörde ist ein Kontoauszug vom
- Oktober 2017 enthalten, woraus sich ergibt, dass E am
- September 2017 Euro 1.189,- vom AMS überwiesen bekommen hat, nachdem er vom
- August 2017 bis
- September 2017 arbeitslos gemeldet war. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden Dienstverträge für E und A nachgereicht. Dem Antrag auf Fristerstreckung vom
- Dezember 2018 ist das erkennende Gericht nicht gefolgt, da die Stellungnahme der belangten Behörde sehr kurz war und eine Frist von zwei Wochen als angemessen gewertet werden kann, um darauf zu replizieren. Im Akt der belangten Behörde sind schließlich die Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Oktober 2017 sowie die Lohnzettel für September und Oktober 2017 enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen zu den Schulden bzw. Lohnpfändungen beruhen. Die Feststellung über die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am Prüfungszentrum CIB-Club für interkulturelle Begegnungen in *** am
- November 2017 beruht auf dem unbedenklichen Zeugnis. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde schließlich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin durch den entsprechenden Strafregisterauszug vom
- Mai 2017 nachgewiesen. Die Möglichkeit der Mitversicherung der minderjährigen Kinder beim Vater geht aus dem Schreiben der NÖGKK vom
- März 2017 im Akt der belangten Behörde hervor. Dafür, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrigen Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegen keine Hinweise vor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Mazedonien bzw. zu den Ursachen der Ausreise 2013 aus Österreich beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellung betreffend die Umstände, die letztlich zur Antragstellung in *** geführt haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €) Anmerkung, für 2018: 334,49 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €) Anmerkung, für 2018: 502,54 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €) Anmerkung, für 2018: 594,40 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €) Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21, NAG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: 1.Ziffer eins Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 2.Ziffer 2 Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben; 3.Ziffer 3 Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates; 4.Ziffer 4 Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist; 5.Ziffer 5 Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 6.Ziffer 6 Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 7.Ziffer 7 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG; 8.Ziffer 8 Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 9.Ziffer 9 Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10.Ziffer 10 Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 61,) verfügen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. …
(6)Absatz 6,Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. … Zum Zusatzantrag von A auf Zulassung der Antragstellung im Inland: Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß Abs. 2 Z. 5 leg. cit. sind davon abweichend Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. sind davon abweichend Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin A hat am
- Juni 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels eingebracht. Wie festgestellt wurde, hat sie zu diesem Zeitpunkt den Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthaltes von drei Monaten bereits überschritten gehabt. Somit kann sie sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG berufen, sodass eine Inlandsantragstellung nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG möglich ist.Die nunmehrige Beschwerdeführerin A hat am
- Juni 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels eingebracht. Wie festgestellt wurde, hat sie zu diesem Zeitpunkt den Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthaltes von drei Monaten bereits überschritten gehabt. Somit kann sie sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG berufen, sodass eine Inlandsantragstellung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG möglich ist. Aus § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.). Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 19.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259, mwN).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 19.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259, mwN). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Beschwerdeführerin ist am
- Juni 2010 über Ungarn eingereist und am
- Februar 2013 wieder aus Österreich ausgereist, weiters am
- Oktober 2015 und am
- August 2016 sowie am
- Mai 2017 über Ungarn eingereist und am
- August 2017 über Ungarn ausgereist. Am
- August 2017 ist sie neuerlich über Ungarn eingereist. Wann sie nach der Einreise am
- Oktober 2015 sowie nach der Einreise am
- August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, kann nicht festgestellt werden. Im Zeitraum
- Dezember 2016 bis zum
- Juni 2017 ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung von A am
- Juni 2017 erlaubte visumfreie Aufenthalt von drei Monaten überschritten gewesen. Am
- Februar 2018 hat sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Die beiden minderjährigen Kinder haben über die österreichische Vertretungsbehörde in Skopje am
- Mai 2017 den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels eingebracht. Wie festgestellt wurde, wollte auch die Mutter gleichzeitig ihren Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels in Skopje stellen, aufgrund noch fehlender Unterlagen hat sie ihren eigenen Antrag schließlich am
- Juni 2017 in *** eingebracht. Allein der Umstand, dass sie zunächst mit den Kindern zusammen über die österreichische Vertretungsbehörde in Skopje auch ihren Antrag stellen wollte, zeigt, dass ihr die Antragstellung im Ausland sehr wohl möglich und zumutbar gewesen wäre. Weiters wurde festgestellt, dass sie bereits 2013, nachdem sie sich drei Jahre lang ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat, nach Mazedonien ausgereist ist, und zwar aus finanziellen Gründen, da ihr Mann aufgrund seiner Erkrankungen kein ausreichendes Einkommen mehr hatte, um die Familie in Österreich zu ernähren. Wegen der geringeren Lebenshaltungskosten ist dies nur in Mazedonien möglich gewesen. Zu ihrem Heimatstaat hat die Beschwerdeführerin insofern Bindungen, als vier erwachsene Töchter dort leben. Das Landesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gegenständlich die öffentlichen Interessen nicht das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag zusammen mit dem Antrag der Kinder ursprünglich bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje einreichen wollte, zeigt eindeutig, dass ihr die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sowohl möglich als auch zumutbar ist. Das Landesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gegenständlich die öffentlichen Interessen nicht das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag zusammen mit dem Antrag der Kinder ursprünglich bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje einreichen wollte, zeigt eindeutig, dass ihr die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sowohl möglich als auch zumutbar ist. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu Recht abgewiesen hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu Recht abgewiesen hat. Zum Antrag von A auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Mazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Mazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter anderem dann zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Wie oben festgehalten wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung (§ 21 Abs. 1 NAG) fehlt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter anderem dann zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Wie oben festgehalten wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung (Paragraph 21, Absatz eins, NAG) fehlt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Zu den Anträgen von B und C auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels: Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Mazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführer als dessen minderjährige Kinder Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Mazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführer als dessen minderjährige Kinder Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zum Unterschied von A haben sie der Bestimmung des § 21 Abs.1 NAG gemäß ihre Anträge bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje eingebracht.Zum Unterschied von A haben sie der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG gemäß ihre Anträge bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje eingebracht. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Vater der Beschwerdeführer ist in in ***, ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Reihenhaus mit 78 m2 und drei Wohnräumen (Wohnraum, Küche, WC mit Dusche und Windfang im Erdgeschoss, zwei Schlafräume mit Vorraum im Obergeschoss, 35 m2 Kellerfläche). Der Eigentümer hat am
- Mai 2018 mit C, B, A und E eine Wohnrechtsvereinbarung von Jänner 2019 bis Dezember 2021 geschlossen, welche nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführer haben somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Der Vater der Beschwerdeführer ist in in ***, ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Reihenhaus mit 78 m2 und drei Wohnräumen (Wohnraum, Küche, WC mit Dusche und Windfang im Erdgeschoss, zwei Schlafräume mit Vorraum im Obergeschoss, 35 m2 Kellerfläche). Der Eigentümer hat am
- Mai 2018 mit C, B, A und E eine Wohnrechtsvereinbarung von Jänner 2019 bis Dezember 2021 geschlossen, welche nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführer haben somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die minderjährigen Beschwerdeführer können beim Vater in der Krankenversicherung mitversichert sein, womit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben ist.Die minderjährigen Beschwerdeführer können beim Vater in der Krankenversicherung mitversichert sein, womit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben ist. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt.Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von den Beschwerdeführern nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die nicht mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, Euro 909,42, für ein minderjähriges Kind Euro 140,32.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von den Beschwerdeführern nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die nicht mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, Euro 909,42, für ein minderjähriges Kind Euro 140,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von Euro 400,- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von Euro 1.301,19 (909,42+140,32+140,32+400-288,87) im konkreten Fall auszugehen ist.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von Euro 400,- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 288,87 gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von Euro 1.301,19 (909,42+140,32+140,32+400-288,87) im konkreten Fall auszugehen ist. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, da der Kindesvater für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, zumal er derzeit auf den Bezug von Krankengeld angewiesen sei. Dazu wurde festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführer, E, zuletzt im Jahr 2017 von
- November 2016 bis
- Jänner 2017 Notstandshilfe bezogen hat, von
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 war er bei der I GmbH in ***, *** beschäftigt, ab
- Jänner 2017 bis
- Februar 2017 hat er Krankengeld bezogen, von
- Februar 2017 bis
- Februar 2017 Notstandshilfe, von
- Februar 2017 bis
- März 2017 war er als Arbeiter bei der J GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- März 2017 bis
- April 2017 hat er erneut Notstandshilfe bezogen, von
- April 2017 bis
- Juli 2017 war er bei der F GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 hat er Krankengeld bezogen. Ab
- August 2017 war er bis
- September 2017 arbeitslos gemeldet, in dieser Zeit hat er Euro 1.189,87 an Arbeitslosenunterstützung erhalten. Von
- September 2017 bis
- November 2017 war er bei Architekten u. Stadtbaumeister K, ***, ***, beschäftigt, von
- November 2017 bis
- Dezember 2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen, ebenso von
- Jänner 2018 bis
- März 2018 und vom
- April 2018 bis
- April
- Ab
- April 2018 war er arbeitsunfähig gemeldet, die Höhe des Krankengeldes hat Euro 50,55 täglich betragen. Von
- Juni 2018 bis
- August 2018 war er bei der Firma L GmbH mit 39 Stunden beschäftigt, im Juni 2018 hat er netto Euro 620,79 verdient, im Juli 2018 Euro 1.909,40, im August 2018 Euro 2.109,46 inklusive Weihnachtsremuneration. Von
- September 2018 bis
- Oktober 2018 war er erneut arbeitsunfähig gemeldet, ebenso ab
- Oktober 2018, das Krankengeld beträgt Euro 50,55 täglich.Dazu wurde festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführer, E, zuletzt im Jahr 2017 von
- November 2016 bis
- Jänner 2017 Notstandshilfe bezogen hat, von
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 war er bei der römisch eins GmbH in ***, *** beschäftigt, ab
- Jänner 2017 bis
- Februar 2017 hat er Krankengeld bezogen, von
- Februar 2017 bis
- Februar 2017 Notstandshilfe, von
- Februar 2017 bis
- März 2017 war er als Arbeiter bei der J GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- März 2017 bis
- April 2017 hat er erneut Notstandshilfe bezogen, von
- April 2017 bis
- Juli 2017 war er bei der F GmbH, ***, *** beschäftigt, von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 hat er Krankengeld bezogen. Ab
- August 2017 war er bis
- September 2017 arbeitslos gemeldet, in dieser Zeit hat er Euro 1.189,87 an Arbeitslosenunterstützung erhalten. Von
- September 2017 bis
- November 2017 war er bei Architekten u. Stadtbaumeister K, ***, ***, beschäftigt, von
- November 2017 bis
- Dezember 2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen, ebenso von
- Jänner 2018 bis
- März 2018 und vom
- April 2018 bis
- April
- Ab
- April 2018 war er arbeitsunfähig gemeldet, die Höhe des Krankengeldes hat Euro 50,55 täglich betragen. Von
- Juni 2018 bis
- August 2018 war er bei der Firma L GmbH mit 39 Stunden beschäftigt, im Juni 2018 hat er netto Euro 620,79 verdient, im Juli 2018 Euro 1.909,40, im August 2018 Euro 2.109,46 inklusive Weihnachtsremuneration. Von
- September 2018 bis
- Oktober 2018 war er erneut arbeitsunfähig gemeldet, ebenso ab
- Oktober 2018, das Krankengeld beträgt Euro 50,55 täglich. Weiters wurde ein Dienstvertrag vorgelegt, wonach er ab
- März 2019 bei der Firma M, ***, *** unbefristet um Euro 2.405,21 brutto beschäftigt sein wird. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Oktober 2017 bestehen gegen E keine Kreditverbindlichkeiten, eine Forderung der N über Euro 47,61 wurde zur Eintreibung am
- November 2013 einem Inkassobüro übergeben, ebenso eine Forderung der O über Euro 379,30 am
- November
- Auf dem Lohnzettel für September 2017 scheint eine Lohnpfändung in Höhe von Euro 432,46 auf, auf dem für Oktober 2017 in Höhe von Euro 112,77 auf, die zuletzt vorgelegten Lohnzettel für Juni, Juli und August 2018 weisen keine Lohnpfändungen auf. Die belangte Behörde hat dazu mit Schreiben vom
- November 2018 angemerkt, dass es äußerst fraglich sei, ob E tatsächlich mit
- März 2019 zu arbeiten beginnen werde, da der Beschäftigungsbeginn weit in der Zukunft liege, zumal auch aus dem „Arbeiter-Dienstvertrag“ nicht erkennbar sei, wie lange der Dienstgeber daran gebunden sei. Zwar ist es richtig, dass der Vater der Beschwerdeführer schon seit 2017 längere Zeiträume arbeitslos gemeldet war bzw. Krankengeld bezogen hat, jedoch hat er sich im Jahr 2017 mehr als sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis befunden, im Jahr 2018 (bis etwa Ende Oktober) zumindest etwas mehr als zwei Monate. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in den kommenden 12 Monaten wieder zumindest zeitweise als Facharbeiter in der Baubranche beschäftigt sein wird, wobei diese Zeiten voraussichtlich durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. Krankenstandes unterbrochen sein werden. Selbst bei Annahme äußerst ungünstiger Verhältnisse, nämlich ausgehend davon, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer in den kommenden 12 Monate lediglich zwei Monate um Euro 2.013,60 netto monatlich bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen ausgehend von einem Lohn in Höhe von Euro 2.405,21 brutto bei M beschäftigt wäre, sechs Monate arbeitslos gemeldet wäre bei einer Arbeitslosenunterstützung in Höhe von Euro 1.200,- monatlich sowie Krankengeld in Höhe von Euro 50,55 täglich für vier Monate beziehen würde, würde sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.441,10 ergeben (2.405,21 = 1.698,20 netto; unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ergibt dies laut Brutto/Netto-Rechner der Arbeiterkammer einen Jahresbezug von 24.163,27, somit von Euro 2.013,60 monatlich; 2.013,60 x 2 + 50,55 x 30 x 4 + 1.200 x 6). Die Lohnzettel für September und Oktober 2017 weisen zwar Lohnpfändungen auf, auf denen für Juni, Juli und August 2018 werden jedoch keine Lohnpfändungen mehr ausgewiesen, sodass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts Lohnpfändungen zu erwarten sind. Das prognostizierte monatliche Einkommen in Höhe von Euro 1.441,10 liegt somit über dem erforderlichen Richtsatz von Euro 1.301,
- Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für die Dauer des Aufenthaltstitels gegeben ist und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von den Beschwerdeführern C und B sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich durch die Aufhebung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG durch BGBl. I Nr. 84/2014 die Art und Dauer des Aufenthaltstitels der minderjährigen Kinder nicht mehr nach dem der Mutter richtet, sodass deren Beschwerden unabhängig vom Aufenthaltstitel der Mutter stattzugeben war. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich durch die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2014, die Art und Dauer des Aufenthaltstitels der minderjährigen Kinder nicht mehr nach dem der Mutter richtet, sodass deren Beschwerden unabhängig vom Aufenthaltstitel der Mutter stattzugeben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2018 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Vom beigezogenen Dolmetscher wurde eine Gebührennote in Höhe von Euro 275,- inklusive USt gelegt, welche in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht wurde. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin war auch im Interesse der beiden weiteren Beschwerdeführer, der minderjährigen Kinder B und C, erforderlich, jedoch ist es im gegenständlichen Fall iSd § 76 Abs. 3 AVG angemessen, den Ersatz der Gebühren der Mutter alleine aufzutragen, und nicht anteilsmäßig auf alle drei Beteiligten, zu verteilen. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 3 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Beiziehung des Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2018 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Vom beigezogenen Dolmetscher wurde eine Gebührennote in Höhe von Euro 275,- inklusive USt gelegt, welche in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht wurde. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin war auch im Interesse der beiden weiteren Beschwerdeführer, der minderjährigen Kinder B und C, erforderlich, jedoch ist es im gegenständlichen Fall iSd Paragraph 76, Absatz 3, AVG angemessen, den Ersatz der Gebühren der Mutter alleine aufzutragen, und nicht anteilsmäßig auf alle drei Beteiligten, zu verteilen. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 3, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.543.001.2018