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{'item': 'LVwG-AV-188/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-188/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  6. Oktober 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  7. Juni 2017 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG i.V.m. § 17 Abs. 2 NÖ MSG trotz des Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen ist.Begründet wurde die Abweisung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG trotz des Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen ist. So forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Verfahren auf, Informationen betreffend ihres Unterhaltsanspruches gegenüber ihres geschiedenen Ehemannes, aktuelle Miet- und Betriebskosten, das aktuelle Einkommen unter Berücksichtigung der Sperre des AMS, Nachweise über einen Wohnzuschuss und ihre Kontodaten offenzulegen. Diese Aufforderung wurde ihr nachweislich zugestellt, blieb jedoch seitens der b, Informationen betreffend ihres Unterhaltsanspruches gegenüber ihres geschiedenen Ehemannes, aktuelle Miet- und Betriebskosten, das aktuelle Einkommen unter Berücksichtigung der Sperre des AMS, Nachweise über einen Wohnzuschuss und ihre Kontodaten offenzulegen. Diese Aufforderung wurde ihr nachweislich zugestellt, blieb jedoch seitens der Beschwerdeführerin ohne Rückmeldung.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitigen Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am
  9. Oktober 2017, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist, zur Miete in *** mit einem Mietzins von € 400,-- alleine lebt. Betriebskosten habe sie in der Höhe von € 200,-- zu tragen. Hierfür gebe es aber keine Nachweise. Sie beziehe auch keinen Wohnzuschuss, verdiene über das AMS € 7,32-- pro Monat (Anm.: gemeint täglich) und habe kein Vermögen.In ihrer rechtzeitigen Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am
  10. Oktober 2017, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist, zur Miete in *** mit einem Mietzins von € 400,-- alleine lebt. Betriebskosten habe sie in der Höhe von € 200,-- zu tragen. Hierfür gebe es aber keine Nachweise. Sie beziehe auch keinen Wohnzuschuss, verdiene über das AMS € 7,32-- pro Monat Anmerkung, gemeint täglich) und habe kein Vermögen. Es gebe weder einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten noch habe sie Kontodaten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  11. Februar 2018 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit dem Hinweis vorgelegt, dass seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Parteiengehör vom
  13. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 45 Abs. 3 AVG angeschrieben und aufgefordert zur Bearbeitung ihrer Beschwerde folgende Unterlagen binnen 2 Wochen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln:Mit Parteiengehör vom
  14. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG angeschrieben und aufgefordert zur Bearbeitung ihrer Beschwerde folgende Unterlagen binnen 2 Wochen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln: - Scheidungsurteil mit Vergleichsausfertigung in Kopie - Mietvertrag und aktuelle Miet- u. Betriebskostenabrechnung in Kopie - Nachweise zur Zahlung von Miete und Betriebskosten - Eigene Einkommensnachweise und Nachweise aller Haushaltsangehörigen in Kopie - Vermögensnachweise in Kopie (Fahrzeugzulassung, Sparbücher, Bausparvertrag, Kontoauszüge ab
  15. Juni 2019, etc.), falls vorhanden. - Nachweis über Wohnzuschüsse, falls vorhanden - Eigene Kontodaten Des Weiteren wurde Sie aufgefordert, Ihren Vermieter für die Wohnung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum namhaft zu machen. Sie wurde auch in diesem Anschreiben auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG aufmerksam gemacht.Sie wurde auch in diesem Anschreiben auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG aufmerksam gemacht. Das Schriftstück wurde ihr nachweislich mit
  16. Februar 2018 durch Hinterlegung zugestellt, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben. Mit Ladung vom
  17. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung für den
  18. Dezember 2018 geladen. Mit Schreiben ohne Datum, beim erkennenden Gericht eingelangt am
  19. November 2018 fragte die Beschwerdeführerin an, warum sie nach St. Pölten zu einer Verhandlung kommen müsse, da sie jetzt in Oberösterreich lebe und ihr aktueller Antrag auf Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft Perg abgelehnt wurde.Mit Schreiben ohne Datum, beim erkennenden Gericht eingelangt am ,
  20. November 2018 fragte die Beschwerdeführerin an, warum sie nach St. Pölten zu einer Verhandlung kommen müsse, da sie jetzt in Oberösterreich lebe und ihr aktueller Antrag auf Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft Perg abgelehnt wurde. Mit abermaligen Parteiengehör vom
  21. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin der derzeitige Verfahrensstand betreffend die gegenständliche Beschwerde bekannt gegeben und sie erneut über die fehlenden Unterlagen informiert. Sie wurde aufgefordert, diese Informationen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzubringen. Sie wurde auch dahingehend informiert, dass es ihr freistehe, die Beschwerde schriftlich zurückzuziehen, sollte sie kein Interesse an deren Aufrechterhaltung haben. Dieses Schreiben wurde wieder nachweislich mit
  22. November 2018 durch Hinterlegung zugestellt und von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Die Beschwerdeführerin ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  23. Dezember 2018 nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde lies sich hierfür entschuldigen. Es wurde somit in Abwesenheit der Parteien verhandelt und durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Beweis erhoben.
  24. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das war der
  25. Juni 2017 bis
  26. Dezember 2017 in ***.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das war der
  27. Juni 2017 bis ,
  28. Dezember 2017 in ***. Bei ihrem Antrag handelte es sich um einen Erstantrag. Die Beschwerdeführerin lebte in diesem Zeitraum alleinstehend in einer Mietwohnung. Der Mietzins und die Betriebskosten dieser Wohnung können nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund des Nichterscheinens bei einem verpflichteten Termin beim AMS im Mai 2017 wurde ihr Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe eingestellt. Für den Zeitraum vom
  29. Juli 2017 bis
  30. September 2017 und vom
  31. September 2017 bis
  32. Mai 2018 bezog sie Notstandhilfe im Ausmaß von € 7,32 täglich.Für den Zeitraum vom
  33. Juli 2017 bis
  34. September 2017 und vom ,
  35. September 2017 bis
  36. Mai 2018 bezog sie Notstandhilfe im Ausmaß von € 7,32 täglich. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt. Die für die Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung notwendigen Dokumente und Unterlagen, welche einerseits von der belangten Behörde und andererseits vom erkennenden Gericht gefordert wurden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
  37. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Unbestritten blieb während des gesamten Verfahrens die Wohnsituation der Beschwerdeführerin, nämlich alleinstehend. Allerdings konnte sie weder der Behörde noch dem Gericht nachweisen, wie hoch ihre Miet- u. Betriebskosten wirklich sind. Auch konnte sie keinen Mietvertrag vorlegen, aus dem die Kosten ersichtlich wären. Dies hätte die Behörde als auch das Gericht anhand ihrer Kontodaten nachvollziehbar feststellen können, jedoch hat die Beschwerdeführerin diese nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Feststellung betreffend die vom AMS gewährte Notstandshilfe ergibt sich aus dem von ihr mit der Beschwerde übermittelten Schriftstücks. Auch konnte ihr Vorbringen betreffend ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren geschiedenen Ehegatten nicht nachvollziehbar festgestellt werden. Da sie kein Scheidungsurteil oder sonstige Nachweise aus dem Scheidungsverfahren vorlegte, war das Vorbringen, keinen Unterhalt zu bekommen, als Schutzbehauptung zu werten. Sämtliche Informationen, welche sowohl die Behörde als auch das erkennende Gericht von Amts wegen besorgen kann, wurden eingeholt. Persönliche Sachverhaltselemente müssen jedoch vom Antragssteller zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin kein großes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mehr hatte. Die Ladung zur Verhandlung hat sie übernommen und immerhin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kontaktiert. Sie wollte wissen, warum sie für eine Verhandlung nach St. Pölten kommen muss. Daraus ist zu erkennen, dass sie wohl ihre Beschwerde vom November 2017 vergessen hatte.
  38. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […] 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 17Paragraph 17 Informationspflicht der Behörde Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. […]
  1. Erwägungen: Mit ihrem Antrag vom
  2. Juni 2017 begehrte die alleinstehende und alleinlebende Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Sie gibt zwar in ihrer Beschwerde einige der geforderten Informationen preis, jedoch waren diese lediglich als Behauptungen zu werten, da sie diese nicht nachweisen konnte oder wollte. Die Mitwirkungs- (§ 17 Abs. 2 NÖ MSG) - und Anzeigepflicht (§ 23 Abs. 1 NÖ MSG) trifft in einem Antragsverfahren nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes jeden Antragssteller. Diese Verpflichtung trifft ihn auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Es wird jeder Antragssteller auf diese Verpflichtung hingewiesen und auch darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente vom Antragsteller im Verfahren beizubringen sind. Treten auch während des Verfahren Änderungen dieser Elemente auf, sind sie auch vom Antragsteller im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren bekannt zu geben (vgl. VwGH vom
  3. Dezember 2014 zu vergleichbaren Bestimmungen des Slbg. Mindestsicherungsgesetzes (§§ 27 und 28 Slbg. MSG).Die Mitwirkungs- (Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG) - und Anzeigepflicht (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG) trifft in einem Antragsverfahren nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes jeden Antragssteller. Diese Verpflichtung trifft ihn auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Es wird jeder Antragssteller auf diese Verpflichtung hingewiesen und auch darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente vom Antragsteller im Verfahren beizubringen sind. Treten auch während des Verfahren Änderungen dieser Elemente auf, sind sie auch vom Antragsteller im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren bekannt zu geben vergleiche VwGH vom
  4. Dezember 2014 zu vergleichbaren Bestimmungen des Slbg. Mindestsicherungsgesetzes (Paragraphen 27 und 28 Slbg. MSG). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Selbst durch mehrmaliger Gewährung eines Parteiengehörs, mit welchen die Beschwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erinnert wurde, erfolgte keine Mitwirkung. Da nun die entscheidungsrelevanten Tatsachen nicht festgestellt werden konnten und das Vorbringen der Beschwerdeführerin sich lediglich auf Behauptungen stützte, die nicht überprüft werden konnten, war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.188.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.