RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1165/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch
) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 6 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
§ 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
§ 31
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
§ 13
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Ansuchen vom
- Jänner 2018 beantragte die Bauwerberin, die B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandes sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit straßenseitiger Einfriedung, einer Büroeinheit und von PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Parzelle Nr. *** und Baufläche Nr. ***, beide inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Mit Schreiben vom
- April 2018, AZ: ***, hat der Anrainer A, ***, (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) schriftlich gegen das Bauvorhaben folgenden Einwand erhoben: „In den Plänen werden 4 Geschoße ausgewiesen, obwohl nur 3 Geschoße zulässig sind. Darüber hinaus wird die zulässige Bebauungsdichte nicht eingehalten und die Berechnung der bebauten Fläche nicht korrekt ausgewiesen. Gleichzeitig scheint das Gebäude insgesamt in unzulässiger Höhe geplant zu sein (Bezugsniveaus und (sic!) sind nicht ersichtlich).“ Diese Einwendungen wurden der Bauwerberin mitsamt Eingaben weiterer Anrainer übermittelt. Diese hat das Projekt in weiterer Folge abgeändert und dieses gemeinsam mit einer Stellungnahme mit Schreiben vom
- April 2018, AZ: ***, der Baubehörde I. Instanz zur weiteren Erledigung vorgelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das abgeänderte Projekt samt Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2018, AZ: ***, zugestellt am
- Mai 2018, zur Kenntnis gebracht. Dieser hat hierzu mit Eingabe vom
- Juni 2018, AZ: ***, eine ergänzende Stellungnahme übermittelt.Diese Einwendungen wurden der Bauwerberin mitsamt Eingaben weiterer Anrainer übermittelt. Diese hat das Projekt in weiterer Folge abgeändert und dieses gemeinsam mit einer Stellungnahme mit Schreiben vom
- April 2018, , AZ: ***, der Baubehörde römisch eins. Instanz zur weiteren Erledigung vorgelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das abgeänderte Projekt samt Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2018, AZ: ***, zugestellt am
- Mai 2018, zur Kenntnis gebracht. Dieser hat hierzu mit Eingabe vom
- Juni 2018, AZ: ***, eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Mit Bescheid vom
- Juli 2018, AZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baurechtliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers (mit umfangreicher Begründung) als unbegründet ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit Wirksamkeit vom
- Juli 2018 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid vom
- Juli 2018, AZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die baurechtliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers (mit umfangreicher Begründung) als unbegründet ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit Wirksamkeit vom ,
- Juli 2018 durch Hinterlegung zugestellt. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom
- Juli 2018, AZ: ***, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das zu bewilligende Bauwerk bestehe aus vier oberirdischen Geschoßen, obwohl Gebäudeklasse I und II vorgegeben sei und maximal drei oberirdische Geschoße zulässig wären. Es sei der Aufenthaltsraum (Wintergarten) als eigenständiges Geschoß zu klassifizieren und sei die Gebäudeklasse 4 (GK 4) im Sinne der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ einschlägig. Weiters habe die Baubehörde I. Instanz betreffend die in der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zur Brandbekämpfung vorgeschriebenen Maßnahme der Bereitstellung von „Aufstellflächen für die Feuerwehr“ keine Vorsorge getroffen. Die Baubewilligung widerspreche einschlägigen Vorschriften hinsichtlich des Brandschutzes gegenüber anderen Bauwerken und würden die bewilligten Pläne keine Brandschutzmauer für die geplanten Balkone im Sinne des Punktes 4.1 der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ vorsehen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom
- Juli 2018, , AZ: ***, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das zu bewilligende Bauwerk bestehe aus vier oberirdischen Geschoßen, obwohl Gebäudeklasse römisch eins und römisch zwei vorgegeben sei und maximal drei oberirdische Geschoße zulässig wären. Es sei der Aufenthaltsraum (Wintergarten) als eigenständiges Geschoß zu klassifizieren und sei die Gebäudeklasse 4 (GK 4) im Sinne der , OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ einschlägig. Weiters habe die Baubehörde römisch eins. Instanz betreffend die in der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ zur Brandbekämpfung vorgeschriebenen Maßnahme der Bereitstellung von „Aufstellflächen für die Feuerwehr“ keine Vorsorge getroffen. Die Baubewilligung widerspreche einschlägigen Vorschriften hinsichtlich des Brandschutzes gegenüber anderen Bauwerken und würden die bewilligten Pläne keine Brandschutzmauer für die geplanten Balkone im Sinne des Punktes 4.1 der OiB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ vorsehen. Die Flächen des Carports seien unter Verweis auf § 4 Abs. 15 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der verbauten Fläche zuzuschlagen, ebenso wie die Flächen der bescheidmäßig bewilligten Gerätehütten. Darüber hinaus hätte auch das Stiegenhaus als Gebäude der verbauten Fläche zugerechnet werden müssen, wobei die größtmöglich bebaubare Fläche überschritten werde. Durch die Qualifizierung des Carports als Gebäude werde überdies die vordere Baufluchtlinie überbaut, was nicht zulässig sei. Die Flächen des Carports seien unter Verweis auf Paragraph 4, Absatz 15, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der verbauten Fläche zuzuschlagen, ebenso wie die Flächen der bescheidmäßig bewilligten Gerätehütten. Darüber hinaus hätte auch das Stiegenhaus als Gebäude der verbauten Fläche zugerechnet werden müssen, wobei die größtmöglich bebaubare Fläche überschritten werde. Durch die Qualifizierung des Carports als Gebäude werde überdies die vordere Baufluchtlinie überbaut, was nicht zulässig sei. Weiters habe die Baubehörde I. Instanz im Rahmen ihrer baurechtlichen Bewilligung die bebaute Fläche falsch errechnet, da eine Wand kein Gebäude im Sinne des § 4 Abs. 15 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sei. Das Stiegenhaus entspreche nicht den OiB-Richtlinien 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, da keine Einzelstufen errichtet werden dürften. Weiters soll das Stiegenhaus „im Sinne des § 52 NÖ BO“ als Vorbau im seitlichen Bauwich mit zwei Meter Außenbreite ausgeführt werden, was im Lichte des Punktes 2.2 der OiB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ unmöglich wäre. Auch dürfe das Stiegenhaus „im Sinne des § 52 NÖ BO“ nicht länger als fünf Meter ausgeführt werden, um als Vorbau im Bauwich zulässig zu sein. Weiters habe die Baubehörde römisch eins. Instanz im Rahmen ihrer baurechtlichen Bewilligung die bebaute Fläche falsch errechnet, da eine Wand kein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Absatz 15, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sei. Das Stiegenhaus entspreche nicht den OiB-Richtlinien 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, da keine Einzelstufen errichtet werden dürften. Weiters soll das Stiegenhaus „im Sinne des Paragraph 52, NÖ BO“ als Vorbau im seitlichen Bauwich mit zwei Meter Außenbreite ausgeführt werden, was im Lichte des Punktes 2.2 der OiB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ unmöglich wäre. Auch dürfe das Stiegenhaus „im Sinne des Paragraph 52, NÖ BO“ nicht länger als fünf Meter ausgeführt werden, um als Vorbau im Bauwich zulässig zu sein. Der Beschwerdeführung beantragte, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung seiner Berufung zur Gänze aufzuheben. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom
- September 2018, AZ: ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden kurz: belangte Behörde) als Baubehörde II. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich. Dem vorgelegten Akt zufolge wurde der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich mit Wirkung vom
- September 2018 durch Hinterlegung zugestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom
- September 2018, , AZ: ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden kurz: belangte Behörde) als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich. Dem vorgelegten Akt zufolge wurde der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich mit Wirkung vom
- September 2018 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Berufungsbescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung u.a. den Hinweis, dass eine allfällige Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten hat. Der Beschwerdeführer hat gegen den Berufungsbescheid mit Eingabe vom
- Oktober 2018, AZ: ***, rechtzeitig Beschwerde erhoben und mit dieser im Wesentlichen sein bisheriges Berufungsvorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführer monierte aber auch, der angefochtene Berufungsbescheid widerspreche ebenso wie die zugrundeliegende baurechtliche Bewilligung den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien wie der NÖ Bauordnung, den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***. Überdies erachtete sich der Beschwerdeführer insofern beschwert, als die belangte Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid lediglich die im Baubewilligungsbescheid herangezogenen Entscheidungsgründe wiederholt hätte, ohne das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Berufungsbescheid mit Eingabe vom ,
- Oktober 2018, AZ: ***, rechtzeitig Beschwerde erhoben und mit dieser im Wesentlichen sein bisheriges Berufungsvorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführer monierte aber auch, der angefochtene Berufungsbescheid widerspreche ebenso wie die zugrundeliegende baurechtliche Bewilligung den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien wie der NÖ Bauordnung, den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***. Überdies erachtete sich der Beschwerdeführer insofern beschwert, als die belangte Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid lediglich die im Baubewilligungsbescheid herangezogenen Entscheidungsgründe wiederholt hätte, ohne das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu würdigen. Der Beschwerdeführung beantragte den angefochtenen Berufungsbescheid (ebenso wie die in I. Instanz bescheidmäßig erteilte baurechtliche Bewilligung) in Stattgebung seiner Beschwerde zur Gänze aufzuheben.Der Beschwerdeführung beantragte den angefochtenen Berufungsbescheid (ebenso wie die in römisch eins. Instanz bescheidmäßig erteilte baurechtliche Bewilligung) in Stattgebung seiner Beschwerde zur Gänze aufzuheben. Mit Schreiben vom
- November 2018, dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom
- November 2018 zugestellt, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie unter Anführung einer näheren Begründung auf, die Beschwerde durch Angabe jener Gründe, auf die sich die Behauptung seiner persönlichen Verletzung in konkreten Nachbarrechten im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) stützt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu verbessern.Mit Schreiben vom 09. November 2018, dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 16. November 2018 zugestellt, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie unter Anführung einer näheren Begründung auf, die Beschwerde durch Angabe jener Gründe, auf die sich die Behauptung seiner persönlichen Verletzung in konkreten Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) stützt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu verbessern. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- November 2018 – soweit entscheidungswesentlich – wie folgt beantwortet:Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom ,
- November 2018 – soweit entscheidungswesentlich – wie folgt beantwortet: „(…) Meine Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden durch das aus meiner Sicht rechtwidrig bewilligte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Behörde aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Bescheide bzw. des rechtswidrigen Zustandekommens der Bescheide von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten hat. (…)“„(…) Meine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 werden durch das aus meiner Sicht rechtwidrig bewilligte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Behörde aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Bescheide bzw. des rechtswidrigen Zustandekommens der Bescheide von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten hat. (…)“
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „Parteien und Nachbarn § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beeinträchtigt werden können. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
- a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
- a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
- b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtungb) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. (…)“ Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demnach insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (
) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (...) Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...) sinngemäß anzuwenden (...).Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (...) sinngemäß anzuwenden (...). Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“ § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: „Anbringen § 13.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13,
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (
) genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel grundsätzlich nach der – gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) einer Verbesserung zuzuführen. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, welche aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (
) genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel grundsätzlich nach der – gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) einer Verbesserung zuzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, welche aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die gegenständliche Beschwerde enthält nicht die gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) zwingenden Bestandteile, da eine Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung einer persönlichen Verletzung in konkreten Nachbarrechten im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) stützt, fehlt bzw. ist eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableitbar. Der Beschwerde mangelt es sohin an dem in § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) zwingend normierten Inhaltserfordernis.Die gegenständliche Beschwerde enthält nicht die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) zwingenden Bestandteile, da eine Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung einer persönlichen Verletzung in konkreten Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) stützt, fehlt bzw. ist eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableitbar. Der Beschwerde mangelt es sohin an dem in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (
) zwingend normierten Inhaltserfordernis. Der Verbesserungsauftrag vom
- November 2018 räumte dem Beschwerdeführer eine angemessene Erledigungsfrist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag allerdings nicht ausreichend und nur insofern nachgekommen, als er selbst die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) auch im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung nicht behauptet, sondern vielmehr eine darin begründete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides in Abrede stellt. Der Verbesserungsauftrag vom
- November 2018 räumte dem Beschwerdeführer eine angemessene Erledigungsfrist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag allerdings nicht ausreichend und nur insofern nachgekommen, als er selbst die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) auch im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung nicht behauptet, sondern vielmehr eine darin begründete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides in Abrede stellt. Da dem Verbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (
) entfallen, da sich bereits aus dem Akteninhalt ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (
) entfallen, da sich bereits aus dem Akteninhalt ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1165.002.2018